Entscheid vom 10. Juni 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
vertreten durch Rechtsanwältinnen Simone Nadel-
hofer und Sandrine Giroud sowie Rechtsanwalt Si-
mon Bächtold,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Russland
Beschwerde gegen Abweisung Haftentlassungsge-
such (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2015.10
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Sachverhalt:
A. Mit Interpol-Meldung vom 18. August 2014 ersuchten die russischen Behör-
den um Fahndung und Verhaftung des britisch-russischen Staatsangehöri-
gen A. zwecks Auslieferung. Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbe-
fehl des Moskauer Bezirksgerichts Meshchanski vom 4. August 2008 wegen
Amtsmissbrauchs verlangt. Gemäss Interpol-Meldung droht A. für den ihm
vorgeworfenen Sachverhalt eine Höchststrafe von 10 Jahren Gefängnis
(Verfahrensakten Urk. 2 = act. 3.1).
B. Am 22. März 2015 wurde A. gestützt auf diese Ausschreibung am Flughaften
Zürich angehalten (Verfahrensakten Urk. 3 = act. 3.2). Das Bundesamt für
Justiz (nachfolgend "BJ") ordnete noch gleichentags gegen A. die provisori-
sche Auslieferungshaft an (Verfahrensakten Urk. 5 = act. 3.3). Anlässlich
seiner Einvernahme vom 24. März 2015 erklärte sich A. mit einer vereinfach-
ten Auslieferung an Russland nicht einverstanden (Verfahrensakten Urk. 7 =
act. 3.4).
C. Das BJ verlangte von den russischen Behörden mit Schreiben vom
24. März 2015 die Übermittlung des formellen Auslieferungsersuchens und
mit Bezug auf die Haftbedingungen in Russland eine ausdrückliche und wort-
getreue Abgabe von Garantien (Verfahrensakten Urk. 11 = act. 3.5). Mit
Schreiben vom 21. April 2015 übermittelte die russische Botschaft in Bern
das Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen
Föderation vom 15. April 2015 (Verfahrensakten Urk. 24A-H = act. 3.11). Das
BJ gelangte mit Schreiben vom 22. April 2015 erneut an die russischen Be-
hörden und verlangte Auskünfte mit Bezug auf die Strafverfolgungsverjäh-
rung nach russischem Recht und die Abgabe der bereits mit Schreiben vom
24. März 2015 verlangten Garantien (Verfahrensakten Urk. 25 = act. 3.12).
D. Am 25. März 2015 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, der unan-
gefochten blieb (Verfahrensakten Urk. 12, 12A = act. 3.6).
E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 27. April 2015 erklärte A. erneut, mit ei-
ner Auslieferung nicht einverstanden zu sein. Zudem wünschte er eine ärzt-
liche Untersuchung durch den Gefängnisarzt und einen Neurologen, da er
an Bluthochdruck und Parkinson leide (Verfahrensakten Urk. 30 = act. 3.16).
A. liess dem BJ am 29. April 2015 ein ärztliches Privatgutachten vom selben
Tag zukommen, woraufhin das BJ die Kantonspolizei Zürich anwies, A.
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amtsärztlich untersuchen zu lassen (Verfahrensakten Urk. 39A und 43 =
act. 3.19 und 3.20).
F. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft
der Russischen Föderation die vom BJ geforderten Ergänzungen (vgl. supra
lit. C) (Verfahrensakten Urk. 51 = act. 3.23). Ebenfalls mit Datum vom
5. Mai 2015 reichte A. dem BJ weitere Akten zu seiner Krankengeschichte
ein. Diese liess das BJ dem zuständigen Amtsarzt am 7. Mai 2015 zukom-
men, und es bat diesen um nochmalige ärztliche Untersuchung von A. (Ver-
fahrensakten Urk. 47 und 52 = act. 3.21 und 3.24).
G. Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 ersuchte A. um Entlassung aus der Auslie-
ferungshaft (Verfahrensakten Urk. 62 = act. 3.29). Mit Verfügung vom
12. Mai 2015 wies das BJ das Haftentlassungsgesuch ab (Verfahrensakten
Urk. 67 = act. 3.30). Dagegen erhebt A. mit Eingabe vom 22. Mai 2015 bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und bean-
tragt die Aufhebung der Verfügung vom 12. Mai 2015 und die Entlassung
von A. für die Dauer des Auslieferungsverfahrens aus der Haft, allenfalls un-
ter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Eventualiter sei A. für die Dauer des
Auslieferungsverfahrens in eine Klinik mit der notwendigen Infrastruktur zur
Behandlung von Patienten mit akuter Herzkrankheit und Parkinson zu verle-
gen, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei
die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2015 an das BJ zur neuen Beur-
teilung zurückzuweisen (act. 1).
H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2015 die Abwei-
sung der Beschwerde (act. 3). A. hält in seiner Replik vom 5. Juni 2015 an
den in der Beschwerde vom 22. Mai 2015 gestellten Anträgen fest und stellt
zusätzlich neu das Eventualbegehren, dass die Zürcher Justizvollzugsbehör-
den anzuweisen seien, ein fachmännisch einwandfreies und unabhängiges
amtsärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand, dem Therapiebedarf
und der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers erstellen zu lassen
(act. 5). Die Replik wird dem BJ am 9. Juni 2015 zur Kenntnis zugestellt
(act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der
Schweiz und Russland ist primär das Europäische Auslieferungsüberein-
kommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten
beigetreten sind, massgebend, sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und
das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP;
SR 0.353.12). Wo das Übereinkommen nichts anderes bestimmt, findet aus-
schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe),
namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV;
SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die
Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1
S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men-
schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
2.
2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der
Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. (Art. 50 Abs. 3
i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Für das Beschwerdeverfahren gelten die
Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Üb-
rigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2.2 Der angefochtene Haftentlassungsentscheid vom 12. Mai 2015 wurde mit
Beschwerde vom 22. Mai 2015 fristgerecht angefochten. Die übrigen Eintre-
tensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf
die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.
3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2
S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent-
lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich
voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung
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nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi-
beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der
Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste-
hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein-
schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn
sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1;
117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.5
vom 7. Mai 2014, E. 2.1; RH.2013.2 vom 13. März 2013, E. 3; RH.2012.16
vom 21. Dezember 2012, E. 2.1). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Aus-
lieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegeh-
rens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen
Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOV, La
pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009
IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).
Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen
Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende
Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der
Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren o-
der die Entlassung aus einer solchen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV
108 E. 2).
3.2 Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 IRSG (wonach die Auslieferungshaft "in
jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben" werden kann,
"wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint") enthält keinen selb-
ständigen Haftentlassungsgrund. Art. 50 Abs. 3 IRSG stellt eine allgemeine
Verfahrensvorschrift dar, wonach jederzeit ein Haftentlassungsgesuch ge-
stellt werden kann (vgl. BGE 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.; Urteil des Bundes-
gerichts 1A.283/2000 vom 20. November 2000, E. 2). Dieser Anspruch des
Beschuldigten ändert nichts am Ausnahmecharakter der Entlassung aus der
Auslieferungshaft. Auch in einem solchen Fall bleibt die Haftentlassung eine
Ausnahme, welche gemäss Art. 50 Abs. 3 IRSG durch die Umstände ge-
rechtfertigt sein muss (BGE 117 IV 359 E. 2a).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, sein Gesund-
heitszustand sei kritisch, er sei daher nicht hafterstehungsfähig. Er verweist
in diesem Zusammenhang unter anderem auf zwei Privatgutachten vom
30. April und 2. Mai 2015 von PD Dr. med. B., Herzzentrum Zürcher Univer-
sitätsspital, und Prof. Dr. med. C., Neurozentrum Z. Die Gutachter hätten
festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer akuten arteriellen Hyperto-
- 6 -
nie und einem Parkinson-Syndrom leide. Der Beschwerdeführer zeige aus-
serdem Zeichen von klinisch relevanten Angstzuständen und Depressionen.
