Entscheid vom 25. November 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch die
Rechtsanwälte Christian Lüscher und Daniel Kinzer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an die USA
Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2015.25
- 2 -
Sachverhalt:
Am 21. Mai 2015 ersuchte das US-Justizdepartement die Schweiz um
Verhaftung zwecks Auslieferung des spanisch - venezolanischen Doppel-
bürgers A. In der Folge verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ")
am 22. Mai 2015 die Auslieferungshaft gegen A. (act. 3.1).
A. wurde am 27. Mai 2015 zusammen mit fünf weiteren Fussballfunktionären
in Zürich verhaftet. Im Rahmen seiner Einvernahmen vom 27. Mai 2015 und
16. Juli 2015 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA
nicht einverstanden zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.21
vom 2. Oktober 2015, lit. B.).
Der Auslieferungshaftbefehl vom 22. Mai 2015 blieb unangefochten.
Mit Note vom 1. Juli 2015 ersuchte die US-Botschaft in Bern die Schweiz um
Auslieferung des Obgenannten für die ihm im Haftbefehl bzw. der
Anklageschrift des "U.S. District Court for the Eastern District of New York"
vom 20. Mai 2015 zur Last gelegten Straftaten. A. wird dabei kurz
zusammengefasst folgender Sachverhalt zur Last gelegt: In seiner Funktion
als Präsident des venezolanischen Fussballverbandes und ab 2014 zudem
als Vizepräsident des Exekutivkomitees der Südamerikanischen Fussball-
Konföderation (CONMEBOL) soll er sich an einem Bestechungskomplott
beteiligt haben, bei dem es u.a. um den Verkauf von Vermarktungsrechten
für die Copa America ging (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.21
vom 2. Oktober 2015, lit. D.).
Am 17. August 2015 reichte A. ein Haftentlassungsgesuch beim BJ ein. Er
beantragte seine Freilassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen
(Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.21 vom 2. Oktober 2015,
lit. E.).
Mit Fax vom 25. August 2015 teilte das US-Justizdepartement dem BJ u.a.
mit, dass im Strafverfahren gegen A. nach wie vor Kollusionsgefahr bestehe
(Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.21 vom 2. Oktober 2015,
lit. G.).
- 3 -
Am 26. August 2015 wies das BJ das Haftentlassungsgesuch vom
17. August 2015 ab. Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene
Beschwerde wurde mit Entscheid RH.2015.21 vom 2. Oktober 2015
abgewiesen.
Am 23. September 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die
USA für die dem Auslieferungsersuchen vom 1. Juli 2015 zu Grunde
liegenden Straftaten (act. 3.3). Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom
23. Oktober 2015 an das hiesige Gericht (Verfahren RR.2015.280).
Am 21. Oktober 2015 stellte A. erneut ein Haftentlassungsgesuch (act. 3.11),
worauf das BJ das Gefängnis B. um einen aktuellen Bericht zum
gesundheitlichen Zustand des Obgenannten ersuchte (act. 3.12). Noch
gleichentags wurde A. zur Abklärung seines Gesundheitszustandes in die
Klinik C. verlegt (act. 3.13).
Am 23. Oktober 2015 lehnte das BJ das Haftentlassungsgesuch vom
21. Oktober 2015 ab (act. 3.14), worauf A., vertreten durch die
Rechtsanwälte Christian Lüscher und Daniel Kinzer, mit Beschwerde vom
5. November 2015 an das hiesige Gericht gelangt. U.a. beantragt er sowohl
die Aufhebung des Entscheids vom 23. Oktober 2015 als auch der
Auslieferungshaft - unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1,
S. 33 f.).
Die Beschwerdeantwort erfolgte am 13. November 2015 (act. 3). Mit
Schreiben vom 19. November 2015 replizierte der Beschwerdeführer, was
dem Beschwerdegegner gleichentags zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4
und 5).
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr - mithin auch die Auslieferungshaft - zwischen
der Schweiz und den USA ist primär der zwischen den beiden Staaten
abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS;
SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit dieser Staatsvertrag die Voraus-
setzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend regelt, ist
das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit a IRSG;
BGE 132 II 81 E. 1.1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem
Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126;
137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2).
