Entscheid vom 15. Mai 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Mazedonien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2017.4
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Sachverhalt:
A. Mit Interpol-Meldung vom 1. Februar 2017 ersuchte Mazedonien um Verhaf-
tung des mazedonischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hin-
blick auf die Verbüssung einer Freiheitsstrafe (act. 4.1). Die Interpol-Meldung
stützt sich auf das Urteil des Primary Court Skopje vom 18. Dezember 2015,
mit welchem A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten
wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt wurde (act. 4.1).
B. Am 13. April 2017 wurde A. anlässlich einer grenzpolizeilichen Einreisekon-
trolle am Flughafen Basel verhaftet (act. 4.2). Gleichentags hat das Bundes-
amt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die KRIPO Basel-Stadt gebeten, A. in pro-
visorische Auslieferungshaft zu versetzen (act. 4.2). Anlässlich der Einver-
nahme vom 14. April 2017 gab A. an, mit einer Auslieferung an Mazedonien
nicht einverstanden zu sein (act. 4.3).
C. In der Folge erliess das BJ am 18. April 2017 einen Auslieferungshaftbefehl
(act. 4.4). Dagegen gelangt A. mit handschriftlicher Beschwerde vom 20. Ap-
ril 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt
die sofortige Aufhebung der Auslieferungshaft (act. 1).
D. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 nahm das BJ zur Beschwerde von A. Stel-
lung. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Die
Replik von A. vom 9. Mai 2017 wurde dem BJ am 12. Mai 2017 zur Kenntnis
gebracht (act. 8, 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind
primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie
das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu-
satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite
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Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergan-
gene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13) massgebend.
1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet
ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die
dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung,
IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig-
keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun-
gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2;
137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24
E. 1.1 S. 26).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn
Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten
die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im
Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer
am 20. April 2017 eröffnet (act. 4.5). Seine am 25. April 2017 hierorts einge-
gangene Beschwerde vom 20. April 2017 erweist sich damit als fristgerecht.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren
Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.
3.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah-
rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309).
Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung
rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen,
wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und
die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er
den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann,
dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn
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er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine
weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG),
oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51
Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306
E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RH.2016.10 vom 6. September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016,
E. 4.2).
3.2 Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne
jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt
(vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie-
ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens
nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus-
lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique
judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in JdT 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV
66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu ge-
währende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als
der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren
oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz
ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukom-
men (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 4.1).
4.
4.1 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Per-
sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates
wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden oder zur Vollstreckung einer
Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Ist
im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe
erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren
Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe).
Gemäss Interpol-Meldung hat die Polizei in der Wohnung des Beschwerde-
führers in Tetovo am 11. Juni 2013 Instrumente zum Verpacken von Drogen
sowie 36.8 Gramm Heroin sichergestellt. Hierfür sei der Beschwerdeführer
vom Primary Court Skopje zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei
Monaten verurteilt worden (act. 4.1). Damit sind die Voraussetzungen von
Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe gegeben.
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4.2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl bringt der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen vor, es sei gelogen, dass in seiner Wohnung Betäubungsmittel gefun-
den worden seien. Zudem sei für ihn unverständlich, weshalb er nach dem
angeblich am 11. Juni 2013 begangenen Betäubungsmitteldelikt im Jahr
2014 die mazedonische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Ebenso könne er
nicht nachvollziehen, weshalb er trotz eines Interpol-Haftbefehls aus der Tür-
kei in die Schweiz habe einreisen können. Schliesslich bringt der Beschwer-
deführer vor, der für ihn zuständige Richter sei B. gewesen und nicht C.
(act. 1).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt seine Verurteilung und rügt das Verhalten
der mazedonischen bzw. türkischen Behörden. Wie vorgängig ausgeführt,
sind solche Einwendungen im Verfahren betreffend die Auslieferungshaft
nicht zu hören (siehe E. 3). Schuld- und Tatfragen werden zudem im Rah-
men eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich nicht geprüft (vgl. z.B.
BGE 133 IV 76 E. 2.2; 118 Ib 121 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c). Ist der Beschwer-
deführer mit seiner Verurteilung nicht einverstanden, so hat bzw. hätte der
– gemäss eigenen Angaben zufolge anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-
rer – dagegen ein Rechtsmittel einlegen können. Ebenso sind Gründe, wes-
halb die türkischen Behörden den Beschwerdeführer trotz einer Interpol-Mel-
dung in die Schweiz einreisen liessen, für das Auslieferungsverfahren nicht
von Relevanz, weshalb darauf vorliegend nicht näher einzugehen ist. Das-
selbe gilt in Bezug auf die dem Beschwerdeführer erteilte mazedonische
Staatsbürgerschaft.
4.3.2 Die Interpol-Mitteilung vom 1. Februar 2017 beruht auf dem Entscheid des
mazedonischen Vollstreckungsgerichts vom 9. Dezember 2016, der vom
Richter C. erlassen wurde (act. 4.1). Die Verurteilung des Beschwerdefüh-
rers erfolgte hingegen am 18. Dezember 2015 durch den Primary Court
Skopje (act. 4.1). Wie der Beschwerdegegner zutreffend vorbringt, sind die
unterschiedlichen Richter auf die beteiligten Instanzen zurückzuführen. Ein
offensichtlicher Widerspruch ist darin nicht zu erkennen. Die Rüge geht da-
her fehl.
4.3.3 Schliesslich ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, Be-
weise, die für die Aufhebung der Auslieferungshaft sprechen, ohne Verzug
beizubringen (vgl. Art. 47 IRSG; FORSTER, Basler Kommentar, Internationa-
les Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 6). Die Beschwerdekammer hat
keine eigenen Beweiserhebungen vorzunehmen und von der beantragten
Kontaktaufnahme mit dem mazedonischen Vertreter des Beschwerdeführers
ist entsprechend abzusehen.
- 6 -
4.4 Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und in der Tür-
kei wohnhaft. Entsprechend ist die Annahme der Fluchtgefahr durch den Be-
schwerdegegner nicht zu beanstanden. Mangels diesbezüglicher Vorbrin-
gen seitens des Beschwerdeführers, erübrigen sich weitere Ausführungen
hierzu.
5. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen
oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten,
werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be-
schwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Mai 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus-
standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später
nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen-
ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs.
1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor-
und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf
dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus-
land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun-
desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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