Entscheid vom 3. November 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2014.17/RP.2014.74
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Budapest vom 25. Sep-
tember 2007 ersuchte das ungarische Justizministerium am 29. Septem-
ber 2014 die Schweiz um Auslieferung von A. Dem Haftbefehl liegt folgen-
der Sachverhalt zu Grunde: A. wird verdächtigt, am 15. April 1996 gegen
20.00 Uhr im Wohnzimmer im Erdgeschoss des Einfamilienhauses unter
der Adresse Z., B. und ihren siebenjährigen Sohn C. mit mehreren geziel-
ten Kopfschlägen und Messerstichen ermordet zu haben. Anschliessend
habe er von den Fingern der Geschädigten B. vier Goldringe, von ihrem
Handgelenk ein goldenes Armband, aus ihrer Tasche Bargeld in nicht fest-
stellbarer Höhe und vom Deckel des Fernsehgeräts im Zimmer eine Arm-
banduhr, Marke Citizen, entwendet. Diese Handlungen seien nach ungari-
schem Strafgesetzbuch als Mord aus Habgier an mehreren Menschen zu
qualifizieren und mit einer Freiheitsstrafe von zwischen zehn und fünfzehn
Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht (act. 3.4).
B. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 2. Oktober 2014 verfügte das Bundesamt
für Justiz (nachfolgend "BJ") die Auslieferungshaft gegen A. und beauftrag-
te die Kantonspolizei Bern mit dessen Festnahme (act. 3.5, 3.6), worauf A.
am 10. Oktober 2014 an seinem Wohnort in Y. festgenommen wurde
(act. 3.13). Im Rahmen seiner Einvernahme vom gleichen Tag erklärte A.,
mit einer vereinfachten Auslieferung an Ungarn nicht einverstanden zu sein
(act. 3.13). Gleichentags ernannte das BJ Rechtsanwalt Sascha Schürch
wegen mutmasslicher Mittellosigkeit von A. zu seinem unentgeltlichen
Rechtsbeistand im Rahmen des Auslieferungsverfahrens (act. 3.12). Der
Rechtsanwalt hat an der Einvernahme vom 10. Oktober 2014 teilgenom-
men.
C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters erhebt A. am 17. Oktober 2014 Be-
schwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl und stellt folgende Anträge
(act. 1):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2014 sei auf-
zuheben und es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Aus-
lieferungshaft zu entlassen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung einer ange-
messenen Sicherheitsleistung und/oder einer anderen Ersatzmass-
nahmen unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
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3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu er-
teilen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts.
Unter Kosten -und Entschädigungsfolge.
D. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2014 beantragt das BJ die Ab-
weisung der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdeführer hält in seiner
Replik vom 30. Oktober 2014 an seinen Anträgen fest (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der
Schweiz und Ungarn ist primär massgebend das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie
das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu-
satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene
zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12). Überdies sind für die Ausliefe-
rung zwischen der Schweiz und Ungarn die Bestimmungen der Art. 59 ff.
des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein-
kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs-
übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62)
zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massge-
bend.
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht
abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich
das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich
das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in-
nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur
Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung
stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464;
122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech-
te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
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2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Inhaftierte innert
zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m.
Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun-
desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or-
ganisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
2.2 Der angefochtene Auflieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer
am 10. Oktober 2014 eröffnet. Seine Beschwerde vom 17. Oktober 2014 ist
damit fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen
Anlass zu weiteren Bemerkungen.
2.3 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch
an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a
und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvo-
raussetzungen mit freier Kognition und befasst sich grundsätzlich nur mit
Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. September 2012,
E. 3; RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 3; jeweils m.w.H.).
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2
S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent-
lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich
voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung
nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi-
beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der
Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste-
hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein-
schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn
sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51
Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306
E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. Entscheide des Bundesstrafge-
richts RH.2014.5 vom 7. Mai 2014, E. 2.1; RH.2013.2 vom 13. März 2013,
E. 3; RH.2012.16 vom 21. Dezember 2012, E. 2.1). Offensichtlich unzuläs-
sig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und oh-
ne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108
E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder
gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen-
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den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren
zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La
pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009
IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).
Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen
Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren-
de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als
der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah-
ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2
und 2.3; 111 IV 108 E. 2). An diesen Vorgaben hat sich mit der Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nichts geän-
dert (vgl. Art. 54 StPO sowie die unveränderte Fortgeltung von
Art. 47 IRSG). Der Verweis von Art. 50 Abs. 4 IRSG neu auf die sinnge-
mässe Anwendung von Art. 238–240 StPO betrifft ausschliesslich die Si-
cherheitsleistung als Ersatzmassnahme (wie schon der frühere Verweis auf
Art. 53–60 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom
15. Juni 1934).
4. Der Beschwerdeführer macht (am Rande) geltend, der Tatverdacht sei im
Auslieferungsersuchen nur spärlich begründet und die Mordqualifikation
stehe keineswegs fest. Ferner sei die Tat (wohl) im ersuchenden Staat be-
reits verjährt. Derartige Einwendungen sind, wie zuvor ausgeführt (supra
E. 3), im Verfahren betreffend Auslieferungshaft nicht zu hören.
5.
5.1 Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, die Ausliefe-
rungshaft sei mangels Fluchtgefahr aufzuheben und er sei unverzüglich, al-
lenfalls unter Anordnung einer Sicherheitsleistung und/oder einer anderen
Ersatzmassnahme wie elektronische Überwachung (sog. Electronic Monito-
ring), Abgabe der Ausweispapiere, Schriftensperre aus der Auslieferungs-
haft zu entlassen (act. 1).
5.2 Der Beschwerdeführer begründet das Fehlen einer Auslieferungshaft recht-
fertigenden Fluchtgefahr vor allem mit seiner familiären Situation. Er sei
seit geraumer Zeit (2002) legal in der Schweiz und habe hier mit einer
Schweizerin zwei Kinder. Im Rahmen der Scheidungskonvention sei vorge-
sehen, dass wie bisher seine jüngere Tochter D., geb. 2003, unter seiner
elterlichen Obhut stehe, während der Sohn E., geb. 2001, bei der Mutter
bleibe. Da diese drogenabhängig sei, habe er die Betreuung der Kinder
zeitweise ganz übernommen und kümmere sich fürsorglich um diese. Eine
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Flucht zusammen mit Kleinkindern wäre zudem höchst schwierig. Überdies
habe er wirtschaftlich Fuss fassen können, indem er eine Anstellung als
Autolackierer gefunden habe und werde nur noch ergänzend vom Sozial-
amt unterstützt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien aber dergestalt,
dass an Flucht nicht zu denken sei. Er verfüge über kein Vermögen im In-
und Ausland. Dass er sich dem Strafverfahren nicht entziehen wolle, erge-
be sich auch aus seiner Anfrage betreffend internationaler Ausschreibung
vom 4. September 2014. Wollte man trotzdem Fluchtgefahr annehmen,
lasse sich diese durch Ersatzmassnahmen ausreichend bannen.
5.3 Die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstraf-
gerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus
familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsver-
traglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Ver-
folgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2
S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafge-
richts RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2; RR.2007.174 vom
27. November 2007, E. 5.2, RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3;
BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. Ap-
ril 2005, E. 2.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtge-
fahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilli-
gung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde bei-
spielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstra-
fe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl
der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte,
seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verhei-
ratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide
die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin einge-
schult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001,
E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem
Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren
sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem
Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt
und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren
hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005,
E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit
10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie
auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haft-
entlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, z.B. bei einem sol-
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chen im Alter von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000
vom 5. Dezember 2000, E. 9c; zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung
der Fluchtgefahr vgl. BGE 136 IV 20 E. 2.3; 130 II 306 E. 2.4 S. 311, je
m.w.H.) – was diesen allerdings nicht an einer späteren Flucht hinderte,
und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Ok-
tober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom
7. April 2005, E. 2.3), allerdings nur aufgrund der Leistung einer, gemessen
an der finanziellen Situation des jeweils Betroffenen, beträchtlichen Kaution
(CHF 300'000.-- bzw. CHF 1 Mio.; zu zusätzlichen flankierenden Mass-
nahmen vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.321 vom 11. No-
vember 2009, E. 3.3). Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesgericht auch
bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst
hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhält-
nissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des
Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2010.171 vom 25. August 2010, E. 8.4;
