Entscheid vom 29. April 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler
Friedmann,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Italien
Auslieferungshaft (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2015.7, RP.2015.20
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Sachverhalt:
Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom
22. Dezember 2014 ersuchte Italien um Verhaftung zwecks Auslieferung des
italienischen Staatsangehörigen A. (nachfolgend "A."; act. 3.1).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") liess am 22. Dezember 2014
der Sirene Italien mitteilen, dass A. über einen Wohnsitz in der Schweiz
verfüge und deswegen eine Übermittlung eines formellen
Auslieferungsgsersuchen abgewartet werde, bevor über eine allfällige
Festnahme entschieden werde (act. 3 und 3.2).
Das formelle Auslieferungsersuchen wurde dem BJ durch das italienische
Justizministerium mit Schreiben vom 5. Februar 2015 übermittelt (act. 3.3).
Am 24. März 2015 liess das BJ eine Kopie des Auslieferungsersuchens
zwecks Stellungnahme betreffend eine mögliche schweizerische Strafhoheit
an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zukommen (act. 3.4). In der
Folge am 26. März 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Aargau dem BJ mit,
dass zur Zeit keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten von A. in der
Schweiz im Zusammenhang mit dem im Auslieferungsersuchen dargelegten
Sachverhalt bestünden (act. 3.5).
Das BJ stellte am 30. März 2015 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A.
aus. Es beauftragte gleichentags die Staatsanwaltschaft Aarau A.
festzunehmen und ihm sowohl den Auslieferungshaftbefehl wie auch das
Auslieferungsersuchen zu eröffnen (act. 3.6 und 3.7).
A. wurde am 1. April 2015 festgenommen, in Auslieferungshaft versetzt und
einvernommen. Im Rahmen seiner Einvernahme teilte er mit, dass er sich
einer vereinfachten Auslieferung nach Italien widersetze (act. 3.8).
Mit Beschwerde vom 13. April 2015 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt
Ralph Wiedler Friedmann, an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
"1. Der Beschwerdeführer sei per sofort auf freien Fuss zu setzen.
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2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, unter Abgabe
seiner Reisepapiere (Pass und Identitätskarte) sich zweimal wöchentlich
auf der nächstgelegenen Polizeistelle zu melden.
3. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Antragstellers.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und in der Person des unterzeichneten Rechtsanwaltes ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2015 beantragt das BJ die Abweisung
der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdeführer replizierte am 23. April 2015
(act. 4), was dem BJ am 24. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr, mithin auch die Auslieferungshaft, zwischen
der Schweiz und Italien sind primär das Europäische
Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1),
das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite
Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff.
des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe
massgebend.
1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet
auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft
ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die
Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem
Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 I 33 E. 2.2.2; 136 IV 82
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E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt
die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG gelten für das vorliegende
Beschwerdeverfahren Art. 379–397 StPO sinngemäss.
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert
zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG
i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das
Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer
am 1. April 2015 eröffnet. Seine Beschwerde vom 13. April 2015 ist damit
fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu
weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch
an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b
StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die
Auslieferungshaftvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch
nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. September 2012,
E. 3; RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 3; jeweils m.w.H.). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz
sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf
die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn
die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich
leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen
Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130
II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie
eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der
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Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die
Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den
sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann,
dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn
er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine
weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG),
oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51
Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E.
2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts
RH.2014.5 vom 7. Mai 2014, E. 2.1; RH.2013.2 vom 13. März 2013, E. 3;
RH.2012.16 vom 21. Dezember 2012, E. 2.1). Im Übrigen sind Vorbringen
gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des
Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren,
sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT
MOREILLON/MICHEL DUPUIS/MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal
pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66
Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der
Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten
nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist
deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die
gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die
Entlassung aus einer solchen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108
E. 2).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass auf dem Auslieferungshaftbefehl das
Datum des italienischen Rechtshilfeersuchens fehle (act. 1 S. 3). Ein
Auslieferungshaftbefehl enthält (Art. 48 Abs. 1 IRSG): Die Angaben der
ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last
gelegte Tat (lit. a.), die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt
hat (lit. b.), die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird (lit. c.) und den
Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Abs. 2 und zum Beizug eines
Rechtsbeistandes (lit. d.). Aus der widergegebenen Bestimmung geht
hervor, dass der Auslieferungshaftbefehl nicht das Datum des
Rechtshilfeersuchens enthalten muss. Mithin zielt die Rüge des
Beschwerdeführers ins Leere. Überdies würde ein Formfehler solcher Art
wegen seiner Geringfügigkeit nicht zur Aufhebung des
Auslieferungshaftbefehls führen.
