Entscheid vom 19. November 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Andreas J. Keller, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts-
anwalt Olivier Francioli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an die USA
Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgelt-
liche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2019.21
Nebenverfahren: RP.2019.54
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 7. und 13. Juni 2019 ersuchte das US-Justizdepartement
die Schweiz um Festnahme des chinesischen Staatsangehörigen A. zwecks
Auslieferung an die USA (RR.2019.213, act. 1.1, 1.2). Mit Note vom 22. Juli
2019 ersuchte die US-Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung von A.
zwecks Strafverfolgung wegen der ihm im Haftbefehl bzw. in der Anklage-
schrift des U.S. District Court for the District of Colombia vom 7. bzw. 26. Juni
2019 zur Last gelegten Straftaten (RR.2019.213, act. 1.10).
B. Mit Auslieferungsentscheid vom 22. August 2019 bewilligte das BJ die Aus-
lieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden
Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bun-
desstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts i.S.v. Art. 55 Abs. 2
IRSG (RR.2019.213, act. 1.A). Die dagegen von A. erhobene Beschwerde
hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid
RR.2019.213+230 vom 28. Oktober 2019 gut und stellte fest, dass der Be-
schwerdeführer sich als ausländischer Erwerber von allfälligen bewilligungs-
pflichtigen Gütern durch den veranlassten Export weder nach dem Schwei-
zer Kriegsmaterial- noch dem Güterkontrollgesetz strafbar gemacht hätte
(RR.2019.230, act. 1, 11).
C. In der Folge beantragte A. am 29. Oktober 2019 beim BJ die sofortige Ent-
lassung aus der Haft. Das Haftentlassungsgesuch von A. wies das BJ am
31. Oktober 2019 mit der Begründung ab, dass der Entscheid des Bun-
desstrafgerichts vom 28. Oktober 2019 noch nicht rechtskräftig sei und es
geprüft werde, ob dagegen Beschwerde erhoben werden soll (act. 1.1, 1.4).
Mit Eingabe vom 11. November 2019 erhob das BJ gegen den Entscheid
des Bundesstrafgerichts beim Bundesgericht Beschwerde (act. 3.5).
D. Gegen den negativen Haftentlassungsentscheid des BJ vom 31. Oktober
2019 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
11. November 2019 Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die kos-
tenfällige Aufhebung des Entscheids und seine sofortige Entlassung aus der
Haft beantragen. Zudem ersucht A. um unentgeltliche Rechtspflege und
-verbeiständung (act. 1).
E. Mit Eingabe vom 13. November 2019 nahm das BJ zur Beschwerde Stellung
und ersuchte um deren Abweisung (act. 3). Das Schreiben von A. vom
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14. November 2019, mit welchem er replizierte, wurde dem BJ am darauffol-
genden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in ers-
ter Linie der zwischen diesen Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag
vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend.
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag keine abschliessende Regelung enthält, ist das
schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts-
hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeits-
prinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an
die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2;
je m.w.H.).
Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge-
mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver-
waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.
2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der
Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen
(Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).
2.2 Die gegen den negativen Haftentlassungsentscheid vom 31. Oktober 2019
erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die weiteren Eintretens-
voraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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3.
3.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah-
rens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2
S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe-
fehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und
unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich
der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet
(Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen
und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort
war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder
andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme
rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als of-
fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER,
Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist
nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl.
zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2019.10
vom 4. Juni 2019 E. 4; RH.2019.8 vom 9. Mai 2019 E. 3).
3.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verneinte im Entscheid
RR.2019.213+230 vom 28. Oktober 2019 die doppelte Strafbarkeit des dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens und hiess die gegen seine
Auslieferung erhobene Beschwerde gut (RR.2019.230, act. 11). Da die Aus-
lieferung des Beschwerdeführers infolge der fehlenden beidseitigen Straf-
barkeit nach Ansicht des Gerichts offensichtlich unzulässig ist, ist die Auslie-
ferungshaft nicht gerechtfertigt und deshalb aufzuheben (vgl. Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2007.2+25 vom 25. April 2007 E. 5.11; s.a. HEIM-
GARTNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. IRSG 56
N. 11). Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet und gutzuheissen.
Der Entscheid vom 31. Oktober 2019 ist aufzuheben und der Beschwerde-
führer ist aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
4.
4.1 Weiter ersucht der Beschwerdeführer um Zusprechung einer Haftentschädi-
gung (act. 1, S. 6).
4.2 Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und rechtswidrige Aus-
lieferungshaft entscheidet der Beschwerdegegner in erster Instanz
(BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom
14. Dezember 2005 E. 4; KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar, Inter-
nationales Strafrecht, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., 37). Gegen diesen Ent-
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scheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2
lit. a StBOG).
4.3 Ein anfechtbarer Entscheid des Beschwerdegegners über die Entschädi-
gungsfolgen liegt nicht vor. Einen solchen konnte der Beschwerdegegner
bisher auch nicht erlassen. Allfällige Entschädigungsansprüche nach Art. 15
IRSG sind a posteriori, d.h. nach rechtskräftigem Abschluss des Ausliefe-
rungsverfahrens zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2016.295 vom 21. Juli 2017 E. 7.3). Der Beschwerdegegner erhob ge-
gen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 28. Oktober 2019 beim
Bundesgericht Beschwerde, über welche bis dato noch nicht befunden
wurde. Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb
nicht einzutreten. Aus demselben Grund kann auf den Antrag des Beschwer-
deführers nicht eingetreten werden, mit welchem er die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der angeordneten Auslieferungshaft beantragt.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzu-
treten ist.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer überwiegend
obsiegt, weshalb es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten
zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39
Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
6.2 Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorar-
note eingereicht. Entsprechend ist die Entschädigung pauschal und ermes-
senweise auf Fr. 1’000.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 12 des Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.155
vom 6. September 2011 E. 6.3). Damit wird das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung gegenstandslos und ist
als solches abzuschreiben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Ent-
scheid vom 31. Oktober 2019 wird aufgehoben und der Beschwerdeführer ist
aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird als ge-
genstandslos abgeschrieben.
Bellinzona, 19. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Olivier Francioli (vorab per Fax)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (vorab per Fax)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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