Entscheid vom 11. Juni 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft im Bezirksgefäng-
nis Baden, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen
Emmenegger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Israel
Beschwerde gegen Abweisung des Haftentlassungs-
gesuchs (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2014.8
RP.2014.54
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Sachverhalt:
A. Mit Interpol-Meldung vom 5./6. Februar 2014 ersuchten die israelischen
Behörden um Fahndung und Verhaftung des israelischen Staatsangehöri-
gen A. zwecks Auslieferung (act. 3.1). Die Auslieferung wird gestützt auf
den Haftbefehl des "Magistrates Court in the Krayot in Israel" vom 24. Sep-
tember 2013 (wegen Fälschung von Beweisen, Fälschung unter erschwe-
renden Umständen, Verwendung eines gefälschten Dokumentes, Justizbe-
hinderung) verlangt (act. 3.1). Gemäss der Interpol-Meldung droht A. für
den ihm vorgeworfenen Sachverhalt eine Höchststrafe von 18 Jahren Frei-
heitsstrafe (act. 3.1).
B. Am 6. März 2014 wurde A. gestützt auf diese Ausschreibung in Baden an-
gehalten (act. 3.3). Am 7. März 2014 ordnete das Bundesamt für Justiz
(nachfolgend "BJ") gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an
(act. 3.2). Noch am selben Tag wurde A. durch die zuständige Staatsan-
waltschaft zur Sache befragt (act. 3.3). Anlässlich seiner Befragung erklärte
A., mit einer Auslieferung an Israel nicht einverstanden zu sein (act. 3.3).
C. Mit Schreiben vom 11. März 2014 ersuchte Rechtsanwältin Carmen Em-
menegger um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin von A. und reichte
am Folgetag die entsprechende Vollmacht nach (act. 3.4 und 3.5).
D. Das BJ erliess am 12. März 2014 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher in
der Folge unangefochten blieb (act. 3.6).
E. Mit Begleitschreiben vom 26. März 2014 reichte das israelische Justizmi-
nisterium das formelle Auslieferungsersuchen vom 25. März 2014 betref-
fend A. ein (act. 3.7).
F. Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. April 2014 zum Auslieferungsersu-
chen erklärte A. erneut, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein
(act. 3.9). Mit Schreiben vom 17. April 2014 liess A. durch seine Rechts-
vertreterin seine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen
und eine Kopie seines Asylgesuchs datierend vom 10. April 2014 einrei-
chen (act. 3.10). Das Bundesamt für Migration (nachfolgend "BFM") bestä-
tigte in der Folge, dass A. am 25. April 2014 ein Asylgesuch eingereicht
habe (act. 3.11). Das BJ liess dem BFM mit Schreiben vom 7. Mai 2014 die
entscheidrelevanten Akten des Auslieferungsverfahrens zukommen
(act. 3.12).
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G. Das BJ forderte mit Schreiben vom 7. Mai 2014 Rechtsanwältin Emmeneg-
ger zur Beurteilung der Prozessarmut auf, Angaben (falls vorhanden, mit
entsprechenden Belegen) über die finanzielle Situation zu machen
(act. 3.13). Es wies dabei darauf hin, dass A. bei seiner Festnahme Wert-
papiere auf sich trug (act. 3.13).
H. Zeitgleich liess A. durch seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 7. Mai
2014 das Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft unter Anord-
nung einer Sicherheitsmassnahme in Form einer Kaution von Fr. 10'000.--
stellen; eventualiter unter zusätzlicher Anordnung einer Meldepflicht; sube-
ventualiter unter zusätzlicher Anordnung der Überwachung durch eine
elektronische Fussfessel (act. 1.4, act. 3.14).
I. Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 erklärte Rechtsanwältin Emmenegger, dass
es ihr nicht möglich sei, irgendwelche Dokumente bezüglich der finanziellen
Lage von A. beizubringen. Die Kaution für seine allfällige Haftentlassung
müsse von Verwandten und Freunden ausgelehnt werden. Seine Familie in
Israel habe keine Möglichkeit, auf die "finanziellen Mittel bzw. Dokumente"
von A. zu greifen, da dieser seit 2008 in Griechenland lebe. Gemäss Anga-
ben von A. seien seine Wertpapiere sodann wertlos (act. 3.15).
J. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 wies das BJ das Haftentlassungsgesuch
von A. ab (act. 3.16; zur Begründung s. nachfolgend Ziff. 6).
K. Gegen diese Verfügung vom 12. Mai 2014 lässt A. durch seine Rechts-
vertreterin mit Schreiben vom 26. Mai 2014 Beschwerde erheben (act. 1).
Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort
samt den Verfahrensakten mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
ein (act. 3).
Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer seine Be-
schwerdereplik und das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche
Rechtspflege zukommen (act. 4; RP.2014.54, act. 3 f.).
L. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der
Schweiz und Israel ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkom-
men vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten bei-
getreten sind, massgebend. Wo das Übereinkommen nichts anderes be-
stimmt, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord-
nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig-
keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde-
rungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1;
129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Wie gegen den Auslieferungshaftbefehl kann der Verfolgte gegen die vom
BJ verfügte Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus der Ausliefe-
rungshaft innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 50 Abs. 3
i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; BGE 109 IV 60 E. 1; 117 IV 359 E. 1a;
BBl 1976 II 463). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 – 397
StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).
2.2 Den vom BJ zugestellten Verfahrensakten ist zwar nicht zu entnehmen,
wann die per Einschreiben zugestellte Verfügung betreffend Abweisung
des Haftentlassungsgesuchs dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. Die
Darstellung seiner Rechtsvertreterin in der Beschwerde vom 26. Mai 2014,
wonach die Verfügung vom 12. Mai 2014 bei ihr am 15. Mai 2014 einge-
gangen sei (act. 1 S. 3), wird vom BJ nicht bestritten (act. 3). Mit Blick auf
den Verfahrensausgang können unter diesen Umständen weitere Abklä-
rungen unterbleiben und es ist von einer fristgerechten Beschwerdeerhe-
bung auszugehen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch
an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b
StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvorausset-
zungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfra-
gen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundes-
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strafgerichts RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 3; RH.2012.9 vom
23. August 2012, E. 3; jeweils m.w.H.).
4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-
stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge-
nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de-
nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinwei-
sen).
5.
5.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2
S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent-
lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich
voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung
nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi-
beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der
Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste-
hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein-
schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn
sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1;
117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts
RH.2014.5 vom 7. Mai 2014, E. 2.1; RH.2013.2 vom 13. März 2013, E. 3;
RH.2012.16 vom 21. Dezember 2012, E. 2.1). Offensichtlich unzulässig
kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne
weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108
E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder
gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren
zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La
pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009
IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).
Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen
Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren-
de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als
der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah-
ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und
2.3; 111 IV 108 E. 2). An diesen Vorgaben hat sich mit der Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nichts geändert
- 6 -
(s. Art. 54 StPO sowie die unveränderte Fortgeltung von Art. 47 IRSG). Der
Verweis von Art. 50 Abs. 4 IRSG neu auf die sinngemässe Anwendung von
Art. 238 – 240 StPO betrifft ausschliesslich die Sicherheitsleistung als Er-
satzmassnahme (wie schon der frühere Verweis auf Art. 53 – 60 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934).
