Entscheid vom 11. August 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Jean-Luc Bacher,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Italien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2017.10
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Sachverhalt:
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. März 2015, ergänzt am 22. Mai 2015, um Auslieferung von A. wegen der
ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014
zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation
(RR.2016.251, Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5C, 7).
B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nach-
folgend „BJ“) vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und
zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an
Italien nicht einverstanden erklärte (RR.2016.251, Verfahrensakten, Urkun-
den 16A, 22). Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ord-
nete das BJ am 11. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an
(RR.2016.251, Verfahrensakten, Urkunden 34a, 37).
C. Am 6. Oktober 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewil-
ligte die Auslieferung von A. an Italien (RR.2016.251, act. 1.0). Die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die von A. dagegen erho-
bene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2017 ab und bewilligte seine
Auslieferung an Italien (RR.2016.251, act. 10). Gegen diesen Entscheid er-
hob A. am 3. August 2017 eine Beschwerde an das Bundesgericht, welche
momentan hängig ist (RR.2016.251, act. 13).
D. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ ge-
gen A. am 25. Juli 2017 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.A). Am 28. Ju-
li 2017 wurde A. verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt (act. 1, S. 2).
E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2017 liess A. mit Eingabe
vom 31. Juli 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde erheben. Er beantragt, der Entscheid des BJ sei aufzuheben und
er sei aus der Haft zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(act. 1).
F. Zur Beschwerdeantwort des BJ vom 8. August 2017, worin die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde beantragt wird (act. 3), nahm A. mit Eingabe
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vom 9. August 2017 Stellung (act. 4). Die Stellungnahme von A. vom 9. Au-
gust 2017 wurde dem BJ am 10. August 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die-
sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll
(2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen
der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)
zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver-
tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler
Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet
ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die
dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung,
IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig-
keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun-
gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2;
137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24
E. 1.1 S. 26).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn
Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten
die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im
Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes-
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gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer
am 28. Juli 2017 eröffnet (act. 1, S. 2; act. 3.6). Seine am 31. Juli 2017 er-
hobene Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Eintre-
tensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf
die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.3 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl erfolgte in italienischer Sprache.
Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des
angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren. Indes be-
steht vorliegend begründeter Anlass, davon abzuweichen und das Be-
schwerdeverfahren auf Deutsch zu führen. Sowohl das Auslieferungsverfah-
ren vor dem Beschwerdegegner als auch das daraufhin bei der Beschwer-
dekammer geführte Beschwerdeverfahren gegen die Auslieferung des Be-
schwerdeführers an Italien erfolgten in deutscher Sprache (RR.2016.251).
Zudem wird der Beschwerdeführer weiterhin von einem deutschsprachigen
Rechtsvertreter verbeiständet. Aus diesen Gründen erfolgt der vorliegende
Entscheid in deutscher Sprache.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er bringt
zusammengefasst vor, es sei mit der geleisteten Kaution und der Schriften-
sperre der Fluchtgefahr ausreichend begegnet worden. Abgesehen vom ab-
weisenden Beschwerdeentscheid habe sich seit dem 11. März 2016 nichts
verändert. Auch habe er keine Fluchtvorbereitungen getroffen (act.1, S. 3 f.;
act. 4, S. 3 f.).
3.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet
die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Auf-
hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti-
gen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn
der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die
Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den
sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann,
dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn
er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine
weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG),
oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51
Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese
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Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a
S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom
6. September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).
Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere
Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu-
chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.
Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen
Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3;
111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom
9. Juli 2015, E. 4.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich
der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung
dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Inte-
ressen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130
II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4
vom 23. Februar 2015, E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit ei-
ner Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haft-
entlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Nie-
derlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit ei-
ner Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und
8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität
besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001,
E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei-
nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und
seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).
3.3 Eine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz wird auf-
grund seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz und seiner hier leben-
den Familie nicht in Frage gestellt. Indessen ist diese nicht dergestalt, dass
deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer ist
55 Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit, zumal er erwerbs-
tätig ist (act. 1, S. 3). Der Beschwerdekammer ist aus dem Beschwerdever-
fahren gegen den Auslieferungsentscheid bekannt, dass der Beschwerde-
führer trotz seines über dreissigjährigen Aufenthalts in der Schweiz der deut-
schen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016
musste eine übersetzende Person für die italienische Sprache beigezogen
werden (RR.2016.251, Verfahrensakten, Urkunde 22, S. 1). All diese Ele-
mente sprechen für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Daran vermag auch das
sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne eine Flucht ins
Ausland aus finanziellen Gründen nicht realisieren (act. 1, S. 3; act. 4, S. 4),
nichts zu ändern.
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Ausserdem gilt zu beachten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen den Auslieferungsentscheid mit Entscheid des Bundesstrafgerichts
vom 21. Juli 2017 abgewiesen wurde, wobei die dagegen vom Beschwerde-
führer erhobene Beschwerde an das Bundesgericht noch hängig ist
(RR.2016.251, act. 10, 13). Wie der Beschwerdegegner zurecht ausführt
(act. 3, Ziff. IV), ist bei dieser Sachlage im Unterschied zum Beginn des Aus-
lieferungsverfahrens daher die Möglichkeit, nach Italien ausgeliefert zu wer-
den, für den Beschwerdeführer in unmittelbare Nähe gerückt. Dies umso
mehr, als das Bundesgericht auf Beschwerden auf dem Gebiet der interna-
tionalen Rechtshilfe nur eintritt, wenn es sich um einen besonders bedeuten-
den Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 2 BGG). Aufgrund des ihm in Italien ge-
machten Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation droht
dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Frei-
heitsstrafe. Daher ist die Annahme des Beschwerdegegners, dass sich die
Fluchtmotivation des Beschwerdeführers aufgrund des veränderten Verfah-
rensstandes deutlich erhöht hat, die im Übrigen der konstanten Praxis des
Bundesstrafgerichts entspricht (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts
RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 5.3; RH.2014.15, RP.2014.72 vom
30. Oktober 2014, E. 5.4 und RH.2015.9 vom 9. Juni 2015, E. 6.3), nicht zu
beanstanden. Im Lichte der restriktiven Rechtsprechung zur Fluchtgefahr ist
diese nach dem Gesagten als sehr hoch einzustufen. Im Gegensatz zur Aus-
gangslage zu Beginn des Auslieferungsverfahrens kann die erhöhte Flucht-
gefahr nicht mehr durch Ersatzmassnahmen gebannt werden. Nach dem
Gesagten ist die Rüge unbegründet.
3.4 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen
oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten,
werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
3.5 Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist
vollumfänglich abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Speck
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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