Entscheid vom 5. März 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2014.3
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 11. De-
zember 2013 ersuchten die deutschen Behörden um Verhaftung des deut-
schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 9.1). Die Ausliefe-
rung wird gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom
26. November 2013 in einem Ermittlungsverfahren wegen Entziehung Min-
derjähriger verlangt (act. 9.1 und 9.7). Darin wird A. vorgeworfen, er habe
am 28. September 2013 gegen 17.00 Uhr in Z. (Deutschland) seine Toch-
ter B., in seine Gewalt gebracht. Er habe mit vier weiteren Personen B. ge-
waltsam der Mutter seiner Tochter, C., welche das alleine Sorge- ein-
schliesslich Aufenthaltsbestimmungsrecht für B. habe, entrissen, habe B. in
einen dunklen Personenwagen gesetzt und sei mit dem Kind davongefah-
ren (act. 9.7).
B. Am 6. Februar 2014 wurde A. gemeinsam mit seiner Tochter B., welche als
"Vermisste Minderjährige" ebenfalls im SIS ausgeschrieben war, in Y.
(Schweiz) durch die Bundeskriminalpolizei in Zusammenarbeit mit der Kan-
tonspolizei Bern angehalten und festgenommen (act. 9.2). Am 7. Febru-
ar 2014 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") gegen A. die
provisorische Auslieferungshaft an (act. 9.3). Am 10. Februar 2014 wurde
A. von der Kantonspolizei Bern zur Sache befragt (act. 9.4). Anlässlich sei-
ner Befragung erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht ein-
verstanden zu sein, und erhob diverse Einwände gegen seine Auslieferung
(act. 9.4 S. 2 ff.). Das BJ erliess daraufhin am 10. Februar 2014 einen Aus-
lieferungshaftbefehl, welcher A. am 13. Februar 2014 eröffnet wurde
(act. 9.6).
C. Dagegen erhebt A. mit Schreiben datiert vom 20. Februar 2014, zunächst
am 21. Februar 2014 per Fax (act. 1) und am 28. Februar 2014 per Post
(act. 7) eingegangen, Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl.
Der Beschwerdeeingabe von A. waren die Begehren und die Begründung
in der Hauptsache nicht zu entnehmen. A. legte auch nicht dar, in welche
Richtung die Überprüfung des angefochtenen Entscheides gehen sollte
(s. act. 3). Daher wurde A. mit Schreiben vom 21. Februar 2014, vorab per
Fax übermittelt, Frist bis 27. Februar 2014 zur Verbesserung der Be-
schwerde eingeräumt unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 52
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) (act. 3).
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Das Schreiben des hiesigen Gerichts wurde in der Folge durch das BJ dem
zwischenzeitlich im Auslieferungsverfahren mandatierten Rechtsvertreter
von A. (s. nachfolgend lit. E) mit Fax-Mitteilung vom 25. Februar 2014 zur
Kenntnis übermittelt (act. 4).
Mit Schreiben vom 26. Februar 2014, zunächst am 27. Februar 2014 per
Fax und am 28. Februar 2014 per Post eingegangen, reichte A. nach wie
vor persönlich die verbesserte Beschwerdeschrift und diverse Anträge ein
(act. 5 und 5.0, act. 8 und 8.0).
Zusätzlich zu dieser Eingabe reichte A. das Protokoll seiner Einvernahme
vom 10. Februar 2014 ein (act. 5.1 und 8.1). Er legte sodann ein "Medizini-
sches fachärztliches Gutachten über den sich aus den bisherigen fachärzt-
lichen und diplompsychologischen Stellungnahmen ergebenden Gesund-
heitszustand von B. im zeitlichen Verlauf zur Vorlage beim Oberlandesge-
richt Nürnberg" von Prof. Dr. med. Ursula Gresser, Internistin - Rheumato-
logie und Sachverständige für Verfahren an AG, LG, OLG, SG vom 25. Juli
2013 ins Recht (act. 5.2 und 8.2). Gemäss der von A. beauftragten Gutach-
terin sei aus ärztlicher Sicht "die umgehende Beendigung der Traumatisie-
rung von B. durch unterstützte Rückführung zur Hauptbezugsperson Vater
dringend indiziert". Als dritte Beilage stellte er den an den Ministerpräsiden-
ten des Freistaates Bayern, Horst Seehofer, adressierten "Offenen Brief für
die vierjährige B." vom 15. August 2013 zu (act. 5.3 und 8.3; letzte Seite
von act. 5.1 und 8.1).