Die Experten seien sich in ihren Gutachten einig, dass weitere Untersuchun-
gen im Spital notwendig seien, um eine massive Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers zu verhindern. Der Gefängnis-
arzt habe sowohl die Erhöhung der Dosis der Medikamente gegen den Blut-
hochdruck sowie auch die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Me-
dikamente verweigert. Erst nachdem der Beschwerdeführer den Beschwer-
degegner wiederholt um Anordnung einer gründlichen Untersuchung in ei-
nem geeigneten Spital ersucht und auf die Dringlichkeit von weiteren medi-
zinischen Untersuchungen hingewiesen habe, sei schliesslich am 20. Mai
2015 im Auftrag des Beschwerdegegners eine amtsärztliche Untersuchung
im Universitätsspital Zürich durchgeführt worden. Wie dem amtsärztlichen
Bericht vom 28. Mai 2015 entnommen werden könne, sei entgegen den
Empfehlungen von Dr. med. B. jedoch kein Ultraschall der gehirnzuführen-
den Arterien gemacht worden. Hinzu komme, dass der amtsärztliche Bericht
an vielen formellen und materiellen Fehlern, Lücken und Ungereimtheiten
leide, sodass sein Beweiswert stark relativiert werden müsse. Der Verfasser
des Berichts, Dr. med. D., sei gleichzeitig Gefängnisarzt, weshalb es nahe-
liegend sei, dass dieser die Qualität der medizinischen Behandlung im Ge-
fängnis nicht in Zweifel ziehe. Der amtsärztliche Untersuch hätte daher von
einem vom gefängnisärztlichen Dienst unabhängigen Amtsarzt durchgeführt
werden müssen. Die korrekte Feststellung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers beschlage auch die Frage des rechtlichen Gehörs (act. 1
S. 5 ff.; act. 5 S. 4 ff.).
4.2
4.2.1 Von der Auslieferungshaft kann abgesehen werden, wenn der Verfolgte nicht
hafterstehungsfähig ist (Art. 47 Abs. 2 IRSG; vgl. supra Ziff. 3.1). Eine Person
gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahr-
scheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Ge-
sundheit des Inhaftierten gefährdet (vgl. dazu die bundesgerichtliche Recht-
sprechung zur Hafterstehungsfähigkeit im Strafvollzug in BGE 108 Ia 69
E. 2a und im Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2006 vom 14. August 2006,
E. 3.2, worauf auch im Rahmen der Auslieferungshaft ohne Weiteres abge-
stellt werden kann; vgl. ferner MARC GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: Ben-
jamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014,
S. 231 ff.).
4.2.2 Dem Gericht liegen zwei Untersuchungsberichte ("clinical examination") vom
29. April und 7. Mai 2015 und ein vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebe-
nes "Klinisches Gutachten" von Dr. med. B. vom 30. April 2015, ein weiteres
vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes "Neurologisches Gutachten"
- 7 -
von Prof. Dr. med. C. vom 2. Mai 2015 sowie von Seiten des Beschwerde-
gegners veranlasste ärztliche Berichte des Herzzentrums des Universitäts-
spitals vom 20. Mai 2015 und des Gefängnisärztlichen Dienstes vom 28. Mai
2015 vor, die sich zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers wie folgt äussern:
Dr. med. B. diagnostiziert eine schwere arterielle Hypertonie (Grad 3) mit
symptomatischer orthostatischer Hypotonie, atypischer Angina pectoris,
Symptome einer Herzinsuffizienz (NYHA-Klasse II-III) und Parkinson-Krank-
heit. Ferner bestünden Schmerzen aufgrund von mehreren, früheren Kno-
chenbrüchen und eine Urin-Inkontinenz. Der Bluthochdruck sei mit hoher
Prävalenz von koronarer Herzkrankheit assoziiert und dieser klinische Zu-
stand manifestiere sich mit Beschwerden wie Schmerzen in der Brust (An-
gina pectoris). Obwohl die vom Beschwerdeführer beschriebenen Symp-
tome nicht typisch seien, könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden,
dass bei ihm eine koronare Herzkrankheit bestehe. Darüber hinaus be-
schreibe er Symptome, die in der Regel erscheinen würden, wenn die Herz-
funktion reduziert sei. Der allgemeine Gesundheitszustand des 70-jährigen
Beschwerdeführers sowie seine Leistungsfähigkeit seien beeinträchtigt. Aus
psychiatrischer Sicht beschreibe er Symptome, die auf klinisch relevante
Angstzustände und Depression hinweisen würden. Aus kardiologischer Sicht
sei eine ausreichende Blutdrucksenkung sowie eine Einschätzung der aktu-
ellen Endorganschäden klinisch indiziert und sollte unverzüglich durchge-
führt werden. Durch adäquate Behandlung und medizinische Versorgung
könne das kardiovaskuläre Risiko und die Symptome positiv beeinflusst und
die Prognose und Lebensqualität des Beschwerdeführers deutlich verbes-
sert werden. Mit Bezug auf die medikamentöse Behandlung der Hypertonie
müsse von der gegenwärtigen Monotherapie auf ein Kombinationspräparat,
wie Coveram, gewechselt werden (act. 1.4, 1.9 und Beilage 3 zu act. 3.29).
Prof. Dr. med. C. attestiert ein Parkinson-Syndrom vom Tremor-dominanten
Typ, Stadium Hoehn & Yahr II bis III sowie einen klinischen Verdacht auf
periphere Polyneuropathie. Um den natürlichen Verlauf einer Parkinson-Er-
krankung zu vermeiden, müsse umgehend mit der Therapie begonnen wer-
den. Es bedürfe regelmässiger und engmaschiger neurologischer Kontrol-
len, um die medikamentöse Therapie zu begleiten und in der Dosierung an-
zupassen. Da ein vaskuläres Parkinson-Syndrom differentialdiagnostisch bei
der beim Beschwerdeführer ebenfalls bekannten Hypertonie möglich sei, be-
dürfe es deshalb auch dringend "eines gut eingestellten Bluthochdrucks"
(act. 1.5).
Dem Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 20. Mai 2015 ist ferner zu
entnehmen, dass beim Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 ein EKG, eine
- 8 -
Doppler-Echokardiographie sowie Blut- und Urinuntersuchungen vorgenom-
men worden sind. Die zuständigen Ärzte diagnostizierten einen muskulo-
skelettalen Thoraxschmerz, eine arterielle Hypertonie, eine orthostatische
Dysregulation, Parkinson, eine Hypercholesterinämie und eine depressive
Entwicklung und gaben zu Handen der Ärzte der Medizinischen Poliklinik,
die den Beschwerdeführer in der Inhaftierung betreuen, Empfehlungen hin-
sichtlich der Medikation ab (Verfahrensakten Urk. 97 = act. 3.36).
Im Bericht des Gefängnisärztlichen Dienstes vom 28. Mai 2015 werden die
in den vorangehenden Berichten und Privatgutachten gestellten Diagnosen
bestätigt. Es wird ausgeführt, dass die arterielle Hypertonie dem Beschwer-
deführer seit Jahren bekannt sei, eine konsequente Behandlung bislang je-
doch nicht durchgeführt worden sei. Die Blutdruckbehandlung sei vom Ge-
fängnisärztlichen Dienst daher vorsichtig und erfolgreich ausgebaut worden.