Die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstraf-
gerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus
familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsver-
traglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Ver-
folgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2
S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; RR.2008.214 vom 16. September
2008, E. 3.2; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2, RR.2007.72
vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005,
E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Bei drohenden, hohen Frei-
heitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel
trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz
gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu ei-
ner langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftent-
lassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Nieder-
lassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit ei-
ner Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3
und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und
im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts
8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser
strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei
Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der
Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom
20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren
ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kin-
dern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundes-
strafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolg-
ten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der
Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte
(Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006,
E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten
höheren Alters gewährt, z.B. bei einem Solchen im Alter von 65 Jahren
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c;
zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 136
IV 20 E. 2.3; 130 II 306 E. 2.4 S. 311, je m.w.H.) – was diesen allerdings
nicht an einer späteren Flucht hinderte, und 68 Jahren (Urteil des Bundes-
gerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bun-
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desstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3), allerdings nur auf-
grund der Leistung einer, gemessen an der finanziellen Situation des je-
weils Betroffenen, beträchtlichen Kaution (CHF 300'000.-- bzw. CHF 1 Mio.;
bzgl. Kaution in casu siehe E. 7.4; zu den zusätzlichen flankierenden
Massnahmen s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.321 vom
11. November 2009, E. 3.3). Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesge-
richt auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht,
dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziel-
len Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen
(Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.171 vom 25. August 2010,
E. 8.4; RR.2009.321 vom 11. November 2009, E. 3.3; RR.2008.214 vom
16. September 2008, 4.2). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen
ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte,
erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme,
die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen
gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts
8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).
5.2 Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 IRSG (wonach die Auslieferungshaft "in
jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben" werden kann,
"wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint") enthält keinen selb-
ständigen Haftentlassungsgrund. Art. 50 Abs. 3 IRSG stellt eine allgemeine
Verfahrensvorschrift dar, wonach jederzeit ein Haftentlassungsgesuch ge-
stellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.283/2000 vom
20. November 2000, E. 2; BGE 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Dieser An-
spruch des Beschuldigten ändert nichts am Ausnahmecharakter der Ent-
lassung aus der Auslieferungshaft. Auch in einem solchen Fall bleibt die
Haftentlassung eine Ausnahme, welche gemäss Art. 50 Abs. 3 IRSG durch
die Umstände gerechtfertigt sein muss (BGE 117 IV 359 E. 2a).
6. In der angefochtenen Verfügung lehnte das BJ die Entlassung des Be-
schwerdeführers aus der Auslieferungshaft mit der Begründung ab, dass
eine beträchtliche Fluchtgefahr bestehe (act. 3.16). Diese würde weder
durch die Leistung einer Kaution noch durch andere Ersatzmassnahmen
gebannt werden können. Im Übrigen sei eine Kaution in der vorgeschlage-
nen bescheidenen Höhe von nur Fr. 10'000.-- ohnehin nicht geeignet, die
Fluchtgefahr zu bannen, zumal die finanziellen Verhältnisse des Verfolgten
als schwer einschätzbar erscheinen würden. Das BJ verwies sodann auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Verhaftung der ver-
folgten Person während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bil-
- 8 -
de und ihre Freilassung nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht
komme (act. 3.16 S. 1). Der Gesuchsteller habe keine familiären Bindun-
gen zur Schweiz und verfüge nicht einmal über einen ordentlichen Aufent-
haltstitel. Die Fluchtgefahr sei daher als beträchtlich anzusehen, was sogar
für den Fall gelten würde, dass nicht mit einer drohenden hohen Freiheits-
strafe zu rechnen wäre (act. 3.16 S. 2).
7.
7.1 Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, die Ausliefe-
rungshaft sei aufzuheben und er sei unverzüglich unter Anordnung einer
angemessenen Sicherheitsleistung (Fluchtkaution) und/oder einer anderen
Ersatzmassnahme (elektronische Überwachung [sog. Electronic
monitoring]), Abgabe der Ausweispapiere, Reisesperre, Meldepflicht etc.
aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1).
Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin
zunächst vorbringen, dass die Fluchtgefahr als tief einzustufen sei, weil
nicht mehr mit einer empfindlich hohen Freiheitsstrafe gerechnet werde
dürfe, da das Strafbedürfnis im vorliegenden Fall derart stark in den Hinter-
grund trete und das Verschulden sich als derart gering erweise (act. 1
S. 9). Bei ihm sei der Anreiz zu flüchten zusätzlich sehr gering, weil er be-
reits 65 Jahre alt sei (act. 1 S. 9). Er habe mit seinem Asylgesuch sodann
gezeigt, dass er künftig hier in der Schweiz bleiben möchte, was als kon-
kretes Indiz gegen eine Fluchtgefahr zu werten sei. Zudem sei er bereits in
der Vergangenheit immer wieder aus geschäftlichen Gründen hier in der
Schweiz gewesen (act. 1 S. 10). Seine Arbeitgeberin, die B. Inc. mit Sitz in
New York, habe ihm auch garantiert, dass er als ihr Vertreter von der
Schweiz aus arbeiten könne, ihm dafür ein monatlicher Lohn von
EUR 2'000.-- sowie der Mietzins einer Mietwohnung bezahlt würde. Dieser
Umstand spreche ebenfalls ganz klar gegen eine Fluchtmotivation auf sei-
ner Seite (act. 1 S. 10).
