Entscheid vom 16. April 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., in Deutschland,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2014.4
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 17. Ap-
ril 2013 die deutschen Behörden um Fahndung und Verhaftung des grie-
chischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchten (act. 5.1);
- die Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
drei Monaten aus dem Urteil des lokalen Gerichts von Krefeld vom
25. November 2002 wegen eines besonders schweren Falles von versuch-
tem Diebstahl verlangt wurde (act. 5.1);
- A. am 30. März 2014 in der Schweiz angehalten und mit Haftanordnung
vom selben Tag des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") in proviso-
rische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 5.2);
- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 31. März 2014 erklärte, grundsätz-
lich mit einer Auslieferung an Deutschland einverstanden zu sein, aber eine
Bedenkfrist bis zum 2. April 2014 wünsche (act. 5.3; Befragungsprotokoll
S. 4 f.); mit Schreiben vom 1. April 2014 A. sein Einverständnis zurückzog,
indem er erklärte, er lehne seine Auslieferung ab (act. 5.4);
- in der Folge das BJ am 2. April 2014 gegen A. einen Auslieferungshaftbe-
fehl erliess, welcher ihm am 7. April 2014 eröffnet wurde (act. 1.1; 5.5.2);
- mit Schreiben vom 7. April 2014 A. erklärte, er stimme einem vereinfachten
Auslieferungsverfahren zu (act. 5.5.1);
- gleichzeitig A. mit Schreiben datiert vom 7. April 2014 (mit Postaufgabe
vom 8. April 2014, hierorts eingegangen am 9. April 2014) Beschwerde ge-
gen den Auslieferungshaftbefehl erhob (act. 1);
- mit Schreiben vom 9. April 2014 das BJ zur Beschwerdeantwort und der
Beschwerdeführer zur allfälligen Beschwerdereplik aufgefordert wurden
(act. 2); die Aufforderung an den Beschwerdeführer nicht zugestellt werden
konnte (act. 3 und 4; s. nachfolgend);
- das BJ im Rahmen seiner Beschwerdeantwort mitteilte, es habe gestützt
auf die Einwilligung des Beschwerdeführers in die vereinfachte Ausliefe-
rung dessen Auslieferung an Deutschland am 8. April 2014 bewilligt und
der Vollzug sei am 9. April 2014 erfolgt (act. 5 S. 2; act. 5.6);
- 3 -
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Auslieferungshaft-
befehl ausschliesslich Einwendungen gegen seine Auslieferung an sich er-
hob; er infolge seiner Einwilligung in die vereinfachte Auslieferung in der
Sache unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwer-
de gegen den Auslieferungshaftbefehl hat; das Beschwerdeverfahren auf-
grund der Auslieferung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver-
zeichnis abzuschreiben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008
vom 30. Mai 2008; 1A.164/2005 vom 15. November 2005; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2011.25 vom 16. Mai 2011);
- es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung einer Ge-
richtsgebühr zu verzichten.
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RH.2014.4 wird als gegenstandslos geworden vom Ge-
schäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. April 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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