1.2 Verweist das IRSG direkt auf die Bestimmungen der StPO, so gelangen
diese analog zur Anwendung (DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar,
Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N. 1). Mithin gelten
gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG für das vorliegende Beschwerdeverfahren
Art. 379–397 StPO sinngemäss. Fehlt es dem AVUS, IRSG und IRSV an
weiteren einschlägigen prozessualen Regelungen, so sind in casu die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021)
anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2.
2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der
Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 50 Abs. 3
i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[StBOG; SR 173.71]).
2.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch
an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b
- 5 -
StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaft-
voraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und
Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt
Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.12 vom 25. Juni 2015, E. 3;
GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel
2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in
Strafsachen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende
Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.
Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1 Nicht anders als im Verfahren RH.2015.21 rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung des rechtlichen Gehörs und wirft dem Beschwerdegegner erneut
vor, sich nicht mit den von ihm vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen
eingehend befasst zu haben (act. 1, S. 13 ff.).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt
insbesondere, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.
Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das
Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 135
V 65 E. 2.4 S. 72). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 V 351
E. 4.2 S. 355; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit
Hinweisen). Der vorliegend für die Begründungspflicht massgebende
Art. 35 Abs. 1 VwVG geht inhaltlich nicht über den obgenannten
verfassungsrechtlichen Anspruch hinaus (Urteil des Bundesgerichts
4A.633/2010 vom 23. Mai 2011, E. 2.2).
- 6 -
4.3 Im angefochtenen Entscheid verwies der Beschwerdegegner betreffend die
Beurteilung der Fluchtgefahr auf seine Verfügung vom 26. August 2015
sowie den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.21 vom
2. Oktober 2015. Er führte zudem an, dass immer noch von Fluchtgefahr
auszugehen sei (act. 3.14). In der Erwägung 6.5 des zuvor genannten
Entscheids hielt das hiesige Gericht fest, dass eine sehr hohe Fluchtneigung
des Beschwerdeführers besteht.
Wie soeben dargelegt, geht der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall von
einer hohen Fluchtgefahr aus. Da ausgeprägter Fluchtgefahr nicht mit
Ersatzmassnahmen begegnet werden kann, musste sich der
Beschwerdegegner auch nicht einzeln mit den vom Beschwerdeführer
beantragten Ersatzmassnahmen auseinandersetzen. Dies gilt auch für die
vom Beschwerdeführer mit Haftentlassungsgesuch vom 21. Oktober 2015
erstmals angebotenen Ersatzmassnahmen (vgl. act. 1, S. 15).
Aus dem Gesagten geht hervor, dass keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliegt und sich diese Rüge des Beschwerdeführers als
unbegründet erweist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beschwerdegegner
insbesondere die Art. 50 Abs. 3 und 47 Abs. 2 IRSG verletze (act. 1, S. 15 ff.)
und beantragt entsprechend die Aufhebung der Auslieferungshaft unter
Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1, S. 34 f.).
5.2 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungs-
verfahrens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20
E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des
Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur
ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der
Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet
(Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen
und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort
war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder
wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51
Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, Internationales
Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Offensichtlich unzulässig
kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne
weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108
E. 3a). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1;
117 IV 359 E. 2a S. 361).
- 7 -
Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen
Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende
Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der
Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren
oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3;
111 IV 108 E. 2). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als
solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im
vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungs-
verfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DUPUIS / MIRIAM
MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des
Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die
Rechtsprechung).
5.3 Die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Bundesstrafgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr
überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen
Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten
ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff.
m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Febru-
ar 2015, E. 5.2 und weitere). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine
Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel selbst bei
Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz
gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001,
E. 3a). Die Haftentlassung wurde schon bei Verfolgten höheren Alters
gewährt, z.B. bei einem solchen im Alter von 65 Jahren (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) – was diesen
allerdings nicht an einer späteren Flucht hinderte. Haftverschonung wurde
gewährt bei einer Person im Alter von 68 Jahren (Urteil des
Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des
Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3), allerdings nur
aufgrund der Leistung einer, gemessen an der finanziellen Situation des
jeweils Betroffenen, beträchtlichen Kaution (CHF 300'000.-- bzw.
CHF 1 Mio.). Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesgericht auch bei
Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe
Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen
eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des
Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RH.2014.17 vom 3. November 2014, E. 5.3 und weitere
dort angeführte Entscheide).