Mit Begleitschreiben vom 28. Februar 2014 reichte das BJ aufforderungs-
gemäss die Verfahrensakten ein (act. 9 ff.).
D. Nach Erlass des Auslieferungshaftbefehls und vor Beschwerdeerhebung
ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom
17. Februar 2014 formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl
des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. November 2013 zur Last gelegte Straf-
tat (act. 9.7).
E. Ebenfalls noch vor seiner Beschwerdeerhebung erteilte A. am 19. Februar
2014 Fürsprecher D. seine Vollmacht, welcher in der Folge mit Schreiben
vom 20. Februar 2014 beim BJ um Beiordnung seiner Person als amtli-
chem Anwalt von D. ersuchte (act. 9.9). Mit Schreiben vom selben Tag er-
nannte das BJ gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfe-
gesetz, IRSG; SR 351.1) Fürsprecher D. zum amtlichen Rechtsbeistand
von A. im Rahmen des Auslieferungsverfahrens wegen mutmasslicher Mit-
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tellosigkeit von A. Das BJ stellte darin klar, dass diese Ernennung nur für
das Verfahren vor dem BJ, d.h. ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der
Vollmacht bis zum Erlass des Auslieferungsentscheids gelte. Es führte wei-
ter aus, dass für allfällige Beschwerden ein neues Gesuch direkt an das
Bundesstrafgericht bzw. Bundesgericht zu stellen sei (act. 9.10). Weder ei-
ne Vollmachtsanzeige noch ein solches Gesuch gingen in der Folge im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren ein. Am 27. Februar 2014 wurde A. in An-
wesenheit seines Rechtsvertreters zum Auslieferungsersuchen befragt
(act. 9.11).
F. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der
Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsüber-
einkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu er-
gangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP EAUe,
SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag
vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe
und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61)
massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber-
einkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur
Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver-
tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilatera-
ler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe-
rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), vorliegend also das Rechtshilfegesetz und die Verordnung
vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis
zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
- 5 -
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2
S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c
S. 616).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn
Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren
gelten die Art. 379 – 397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47
IRSG).
2.2 Der vorliegend angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Be-
schwerdeführer am 13. Februar 2014 schriftlich eröffnet. Seine Beschwer-
de, die am 21. Februar 2014 der Gefängnisverwaltung zum Postversand
übergeben wurde, erweist sich als fristgerecht. Seine verbesserte Be-
schwerdefrist ist ebenfalls innert Frist eingegangen (s. supra lit. C). Die üb-
rigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemer-
kungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch
an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b
StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvorausset-
zungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfra-
gen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. hierzu zuletzt u. a.
die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. Septem-
ber 2012, E. 3; RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 3; jeweils m.w.H.).
4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2
S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent-
lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich
voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung
nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi-
beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der
Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste-
hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre
Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden-
de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die
Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG).
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV
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359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bun-
desstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10
vom 7. September 2012, E. 4). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe-
rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun-
gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen
sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün-
detheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdever-
fahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl.
LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire
du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190
und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Rege-
lung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Ausliefe-
rungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haft-
entlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der
Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren
oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3;
111 IV 108 E. 2). An diesen Vorgaben hat sich mit der Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nichts geändert
(s. Art. 54 StPO sowie die unveränderte Fortgeltung von Art. 47 IRSG). Der
Verweis von Art. 50 Abs. 4 IRSG neu auf die sinngemässe Anwendung von
Art. 238 – 240 StPO betrifft ausschliesslich die Sicherheitsleistung als Er-
satzmassnahme (wie schon der frühere Verweis auf Art. 53 – 60 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es seien seine Beistände in
Deutschland beizuladen (act. 5.0; act. 8.0).