RR.2009.321 vom 11. November 2009, E. 3.3; RR.2008.214 vom 16. Sep-
tember 2008, E. 4.2). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein
Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, er-
lauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die
Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen
gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesge-
richts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007,
E. 5.2.1).
5.4 Die vom Beschwerdeführer angeführten Beziehung zu seinen Kindern mag
zwar intensiv sein. Sie ist indessen nicht dergestalt, dass sie im Lichte der
vorstehend zitierten strengen Praxis bei Auslieferungshaft (supra E. 3) die
Annahme von Fluchtgefahr zu beseitigen vermöchte. Es handelt sich bei
seinen Kindern, die 13 bzw. 11 Jahre alt sind, entgegen seiner Darstellung
auch nicht mehr um Kleinkinder, was jedoch die Fluchtgefahr weder ver-
stärkt noch reduziert. Seine übrige, insbesondere auch berufliche Verwur-
zelung in der Schweiz vermag ebenfalls nicht substantiell gegen Fluchtge-
fahr zu sprechen. Eine über die Beziehung zu den Kindern hinausgehende,
besonders intensive soziale Vernetzung ist nicht ersichtlich. Nach wie vor
ist er auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen und erzielt nur ein bescheide-
nes Erwerbseinkommen. Dazu kommt, dass er in Ungarn wegen eines
ausserordentlich schwerwiegenden Tatvorwurfs gesucht wird und im Falle
einer Verurteilung wohl trotz des längeren Zeitablaufs seit jener Tat mit ei-
ner mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen müsste. Vor dem Hintergrund
dieser Umstände kann nicht angenommen werden, er werde sich der Aus-
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lieferung voraussichtlich nicht entziehen. Die Anfrage bei der Polizei, ob er
international gesucht werde, ist kein Indikator für fehlende Fluchtgefahr.
Der vorhandenen Fluchtgefahr kann insbesondere auch mit den vom Be-
schwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen nicht wirksam ent-
gegnet werden. Das Bundesgericht hat mit Urteil 1C_381/2009 vom
13. Oktober 2009 festgehalten, dass “Electronic Monitoring“ grundsätzlich
als Ersatzmassnahme zur Auslieferungshaft in Betracht kommen kann. Das
Electronic Monitoring ist für sich selbst allein allerdings nicht geeignet, eine
Flucht zu verhindern. Es ermöglicht nur die relativ rasche Feststellung einer
solchen, stellt damit also eine zusätzliche flankierende Massnahme in Ver-
bindung mit Fluchtgefahr stärker reduzierenden Massnahmen, insbesonde-
re einer Kaution, dar. Die Beschwerdekammer hat deshalb diese Mass-
nahme nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung
als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.329 vom 24. November 2009,
E. 6.4.2; RR.2012.1 vom 17. Februar 2012, E. 2.2; RR.2014.230 vom
29. September 2014, E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer schreibt zwar im An-
trag von Sicherheitsleistung als einer Ersatzmassnahme, nimmt dies je-
doch in der Begründung der Beschwerde nicht mehr auf und macht gleich-
zeitig das Fehlen jeglicher Vermögenswerte geltend. Eine Ersatzmass-
nahme, welche die Fluchtgefahr zu reduzieren vermöchte, ist klar nicht er-
kennbar. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegrün-
det.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Ausliefe-
rungshaft ohne Weiteres erfüllt sind. Entsprechend ist die Beschwerde ab-
zuweisen.
7. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Rechtsvertretung (RP.2014.74).
7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn
dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
7.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich ge-
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ringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder eine nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I
129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).
7.3 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess-
und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie
zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127
I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Es obliegt grund-
sätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnis-
se umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die
Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers so-
wie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu
geben haben.
7.4 Der Beschwerdeführer hat das Formular betreffend unentgeltliche Rechts-
pflege innert Frist eingereicht (RP.2014.74, act. 3). Bezüglich Auslagen
verweist der Beschwerdeführer teilweise und bezüglich Vermögen weitest-
gehend auf die beigelegte Bestätigung und Berechnung des regionalen
Sozialdienstes Y. vom 28. Oktober 2014. Die Bestätigung der Behörde,
keine Kenntnisse von Vermögen des Beschwerdeführers zu haben, kann
indes seine eigene Aussage nicht ersetzen. Die Bedürftigkeit ist damit un-
zureichend ausgewiesen. Zudem ist den vorstehenden Erwägungen zu
entnehmen, dass sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos er-
wies. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG). Den beschränkten finanziellen Möglichkeiten des Beschwer-
deführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- Rechnung
zu tragen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Be-
schwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. November 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Sascha Schürch
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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