Entscheid vom 4. Juni 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zzt. in der Polizeistation Z. (SG) in Auslieferungs-
haft, vertreten durch Rechtsanwältin Regula
Widmer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG);
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2019.10
Nebenverfahren: RP.2019.23
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 21. März
2019 ersuchte Deutschland um Fahndung und Verhaftung des deutschen
Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 4.1).
B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend
«BJ») vom 26. März 2019 wurde A. am 28. März 2019 festgenommen und
in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2, 4.4). Anlässlich seiner
Einvernahme vom 28. März 2019 widersetzte sich A. einer vereinfachten
Auslieferung nach Deutschland (act. 4.4).
C. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 29. März 2019 verfügte das BJ die Auslie-
ferungshaft gegen A. (act. 4.5). Der Auslieferungshaftbefehl blieb unange-
fochten.
D. Mit Schreiben vom 5. April 2019 ersuchte das Justizministerium Baden-Würt-
temberg die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstre-
ckung der im Urteil des Landgerichts Mosbach vom 5. März 2018 wegen se-
xuellen Missbrauchs von Kindern in 45 Fällen verhängten und noch vollstän-
dig zu verbüssenden Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (act. 4.6).
E. Am 16. April 2019 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen einver-
nommen, wobei er erneut erklärte, mit der Auslieferung nicht einverstanden
zu sein (act. 4.7). Mit Schreiben vom 29. April 2019 nahm A. durch seine
Rechtsanwältin zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung und ersuchte
um Haftentlassung (act. 4.8).
F. Mit Auslieferungsentscheid vom 2. Mai 2019 bewilligte das BJ die Ausliefe-
rung von A. für die dem Auslieferungsersuchen vom 5. April 2019 zugrunde-
liegenden Straftaten (Dispositivziffer 1) und wies das Haftentlassungsgesuch
vom 29. April 2019 ab ([Dispositivziffer 2], act. 1.2).
G. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
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Materielle Anträge:
1. Ziff. 2 des Entscheiddispositives der Vorinstanz datiert vom 2. Mai 2019 sei aufzuheben
und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen.
2. Eventuell seien in Aufhebung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids ge-
eignete Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 237 Abs. 2 lit. b bis g StPO anzuordnen.
3. Subeventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unter-
zeichnende als amtliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
5. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr sei zu verzichten.
Prozessuale Anträge:
1. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und es sei der Beschwerdeführer zu-
sammen mit zwei Vertrauenspersonen persönlich anzuhören.
2. Es sei vom Justizministerium Baden-Württemberg oder einer anderen in der BRD dafür
zuständigen Stelle zur Frage der Anordnung von Ersatzmassnahmen eine Stellung-
nahme einzuholen.
3. Frau B., sei hinsichtlich ihres Angebotes, den Beschwerdeführer im Sinn eines elektro-
nisch überwachten Hausarrests bei sich zu Hause aufzunehmen, in geeigneter Weise in
das Verfahren offiziell einzubeziehen.
4. Herr C., Arbeitgeber des Beschwerdeführers, sei in geeigneter Weise in das Verfahren
offiziell einzubeziehen.
H. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 16. Mai 2019, worin um kostenfällige
Abweisung der Beschwerde ersucht wird, wurde A. am 20. Mai 2019 zur
Kenntnis gebracht (act. 4, 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind
primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010
(ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
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Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An-
wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies ist das
Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ;
ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des
Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten
Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007,
S. 63-84) anwendbar, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden
weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt
bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder
ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes-
recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog.
Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1;
135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und
die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an-
wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II
65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; TPF 2016
65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge-
mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver-
waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010
über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani-
sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der
Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen
(Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).
2.2 Die gegen den negativen Haftentlassungsentscheid vom 2. Mai 2019 erho-
bene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die weiteren Eintretensvo-
raussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
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3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur
mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es
genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141
IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).
4.
4.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör und bringt im Wesentlichen vor, der Auslieferungshaftbe-
fehl sei ergangen, ohne dass ihm oder seiner Rechtsvertreterin vorgängig
Akteneinsicht gewährt worden wäre (act. 1, S. 4 f.).
4.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. März 2019 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass die deutschen Behörden im Rahmen eines
Auslieferungsverfahrens um dessen Verhaftung zwecks Vollzugs der ihm
auferlegten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern in 45 Fällen ersuchten (act. 4.4). Die Haftanordnung des Be-
schwerdegegners, die SIRENE-Meldung sowie die Darlegung des schwei-
zerischen Auslieferungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer ausge-
händigt (act. 4.4, S. 2). Der Auslieferungshaftbefehl vom 29. März 2019, wo-
rin die Anordnung der Auslieferungshaft insbesondere mit Vorliegen einer
Fluchtgefahr begründet wurde, stellte der Beschwerdegegner der Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers gleichentags per Post zu (act. 4.5). Der
Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten. Der Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens stellt damit lediglich die Abweisung des Haftentlassungs-
gesuchs vom 29. April 2019 dar. Angesichts des Verfahrensgegenstandes
ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf den Ausliefe-
rungshaftbefehl vom 29. März 2019 beziehen, nicht einzugehen.
4.3 Unbegründet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Be-
schwerdegegner seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre. Ent-
gegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner
- 6 -
die Verhältnismässigkeit der Massnahme im angefochtenen Entscheid ge-
prüft und die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen – in einer
wenn auch sehr kurzen Erwägung – verworfen (act.1.2, S. 5 f.). Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen.
5.
5.1 In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer
Fluchtgefahr (act. 1, S. 5 ff.).
5.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet
die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II
306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine
Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen
Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung
nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a
IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug
nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1
lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vor-
liegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen
(Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich un-
zulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommen-
tar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend
(BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheide des
Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016 E. 2; RH.2016.7
vom 2. August 2016 E. 4.2).
Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere
Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu-
chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.
Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen
Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3;
111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli
2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Flucht-
gefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen
Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus-
serordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.;
Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2).
So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen
Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend be-
trachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte,
seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und
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Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder
die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts
8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei
einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren un-
unterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freun-
deskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom
21. März 2006 E. 2.2.1).
5.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Mosbach vom
5. März 2018 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die noch vollständig zu verbüssen
ist (act. 4.6). Damit droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung
nach Deutschland die Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Eine
gewisse Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz ist aufgrund seines
fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz grundsätzlich zu bejahen. Indessen
ist diese nicht dergestalt, dass deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre.
Gemäss seinen Angaben wohnen seine drei minderjährigen Kinder in
Deutschland bei ihren jeweiligen Müttern. Der Wohnort der anderen beiden
Kinder des Beschwerdeführers, die bereits volljährig seien, geht aus den vor-
liegenden Akten nicht hervor. Jedenfalls gehen besondere familiäre oder so-
ziale Bindungen in der Schweiz weder aus den Akten hervor noch macht der
Beschwerdeführer solche vorliegend geltend. Ausserdem gilt zu beachten,
dass der Beschwerdegegner mit dem Auslieferungsentscheid vom 2. Mai
2019 die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland bewilligt hat
(act. 1.2, Dispositivziffer 1). Auch wenn der Auslieferungsentscheid noch
nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Möglichkeit, nach Deutschland aus-
geliefert zu werden, für den Beschwerdeführer näher gerückt. Daher ist die
Annahme des Beschwerdegegners, dass sich die Fluchtgefahr durch den
Erlass des Auslieferungsentscheides erhöht hat, nicht zu beanstanden. Un-
ter den genannten Umständen ist die Fluchtgefahr als hoch einzustufen.
5.4 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der hohen Fluchtgefahr
ausreichend zu begegnen, sind keine ersichtlich. Hinsichtlich der vom Be-
schwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen ist er darauf hinzu-
weisen, dass angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzu-
setzen, Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriften-
sperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtspre-
chung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung
als überhaupt geeignet erachtet werden, Fluchtgefahr ausreichend zu ban-
nen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017
E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom
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10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Der Be-
schwerdeführer gibt an, in finanzieller Hinsicht bedürftig zu sein und seinen
Lebensunterhalt knapp decken zu können (act. 1, S. 3 f., 7). Gestützt auf die
Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er eine Si-
cherheitsleistung nicht erbringen kann, die geeignet wäre, zusammen mit
anderen Ersatzmassnahmen der hohen Fluchtgefahr zu begegnen. Diesbe-
züglich bringt er auch nichts vor. Damit fällt das von ihm vorgeschlagene
Electronic Monitoring bereits aus diesem Grund ausser Betracht.
5.5 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Ver-
handlung. Das Verfahren vor der Beschwerdekammer ist im Grundsatz
schriftlich und die Anordnung einer mündlichen Parteiverhandlung liegt im
richterlichen Ermessen (vgl. Art. 57 Abs. 2 VwVG). Ausserdem ist eine
mündliche Verhandlung im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde in
Auslieferungssachen durch das Bundesstrafgericht weder im VwVG noch im
IRSG vorgesehen. Bei der Auslieferungshaft handelt es sich um keinen straf-
prozessualen Freiheitsentzug im engeren Sinne. Nach herrschender Lehre
und Praxis ist sie als verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme zu qualifi-
zieren. Sie dient primär der Sicherstellung der Zwecke des Auslieferungs-
verfahrens und mittelbar der rechtshilfeweisen Unterstützung des ausländi-
schen Strafverfahrens bzw. (bei Vollzugshilfe) der ausländischen Strafvoll-
streckung. Für Auslieferungshaft gelten die grundrechtlichen Garantien von
Art. 5 EMRK und Art. 31 BV. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes
sind die spezifischen Verteidigungsrechte von Art. 6 EMRK im Ausliefe-
rungs- und auslieferungsrechtlichen Haftprüfungsverfahren grundsätzlich
nicht anwendbar (BGE 139 II 404 E. 6 S. 419 f.; 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274;
131 II 169 E. 2.2.3 S. 173; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 3.6). Da es sich um keine erste Haftan-
ordnung i.S.v. Art. 31 Abs. 3 BV handelt, kann das vorliegende Verfahren
schriftlich erfolgen (FORSTER, Basler Kommentar, 2015, Art. 50 IRSG
Fn. 27). Der Antrag des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung und persönliche Anhörung ist deshalb abzuweisen.
Aus demselben Grund ist auch der vom Beschwerdeführer ersuchte Einbe-
zug von Drittpersonen in das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuwei-
sen. Im Übrigen handelt es sich beim Rechtshilfeverfahren um ein internes
schweizerisches Verfahren und dem ersuchenden Staat kommt im Rechts-
hilfeverfahren grundsätzlich keine Parteistellung zu (BGE 129 II 453 E. 2.2.1;
125 II 411 E. 3a). Inwiefern sich der ersuchende Staat zu den im hiesigen
Recht vorgesehenen Haftgründen bzw. Ersatzmassnahmen zu äussern hat,
ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausge-
führt.
- 9 -
6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist in vollem Umfang ab-
zuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen. In seiner Beschwerde ersuchte er um unentgeltliche
Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2019.23, act. 1).
7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III
138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
7.3 Aufgrund des oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich
als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge-
such RP.2019.23 um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung be-
reits aus diesem Grund abzuweisen.
7.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Ver-
handlung und eine persönliche Anhörung wird abgewiesen.
2. Die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich des Einbezugs von Drittper-
sonen und des Justizministeriums Baden-Württemberg wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge-
wiesen.
5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Regula Widmer
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- 11 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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