5.2 Sofern sein Antrag sich auf seine Rechtsvertreter in Deutschland bezieht,
ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass er bereits am 19. Februar 2014
Fürsprecher D. in Bern seine Vollmacht erteilt hat (act. 9.9). Fürsprecher D.
wurde dem Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegner als amtlicher
Rechtsbeistand für das Auslieferungsverfahren bestellt (act. 9.10). Für-
sprecher D. wurde auch durch den Beschwerdegegner über das von sei-
nem Mandanten persönlich eingeleitete Beschwerdeverfahren in Kenntnis
gesetzt. Bis dato hat Fürsprecher D. die Vertretung für den Beschwerdefüh-
rer im Beschwerdeverfahren indes nicht angezeigt. Ist der Beschwerdefüh-
rer im Auslieferungsverfahren bereits vertreten und überlässt sein Rechts-
vertreter die Führung des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
persönlich, besteht kein Grund zur beantragten "Beiladung" anderer
Rechtsvertreter. Mit Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren er-
scheint der Beschwerdeführer aufgrund der bisher gemachten Eingaben
- 7 -
zudem durchaus in der Lage zu sein, das Verfahren selbständig zu führen.
Sein Antrag ist entsprechend abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer übt in der verbesserten Beschwerdeschrift unter an-
derem starke Kritik an der Art und Weise, wie er und seine Tochter am
6. Februar 2014 festgenommen worden sein sollen (act. 5; act. 8).
Vor den Pforten des Kindergartens habe ein schwarzer Skoda stark abge-
bremst und mehrere vermummte Männer seien aus dem Fahrzeug heraus-
gesprungen. Diese hätten sich mit lautem Gebrüll auf ihn und seine Tochter
gestürzt und sie beide zu Boden gerissen. Er habe versucht, seine Tochter
vor den Tritten und der angewandten Gewalt zu schützen, bis die Männer
damit begonnen haben sollen, an den Gliedmassen, Hals und Haaren der
Tochter zu zerren. Dann sei seine Tochter von den vermummten Personen
schreiend seiner Obhut entrissen und an einen ihm unbekannten Ort ver-
schleppt worden. Die Männer hätten ihm Handschellen und Augenbinden
angelegt und ihn in das Fahrzeug verbracht (act. 5 S. 3 f.; act. 8 S. 3 f.).
6.2 Anfechtungsobjekt der Beschwerde datierend vom 20. Februar 2014 ist der
Auslieferungshaftbefehl vom 10. Februar 2014 und nicht die am 6. Febru-
ar 2014 erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers als Realakt. Die Ein-
wände des Beschwerdeführers mit Bezug auf dessen Festnahme sind da-
her im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund nicht
zu untersuchen. Soweit der Beschwerdeführer für seine Tochter "den Ver-
stoss gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, das Übermassverbot, die
Unschuldsvermutung sowie den Verstoss gegen das Verbot jeder Gewalt-
und Willkürherrschaft" rügen möchte (act. 5 S. 4), ist zudem festzuhalten,
dass allfällige Anordnungen, welche seine Tochter betreffen, ebenfalls nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Damit
braucht auch nicht weiter geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer
diesbezüglich überhaupt legitimiert wäre.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss den Antrag, es sei eine mündliche
Verhandlung durchzuführen (act. 1). Er rügt sodann, dass er seit seiner In-
haftierung keinem Haftrichter vorgeführt und nicht angehört worden sei
(act. 5 S. 4).
7.2 Jede Person, die wegen hinreichenden Verdachts der Begehung einer
Straftat, Fluchtgefahr nach Verüben einer solchen oder zwecks Verhinde-
rung eines Delikts von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss
- 8 -
unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrneh-
mung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden (Art. 5
Ziff. 3 i.V.m. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). Dieser Richtervorbehalt gilt für Straf-
verfahren, nicht jedoch für die Anordnung der Auslieferungshaft (Urteile des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Quinn gegen Frank-
reich vom 22. März 1995, Série A, Bd. 311, Ziff. 53; i.S. Bogdanovski ge-
gen Italien vom 14. Dezember 2006, Ziff. 59; TPF 2009 145, E. 2.5.2; vgl.
auch Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2008.46 vom 26. April 2008,
E. 3.3). Da der Richtervorbehalt von Art. 5 Ziff. 3 EMRK nur für die Unter-
suchungshaft im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, nicht jedoch auf die
Anordnung der Auslieferungshaft gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK gilt, geht
seine Rüge fehl.