Ebenso sei eine Behandlung des Parkinsonsyndroms mit Madopar eingelei-
tet worden. Die hypertensive Herzkrankheit sei mild ausgeprägt und gut be-
handelbar, die Niere habe keinen oder kaum Schaden genommen, einzig
das Kreatinin sei leicht erhöht, eine Albuminurie bestehe nicht. Betreffend
die arteriosklerotischen Veränderungen der Karotiden habe prophylaktisch
eine Behandlung mit einem Statin und Aspririn cardio begonnen. Die
schwere reaktive Depression und eine schwere Blutdruckregulationsstörung
durch das Parkinsonsyndrom würden jedoch die Blutdruckbehandlung be-
kanntermassen erschweren, es bestehe diesbezüglich eine schwere Dise-
ase-Disease-Interaktion. Zur Behandlung der Depression sei mit dem Be-
schwerdeführer eine medikamentöse Therapie vorbesprochen worden. Die-
ser wolle sich jedoch damit bis zur nächsten Konsultation Zeit nehmen. Der
Gefängnisärztliche Dienst empfiehlt die Behandlung der Depression, die
Steigerung der Madopar-Dosis bis zur optimalen Wirkung, die Gabe des An-
tihypertensivums auf die Nacht, damit weniger orthostatische Probleme am
Tag auftreten würden, die regelmässige Blutdruckkontrolle im Liegen und
Stehen, daneben die übliche Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren,
die Verlaufskontrolle der Karotis-Stenose (Verengung der Halsschlagader)
bei Gelegenheit innerhalb des nächsten Jahres, Verlaufskontrolle und gege-
benenfalls Punktion des Schilddrüsenknotens bei Gelegenheit innerhalb des
nächsten Jahres, echokardiographische Verlaufskontrolle der dilatierten Si-
nusportion der Aorta bei Gelegenheit in einem Jahr. Ebenso ist aus dem Be-
richt die aktuelle medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers er-
sichtlich (nämlich Aspirin cardio 100mg, Sortis 40 mg, Coveram 5/5 mg und
Madopar 62.5 mg) (Verfahrensakten Urk. 97 = act. 3.36).
Die ärztlichen Diagnosen sind allesamt deckungsgleich. Keiner der Ärzte at-
testiert dem Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt mangelnde Hafter-
stehungsfähigkeit. Wenn sich Prof. Dr. med. C. zur fehlenden medizinische
- 9 -
Versorgung in den russischen Gefängnissen äussert, ist dies eine Frage, die
die Auslieferung an sich betrifft und im vorliegenden Auslieferungshaftver-
fahren nicht zu prüfen ist. Es ist davon auszugehen, dass angesichts der
vorliegenden Situation der Beschwerdegegner diese Problematik in seinem
allfälligen Auslieferungsentscheid sorgfältig überprüfen wird. Gegenwärtig
spricht jedoch gerade der Umstand, dass eine konsequente medikamentöse
Behandlung der seit Jahren bestehenden und weitgehend unbehandelt ge-
bliebenen Krankheiten des Beschwerdeführers – die im Übrigen genau den
Empfehlungen von Dr. med. B. und Prof. Dr. med. C. entspricht – im Gefäng-
nis ihren Anfang genommen hat, dafür, dass eine adäquate medizinische
Betreuung des Beschwerdeführers im Gefängnis ohne Weiteres möglich ist.
Auch mit Bezug auf die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers ist
diesem im Gefängnis eine medikamentöse Therapie angeboten worden.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Inhaftierung regelmässig vor
allem zu Beginn zu Wut, Angst, Verzweiflung und Depression führen kann.
