Entscheid vom 5. Juni 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., zur Zeit im Kantonalen Gefängnis, 8201 Schaff-
hausen, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Storrer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Belgien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2014.7
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibungen im Schengener Informationssystem vom 10. Juli 2009
und vom 27. Februar 2014 ersuchte Belgien um Verhaftung von A. zwecks
Auslieferung (act. 3.1, 3.2).
A. wurde am 1. Mai 2014 bei der Einreise in die Schweiz angehalten
(act. 3.3), worauf das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am selben
Tag gegen ihn die provisorische Auslieferungshaft anordnete (act. 3.4). Am
2. Mai 2014 wurde A. von der Staatsanwaltschaft Schaffhausen zur Sache
einvernommen. Hierbei erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung
nicht einverstanden zu sein (act. 3.5, S. 4). Am 5. Mai 2014 erliess das BJ
gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl, welcher diesem am 7. Mai 2014
eröffnet wurde (act. 3.6).
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Mai 2014 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes
(act. 1):
1. Die mit Arrestation vom 1. Mai 2014 eingeleitete Auslieferungshaft sei unter Aufhebung
des Auslieferungshaftbefehls vom 5. Mai 2014 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei
auf freien Fuss zu setzen.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatz- bzw. Kon-
trollmassnahmen für die Dauer des Auslieferungsverfahrens der Aufenthalt beim erwachse-
nen Sohn, B., wohnhaft in Z., zu bewilligen.
3. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer unter Einbehaltung einer angemessenen Kau-
tion auf freien Fuss zu setzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bundeskasse.
In seiner Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 schliesst das BJ auf kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). In seiner Replik vom 4. Ju-
ni 2014 ersucht der Beschwerdeführer nochmals um Entlassung aus der
Auslieferungshaft unter Anordnung der erwähnten Ersatzmassnahmen
(act. 5). Die Replik wurde dem BJ am 5. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht
(act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Belgien sind pri-
mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatz-
protokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetre-
ten sind, massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59
ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein-
kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs-
übereinkommen, SDÜ; Abl. L239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur
Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe-
rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981
(Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshil-
feverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.;
136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung
der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617;
TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn
Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren
gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47
IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer
am 7. Mai 2014 schriftlich eröffnet. Seine am 16. Mai 2014 erhobene Be-
schwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvorausset-
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zungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Be-
schwerde ist demnach einzutreten.
3.
3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2
S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent-
lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraus-
setzungen, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung
nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1
lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne
Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war
(Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder an-
dere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme
rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als of-
fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist
nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl.
zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts
RH.2014.5 vom 7. Mai 2014, E. 2.1).
3.2 In seiner Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf das dem
Auslieferungsverfahren zu Grunde liegende Urteil des Berufungsgerichts
Antwerpen vom 28. Februar 2011 und führt hierzu aus, im Hauptverfahren
betreffend Auslieferung werde zu zeigen sein, dass dieses Urteil gravieren-
de Mängel aufweise. So sei der Beschwerdeführer in der mündlichen Beru-
fungsverhandlung weder anwesend noch anwaltlich vertreten gewesen.
Zudem sei die Revisionsinstanz mit rechtsstaatlich nicht vertretbarer Be-
gründung nicht auf den entsprechenden Rechtsbehelf eingetreten. Fehle es
an einer ausreichenden Grundlage für die Auslieferung, sei auch eine zu
deren Vorbereitung angeordnete Auslieferungshaft nicht rechtmässig
(act. 1, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass die Begrün-
detheit des Auslieferungsbegehrens im Haftbeschwerdeverfahren grund-
sätzlich nicht zu prüfen ist. Gegenstand des Verfahrens ist lediglich die
Auslieferungshaft selber (vgl. hierzu zuletzt den Entscheid des Bundes-
strafgerichts RH.2014.5 vom 7. Mai 2014, E. 2.1 m.w.H.). Vorbehalten blei-
ben Fälle, in denen sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er-
weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Kritik
am Auslieferungsverfahren zu Grunde liegenden Urteil keine Gründe vor,
welche die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen.
Auf die entsprechenden Rügen wird gegebenenfalls im Rahmen des Aus-
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lieferungsentscheides näher einzugehen sein. Eine Aufhebung der Auslie-
ferungshaft vermögen sie nicht zu rechtfertigen.
3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, auf Grund seines Alters von
bald 70 Jahren und seiner gesundheitlichen Probleme (einer Dauermedi-
kamentation unterliegender Bluthochdruck) sei von einer besonders hohen
Haftempfindlichkeit auszugehen (act. 1, S. 5). Die hierauf vom Beschwer-
degegner angeordnete medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers
ergab, dass dessen gesundheitliche Probleme weder die Hafterstehungs-
fähigkeit noch die Reisefähigkeit einschränken würden (act. 3.8). Im Rah-
men seiner Einvernahme vom 2. Mai 2014 gab der Beschwerdeführer zu-
dem an, sich gesund zu fühlen (act. 3.5, S. 6). Der Beschwerdeführer ist
nach dem Gesagten hafterstehungsfähig, weshalb sich seine Beschwerde
in diesem Punkt als unbegründet erweist.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hege keinerlei Fluchtab-
sichten und der Haftzweck liesse sich auch mit einer Reihe von Ersatz-
massnahmen erreichen (act. 1, S. 5 f.), ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland, den Niederlanden, wohnhaft ist und
er in der Schweiz kein Domizil hat. Ausser dem Umstand, dass ein Sohn in
der Schweiz lebe, bestehen keine engeren Beziehungen zur Schweiz. Für
eine erhöhte Fluchtgefahr spricht weiter die im Falle einer Auslieferung an
Belgien zu verbüssende relativ lange Freiheitsstrafe. Die vom Beschwerde-
führer angebotenen Ersatzmassnahmen vermögen die bestehende Flucht-
gefahr nicht zu beseitigen, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem
Punkt als unbegründet erweist.
3.5 Die Rechtmässigkeit der angeordneten Auslieferungshaft wird auch nicht in
Frage gestellt durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Hund
werde auf Grund seiner Auslieferungshaft nur ungenügend betreut (act. 1,
S. 5).
3.6 Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Ausliefe-
rungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, wer-
den vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten kön-
nen auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde er-
weist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
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ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. Juni 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph Storrer
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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