5.4 Mit Entscheid RH.2015.21 vom 2. Oktober 2015 (E. 6.4 f.) beurteilte das
hiesige Gericht die Fluchtgefahr wie folgt:
- 8 -
"Der Beschwerdeführer ist spanisch-venezolanischer Doppelbürger und besitzt
auch einen venezolanischen Reisepass für Diplomaten (act. 1, S. 63). Sein
Wohnsitz liegt in Venezuela, wo er mit seiner Ehefrau und zwei Kindern
zusammenlebt. Seine vier weiteren Kinder und seine Enkelkinder leben
ebenfalls in Venezuela. Gemäss eigenen Angaben besitzt er weitere
Immobilien in Spanien und in den USA. Er ist Präsident des venezolanischen
Fussballverbandes und Vizepräsident des CONMEBOL. Es ist davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ausübung dieser Funktionen
ein weltweites Netzwerk aufgebaut hat (vgl. zum Kriterium Kontakte im Ausland
Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2014 vom 19. September 2014, E. 3.3). In
der Schweiz hielt er sich lediglich im Zusammenhang mit einem Kongress des
Weltfussballverbandes (FIFA) auf. Mithin war es ihm trotz hohen Alters
offensichtlich immer noch möglich, längere Reisen zu unternehmen und
anspruchsvolle Mandate auszuüben. Beziehungen des Beschwerdeführers zur
Schweiz sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht (vgl.
act. 1).
Die ihm zur Last gelegten drei Tatbestände betreffend die
Bestechungsvorwürfe sehen jeweils Freiheitsstrafen von bis zu 20 Jahren vor
(act. 4.6), folglich droht dem Beschwerdeführer eine langjährige Freiheitsstrafe
in den USA. Am 23. September 2015 bewilligte der Beschwerdegegner die
Auslieferung für sämtliche von den US-Behörden dem Beschwerdeführer zur
Last gelegten Straftaten, was die Fluchtgefahr zusätzlich erhöht (vgl.
sinngemäss HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014,
Art. 221 N. 15a; act. 8). Weiter gilt es zu beachten, dass gemäss den
Ausführungen des U.S. Departement of Justice vom 25. August 2015 eine
Auslieferung des Beschwerdeführers aus Venezuela in die USA nicht möglich
sein soll (vgl. zu diesem Kriterium HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 221 N. 17;
act. 4.13). Mithin könnte sich der Beschwerdeführer mit einer Flucht in seine
Heimat den US-amerikanischen Behörden entziehen.
Unter Berücksichtigung der bereits erwähnten restriktiven Rechtsprechung ist
bei dieser Sachlage die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer einer
Auslieferung an die USA durch Flucht entziehen könnte, ohne weiteres zu
bejahen. Dieser hohen Fluchtneigung kann auch nicht mit den vom
Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen begegnet werden."
5.5 Die für die Beurteilung der Fluchtgefahr wesentlichen Elemente haben sich
seit dem Entscheid vom 2. Oktober 2015 nicht verändert (betreffend den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers siehe unten E. 5.7 ff.). Mithin
- 9 -
ist aus den obgenannten Gründen weiterhin von hoher Fluchtneigung des
Beschwerdeführers auszugehen.
Mit Haftentlassungsgesuch vom 21. Oktober 2015 schlägt der
Beschwerdeführer im Sinne einer Ersatzmassnahme elektronisch
überwachten Hausarrest mit GPS erstmals in Verbindung mit einer 24
Stundenüberwachung durch eine private Sicherheitsfirma vor. Auch mit
diesen Ersatzmassnahmen kann der hohen Fluchtneigung des
Beschwerdeführers nicht begegnet werden.
5.6 Eine Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen drängt sich weiter bei
weggefallener Hafterstehungsfähigkeit auf (Art. 47 Abs. 2 IRSG; FORSTER,
a.a.O., Art. 47 IRSG N. 8 m.w.H.). Belassung in Haft setzt voraus, dass der
körperliche bzw. psychische Zustand des Verfolgten diesen als
hafterstehungsfähig erscheinen lässt. Auf die Haft ist zu verzichten, wenn
ihre Auswirkungen auf den Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis
zum Haftzweck stehen. Sie lässt sich umso weniger mit der persönlichen
Freiheit und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, je geringer das
Interesse an der Fortsetzung der Haft ist und je eher der Tod oder eine
dauernde, schwere Krankheit die Folge der Untersuchungshaft wäre. Es ist
demnach in jedem einzelnen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen,
bei der insbesondere der Zweck der Haft, die Schwere der gesundheitlichen
Gefährdung, die Möglichkeit der medizinischen Betreuung im Gefängnis etc.
zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3a m.w.H. und HÄNNI, Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 251/252 StPO N. 47 zur
Untersuchungshaft). Es gilt dabei zu beachten, dass Haft für den Betroffenen
immer ein Übel bedeutet - sie wird vom einen besser, vom anderen weniger
gut ertragen (BGE 116 Ia 420 E. 3b).