Die Rechtsvertreterin führt sodann aus, dass nach Ansicht des Beschwer-
deführers die Fluchtgefahr nicht derart ausgeprägt sei, dass sie nicht mit
Ersatzmassnahmen gebannt werden könnte. Angesichts der finanziellen
Verhältnisse sei die in Aussicht gestellte Kautionshöhe von CHF 10'000.--
keineswegs bescheiden (act. 1 S. 11). Der Beschwerdeführer erziele durch
seine Erwerbstätigkeit ein monatliches Einkommen von EUR 2'000.--
(act. 1 S. 11). Er verfüge über ein äusserst geringes Bankguthaben und
über ein paar Tausend EUR Bargeld, welches den fünfstelligen Bereich
nicht erreiche und sich in seiner Wohnung in Griechenland befinde (act. 1
S. 11 f.). Zudem fahre er einen Mercedes Jeep 350 ML, den er vor 3 Jah-
ren für EUR 20'000.-- von seinen Ersparnissen gekauft habe. Ihm sei es
- 9 -
gelungen, mit Hilfe der Familie in Israel und einigen engen Freunden eine
Kautionshöhe von CHF 10'000.-- zusammen zu treiben. Die Rechtsvertre-
terin hält weiter fest, dass der Beschwerdeführer Vater dreier Kinder sei.
Nach Darstellung der Rechtsvertreterin dürfe grundsätzlich angenommen
werden, dass der Beschwerdeführer als verantwortungsvoller Familienvater
gerade mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter der finanziellen Absiche-
rung seiner Familie noch grössere Bedeutung beimesse als eine verhält-
nismässig jüngere Person. Eine allfällige Flucht des Beschwerdeführers
hätte – so die Rechtsvertreterin weiter – zur Konsequenz, dass dessen
Familie die gesamten Ersparnisse entzogen werden könnten (act. 1 S. 12).
C., der Präsident der B. Inc., habe sich mündlich sodann dazu bereit er-
klärt, für den Beschwerdeführer eine Wohnung in der Schweiz anzumieten,
in welcher der elektronisch überwachte Hausarrest durchgeführt werden
könnte. C. würde sogar für diese mündliche Zusicherung auch sein Auto
als Sicherheitsleistung dem Staat übergeben (act. 1 S. 13). Zudem schlage
der Beschwerdeführer vor, seine Ausweispapiere (die griechische unbefris-
tete Aufenthaltsbewilligung) abzugeben, wodurch der geringen Fluchtge-
fahr zweckmässig begegnet werden könnte (act. 1 S. 13). Die Rechts-
vertreterin hält abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer auch mit ei-
ner höherer Kautionssumme einverstanden wäre, doch sei es ihr unklar,
wie mehr als CHF 10'000.-- aufgetrieben werden sollen, wenn bereits das
Auftreiben der angebotenen Kaution die Familie an ihre finanzielle Grenze
gebracht habe (act. 1 S. 13). Die Familie des Beschwerdeführers habe kei-
ne Möglichkeit, auf die "finanziellen Mittel bzw. Dokumente" des Beschwer-
deführers in Griechenland zuzugreifen, da er seit 2008 in Griechenland le-
be, seine Familie sich aber nach wie vor in Israel aufhalte (act. 1 S. 4).