4.3 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl stützt sich auf den Haftbefehl vom
10. Dezember 2014 der Staatsanwaltschaft Turin. Aufgrund eines
Schreibfehlers indizierte jedoch der Beschwerdegegner auf dem
Auslieferungshaftbefehl, dass sich dieser auf den Haftbefehl vom
10. Dezember 2014 des Gerichts Mailand stütze. Der Beschwerdeführer
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macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Haftbefehl vom
10. Dezember 2014 des Gerichts Mailand nicht in den Akten sei (act. 1 S. 3
und 4).
Der Beschwerdeführer wird im eigentlichen Auslieferungsverfahren amtlich
durch Rechtsanwalt Wiedler Friedmann vertreten. Dem Rechtsbeistand
wurden sämtliche Auslieferungsakten zugestellt. Dieser hätte ohne Weiteres
erkennen können bzw. hat dies konkret ja auch erkannt, dass sich der
Auslieferungshaftbefehl auf den Haftbefehl vom 10. Dezember 2014 von der
Staatsanwaltschaft Turin stützt - in der Beschwerde macht er Einwände
gegen den Haftbefehl vom 10. Dezember 2014 von der Staatsanwaltschaft
Turin (act. 1 S. 4). Aus diesem Grund erweist sich auch diese Rüge als
unbegründet.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass Zweifel daran bestünden, dass
die dem Auslieferungsersuchen beigelegten Unterlagen (Haftbefehle und
Untersuchungsbericht) von der zuständigen Person erlassen worden seien
(act. 1 S. 4). Mit dieser Argumentation verkennt er, dass Vorbringen gegen
die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des
Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen
sind (s. supra Ziff. 4). Seine Vorbringen allein lassen die Auslieferung
jedenfalls nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1
IRSG erscheinen.
4.5 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, es bestünde keine Fluchtgefahr. Es
seien gegen ihn auch in der Schweiz zwei Verfahren hängig. Er sei dabei
den Strafverfolgungsbehörden stets zur Verfügung gestanden. Er sei zudem
in der Schweiz geboren und habe ununterbrochen in der Schweiz gelebt.
Seine Eltern und sein Bruder lebten auch in der Schweiz (act. 1 S. 5).
4.6 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von
Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und
misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im
Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses
Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7;
Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005,
E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007,
E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214
vom 16. September 2008, E. 3.2). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist
eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz
Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz
gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu
einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der
- 7 -
Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine
Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte,
mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter
von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen
und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts
8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser
strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau,
zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der
Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom
20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren
ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern
im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des
Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem
Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in
der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte
(Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006,
E. 2.2.1).
4.7 Dem Beschwerdeführer wird in Italien die Beteiligung an einer kriminellen
Organisation und Betrug vorgeworfen. Es droht ihm im Falle einer
Verurteilung in Italien eine hohe Freiheitsstrafe (act. 3.3). Der
Beschwerdeführer ist zwar in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er
ist indessen weder verheiratet noch hat er in der Schweiz Kinder. Eine derart
starke persönliche Bindung, welche die Motivation für ein Absetzen in einen
Drittstaat im besonderen Masse reduziert, ist nicht zu erkennen. Vor diesem
Hintergrund und angesichts der bezüglich der Annahme von Fluchtgefahr
strengen Rechtsprechung kann vorliegend nicht angenommen werden, dass
der Beschwerdeführer sich der Auslieferung voraussichtlich nicht entziehen
werde. Der vorhandenen Fluchtgefahr kann auch mit den vom
Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (siehe supra lit. F.)
nicht wirksam entgegnet werden. Die Beschwerde erweist sich auch in
diesem Punkt als unbegründet.
5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Rechtsvertretung (RP.2015.20).
- 8 -
6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind
Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein
Begehren nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder eine nur wenig geringer
sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).
6.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde
als aussichtslos erweist. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung
bereits aus diesem Grunde abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
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bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind
die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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