Entscheid vom 3. Mai 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft im Kanton Zürich, ver-
treten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2019.6
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Sachverhalt:
A. Das italienische Justizministerium ersuchte die Schweiz am 20. März 2019
um die Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen A. Das Ausliefe-
rungsersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Gerichts von Z. vom
18. Januar 2019 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind.
A. wird vorgeworfen, während seines Ferienaufenthaltes in Italien seiner 12-
jährige Nichte am 12. November 2018 in seiner Ferienwohnung in Z. die Ho-
sen und Unterhosen heruntergezogen, sein Glied auf ihr Gesäss gelegt und
dieses an ihrem Gesäss gerieben zu haben. Er habe, ohne in sie einzudrin-
gen, ihre Genitalien massiert und schliesslich ihr T-Shirt heraufgezogen und
ihre Brüste geküsst. Am 10. November 2018 soll er mit seiner Nichte auf dem
Sofa gesessen haben und sie zwischen den Oberschenkeln und weiter bis
zu den Brüsten berührt haben. Am 11. November 2018 sei er mit ihr einkau-
fen gegangen und soll sie dabei am Gesäss berührt haben. Gleichentags sei
er in die Wohnung der Familie der Nichte eingedrungen, habe sich auf das
Bett der schlafenden Nichte gesetzt, ihre Brüste berührt und sie dabei ge-
weckt. Die Nichte wohnte im gleichen Gebäude, in dem sich auch die Feri-
enwohnung befand.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 25. März 2019 den
Auslieferungshaftbefehl. Die Kantonspolizei Zürich verhaftete A. am
27. März 2019 um 15.10 Uhr und führte am 28. März 2019 die Einvernahme
zum Auslieferungsersuchen durch. A. erklärte dabei, mit der von Italien ge-
suchten Person identisch zu sein. Er verlangte das ordentliche Ausliefe-
rungsverfahren.
C. Am 8. April 2019 gelangte die Rechtsvertreterin von A. an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts, mit den Anträgen (act. 1 S. 2):
1. Der Auslieferungshaftbefehl vom 25. März 2019 sei aufzuheben und der Be-
schwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
2. Es seien folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen:
– eine Ausweis- und Schriftensperre;
– eine Auflage betreffend Aufenthaltsort an seinem Wohndomizil in Y.;
– eine wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei.
3. Zur Überwachung der Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 2 sei ein Electronic
Monitoring anzuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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Das BJ beantragt in der Beschwerdeantwort vom 10. April 2019, die Be-
schwerde sei abzuweisen (act. 1). Die Beschwerdereplik vom 18. April 2019
hält an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt neu (act. 6 S. 2):
Es sei zudem folgende weitere Ersatzmassnahme anzuordnen: Hinterlegung
einer Kaution im Umfang von mindestens CHF 350'000.--.
Das BJ hält am 25. April 2019 an den gestellten Anträgen fest (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär
massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. De-
zember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, so-
wie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite
Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12). Ausserdem gelangen die Bestimmun-
gen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19–62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89) sowie Art. 26 ff. des
Beschlusses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007,
S. 63–84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen-
den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben
(Art. 59 Abs. 2 SDÜ; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale
en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28–52, 193 ff.).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er-
suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver-
ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die-
ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3;
140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe-
halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123
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II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 170 ff., 211 ff., 240 ff.).
Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinnge-
mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des
VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn
Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG; ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 498, 536). Der Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer
am 27. März 2019 ausgehändigt worden. Am 8. April 2019 erhob er form-
und fristgerecht Beschwerde. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben
keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 IRSG erlässt das Bundesamt einen Auslieferungs-
haftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte voraus-
sichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht
gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 130 II 306 E. 2.1 ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 348–350, 500).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auslieferungshaft sei unverhält-
nismässig, da der vom BJ geltend gemachten Fluchtgefahr mit Ersatzmass-
nahmen ausreichend begegnet werden könne (act. 1 S. 3).
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz fest verwurzelt. Im Jahr 1970 sei
er als 17-jähriger in die Schweiz eingereist, um eine Erwerbstätigkeit aufzu-
nehmen. Er habe neun Jahre als angestellter Gipser gearbeitet und sich da-
nach selbständig gemacht. Rund 33 Jahre lang habe er ein Gipserei-Ge-
schäft geführt, mit mehreren Angestellten und ab 1992 auch als Lehrmeister.
Vor seiner Pensionierung im Jahr 2018 habe er noch rund sechs Jahre als
Hauswart gearbeitet. Sein Leumund sei unbescholten. Im Jahr 1971 habe er
seine spätere Frau kennengelernt und 1978 geheiratet. Das Ehepaar wohne
seit 1983, also seit 36 Jahren, an der gleichen Adresse. Sie seien in der
Umgebung äusserst gut integriert und hätten viele Freunde. Ein grosser Teil
der Familie des Beschwerdeführers wohne ebenfalls seit mindestens 50 Jah-
ren in der Schweiz oder sei dort geboren. Die zwei Töchter aus der Ehe
würde beide mit ihren Familien (mit vier Grosskindern) in der Nähe des Be-
schwerdeführers wohnen. Der Beschwerdeführer sei kein junger Mann
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mehr, habe eine extrem starke Bindung zur Schweiz und plane, sich bis an
sein Lebensende hier aufzuhalten. Er habe auch gesundheitliche Probleme
(act. 1 S. 5).