7.3 Was den Antrag auf mündliche Verhandlung anbelangt, ist festzuhalten,
dass im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundes-
strafgericht weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche
Verhandlung vorschreiben. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts im Grundsatz schriftlich. Eine mündli-
che Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet wer-
den (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Be-
weiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder
wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung
verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei
Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor so-
wie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslie-
ferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflich-
tungen noch um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren
stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die
allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechts-
hilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch
für Auslieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005
vom 25. Oktober 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003,
E. 1.5, je m.w.H.; s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.91
vom 4. Juli 2011, E. 6; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 2.2; RR.2008.283-
284 vom 24. März 2009, E. 15). Demnach ist dem Verfahrensantrag auf
mündliche Verhandlung keine Folge zu leisten.
8.
8.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl wendet der Beschwerdeführer ein, der
Beschwerdegegner habe seinen, anlässlich der Befragung vom 10. Febru-
ar 2014 vorgebrachten Einwänden keine Berücksichtigung im Entscheid
- 9 -
beigemessen. Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (act. 5
S. 4; act. 8 S. 4).
8.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche
sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat
demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzu-
führen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen
BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2011.175 vom 28. Juli 2011, E. 5.2).
8.3 Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde
führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffe-
ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus-
sern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Be-
hörde verfügt (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 124 II 132 E. 2d S. 138;
Urteil des Bundesgerichts 1C_305/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.3; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.189 vom 3. November 2008,
E. 2.2, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internati-
onale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472).
8.4 Der Beschwerdegegner hat im Auslieferungshaftbefehl mit Nennung des
Verhaftsersuchens zwecks Auslieferung (d.h. die SIS-Ausschreibung vom
11. Dezember 2013), des dem Ersuchen zugrundeliegenden Haftbefehls
des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. November 2013 wegen Entziehens
von Minderjährigen und der Wiedergabe des dem Beschwerdeführer vor-
geworfenen Sachverhalts diejenigen Argumente aufgeführt, welche seinem
Auslieferungshaftbefehl zugrunde liegen. Dass die Vorinstanz die Einwen-
dungen des Beschwerdeführers für ihren Entscheid nicht als massgeblich
einstufte, brauchte sie nicht im Einzelnen darzulegen. Von ihr zu erwarten,
dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem Einwand des
- 10 -
Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hat, würde zudem bedeuten, im
Auslieferungshaftverfahren nicht mehr vertretbare zeitliche Verzögerungen
beim Erlass des Auslieferungshaftbefehls in Kauf zu nehmen. Festzuhalten
bleibt, dass eine allfällige vorinstanzliche Gehörsverletzung im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Haftbefehl der Nürnberger Jus-
tiz für sich selbst gesehen keine Rechtskraft erreichen könne und ein Aus-
lieferungsersuchen der deutschen Behörde nicht vorliege (act. 5 S. 5; act. 8
S. 5). Weiter bestreitet er, dass eine "rechtskräftige Beurkundung" vorliege,
soweit behauptet werde, dass ein rechtskräftiger Haftbefehl gegen ihn vor-
liege (act. 5 S. 5; act. 8 S. 5). Er beantragte sodann, es sei die Echtheit und
Rechtmässigkeit der Haftbefehle zu prüfen und festzustellen, dass diese
nicht gegeben seien (act. 5.0; act. 8.0).
9.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung
anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden
vorhanden ist. Dabei handelt es sich um die Urschrift oder eine beglaubigte
Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe-
fehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden
Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.
9.3 Der Ausschreibung im SIS vom 11. Dezember 2013 liegt der Haftbefehl
des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. November 2013 zu Grunde. In diesem
Sinne genügt das Ersuchen der deutschen Behörden um vorläufige Verhaf-
tung grundsätzlich den vorerwähnten Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2
EAUe. Eine "rechtskräftige Beurkundung" wird nicht verlangt. Im Übrigen
reichten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 17. Februar 2014 be-
reits das formelle Auslieferungsersuchen samt den betreffenden Haftbefehl
ein (act. 9.7).
9.4 Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit und Gültigkeit des deut-
schen Haftbefehls bestreitet, ist ihm entgegen zu halten, dass die Gültigkeit
von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn be-
sonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, über-
prüft wird. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmiss-
bräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Ver-
teidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. ge-
wahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März
2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. De-
zember 2008, E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine nur
- 11 -
ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung der ausländischen Ent-
scheide nach ausländischem Recht rechtfertigen würde.
