Entscheid vom 9. Oktober 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., z.Zt. in Auslieferungshaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2013.8 / RP.2013.50
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- Interpol Wiesbaden mit Meldung vom 5. September 2013, ergänzt am
10. September 2013, um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A.
zwecks Auslieferung an Deutschland ersucht hat (act. 3.1 und 3.3); die
Auslieferung gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts München vom
7. August 2013 wegen Steuerhinterziehung verlangt wird (act. 3.1 und 3.3);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) am 6. September 2013 die
provisorische Auslieferungshaft gegen A. anordnete, welcher in der Folge
festgenommen wurde; sich A. anlässlich seiner Einvernahme in Anwesen-
heit seines Rechtsvertreters einer vereinfachten Auslieferung an Deutsch-
land widersetzte (act. 3.5); das BJ am 12. September 2013 einen Ausliefe-
rungshaftbefehl gegen A. erliess (act. 3.6);
- mit zwei Schreiben vom 19. September 2013 an das BJ mit dem Ersuchen
um Weiterleitung an das Bundesstrafgericht A. "vorsorglich" Beschwerde
gegen den Auslieferungshaftbefehl erhebt (act. 1 und 1.1); mit Schreiben
vom denselben Tag das BJ diese Eingaben an das hiesige Gericht übermit-
telte (act. 2); in seiner Beschwerde der Beschwerdeführer sinngemäss das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver-
tretung stellt (act. 1);
- das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2013 die
Abweisung der Beschwerde beantragt unter Kostenfolge (act. 3);
- dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 2013 Frist zur
Beschwerdereplik bis 3. Oktober 2013 angesetzt wurde und er sodann dar-
auf hingewiesen wurde, dass er am 24. September 2013 im Formular
betreffend unentgeltliche Rechtspflege (RP.2013.50, act. 3) keinen Rechts-
anwalt bezeichnet habe (act. 5); mit Schreiben vom 1. Oktober 2013
Rechtsanwalt Thomas Leu unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht
mitteilte, dass er die Interessen des Beschwerdeführers vertrete (act. 6 und
6.1);
- innerhalb der angesetzten Frist zur Replik der Beschwerdeführer mit Fax-
Mitteilung vom 3. Oktober 2013 erklärte, dass er die Beschwerde zurück-
nehme (act. 7); darüber sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. Okto-
ber 2013 orientiert wurde; gleichzeitig ihm mitgeteilt wurde, dass ohne sei-
nen umgehenden Gegenbericht gestützt auf die beigelegte Erklärung des
Beschwerdeführers das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Be-
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schwerde samt aller damit gestellten Anträge als erledigt abgeschrieben
werde (act. 8);
- ein solcher Gegenbericht bis dato nicht einging;
- dementsprechend das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Rück-
zugs der Beschwerde samt aller damit gestellten Anträge als erledigt abzu-
schreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich
als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2012.253 vom 2. Mai 2013, RR.2007.4 vom
6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8
Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren;
SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RH.2013.8 (inkl. RP.2013.50) wird zufolge Rückzugs der Be-
schwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. Oktober 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Leu
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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