Dies alleine kann hingegen nicht zu einer Haftentlassung führen. Selbst eine
akute Suizidgefahr, für deren Vorhandensein jedoch offenbar in casu keine
Anhaltspunkte bestehen, vermag nicht von vornherein eine Haftentlassung
zu begründen, sondern kann gegebenenfalls zu einer psychiatrischen Hos-
pitalisierung führen (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts RR.2010.31 + RR.2010.37 vom 14. April 2010, E. 10.3). Der
Beschwerdegegner hat denn auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
festgehalten, dass die Verlegung in ein geeignetes Gefängnisspital, z.B. die
Bewachungsstation im Inselspital ins Auge gefasst würde, falls sich bei einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Einweisung in ein Spital
aus amtsärztlicher Sicht als notwendig erwiese. Selbstverständlich bestünde
gerade mit Blick auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers
auch die Möglichkeit, die Wahl des gegenwärtigen Haftregimes (Untersu-
chungsgefängnis) zu überdenken, zumal Kollusionsgefahr nicht besteht. In-
wiefern schliesslich der amtsärztliche Bericht vom 28. Mai 2015, der sich
nebst der Anamnese auf Untersuchungen wie EKG, Doppler-Echokardiogra-
phie und Urin- und Blutuntersuchungen abstützt, der sich zudem zum Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Therapie äussert, fehler-
und lückenhaft sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Die genannten
Untersuchungen wurden vom Herzzentrum des Universitätsspitals Zürich
vorgenommen. Dabei darf angenommen werden, dass sämtliche im Moment
nötigen Untersuchungen durchgeführt worden sind. Auch die vom Be-
schwerdeführer ins Feld geführten weiteren Punkte, wie mangelnde Ausei-
nandersetzung mit den Privatgutachten oder angebliche diverse Unsorgfäl-
tigkeiten, vermögen die Aussagekraft des medizinischen Berichts nicht in
Frage zu stellen. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme
einer Befangenheit des Verfassers des Berichts. Der amtsärztliche Bericht
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vom 28. Mai 2015 äussert sich klar zum Gesundheitszustand und dem The-
rapiebedarf des Beschwerdeführers. Auch dessen Hafterstehungsfähigkeit
ist (zumindest implizit) attestiert. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtli-
chen Gehörs ist nicht auszumachen. Der entsprechende Antrag des Be-
schwerdeführers, ein neues amtsärztliches Gutachten erstellen zu lassen,
ist daher abzuweisen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Inhaftierung des Beschwerde-
führers verhältnismässig ist und sich die Anordnung einer anderen sichern-
den Massnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aufdrängt. Die Be-
schwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es bestehe keine Flucht-
gefahr. Er sei bereits 70 Jahre alt, weshalb sich schon aus diesem Grund
unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Haft-
entlassung rechtfertige. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer in
einem sehr kritischen gesundheitlichen Zustand befinde. Selbst bei Beja-
hung der Fluchtgefahr sei jedoch die Inhaftierung des Beschwerdeführers
unverhältnismässig. Die dem Beschwerdegegner angebotene Kaution von
CHF 100'000.-- sei gemessen an den finanziellen Verhältnissen des Be-
schwerdeführers, der drohenden bedingten Freiheitsstrafe und des vorge-
worfene Deliktsbetrags, der durch die russischen Behörden bereits eingezo-
gen worden sei, eine adäquate Ersatzmassnahme. Daneben sei eine Aus-
weis- und Schriftensperre, ein Hausarrest (in der Ferienwohnung des Sohns
des Beschwerdeführers in Davos), ein Electronic Monitoring verbunden mit
einer Meldepflicht als Ersatzmassnahmen denkbar (act. 1 S. 11 ff.; act. 5
S. 11 ff.).
5.2 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung
rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul-
digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter-
suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr (beispiels-
weise aus familiären Gründen) überaus restriktiv und misst der Erfüllung der
staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen
des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Bei drohenden, hohen
Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Re-
gel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der
Schweiz gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August
2001, E. 3a). Dies gilt umso mehr, wenn bereits feststeht, dass eine hohe
Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Das Alter stellt für sich alleine keinen
- 11 -
Grund für eine Haftentlassung dar, auch wenn die Haftentlassung eher bei
Verfolgten höheren Alters gewährt wurde, z.B. bei einem Solchen im Alter
von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember
2000, E. 9c; zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl.
