Entscheid vom 9. Oktober 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zur Zeit in Auslieferungshaft, vertreten durch
Rechtsanwalt Alexander Schawalder
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH
AUSLIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Bosnien und Herzegowina
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2014.14
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Sachverhalt:
A. Am 27. Dezember 2013 und mit Ergänzung vom 6. Februar 2014 ersuchte
das bosnische Justizministerium um Auslieferung des bosnischen
Staatsangehörigen A. für die ihm im Haftbefehl des Bezirksgerichts Banja
Luka vom 13. Mai 2013 zur Last gelegten Straftaten. Dem Haftbefehl liegt
folgender Sachverhalt zu Grunde: A. soll während des Krieges in Bosnien
als Mitglied einer paramilitärischen Einheit am 29. August 1992 mit fünf
weiteren Mittätern aus einem Hinterhalt heraus mit einer Schusswaffe
mehrfach auf ein Zivilfahrzeug geschossen und dabei eine unbewaffnete
Zivilperson (B.) getötet haben. Danach sollen er und seine Mittäter das
Fahrzeug samt Leiche angezündet haben (act. 3.1).
B. Am 14. Februar 2014 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend
"BJ") das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
(nachfolgen "EDA") um Abgabe einer konsolidierten Stellungnahme zur
Möglichkeit einer Auslieferung an Bosnien und Herzegowina (act. 3.5). Das
EDA hielt diesbezüglich mit vertraulicher Stellungnahme vom 28. April 2014
fest, dass Auslieferungen an Bosnien Herzegowina verbunden mit
entsprechenden Garantien grundsätzlich möglich seien (act. 3.6).
C. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 ersuchte das BJ die bosnischen Behörden
um Abgabe von verschiedenen Garantien (act. 3.7), welche vom
bosnischen Justizministerium mit Schreiben vom 11. Juli 2014 abgegeben
wurden (act. 3.8).
D. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 21. August 2014 verfügte das BJ die
Auslieferungshaft gegen A. und beauftragte die Kantonspolizei Bern mit
dessen Festnahme (act. 3.9 und 3.10), worauf A. am 17. September 2014
in Z. festgenommen wurde (act. 3.11). Im Rahmen seiner Einvernahme
vom 18. September 2014 erklärte A. mit einer vereinfachten Auslieferung
an Bosnien und Herzegowina nicht einverstanden zu sein (act. 3.12). Am
19. September 2014 stellte das BJ dem Vertreter von A., Rechtsanwalt
Alexander Schawalder, die entscheidrelevanten Verfahrensakten zu (act.
3.13).
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E. A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, erhebt am
29. September 2014 Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl und
stellt folgende Anträge (act. 1):
"1. Es sei der Beschwerdeführer sofort aus der Auslieferungshaft zu
entlassen.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter
Ersatz- bzw. Kontrollmassnahmen (Meldepflicht, Ausweis- und
Schriftensperre, elektronische Fussfessel etc.), für die Dauer des
Auslieferungsverfahrens der Aufenthalt bei seiner Ehefrau an der Y.-
Strasse, Z., zu bewilligen.
3. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer unter Einbehaltung einer
angemessenen Kaution aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bundeskasse."
F. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2014 beantragt das BJ die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3), worauf der
Beschwerdeführer in seiner Replik vom 8. Oktober 2014 an der
Beschwerde festhielt (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der
Schweiz und Bosnien und Herzegowina sind primär das Europäische
Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR
0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975
ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12)
massgebend.
1.2 Soweit das Übereinkommen und die beiden Zusatzprotokolle nichts
anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung
ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die
Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
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dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136
IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG gelten für das vorliegende
Beschwerdeverfahren Art. 379–397 StPO sinngemäss.
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert
zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG
i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das
Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer
am 17. September 2014 eröffnet. Seine Beschwerde vom 29. Septem-
ber 2014 ist damit fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen
geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist
demnach einzutreten.
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungs-
verfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2
S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine
Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der
Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die
Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den
sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann,
dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG),
wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen,
welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47
Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig
erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend
(BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt
u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober
2012, E. 2.1; RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 4). Offensichtlich
unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel
und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111
IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als
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solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im
vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus-
lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS /
MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal
des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf
die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen,
ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die
ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere
Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche
Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer
solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen den Auslieferungshaftbefehl ein, er
habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Zur angeblichen Tatzeit
habe er keine Uniform getragen und er sei auch nicht bewaffnet gewesen.
Er sei in Bezug auf den ihm vorgeworfenen Sachverhalt höchstens als
Zeuge zu qualifizieren. Entsprechend würde auch kein dringender
Tatverdacht bestehen (act. 1, Ziff. 1.3 und 1.5).
4.2 Diese Bestreitung des Sachverhalts vermag keinen Haftentlassungsgrund
zu begründen (s. supra Ziff. 3). Eine Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich in diesem
Zusammenhang lediglich dann, wenn der Verfolgte den sogenannten
Alibibeweis erbringt. Einen solchen hat der Beschwerdeführer nicht
erbracht. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als
unbegründet.
4.3 Weiter moniert der Beschwerdeführer die rechtliche Qualifikation des ihm
vorgeworfenen Sachverhalts als Kriegsverbrechen. Der ihm vorgeworfene
Sachverhalt sei als allgemeines Tötungsdelikt einzustufen, für welches die
Verjährung bereits eingetreten sei. Weiter bestünden ernsthafte Zweifel,
dass ihn ein faires Verfahren in Bosnien erwarte. Die Auslieferung sei somit
offensichtlich unzulässig (act.1 Ziff. 1.5 und act. 4).
4.4 Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass Vorbringen
gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des
Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen
sind (s. supra Ziff. 3). Seine Vorbringen allein lassen die Auslieferung
jedenfalls nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1
IRSG erscheinen.
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4.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe keine
Fluchtgefahr. Er sei 50 Jahre alt und lebe seit dem Jahre 1993 in der
Schweiz, wo sein Lebensmittelpunkt sei und wo er über eine
Niederlassungsbewilligung verfüge. Er betreibe als Selbstständiger eine
Metzgerei in Z.. Er sei verheiratet und habe drei Kinder, welche allesamt
über das Bürgerrecht verfügten (act. 1 Ziff. 4).
4.6 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung
von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv
und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im
Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses
Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7;
Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005,
E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom
29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007,
E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Bei drohenden,
hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in
der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der
Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer
Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur
Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in
diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in
der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater
zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die
schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult
waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem
Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren
sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des
Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei
einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz
aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18
Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April
2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit
10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie
auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).
4.7 Der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wurde wegen
Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung (Art. 142 des Strafgesetzes
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der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien) ausgestellt. Der
Strafrahmen dieser Strafnorm beträgt 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe
(act. 3.1, -8fü-). Vor dem Hintergrund dieses Umstandes und angesichts
der bezüglich der Annahme von Fluchtgefahr strengen Rechtsprechung
kann vorliegend nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer
sich der Auslieferung voraussichtlich nicht entziehen werde. Der
vorhandenen Fluchtgefahr kann auch mit den vom Beschwerdeführer
vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (siehe act. 1 Ziff. 2.1 ff.) nicht
wirksam entgegnet werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem
Punkt als unbegründet.
5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alexander Schawalder
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
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gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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