Entscheid vom 27. Juli 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2015.15
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Sachverhalt:
Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom
23. Juni 2015 ersuchten die deutschen Behörden um Verhaftung zwecks
Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. Die Ausschreibung
erfolgte gestützt auf den Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft
Duisburg vom 22. Mai 2015 zur Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts
Oberhausen vom 6. Februar 2014 wegen Sachbeschädigung (act. 3.1).
Am 30. Juni 2015 wurde A. vom Grenzwachtkorps Basel-Bahn in Basel
angehalten und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz
gleichentags in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2).
Im Rahmen seiner Einvernahme vom 1. Juli 2015 erklärte A., dass er mit
einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden sei
(act. 3.4).
Mit Auslieferungshaftbefehl vom 1. Juli 2015 verfügte das BJ die
Auslieferungshaft gegen A. (act. 3.5). Dagegen gelangt A. mit
handschriftlicher Beschwerde vom 9. Juli 2015 an dieses Gericht und
beantragt sinngemäss die Aufhebung der Auslieferungshaft (act. 1).
Am 13. Juli 2015 forderte dieses Gericht den Beschwerdegegner auf, bis
20. Juli 2015 eine Beschwerdeantwort einzureichen und zugleich dem
Beschwerdeführer eine Kopie davon zuzustellen. Dem Beschwerdeführer
wurde Frist bis 23. Juli 2015 zur allfälligen Replik angesetzt (act. 2).
Die Beschwerdeantwort erfolgte am 14. Juli 2015 (act. 3). Bis dato ist die
allfällige Replik nicht eingegangen. Auf telefonische Nachfrage hin, teilte das
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt mit, dass bei ihnen die allfällige Replik
auch nicht abgegeben worden sei (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der
Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische
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Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1),
das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP
EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der
Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die
Ergänzung des und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe;
SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen
der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen
den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund
bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen
Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates
Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die
Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1
Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem
Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.;
136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616). Gemäss
Art. 48 Abs. 2 IRSG gelten für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesstrafgericht Art. 379–397 StPO sinngemäss (vgl. zum subsidiären
Verfahrensrecht DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar Internationales
Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 N 1 ff.).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert
zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG
i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG;
SR 173.71]).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer
am 3. Juli 2015 eröffnet. Seine Beschwerde vom 9. Juli 2015 ist damit
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fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu
weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch
an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b
StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaft-
voraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und
Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt
Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 3
m.w.H.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende
Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.
Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom
6. Februar 2014 wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt, wobei er noch zehn Monate abzubüssen hat (act. 3.1). Er
macht diesbezüglich geltend, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen habe. Zudem sei er zu der diesbezüglichen Revisions-
verhandlung nicht korrekt vorgeladen worden. Ohnehin sei die ihm
vorgeworfene Sachbeschädigung keine auslieferungsfähige Tat, da es sich
dabei lediglich um ein kleines Vergehen handle.
Er führt sodann aus, dass in der Vergangenheit seine Grundrechte immer
wieder verletzt worden seien. Zudem habe er das deutsche
Auslieferungsersuchen nicht bekommen (act. 1).
4.2 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungs-
verfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2
S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine
Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der
Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die
Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den
sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann,
dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn
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er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine
weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG),
oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51
Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306
E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts
RH.2015.7 vom 29. April 2015, E. 4.1 und weitere dort angeführte
Entscheide). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein,
wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein
Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind
Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit
des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren,
sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT
MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du
Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und
2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).
Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere
Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche
Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer
solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren
staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II
306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 4.1).
4.3 Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen, dass derartige
Einwendungen, wie zuvor dargelegt, im Verfahren betreffend
Auslieferungshaft nicht zu hören sind. Zudem werden Schuld- und Tatfragen
im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich nicht geprüft.
Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem Umstand, dass ihm das
Auslieferungsersuchen allenfalls noch nicht zugestellt wurde, nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Die Pflicht, dem Beschwerdeführer das
Ersuchen vorzulegen, besteht erst bei der Vorbereitung des
Auslieferungsentscheides (vgl. Art. 51 Abs. 1 IRSG), mithin noch nicht bei
der Ausstellung des Auslieferungshaftbefehls (im Zeitpunkt der Ausfertigung
des Auslieferungshaftbefehls wird das Ersuchen regelmässig auch dem
Beschwerdegegner noch nicht vorliegen [vgl. Art. 16 Abs. 4 EAUe und Art. 50
Abs. 1 IRSG]).
4.4 Im Übrigen ergeben sich keine Gründe, welche zur Annahme Anlass geben,
die Voraussetzungen der Auslieferungshaft seien nicht erfüllt. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. Juli 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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