Ob eine Krankheit der Haft entgegensteht und ob eine genügende
medizinische Betreuung in Haft gewährleistet ist, muss die Verfahrensleitung
unter Beiziehung von medizinischen Sachverständigen im Einzelfall
abklären (HÄNNI, a.a.O., Art. 251/252 StPO N. 49).
5.7 Der Beschwerdeführer wurde am 21. August 2015 im Zusammenhang mit
seinem Haftentlassungsgesuch vom 17. August 2015 von Dr. med. D.
(Allgemeine Medizin FMH) untersucht. Dieser diagnostizierte verschiedene
körperliche Beschwerden und führte die dem Beschwerdeführer
verschriebenen Medikamente auf. Unter dem Titel "Aktueller Status" hielt er
fest, dass der Beschwerdeführer eine massive Gewichtsabnahme erlitten
habe und sich in einem sehr schlechten psychischen Zustand befinde. Er
fügte zudem an, dass – trotz Unterstützung durch den psychiatrischen-
psychologischen Dienst – sich der psychische Zustand des Beschwerde-
- 10 -
führers in den letzten Monaten massiv verschlechtert habe und dieser nicht
hafterstehungsfähig sei.
Nachdem der Beschwerdegegner diesen Bericht erhalten hatte, beauftragte
er das Gefängnis E., eine Verlegung in eine geeignete medizinische
Einrichtung sowie die Dringlichkeit der Umsetzung zu prüfen. Nach einer
erneuten Untersuchung vom 11. September 2015 hielt Dr. med. D. noch
einmal fest, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig sei. Er
fügte hinzu, dass eine Hospitalisierung jedoch nicht geboten sei und der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 17. September 2015 in der
Klinik F. beurteilt werde. Auf telefonische Nachfrage des Beschwerde-
gegners hin führte Dr. med. D. aus, dass Hafterstehungsunfähigkeit vorliege,
falls beim Häftling durch die Haft eine gesundheitliche Schädigung entstehen
könne. Vorliegend seien psychische Probleme erkennbar. Der
Beschwerdeführer leide psychisch unter der Haft. Die Situation sei jedoch
nicht dringlich. Ob allenfalls somatische Probleme bestünden, sei unklar. Um
sicher zu gehen, habe er Abklärungen in der Klinik F. veranlasst. Nach der
Rückkehr sei eine allfällige Verlegung in eine besser geeignete
Gefängnisumgebung zu prüfen.
Die Klinik F. verfasste am 17. September 2015 einen provisorischen
Austrittsbericht betreffend den Beschwerdeführer. Darin werden dessen
Beschwerden aufgelistet und es wird eine Therapieempfehlung abgegeben
(Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.21 vom 2. Oktober 2015,
E. 6.7).
Vom 28. September 2015 bis 7. Oktober 2015 befand sich der
Beschwerdeführer zur Vornahme weiterer Untersuchungen in der Klinik C.
Mit medizinischem Bericht vom 6. Oktober 2015 hielten Prof. med. G. sowie
Dr. med. H. (beide von der Klinik C.) fest, dass gestützt auf die
durchgeführten Abklärungen zurzeit keine Hospitalisierungsbedürftigkeit des
Beschwerdeführers vorliege. Es lägen chronische Krankheiten vor, die einer
regelmässigen Medikamenteneinnahme, einer ausgewogenen Ernährung
und ausreichender Bewegungsmöglichkeit bedürften. Eine ambulante
medizinische Betreuung sei notwendig (act. 3.7).
Gestützt auf diesen Bericht wurde der Beschwerdeführer in das Gefängnis
B., welches über eine medizinische Einrichtung verfügt, verlegt. Die
Verlegung erfolgte nach Absprache der Klinik C. und der Amtsärztin des
Gefängnisses B. Ein auf den Beschwerdeführer angepasstes Setting sei
umgehend eingeleitet worden (act. 3.9).
