Entscheid vom 28. Mai 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zur Zeit in in provisorischer Auslieferungshaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Filippi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Rumänien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2013.5
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) vom
13. Februar 2013 ersuchten die rumänischen Behörden um Verhaftung und
Auslieferung des rumänischen Staatsbürgers A. Die Ausschreibung erfolgte
gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Brasov vom 26. Okto-
ber 2012. Dem Haftbefehl liegt ein Urteil des Bezirksgerichts Brasov vom
22. April 2011 bzw. des Appellationsgerichts Brasov vom 24. Oktober 2012
zugrunde, in welchem A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen
Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises verurteilt wurde (act. 7.1 und
7.5).
B. Am 30. April 2013 wurde A. bei einer Schwerverkehrskontrolle in Schaff-
hausen vorläufig festgenommen (act. 7.3). Mit Haftanordnung vom 30. Ap-
ril 2013 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die provisori-
sche Auslieferungshaft gegen A. an (act. 7.2). Anlässlich der Einvernahme
vom 30. April 2013 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht
einverstanden zu sein (act. 7.4). Das BJ verfügte am 1. Mai 2013 die Aus-
lieferungshaft gegen A.. Der Auslieferungshaftbefehl wurde A. am
2. Mai 2013 eröffnet (act. 7.6).
C. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2013 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt
Ingo Filippi, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, und be-
antragt (act. 1):
"1. den Auslieferungshaftbefehl vom 01.05.2013 des Bundesamtes
für Justiz aufzuheben
2. den Verfolgten zur Durchführung des Auslieferungsverfahrens
nach Deutschland, in die Obhut des Amtsgerichts Ravensburg,
zu überstellen".
D. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 7). Der Beschwerdeführer
machte von seiner Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdereplik kei-
nen Gebrauch.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz-
protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene
zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin-
det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs-
haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung
vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht ge-
langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die-
ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33
E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II
595 E. 7c S. 616 ff.; je m.w.H.).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn
Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m.
Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundes-
strafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m
Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or-
ganisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Für das
Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 – 397 StPO sinngemäss
(Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der vorliegend angefochtene Auslieferungshaftbe-
fehl wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2013 schriftlich eröffnet. Sei-
ne Beschwerde vom 8. Mai 2013 wurde am 10. Mai 2013 von der Deut-
schen Post der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerde erweist
sich somit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben
keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
- 4 -
2.2 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch
an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie
prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst
sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be-
schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4 sowie zuletzt
u. a. der Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.17 vom 28. Dezem-
ber 2012, m.w.H.).
3.
3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2
S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent-
lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich
voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung
nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi-
beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der
Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste-
hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein-
schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn
sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1;
117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des
Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10
vom 7. September 2012, E. 4). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe-
rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun-
gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen
sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün-
detheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdever-
fahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl.
LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire
du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190
und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Rege-
lung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Ausliefe-
rungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haft-
entlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der
Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren
oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3;
111 IV 108 E. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er in Deutschland
seit 31. August 2010 polizeilich gemeldet und seit 20. September 2010 un-
- 5 -
unterbrochen arbeitstätig sei. Seine Frau und seine zwei Kinder würden
auch in Deutschland leben. Zu Rumänien habe er keine sozialen Bindun-
gen mehr. Zur Festnahme in der Schweiz sei es gekommen, weil er im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in die Schweiz gereist sei. Rumänien
habe bereits ein Auslieferungsbegehren an Deutschland gestellt, wobei das
Amtsgericht Ravensburg daraufhin einen Termin zur Eröffnung des Auslie-
ferungsverfahrens auf Dienstag 14. Mai 2013 bestimmt habe. Obwohl dem
rumänischen Gericht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in
Deutschland lebe und die genaue Anschrift kenne, sei ihm keine Ladung
zum Haftantritt zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch
keinen Antrag auf Verbüssung der Haftstrafe in Deutschland stellen kön-
nen. Er begehre eine Strafvollstreckung in Deutschland, da er in Deutsch-
land arbeitstätig sei und seine Familie dort lebe. Dadurch würde die Ziel-
setzung - soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen - des Überein-
kommens über die Überstellung verurteilter Personen gefördert werden.
Die gebotene Abwägung zwischen dem Interesse an der Vollstreckung der
verhängten Freiheitsstrafe im ersuchenden Staat und den individual-
rechtlich schutzwürdigen Belangen des Verurteilten führe daher zum Er-
gebnis, dass das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an einer
Strafvollstreckung in Deutschland überwiege.
3.3 Weder der Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Deutschland sozial
verwurzelt und habe keine sozialen Bindungen mehr zu Rumänien, noch
das hängige Auslieferungsverfahren in Deutschland, vermögen eine Auf-
hebung des Auslieferungshaftbefehls zu begründen. Diese Einwände sind
im eigentlichen Auslieferungsverfahren vorzubringen (siehe supra 3.1). Ge-
samthaft gesehen ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszumachen
sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als an-
gezeigt erscheinen lassen. Es bestehen insbesondere keine Bindungen
des Beschwerdeführers zur Schweiz und die Fluchtgefahr ist entsprechend
sehr hoch (vgl. act. 7.4, S. 3). Die Beschwerde erweist sich somit als ge-
samthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m.
Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter
Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 1’000.-- festzusetzen.
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. Mai 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ingo Filippi
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
- 7 -
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Full & Egal Universal Law Academy