9.5 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen demnach allesamt fehl und die
Auslieferungshaft erweist sich unter dem geprüften Blickwinkel als zulässig.
10.
10.1 Zur Begründung seiner Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl
bringt er sodann vor, dass er und seine Tochter in Deutschland kein faires
Verfahren und auch keine menschliche und würdevolle Behandlung erhal-
ten würden (act. 5 S. 5; act. 8 S. 5). Es ist anzunehmen, dass er sich damit
sowohl auf das Verfahren um Zu-/Umteilung der Obhut über seine Tochter
B. als auch auf das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Entziehens von
Minderjährigen bezieht.
10.2 Diese Einwände betreffen grundsätzlich die Voraussetzungen der Ausliefe-
rung selbst und sind deshalb im vorliegenden Verfahren lediglich dahinge-
hend zu prüfen, ob ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen die
geltend gemachten Ausschlussgründe vorliegen (s. supra E. 4). Bei einer
prima facie Beurteilung ist die Subsumption des dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Sachverhalts (s. supra lit. A) unter den subjektiven und ob-
jektiven Tatbestand des Entziehens von Unmündigen gemäss Art. 220
StGB nicht auszuschliessen. Entgegen der Argumentation des Beschwer-
deführers vermag der Umstand, dass er der Vater von B. ist, die Strafbar-
keit des Beschwerdeführers nicht von vornherein auszuschliessen. Täter
kann grundsätzlich jedermann sein, der die elterliche oder vormundschaftli-
che Sorge nicht allein und uneingeschränkt ausübt. Unter bestimmten Um-
ständen kann auch ein Elternteil Täter sein (ANDREAS ECKERT, BSK Straf-
recht II, Art. 11- 392 StGB, 3. Aufl., Art. 220 N. 8). Ebenso lassen sich die
weiteren Ausschlussgründe nicht ohne weitere Abklärungen prüfen, wes-
halb auch unter diesem Titel die Auslieferung nicht als offensichtlich unzu-
lässig erscheint. Soweit der Beschwerdeführer die Strafbarkeit nach deut-
schem Recht bestreitet und Notstandsgründe geltend macht, beruft er sich
ausserdem auf im Auslieferungsrecht grundsätzlich nicht zu berücksichti-
gende Ausschlussgründe, weshalb sich unter diesem Titel eine Entlassung
aus der Auslieferungshaft bereits im Ansatz nicht begründen liesse. So ist
die Strafbarkeit nach ausländischem Recht vom Rechtshilferichter grund-
sätzlich nicht zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2009.328 vom 8. April 2010, E. 3.4 m.w.H.). Rechtfertigungsgründe,
Schuld- oder Strafausschliessungsgründe oder sonstige Verfolgungshin-
dernisse haben bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ebenfalls aus-
ser Betracht zu bleiben (BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 90).
- 12 -
11.
11.1 Der Beschwerdeführer rügt den Verstoss gegen den Verhältnismässig-
keitsgrundsatz (act. 5 S. 4). Er führt allerdings nicht aus, inwiefern der Aus-
lieferungshaftbefehl gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen
soll.
11.2 Soweit er die angeordnete Auslieferungshaft mit Bezug auf die ihm dro-
hende Höchststrafe als unverhältnismässig erachten sollte, ist anzuführen,
dass gemäss dem Sirene Formular A dem Beschwerdeführer für den ihm
vorgeworfenen Sachverhalt eine Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe
droht (act. 9.1). Unter diesem Blickwinkel betrachtet erweist sich die ange-
ordnete Auslieferungshaft nicht als unverhältnismässig. Nach dem Gesag-
ten ginge diese Rüge des Beschwerdeführers fehl.
11.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand vorbringen wollte, die
Anordnung der Auslieferungshaft sei unverhältnismässig, da er die Schweiz
während der Dauer des Auslieferungsverfahrens nicht verlassen würde und
Ersatzmassnahmen genügen würden, würde er damit die Fluchtgefahr be-
streiten.
Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung
rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul-
digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun-
tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr bei-
spielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfül-
lung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den In-
teressen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl.
BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des
Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2;
BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2008.214 vom 16. Septem-
ber 2008, E. 3.2, RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2,
RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3). Bei drohenden, hohen
Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der
Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der
Schweiz gegeben.