Sodann drohe dem Beschwerdeführer in Italien keine lange Haftstrafe. Er sei
entgegen den Vorbringen der italienischen Behörden nach den angeblichen
Vorfällen, welche er bestreite, keinesfalls sehr schnell und ohne seine Fami-
lie zu informieren abgereist. Im Gegenteil sei er gerade auf Bitten der Familie
wieder in die Schweiz zurückgekehrt (act. 1 S. 6).
Es könne insgesamt betreffend den Beschwerdeführer keine Fluchtgefahr
angenommen werden.
3.3 Bei der Auslieferungshaft gelten für die Freilassung strengere Voraussetzun-
gen als bei der Untersuchungshaft (BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 f.; 117 IV
359 E. 2a S. 362; 111 IV 108 E. 2 S. 109 f.; mit Hinweisen). In der Praxis
werden die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Freilassung des Ver-
folgten aus der Auslieferungshaft selten bejaht (BGE 136 IV 20 S. 24; 130 II
306 E. 2.4 f. S. 311 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_639/2015
vom 16. Dezember 2015 E. 3.4.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2; RH.2014.8 vom 11. Juni 2014
E. 5.1; RR.2011.133 vom 29. Juni 2011 E. 3.1; RR.2010.44 vom 29. März
2010 E. 5.2).
Im Urteil 8G.45/2001 vom 15. August 2001 bejahte das Bundesgericht
Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, der seit 18 Jahren in der Schweiz lebte,
über die Niederlassungsbewilligung verfügte, mit einer Schweizerin verhei-
ratet war und mit ihr zwei Söhne im Alter von 3 und 8 Jahren hatte, welche
beide Schweizer Bürger waren und hier zur Schule gingen. Für das Bundes-
gericht ausschlaggebend war insbesondere die Schwere der Tatvorwürfe
und der Umstand, dass der Verfolgte deshalb mit einer langen Freiheitsstrafe
im ersuchenden Staat rechnen musste. Den Einwand, der Verfolgte sei über
die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe schon lange im Bild gewesen, erach-
tete das Bundesgericht nicht als entscheidend, da sich erst mit dem Auslie-
ferungshaftbefehl die Tatvorwürfe konkretisiert hatten und damit auch die
Möglichkeit der Auslieferung (E. 3a).
Ähnlich lag der Fall, über den das Bundesgericht im Urteil 8G.49/2002 vom
24. Mai 2002 zu befinden hatte. Auch dort bejahte es die Fluchtgefahr. Es
erwog, diese werde noch erhöht wegen des vergleichsweise jungen Alters
des Verfolgten von 30 Jahren und seines guten Gesundheitszustandes. Den
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Umstand, dass der Verfolgte vom im ersuchenden Staat geführten Strafver-
fahren bereits Kenntnis hatte, erachtete das Bundesgericht wiederum als un-
erheblich (E. 3b).
3.4 Gerade auch in Anbetracht der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland ab-
zusetzen, werden bei Auslieferungshaft nach konstanter Rechtsprechung
Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic
Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleis-
tung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen
(Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2018.11 vom 18. Juli 2018 E. 6.4;
RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September
2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom
23. Februar 2015 E. 5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 348 S. 380, N. 500 S. 535).
3.5 Vorliegend besteht eine Fluchtgefahr, risse eine Auslieferung den Beschwer-
deführer doch ohnehin aus seinem gewohnten Umfeld in der Schweiz. Es
liegt eine enge Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz vor. Der Be-
schwerdeführer ist zwar nicht eingebürgert, lebt aber bereits seit 49 Jahren
in der Schweiz. Er ist 66 Jahre alt. Italien, sein Heimatland, ersucht um seine
Auslieferung. In der Schweiz führte er sein Berufsleben und hier leben auch
seine inzwischen erwachsenen Kinder. Er verfügt in der Schweiz wie in Ita-
lien über Grundeigentum. Seine gesundheitlichen Probleme sind nicht gra-
vierend – gemäss dem BJ primär Aspirin für sein Herz (vgl. act. 4 S. 4) – und
vorliegend nicht ausschlaggebend, ist ein Zugang zu ambulanter ärztlicher
Versorgung doch auch auf der Flucht möglich.
Das BJ weist indessen darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine
Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren drohe (Art. 609quater i.V.m. Art. 609bis des
italienischen Strafgesetzbuches; act. 4 S. 3 Ziff. 3). Das BJ hat die Ausliefe-
rung sodann am 16. April 2019 bereits verfügt, was der Beschwerdeführer
anzufechten gedenke (act. 8 S. 2). Die Dauer der zu erwartenden Strafe und
die drohende Auslieferung schaffen eine hohe Fluchtgefahr; dergestalt, dass
auch die Leistung einer Kaution (von mindestens CHF 350'000.--) die Ver-
fügbarkeit des Beschwerdeführers für eine Auslieferung nicht sicherstellen
könnte. Hinzu kommt, dass gemäss Rechtshilfeersuchen die Nichte zwar be-
reits einvernommen wurde und den Sachverhalt ihrer Mutter sowie ihren
Lehrpersonen anvertraut und auch in SMS beschrieben hat. Doch kann die
Kollusionsgefahr aufgrund der Verwandtschaftsbeziehung mit dem mut-
masslichen Opfer nicht ausgeschlossen werden. Damit fehlen die Voraus-
setzungen für eine Entlassung aus der Auslieferungshaft.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge-
richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 3. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Sarah Schläppi, vorab per Fax
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, vorab per Fax
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus-
standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später
nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen-
ständen, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1
und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor-
und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf
dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus-
land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun-
desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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