- 11 -
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer eine
Rückverlegung in das Gefängnis E. Als Gründe nannte er u.a. die viel
kleinere Gefängniszelle in B. im Vergleich zu E., zudem sei er von
Kleinkriminellen umgeben und niemand spreche Spanisch (act. 3.8).
Am 14. Oktober 2015 lehnte der Beschwerdegegner das Gesuch um
Verlegung ab, insbesondere weil das Gefängnis E. nicht über die gleiche
medizinische Einrichtung wie das Gefängnis B. verfüge (act. 3.9). Offenbar
weigerte sich der Beschwerdeführer in der Folge Nahrungsmittel und
Medikamente einzunehmen, was jedoch von ihm bestritten wird (act. 3.22).
Am 21. Oktober 2015 stellte er erneut ein Haftentlassungsgesuch. Dieses
veranlasste den Beschwerdegegner das Gefängnis B. um einen aktuellen
Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu ersuchen
(act. 3.12).
Noch gleichentags wurde der Beschwerdeführer wegen eines schweren
depressiven Syndroms zur Abklärung seines Gesundheitszustandes in die
Klinik C. verlegt (act. 3.13 und 3.22). Mit Schreiben an den
Beschwerdegegner vom 26. Oktober 2015 hielt die Klinik C. fest, dass ein
verschlechtertes psychiatrisches Zustandsbild des Beschwerdeführers im
Vergleich zur Hospitalisierung vom 28. September 2015 vorliege. Um einer
weiteren Zustandsverschlechterung entgegenzuwirken, sei eine stationäre
Behandlung in einer psychiatrischen Klinik indiziert (act. 3.16). Nach
Absprache mit dem Beschwerdegegner wurde der Beschwerdeführer am
2. November 2015 in die forensisch-psychiatrische Abteilung der Klinik I.,
verlegt (act. 3. 17 und 3.18). Dem Austrittsbericht der Klinik I. vom
12. November 2015 ist u.a. zu entnehmen, dass keine Indizien betreffend
akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung vorlägen. Das psychopatholo-
gische Zustandsbild sei stabil. Zudem wurden Empfehlungen zur
Weiterbehandlung im Gefängnis abgegeben. Am 12. November 2015,
mithin nach Einreichung der Beschwerde, wurde der Beschwerdeführer in
das Gefängnis E. verlegt (act. 3.22).
5.8 Aus den dargelegten Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer
sowohl körperlich als auch psychisch beeinträchtigt ist. Während die
körperlichen Beschwerden insbesondere mit seinem Alter zusammen-
hängen, wirkt sich die Auslieferungshaft offenbar schlecht auf seine Psyche
aus. An dieser Stelle sei wiederholt, dass die Haft für den Betroffenen
grundsätzlich ein Übel bedeutet.
Die ausführlichsten gesundheitlichen Untersuchungen des Beschwerde-
führers fanden in der Klinik C. vom 28. September 2015 bis 7. Oktober 2015
statt. Dem Austrittsbericht ist implizit zu entnehmen, dass bei entspre-
- 12 -
chender medizinischer Versorgung der gesundheitliche Zustand des
Beschwerdeführers der Haft nicht entgegenstehe. So auch der
Austrittsbericht der Klinik I. vom 12. November 2015. Einzig Dr. med. D.
(Allgemeine Medizin FMH) hielt im August bzw. September 2015 fest, dass
er den Beschwerdeführer für nicht hafterstehungsfähig halte. Jedoch
relativierte dieser seine Feststellung, indem er die Prüfung der Verlegung in
eine geeignete Gefängnisumgebung vorschlug. Mithin geht auch er davon
aus, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers – bei
entsprechender medizinischer Versorgung – der Haft nicht entgegenstehe.
Unter Berücksichtigung der wiedergegebenen Arztberichte sowie des
Umstandes, dass die medizinische Versorgung des Inhaftierten bisher stets
gewährleistet werden konnte, ist der Beschwerdeführer als
hafterstehungsfähig einzustufen. Die von ihm dagegen vorgebrachten
Einwände sowie seine Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand
vermögen die oben wiedergegebenen Arztberichte nicht zu entkräften.
Freilich wird der Beschwerdegegner diesem Gesichtspunkt in Anbetracht
von Alter und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterhin
besondere Aufmerksamkeit widmen müssen.
5.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 13 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. November 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Christian Lüscher und Daniel Kinzer
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
- 14 -
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Full & Egal Universal Law Academy