7.2 Soweit der Beschwerdeführer die beträchtliche Fluchtgefahr bestreiten
lässt, ist vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Fluchtgefahr
durch das BJ in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (s. supra
Ziff. 6; act. 3.16). Das BJ ist ebenfalls mit zutreffender Begründung zum
Schluss gekommen, dass sich diese Fluchtgefahr durch die beantragten
Ersatzmassnahmen nicht bannen lässt. Um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden, ist auch diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche sich ausnahmslos auf
die vorstehend zitierte strenge Rechtsprechung (s. supra Ziff. 5) stützen.
Die diversen Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen eine ledig-
lich ausnahmsweise zu rechtfertigende Entlassung aus der Auslieferungs-
haft nicht im Ansatz zu begründen und grenzen teilweise an Trölerei. Sol-
ches ist anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer – gemäss anderen An-
gaben Vater von vier erwachsenen Kindern im Alter zwischen 21 und 40
Jahren und Eigentümer eines Mercedes Jeep 350 ML sowie von ca.
- 10 -
EUR 5'000.-- (RP.2014.54, act. 3) – zur angebotenen Kaution von
CHF 10'000.-- ausführen lässt, er messe als verantwortungsvoller Famili-
envater gerade mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter der finanziellen
Absicherung seiner Familie noch grössere Bedeutung bei als eine verhält-
nismässig jüngere Person und seine allfällige Flucht hätte zur Konsequenz,
dass seiner Familie die gesamten Ersparnisse entzogen werden könnten.
8. Andere Gründe, welche zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu füh-
ren vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht-
lich. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass gemäss den vom Beschwerde-
führer eingereichten Unterlagen samt Übersetzung ins Deutsche dieser
auch über die französische Staatsbürgerschaft verfügen soll (s.
RP.2014.54, act. 3.7). Soweit dies zutreffen sollte, würde dies die bereits
beträchtliche Fluchtgefahr noch steigern. Die Beschwerde erweist sich
nach dem Gesagten in allen Punkten als offensichtlich unbegründet und ist
daher abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Rechtsvertretung (RP.2014.54).
9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn
dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
9.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich ge-
ringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder eine nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I
129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).
9.4 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess-
und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie
zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127
I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Es obliegt grund-
sätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnis-
se umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die
Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers so-
wie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu
- 11 -
geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Of-
fenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorge-
legten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und wider-
spruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch
mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnach-
weis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Ge-
richtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung,
Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bundes-
strafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1).
9.5 Der Beschwerdeführer hat das Formular betreffend unentgeltliche Rechts-
pflege innert Frist eingereicht (RP.2014.54, act. 3.1). Darin erklärt er, er
habe vor seiner Inhaftierung Bonds verkauft und habe seine monatlichen
Ausgaben gerade so decken können. Die Einkünfte hätten zwischen
EUR 1'000.-- und EUR 2'000.-- variiert (RP.2014.54, act. 3.1). Belege für
diese Darstellung wurden allerdings keine eingereicht. Weshalb es dem
Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, die massgeblichen Steuerunter-
lagen einzureichen, wenn es ihm offensichtlich u.a. möglich war, zwei Be-
stätigungen in die Akten zu legen, wonach er keine offenen Steuerschulden
habe (RP.2014.54, act. 3 S. 2), leuchtet nicht ein. Gleichzeitig gibt der Be-
schwerdeführer an, vor drei Jahren einen Mercedes im Wert von
EUR 20'000.- von seinen Ersparnissen gekauft zu haben (RP.2014.54,
act. 3.1). Anlässlich seiner Festnahme trug der Beschwerdeführer sodann
Wertpapiere auf sich, welche gemäss seinen Angaben infolge nicht recht-
zeitigen Verkaufs wertlos geworden seien (act. 1 S. 3; act. 3.15). Die vom
Beschwerdeführer gemachten Angaben vermitteln kein klares Bild seiner
finanziellen Verhältnisse und es bestehen aufgrunddessen ernste Zweifel
an der geltend gemachten Prozessarmut. Wie es sich damit verhält, kann
vorliegend indessen offen bleiben. Den vorstehenden Erwägungen ist zu
entnehmen, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erwies. Folglich ist
das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung bereits aus diesem Grunde abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 63
Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird ab-
gewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Juni 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Carmen Emmenegger
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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