Entscheid vom 21. Februar 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an die Cayman Islands
Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2014.2
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Interpol-Meldung vom 14. Mai 2012 ersuchten die Cayman Islands um
Verhaftung zwecks Auslieferung des pakistanischen und kanadischen
Staatsangehörigen A. (act. 3.1). Gestützt darauf wurde A. am
6. November 2013 am Flughafen Zürich von der Kantonspolizei Zürich
festgenommen (act. 3.4). Gleichentags ordnete das Bundesamt für Justiz
(nachfolgend "BJ") die provisorische Auslieferungshaft gegen den Obge-
nannten an (act. 3.2).
B. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 7. November 2013 verfügte das BJ die
Auslieferungshaft gegen A. (act. 3.6). Dagegen wurde keine Beschwerde
erhoben.
C. Am 3. Dezember 2013 stellte A., vertreten durch Rechtsanwalt B., ein Haft-
entlassungsgesuch (act. 3.7), welches am 5. Dezember 2013 durch das BJ
abgelehnt wurde (Verfahrensakten, 41). Dagegen wurde keine Beschwerde
erhoben.
D. Mit Note vom 13. Dezember 2013 übermittelte die britische Botschaft in
Bern dem BJ das Auslieferungsersuchen der Cayman Islands vom 11. De-
zember 2013 (act. 3.9).
E. Am 7. November 2013 und am 19. Dezember 2013 erklärte A., mit einer
vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.3 und 3.10).
F. Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 nahm A., vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas Fingerhuth, Stellung zum obgenannten Auslieferungsersuchen
und stellte ein Haftentlassungsgesuch (act. 3.11), welches das BJ mit
Schreiben vom 22. Januar 2014 ablehnte (act. 3.12).
G. Gestützt auf Art. 13 EAUe ersuchte das BJ am 28. Januar 2014 die Behör-
den der Cayman Islands um ergänzende Unterlagen (act. 3.13), welche
diese am 12. Februar 2014 einreichten (act. 5).
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H. Gegen den Ablehnungsentscheid des BJ vom 22. Januar 2014 gelangt A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, mit Beschwerde vom
3. Februar 2014 an dieses Gericht und stellt folgenden Antrag (act. 1):
"In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Bundesamts für
Justiz aufzuheben und A. sei für die Dauer des Auslieferungsverfahrens
aus der Haft zu entlassen;
eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Fluchtkaution,
Hausarrest, "Electronic Monitoring", Schriftensperre);
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Be-
schwerdegegnerin."
I. Mit Telefax vom 5. Februar 2014 bat das BJ die Kantonspolizei Zürich bzw.
die zuständige Zürcher Behörde, den Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers untersuchen zu lassen und zu den Vorwürfen des Beschwerde-
führers, er erhalte im Gefängnis nicht sämtliche notwendigen Medikamente
und er sei am 14./15. Januar 2014 nicht angemessen behandelt worden,
Stellung zu nehmen (act. 3.14).
J. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 stellte das BJ den Antrag, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 3). Am 11. Febru-
ar 2014 reichte das BJ den Hafterstehungsbericht betreffend den Be-
schwerdeführer ein (act. 4), zu welchem dieser mit Schreiben vom 19. Feb-
ruar 2014 Stellung nahm (act. 10).
K. In der Beschwerdereplik vom 13. Februar 2014 wiederholt der Beschwer-
deführer seine, in der Beschwerde gestellten, Anträge (act. 6). Die Replik
wurde dem BJ zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der
Schweiz und den Cayman Islands ist primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) an-
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wendbar (vgl. Briefwechsel vom 9./26. Januar 1996 zwischen der Schweiz
und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über
die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Europäischen Auslieferungs-
übereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf verschiedene Gebiete, für
deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich
ist; SR 0.353.936.78).
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe-
rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981
(Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Febru-
ar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverord-
nung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem
Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere An-
forderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136
IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).
2. Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs-
gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 IRSG). Das Begehren ist an das
BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen
Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt
werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des
Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsregle-
ments für das Bundesstrafgericht [BStGerOR]).
Das BJ verfügte die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs am 22. Janu-
ar 2014. Die Beschwerde vom 3. Februar 2014 wurde demnach rechtzeitig
erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch
an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie
prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst
sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be-
schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4 sowie zuletzt
u. a. der Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.17 vom 28. Dezem-
ber 2012, m.w.H.).
- 5 -
4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2
S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent-
lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich
voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung
nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi-
beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der
Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste-
hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein-
schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn
sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1;
117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des
Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10
vom 7. September 2012, E. 4). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe-
rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun-
gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen
sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün-
detheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdever-
fahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl.
LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire
du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190
und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Rege-
lung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Ausliefe-
rungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haft-
entlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der
Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren
oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3;
111 IV 108 E. 2).
5.
