Entscheid vom 23. Mai 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., z.Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch
Rechtsanwältin Anett Iltanen,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Ungarn
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2018.8
RP.2018.27
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Sachverhalt:
A. Die ungarischen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener In-
formationssystem (SIS) vom 27. April 2018 um Verhaftung der ungarischen
Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung. Gemäss
Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Mateszalka vom 19. April 2018 wird A.
Betrug zulasten von mindestens 13 Geschädigten vorgeworfen. Sie soll zwi-
schen 2013 und 2017 den Geschädigten vorgegeben haben, dass sie zur
Bezahlung der Erbschaftssteuer für das angebliche Erbe ihres Vaters Geld
ausleihen müsse. Entgegen der jeweiligen Vereinbarung soll sie die erhalte-
nen Gelder nicht entsprechend zurückbezahlt, sondern für eigene Zwecke
verwendet haben. Dabei sei ein Schaden von mindestens einer Million EUR
entstanden sein. Zudem soll sie gewisse Opfer bedroht haben (act. 3.1).
B. Am 27. April 2018 wurde A. im Kanton Bern festgenommen und mit Haftan-
ordnung vom selben Tag des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) in
provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.3).
C. Am 1. Mai 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., wel-
cher ihr am Folgetag eröffnet wurde (act. 3.5). Anlässlich ihrer Einvernahme
vom 2. Mai 2018 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Ungarn
nicht einverstanden zu sein (act. 3.4).
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl lässt A. durch ihre Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts erheben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Auslieferungshaftbefehls und ihre Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht
beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (act.
1).
Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 ging die Beschwerdeantwort des BJ samt
Akten ein (act. 3). Das BJ beantragt die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 18. Mai
2018, eingegangen am 22. Mai 2018, verzichtet die Beschwerdeführerin auf
eine weitere Stellungnahme (act. 4).
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E. Nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens übermittelten die ungarischen
Behörden dem BJ mit Schreiben vom 8. Mai 2018 das formelle Ausliefe-
rungsersuchen (act. 3.6).
F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober
1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) mas-
sgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Un-
garn die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni
1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni
1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der An-
wendung des EAUe massgebend.
1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab-
schliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich
das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend
also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe
in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner-
staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An-
wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt
(BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV
82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Das Günstigkeitsprinzip gilt
auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl.
Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, je m.w.H.).
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2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn
Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten
die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im
Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde der Beschwerdeführerin
am 2. Mai 2018 eröffnet (act. 3.5). Ihre am 8. Mai 2018 erhobene Be-
schwerde (act. 1) erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraus-
setzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Be-
schwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je-
doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde
bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009
E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-
stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset-
zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich
auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt,
wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146
E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli
2004 E. 5.2, m.w.H.).
4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah-
rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309).
Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung
rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen,
wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und
die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er
den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann,
dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn
er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine
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weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), o-
der wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51
Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306
E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide
des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016 E. 2;
RH.2016.7 vom 2. August 2016 E. 4.2).
Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne
jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt
(vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie-
ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens
nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus-
lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS /
MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal
des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die
Rechtsprechung).
Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus-
setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs-
haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese
Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie-
ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV
108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015
E. 4.1).
5.
5.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl bringt die Beschwerdeführerin in einem
ersten Punkt vor, im ungarischen Strafverfahren seien prozessuale Fehler
begangen worden. Diese Verfahrensfehler würden gegen die Verfassung
und die EMRK, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren gemäss
Art. 6 EMRK verstossen. Es werde auch nirgends belegt, dass die gesetzli-
chen Haftvoraussetzungen vorliegen würden (act. 1 S. 3).
5.2 Zur Stütze ihrer Rüge reicht die Beschwerdeführerin auf Ungarisch verfasste
Schreiben des ungarischen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein.
Welche Verfahrensfehler genau geltend gemacht werden, legt die Be-
schwerdeführerin allerdings weder in der Beschwerde dar noch weist sie sie
mit den vorstehenden Beilagen nach. Dass ohne jeden Zweifel und ohne
weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegen würde, ist bereits vor
diesem Hintergrund nicht auszumachen. Wie vorstehend erläutert, sind im
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Übrigen Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Be-
gründetheit des Auslieferungsersuchens nicht im vorliegenden Beschwerde-
verfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (s.o.).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem zweiten Punkt, dass das ungarische
Ersuchen vom 27. April 2018 die Vorgaben von Art. 28 IRSG nicht erfülle.
Die Sachverhaltsdarstellung sei ungenügend, weil weder konkrete Zeit-
punkte und Orte der angeblichen Delikte noch Namen von Zeugen genannt
würden (act. 1 S. 3).
6.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe hat das Ersuchen um vorläufige Verhaftung
Angaben über die strafbare Handlung sowie Zeit und Ort ihrer Begehung
und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person zu enthalten.
Im Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist auch anzuführen, dass eine der in
Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht
besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen (Art. 16 Ziff. 2 EAUe). Dabei
handelt es sich um die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines voll-
streckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder an-
deren, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten
Urkunde mit gleicher Rechtswirkung. Das Ersuchen und die dazugehörigen
Unterlagen sind dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorzulegen
(Art. 52 Abs. 1 IRSG). Die Bestimmungen sollen einerseits der ersuchten
Behörde namentlich die Feststellung ermöglichen, ob Gründe vorliegen, die
der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft offensicht-
lich entgegenstehen, und andererseits den Betroffenen in die Lage verset-
zen, sich mit der Beschwerde gegen seine Verhaftung zu wehren (Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2008.288 vom 2. Dezember 2008 E. 4.2, mit
weiteren Hinweisen).
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Aus-
lieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen dem er-
suchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen.
Auf keinen Fall darf sie 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an über-
schreiten (Art. 16 Ziff. 4 EAUe; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 IRSG).
6.3 Das formelle Auslieferungsersuchen ging vorliegend innert Frist ein
(act. 3.6). Der SIS-Ausschreibung zufolge soll die Beschwerdeführerin die
ihr vorgeworfenen Taten zwischen 2014 und 2017 in Ungarn unter anderem
zu Lasten der ungarischen Gesellschaft B. begangen haben (act. 3.2). Die
Sachverhaltsdarstellung im Verhaftsersuchen enthält insofern die gemäss
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Art. 16 Ziff. 2 EAUe erforderlichen Angaben über die strafbare Handlung so-
wie Zeit und Ort ihrer Begehung. Entgegen der Annahme der Beschwerde-
führerin ist demgegenüber die ersuchende Behörde nicht gehalten, ihre Be-
weismittel zu bezeichnen. Eine offensichtlich unzulässige Auslieferung hat
die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik an der Sachverhaltsdarstellung nicht
dargetan. Ihre Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als un-
begründet.
7. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen o-
der sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten,
werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be-
schwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet.
8. Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verbeiständung (RP.2018.27, act. 1).
8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von den Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint, und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wah-
rung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als
aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal-
ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü-
gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur
Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird
(BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
8.2 Den vorstehenden Erwägungen (E. 5 ff.) ist zu entnehmen, dass die Be-
schwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht
auf Erfolg hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Verbeiständung ist folglich aus diesem Grund abzuweisen.
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9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
vertretung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 23. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Anett Iltanen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
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bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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