BGE 136 IV 20 E. 2.3; 130 II 306 E. 2.4 S. 311, je m.w.H.), was diesen aller-
dings nicht an einer späteren Flucht hinderte, und 68 Jahren (Urteil des Bun-
desgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3), allerdings nur auf-
grund der Leistung einer, gemessen an der finanziellen Situation des jeweils
Betroffenen, beträchtlichen Kaution (CHF 300'000.-- bzw. CHF 1 Mio.). Da-
bei ist festzuhalten, dass das Bundesgericht auch bei Kautionen eine strenge
Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht voll-
kommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von
vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003
vom 21. Februar 2003, E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2010.171 vom 25. August 2010, E. 8.4; RR.2009.321 vom 11. November
2009, E. 3.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, 4.2).
5.3 Aus der dokumentierten gegenwärtigen Krankengeschichte des Beschwer-
deführers kann nicht geschlossen werden, dessen körperliche Schwäche
liesse jede Fluchtgefahr als unwahrscheinlich erscheinen. Weder hindert
eine Hypertonie noch eine Parkinsonerkrankung II bis III Grades ernsthaft
eine Flucht. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer keinerlei familiäre
Dauerbindungen in der Schweiz hat, und dass ihm im Falle einer Ausliefe-
rung nach Russland eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht, ist unter Berück-
sichtigung der zitierten Rechtsprechung von einer hohen Fluchtgefahr aus-
zugehen. Ob dereinst nur eine bedingte Strafe ausgesprochen werden wird
– wie dies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die angeblich bereits er-
folgte Verurteilung seiner Mittäterin zu einer bedingten Freiheitsstrafe be-
hauptet – kann letztlich weder durch den Beschwerdeführer noch die Be-
schwerdekammer beurteilt werden. Die Schweizer Behörden müssen ge-
genwärtig davon ausgehen, dass in Russland im Falle einer Verurteilung ge-
gen ihn eine langjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen werden wird. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer nebst der russischen auch die briti-
sche Staatsbürgerschaft besitzt, erhöht die Wahrscheinlichkeit, sich durch
Flucht – insbesondere nach England – abzusetzen. Nach konstanter Recht-
sprechung werden Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Melde-
pflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substan-
tiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, die Fluchtgefahr
ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.9
vom 13. Juni 2014, E. 5.4; RR.2009.329 vom 24. November 2009, E. 6.4.2;
RR.2012.1 vom 17. Februar 2012, E. 2.2; RR.2014.230 vom 29. September
2014, E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer bietet eine Sicherheitsleistung von
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CHF 100'000.--, welche ihm seine Familie und Freunde als Darlehen zur
Verfügung stellen würden (act. 1.3 S. 12). Über die finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers ist wenig bekannt. Zwar soll gemäss Auskunft von
"E., Chartered Accountants" vom 24. April 2015 der Beschwerdeführer in den
Jahren 2011/12 und 2013/14 mit Ausnahme vom Bankzinsen im Umfang von
GBP 156 bis 264 kein Einkommen versteuert haben. Die Vermögenssitua-
tion des Beschwerdeführers bleibt dabei aber weitgehend im Dunkeln. Daran
ändert auch ein Online-Bankauszug vom 7. Mai 2015 nichts (act. 3.29). Un-
ter diesen Umständen kann der hohen Fluchtgefahr auch nicht mit einer Er-
satzmassnahme begegnet werden.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine aus-
nahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft nicht gegeben sind. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. i VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Iit. b
StBOG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf
Fr. 3000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Iit. b
StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 Iit. a des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 Ober die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Juni 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältinnen Simone Nadelhofer und Sandrine Giroud, Rechtsanwalt
Simon Bächtold
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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