Entscheid vom 9. Juli 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zur Zeit in Auslieferungshaft,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2015.14
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Sachverhalt:
Das Amtsgericht Stuttgart erliess am 14. April 2015 einen Haftbefehl gegen
den deutschen Staatsangehörigen A. In der Folge übermittelte Interpol
Wiesbaden Interpol Bern am 4. Mai 2015 ein Festnahmeersuchen für den
Obgenannten (act. 4.1).
Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend
"BJ") vom 5. Mai 2015 wurde A. am 9. Juni 2015 verhaftet und gleichentags
zum Verhaftungsersuchen einvernommen. Er erklärte dabei, mit einer
vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act.
4.2 und 4.4).
Am 25. Juni 2015 stellte das Justizministerium Baden-Württemberg das
Auslieferungsersuchen für A. Die Auslieferung wird zwecks Verfolgung der
ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgarts vorgeworfenen
Betrugshandlungen sowie zur Vollstreckung der mit Urteil vom 26. Mai 2011
des Amtsgerichts Balingen in Verbindung mit dem Beschluss des
Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 19. November 2013 verhängten
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verlangt (act. 4.11).
Im Rahmen der Einvernahme zum Auslieferungsersuchen vom
30. Juni 2015 erklärte A. erneut, mit der vereinfachten Auslieferung an
Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.18).
Mit Auslieferungshaftbefehl vom 10. Juni 2015 verfügte das BJ die
Auslieferungshaft gegen den Obgenannten (act. 4.9). Dagegen gelangt A.
mit handschriftlich verfasster Beschwerde vom 24. Juni 2015 an dieses
Gericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der gegen ihn verfügten
Auslieferungshaft (act. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 fordert das BJ die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde (act. 4). Die handschriftliche Replik erfolgte am
5. Juli 2015 (act. 5) und wurde am 9. Juli 2015 dem Beschwerdegegner zur
Kenntnis zugestellt (act. 6).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der
Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische
Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1),
das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP
EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der
Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die
Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe;
SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen
der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen
den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund
bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen
Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates
Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die
Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art.
1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem
Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.;
136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616). Gemäss
Art. 48 Abs. 2 IRSG gelten für das vorliegende Beschwerdeverfahren
Art. 379–397 StPO sinngemäss.
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert
zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG
i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März
2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR
173.71]).
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2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer
am 16. Juni 2015 eröffnet. Seine Beschwerde vom 24. Juni 2015 ist damit
fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu
weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch
an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b
StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaft-
voraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und
Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt
Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.12 vom 26. Juni 2015, E. 3
m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die
urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.
Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
4.
4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungs-
verfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2
S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine
Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der
Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die
Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den
sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann,
dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn
er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine
weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG),
oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51
Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E.
2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts
RH.2015.7 vom 29. April 2015, E. 4.1 und weitere dort angeführte
Entscheide). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein,
wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein
Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind
Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit
des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren,
sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT
MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du
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Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und
2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll
es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungs-
pflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende
Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der
Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren
oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3;
111 IV 108 E. 2).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit Urteil des Amtsgerichts
Balingen vom 26. Mai 2011 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt
worden sei. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom
19. November 2013 sei die bedingte Freiheitsstrafe dann widerrufen worden.
Dieser Beschluss sei ihm jedoch nicht korrekt zugestellt worden (act. 1,
S. 1 ff. sowie act. 5, S. 1 f.).
Er führt weiter an, dass der ihm im Haftbefehl vom 14. April 2015
vorgeworfene Sachverhalt nicht stimme und macht eine Gegendarstellung
(act. 1, S. 4 f.).
Der Beschwerdeführer verkennt mit diesen Ausführungen, dass derartige
Einwendungen, wie zuvor dargelegt (siehe supra 4.1), im Verfahren
betreffend Auslieferungshaft nicht zu hören sind. Zudem werden Schuld- und
Tatfragen im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich nicht
geprüft.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er wolle nicht flüchten. Er habe
seinen Wohnsitzwechsel den zuständigen Behörden in Deutschland
gemeldet. Im Sinne von Ersatzmassnahmen schlägt er die Meldepflicht bei
der Polizei sowie eine Dokumentensperre vor. Er könne auch jede Nacht in
der Untersuchungshaft nächtigen. Ihm ginge es primär darum, dass er seine
Familie sehen und seinen geschäftlichen Verpflichtungen nachkommen
könne (act. 1 sowie act. 5 S. 1).
4.4 Die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Bundesstrafgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr
beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der
Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den
Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei
(vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2). Bei
drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der
Rechtsprechung in der Regel selbst bei Niederlassungsbewilligung und
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familiären Bindungen in der Schweiz gegeben (Urteil des Bundesgerichts
8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). So wurde Fluchtgefahr bejaht
bspw. bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren
ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den
Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom
21. März 2006, E. 2.2.1).
4.5 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Balingen vom
26. Mai 2011 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts
Tauberbischofsheim vom 19. November 2013 zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, wobei er bereits vier Monate
verbüsst hat. Zudem droht ihm für den Sachverhaltsvorwurf des Haftbefehls
des Amtsgerichts Stuttgart eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. Der
Beschwerdeführer ist erst seit kurzem in der Schweiz wohnhaft und hat
keinerlei familiäre Bindungen zur Schweiz (act. 4 Ziff. 3.3). Unter
Berücksichtigung der bereits erwähnten restriktiven Rechtsprechung ist bei
dieser Sachlage die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer einer
Auslieferung an Deutschland durch Flucht entziehen könnte, ohne weiteres
zu bejahen. Dieser hohen Fluchtgefahr kann auch nicht durch die von ihm
vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen begegnet werden.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner den Auslieferungs-
haftbefehl zu Recht wegen Fluchtgefahr ausgestellt. Entsprechend erübrigen
sich Ausführungen zur ebenfalls bestrittenen Verdunkelungsgefahr (act. 1,
S. 6; vgl. supra E. 4.1).
4.6 Wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort festhält, hat der
Beschwerdeführer die Möglichkeit, auf entsprechenden Antrag, im
Gefängnis - im Rahmen der üblichen Einschränkungen - Besuch von
Verwandten und Geschäftspartnern zu erhalten, um seine privaten und
geschäftlichen Angelegenheiten zu regeln (act. 4, S. 4).
4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. Juli 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A., zur Zeit in Auslieferungshaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
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betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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