Im Lichte dieser restriktiven Praxis ist vorliegend ohne Weiteres von
Fluchtgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Kurzem
in der Schweiz auf und hat keine familiären Bindungen in der Schweiz. In
Deutschland droht ihm sodann eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Die sich
aus den genannten Umständen ergebende Fluchtgefahr kann durch Er-
satzmassnahmen nicht gebannt werden.
- 13 -
12. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen
oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöch-
ten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be-
schwerde erweist sich nach dem Gesagten in der Hauptsache als offen-
sichtlich unbegründet.
13.
13.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die telefonische Kontaktauf-
nahme zu seinen bevollmächtigten Beiständen zu gestatten. Er beantragt
ferner, ihm zur Verteidigung seiner Rechte und der seiner Tochter den be-
schlagnahmten Laptop zur Ausarbeitung seiner Schriftsätze und Nachweis-
führung aus seiner Zelle aus zur Verfügung zu stellen (act. 1 und 7). Er
bringt vor, es müsse die Spiegelung des beschlagnahmten Datenträgers
als milderes Mittel in Betracht gezogen werden, soweit die Begründung für
die Beschlagnahme darauf abstelle, ins Blaue hinein zu ermitteln (act. 5.0).
13.2 Im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl sind die Aus-
lieferungshaftvoraussetzungen zu prüfen. Die Vollzugsmodalitäten der Aus-
lieferungshaft bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Auslieferungs-
haftbefehls. Eine diesbezügliche Verfügung des BJ liegt somit nicht vor,
weshalb auf den betreffenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten ist. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag an das BJ zu ver-
weisen (s. Art. 49 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 IRSV).
14.
14.1 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls die Rückgabe der beschlagnahmte Gegenstände (act. 5.0).
14.2 Die Sicherstellung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 3 IRSG ist
eine vorläufige prozessuale Massnahme zur Beweissicherung bzw. zur Si-
cherung des durch die strafbare Handlung erzielten unrechtmässigen Ge-
winnes, die noch keinen materiellen Eingriff in die Vermögensrechte des
Betroffenen darstellt. Sie weist lediglich konservatorischen Charakter auf
und erfolgt unter Vorbehalt eines späteren Entscheides über deren Aus-
händigung gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG, dem sie in keiner Weise vorgreift.
Nach Art. 62 Abs. 2 IRSG kann persönliches Eigentum des Verfolgten zur
Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet werden, so-
weit es nicht auszuliefern ist. Hieraus folgt deshalb, dass eine Sicherstel-
lung auch dann zulässig ist, wenn sich unter den sicherzustellenden Ge-
genständen und Vermögenswerten solche befinden, die voraussichtlich
nicht auszuliefern sind, aber zur Kostendeckung verwendet werden kön-
nen. Die sicherzustellenden Gegenstände und Vermögenswerte sind im
- 14 -
Auslieferungshaftbefehl möglichst konkret zu bezeichnen (vgl. hiezu
BGE 125 IV 30 E. 1a; 121 IV 41 E. 4b bb, je m.w.H., sowie Entscheid des
Bundesstrafgericht RR.2007.83 vom 21. Juni 2007, E. 6).
14.3 Im Auslieferungshaftbefehl vom 10. Februar 2014 ordnete der Beschwer-
degegner gestützt auf Art. 45 Abs. 1 IRSG die bei der Festnahme des Be-
schwerdeführers erfolgte Sicherstellung der Gegenstände und Vermö-
genswerte des Beschwerdeführers an (act. 1.0). Um welche Gegenstände
und Vermögenswerte es sich dabei handelt, sind aber weder dem Ausliefe-
rungshaftbefehl noch den zugestellten Verfahrensakten zu entnehmen.
Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers handle es sich um einen
PC und Speichermedien (act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer verkennt vor-
liegend, dass es sich bei dieser Sicherstellung (noch) nicht um eine definiti-
ve Einziehung der fraglichen Gegenstände und somit einen materiellen
Eingriff in sein Eigentum handelt. Über deren Aushändigung und eine allfäl-
lige Verwendung zur Deckung der Kosten gemäss Art. 62 Abs. 2 IRSG hat
der Beschwerdegegner im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu ent-
scheiden (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist deshalb im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Einwendungen nicht zu hören.
15. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen-
sichtlich unbegründet und ist daher insgesamt abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 63
Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
- 15 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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