5.1 Verhaftung und Inhaftierung beeinträchtigen die Grundrechte des Betroffe-
nen besonders intensiv (MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Auflage, Bern 2008, S. 88). Aus diesem Grund gehört der gerichtliche
Schutz vor ungerechtfertigter Verhaftung geschichtlich zu den ältesten
Grundrechtsgarantien (sog. habeas corpus, vgl. ANTONIO PADOA SCHIOPPA,
Storia del diritto in Europa, Bologna 2007, S. 378 f.).
Jede Person, die von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist wegen
hinreichenden Verdachts der Begehung einer Straftat, Fluchtgefahr nach
Verüben einer solchen oder zwecks Verhinderung eines Delikts, muss un-
- 6 -
verzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung
richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden (Art. 5 Ziff. 3
i.V.m. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). Dieser Richtervorbehalt gilt für Strafverfah-
ren, nicht jedoch für die Anordnung der Auslieferungshaft (Urteile des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Quinn gegen Frankreich
vom 22. März 1995, Série A, Bd. 311, Ziff. 53; i.S. Bogdanovski gegen Itali-
en vom 14. Dezember 2006, Ziff. 59; TPF 2009 145, E. 2.5.2; vgl. auch
Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2008.46 vom 26. April 2008, E. 3.3).
Keine entsprechende Einschränkung findet sich demgegenüber bei der
richterlichen Kontrolle des Freiheitsentzuges (Art. 5 Ziff. 4 EMRK).
Indem der Beschwerdeführer geltend macht, dass Art. 5 Ziff. 3 EMRK ver-
letzt worden sei - er befände sich schon seit drei Monaten in Ausliefe-
rungshaft, ohne dass die Zulässigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Ge-
richt überprüft worden wäre (act. 1, S. 5 und 6) -, verkennt er, dass der
Richtervorbehalt von Art. 5 Ziff. 3 EMRK nur für die Untersuchungshaft im
Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, nicht jedoch auf die Anordnung der
Auslieferungshaft gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK gilt. Seine Rüge erweist
sich somit als unbegründet.
6.
6.1 Als nächstes bringt der Beschwerdeführer vor, die Auslieferung sei offen-
sichtlich unzulässig (act. 1, S. 6 und 7).
6.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar-
stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu
enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un-
ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge-
nau wie möglich anzugeben. Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersu-
chen oder in dessen Beilagen enthalten sein (Art. 10 IRSV). Der ersuchte
Staat kann vom ersuchenden Staat ergänzende Unterlagen verlangen,
wenn sich die übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung als unzurei-
chend erweisen (Art. 13 EAUe). Gestützt auf Art. 13 EAUe ersuchte das BJ
am 28. Januar 2014 die Behörden der Cayman Islands um ergänzende Un-
terlagen, welche diese am 12. Februar 2014 einreichten (vgl. supra lit. G.).
Die Argumentation des Beschwerdeführers, die offensichtliche Unzulässig-
keit der Auslieferung ergebe sich im staatsvertraglich vorgesehenen
obgenannten Ersuchen des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2014,
zielt ins Leere. Das Ersuchen um Ergänzung der Unterlagen indiziert ledig-
lich, dass die mit dem Rechtshilfeersuchen übermittelten Unterlagen für ei-
ne Entscheidung des BJ sich als nicht ausreichend erweisen, nicht jedoch,
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dass die Auslieferung offensichtlich unzulässig wäre. Somit erweist sich
auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.
7. Gemäss Hafterstehungszeugnis des Universitätsspitals Zürich vom
11. Februar 2014 ist der Beschwerdeführer hafterstehungsfähig. Der Be-
schwerdeführer habe die notwendigen medizinischen Massnahmen wie
Diagnostik oder Therapie stets erhalten und sei visitiert worden (act. 4.2).
Die dagegen vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers (act. 10)
sowie seine Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand (act. 1 S. 9 ff.)
vermögen kein Abweichen vom Hafterstehungszeugnis zu rechtfertigen.
8.
8.1 Als nächstes macht der Beschwerdeführer geltend, dass in seinem Fall
nicht von hoher sondern - wenn überhaupt - von einer geringen Fluchtge-
fahr auszugehen ist. Aufgrund des Sachverhalts im Auslieferungsersuchen
müsse in seinem Fall nicht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe gerech-
net werden. Bei einem Ersttäter sei auf den Cayman Islands der bedingte
Strafvollzug die Regel. Hinzu käme die Möglichkeit, das Verfahren mit
"Plea Bargaining" zu erledigen. Er sei zudem nicht vorbestraft und die Aus-
lieferungshaft wäre auf eine allfällige Strafe anzurechnen. Überdies sei er
bereits 47 Jahre alt und er habe verschiede körperliche Leiden, welche
medizinische Betreuung und die Versorgung mit Medikamenten bedürfen.
Dies spreche gegen eine hohe Fluchtgefahr (act. 1, S. 14 und 15). Unter
der Überschrift "Verhältnismässigkeit" führt der Beschwerdeführer aus,
dass angesichts der geringen Fluchtgefahr, der diversen zur Verfügung
stehenden Ersatzmassnahmen, mit welcher dieser zweckmässig begegnet
werden kann, sowie aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit die Aus-
lieferungshaft nicht mehr verhältnismässig sei (act. 1, S. 20).
8.2 Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung
rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul-
digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun-
tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung
ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst
der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu
den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei (vgl. BGE
130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61
vom 12. Juni 2008, E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, je
m.w.H.). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr ge-
mäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung
- 8 -
und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielswei-
se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als
ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der
Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit
18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet
und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die
schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult
waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).
Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Al-
ters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bun-
desgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des
Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).
8.3 Dem Beschwerdeführer werden auf den Cayman Islands verschiedene
Vermögensdelikte vorgeworfen, welche mit 5 bzw. 10 Jahren Freiheitsstra-
fe bedroht werden. Es droht ihm daher im Falle einer Auslieferung an die
Cayman Islands eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Es bestehen - ausser den
von ihm geltend gemachten Geschäftsbeziehungen zu Schweizer Unter-
nehmen - keine Bindungen zur Schweiz. Der Beschwerdeführer ist 47 Jah-
re alt. Sein Alter ist im vorliegenden Sinne nicht als hoch einzustufen. Unter
Berücksichtigung der bereits erwähnten restriktiven Rechtsprechung ist bei
dieser Sachlage die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer einer Auslie-
ferung an die Cayman Islands durch Flucht entzieht, ohne weiteres zu be-
jahen, und dieser hohen Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzmass-
nahmen begegnet werden.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer macht sodann die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend. Der Beschwerdegegner habe sich bei der Ab-
lehnung des Haftentlassungsgesuches vom 16. Januar 2014 ungenügend
mit den im Haftentlassungsgesuch vorgebrachten Argumenten auseinan-
dergesetzt und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nament-
lich habe sich der Beschwerdegegner nicht zu vorgeschlagenen Ersatz-
massnahmen geäussert (act. 1, S. 5).
9.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
- 9 -
Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche
sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat
demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzu-
führen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen
BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2011.175 vom 28. Juli 2011, E. 5.2).
Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde
führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffe-
ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus-
sern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Be-
hörde verfügt (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 124 II 132 E. 2d S. 138;
Urteil des Bundesgerichts 1C_305/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.3; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.189 vom 3. November 2008
E. 2.2, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internati-
onale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472).
9.3 In der Verfügung vom 5. Dezember 2013 hielt das BJ fest, dass der Auslie-
ferungshaftbefehl wegen hoher Fluchtgefahr ausgestellt worden und
Fluchtgefahr weiterhin anzunehmen sei. In seinem Haftentlassungsgesuch
vom 16. Januar 2014 (siehe supra lit. F.) macht der Beschwerdeführer u.a.
Ausführungen betreffend Ersatzmassnahmen (Kaution, Electronic Monito-
ring, Hausarrest und Schriftensperre). In der hier angefochtenen Verfügung
verweist der Beschwerdegegner zunächst auf die Verfügung vom
5. Dezember 2013. Er hält fest, dass Fluchtgefahr immer noch bestehe
bzw. diese sich wegen dem fristgerecht eingereichten Auslieferungsersu-
chen erhöht haben dürfte und selbst eine relative hohe Kaution in Verbin-
dung mit anderen Ersatzmassnahmen eine Flucht erfahrungsgemäss kaum
verhindern könnte.
Indem der Beschwerdegegner darlegt, dass betreffend den Beschwerde-
führer von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen sei und eine relative hohe
Kaution in Verbindung mit anderen Ersatzmassnahmen eine Flucht erfah-
rungsgemäss kaum verhindern könne, hat er sich zu den
entscheiderheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert und
- 10 -
die wesentlichen Überlegungen, von denen er sich leiten liess, genannt.
Denn ist, wie in casu, von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen, erübrigen
sich detaillierte Ausführungen zu Ersatzmassnahmen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer über eine
Beschwerde gegen eine Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit um-
fassender Kognition entscheidet. Selbst wenn vorliegend eine ungenügen-
de Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens
des Beschwerdegegners zu bejahen gewesen wäre, so würde dieser Man-
gel im Verfahren vor der Beschwerdekammer geheilt.
10. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das ihm vorgeworfene Verhal-
ten nicht strafbar sei (act. 1, S. 14), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
hören (vgl. supra E. 4).
11. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma-
chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft
als angezeigt erscheinen lassen. Die Beschwerde erweist sich somit als
gesamthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m.
Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter
Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 3’000.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Februar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
- 12 -
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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