Entscheid vom 7. Mai 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., (alias B., geb. A1.), vertreten durch Rechtsanwalt
Beat Hess,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Bosnien und Herzegowina
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2019.7
Nebenverfahren: RP.2019.18
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Note vom 24. Dezember 2018 ersuchte die Botschaft von Bosnien und
Herzegowina die Schweiz um Verhaftung und Auslieferung des bosnischen
und serbischen Staatsangehörigen A. gestützt auf das Urteil des Amtsge-
richts Z. (BIH) vom 17. April 1995 i.V.m. dem Urteil des Höheren Gerichts in
Z. (BIH) vom 27. Oktober 1995 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von
12 Jahren und 10 Monaten wegen Mordes und schweren Diebstahls
(act. 3.1; act. 3.1d).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ersuchte mit Note vom 24. Ja-
nuar 2019 die bosnische Botschaft um ergänzende Mitteilung, wann die
Strafvollstreckungsverjährung eintreten werde (act. 3.2). Mit einer weiteren
Note ersuchte das BJ die Botschaft auch um Abgabe verschiedener Garan-
tien (act. 3.3).
C. Die bosnische Botschaft teilte mit Note vom 18. Februar 2019 mit, dass die
Strafvollstreckungsverjährung am 27. Oktober 2025 eintreten werde
(act. 3.4). Mit Note vom 6. März 2019 übermittelte sie sodann die ersuchten
Garantien (act. 3.5).
D. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 8. März 2019, eröffnet am 8. April 2019,
ordnete das BJ die Auslieferungshaft gegen A. an, welcher unter dem Na-
men B., geb. A1. im Kanton Luzern wohnte (act. 3.8, act. 3.6). A. wurde am
8. April 2019 festgenommen. Anlässlich seiner gleichentags erfolgten Ein-
vernahme zum Auslieferungsersuchen erklärte A., mit einer Auslieferung an
Bosnien und Herzegowina nicht einverstanden zu sein (act 3.9).
E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhebt A. mit Eingabe vom 18. Ap-
ril 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(act. 1). Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des Auslieferungshaft-
befehls, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Eventualiter seien anstelle der Haft andere Massnahmen zur Sicherung an-
zuordnen. Es sei ihm sodann die unentgeltliche Rechtspflege gewähren und
Rechtsanwalt Beat Hess als seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizu-
geben (act. 1 S. 2).
- 3 -
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 26. April 2019 die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3). Der Beschwerdeführer
hält mit Beschwerdereplik vom 2. Mai 2019 an seinen Beschwerdeanträgen
fest und beantragt die Abweisung des Antrags des BJ (act. 4). Diese Eingabe
samt Beilagen wurde dem BJ mit Schreiben vom 6. Mai 2019 zur Kenntnis
zugestellt (act. 5).
F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der
Schweiz und Bosnien und Herzegowina sind primär das Europäische Aus-
lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) so-
wie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste
Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene
zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) und das am 10. November 2010
ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP, SR 0.353.13) massgebend.
1.2 Soweit das Übereinkommen und die beiden Zusatzprotokolle nichts anderes
bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das
Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also
das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das inner-
staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An-
wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt
(vgl. BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462
E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge-
mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des
VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
- 4 -
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn
Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende
Beschwerde erweist sich als form- und fristgerecht. Die übrigen Eintretens-
voraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je-
doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde
bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009
E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-
stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset-
zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich
auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt,
wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146
E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli
2004 E. 5.2, m.w.H.).
4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah-
rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe-
bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen
sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der
Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf-
untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge-
nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er
zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht
hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger
einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn
sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117
IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
- 5 -
Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne
jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt
(vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie-
ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens
nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus-
lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique
judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111
Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).
Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus-
setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs-
haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese
Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie-
ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV
108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015
E. 4.1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr.
Zur Begründung bringt er vor, seine sozialen Bindungen zur Schweiz und die
starken familiären Bindungen könnten vorliegend nicht in Frage gestellt wer-
den (act. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer sei seit 1998 mit C.B. verheiratet
und habe zwei erwachsene Töchter und einen bald 17-jährigen Sohn. Er sei
ein ausgesprochener Familienmensch. Er wohne mit seiner Ehefrau und sei-
nem Sohn in Y. (CH) zusammen. Im gleichen Haus wohne auch eine seiner
Töchter zusammen mit deren Grossmutter. Beide Töchter hätten Kinder; der
Beschwerdeführer sei damit Grossvater (act. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer
lebe seit Jahrzehnten ununterbrochen in der Schweiz. Kontakte zu Ländern,
in die er sich absetzen könnte und die ihn nicht ausliefern würden, habe er
keine. Er sei weder sprach- noch reisegewandt. Das alles spreche gegen
eine Fluchtneigung (act. 1 S. 4 f.). Ohne finanzielle Mittel sei eine Flucht ins
Ausland oder ein Untertauchen nahezu unmöglich. Der Beschwerdeführer
habe kein Einkommen und kein Vermögen. Er sei verschuldet. Obwohl seine
Ehefrau erwerbstätig sei, müsse die Familie des Beschwerdeführers vom
Sozialamt unterstützt werden. Zu seiner Arbeitsfähigkeit bestünden unter-
schiedliche Ansichten zwischen seinem Hausarzt und der IV. Die IV gehe
davon aus, dass der Beschwerdeführer 100-prozentig arbeitsfähig sei, aller-
dings nur für Arbeiten ohne hohen Anteil an wirbelsäulenbelastenden Ar-
beitspositionen, ohne Arbeiten mit häufiger Rumpfrotation und ohne Arbeiten
- 6 -
über Schulterhöhe. Man dürfe sich bei einer solchen Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit tatsächlich fragen, was der Beschwerdeführer überhaupt noch
könne. Jedenfalls stünden die gesundheitlichen Einschränkungen einer
Flucht ebenfalls klar entgegen. Weiter leide der Beschwerdeführer an Dia-
betes und hohem Blutdruck und sei deswegen auf mehrere Medikamente
angewiesen. Eine Flucht sei kaum zu bewerkstelligen, wenn die verfolgte
Person auf die regelmässige Einnahme von rezeptpflichtigen Medikamenten
angewiesen sei (act. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer würde die Möglichkeit,
die Strafe in Serbien anzutreten, mit einer Flucht wohl verspielen. Die Mög-
lichkeit, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich und dauerhaft vor dem
Verfolgerstaat in Sicherheit bringen könne, gebe es realistischerweise nicht.
Dass der Beschwerdeführer in Kenntnis all dieser Faktoren, seiner ange-
schlagenen Gesundheit, der Angewiesenheit auf regelmässige Einnahme
rezeptpflichtiger Medikamente, die er notabene auf der Flucht wohl nur ge-
gen Entgelt erhältlich machen könne, wenn überhaupt – seine grosse Fami-
lie für immer verlassen würde, sei schlicht unvorstellbar (act. 1 S. 6).
Soweit die Beschwerdeinstanz eine Fluchtgefahr annehmen sollte, so könne
der Beschwerdeführer mit gleichzeitiger Anordnung geeigneter Ersatz- und
Kontrollmassnahmen aus der Auslieferungshaft entlassen werden. Er habe
für den Fall seiner Auslieferung nur den Wunsch, die verbleibende Zeit mit
seiner Familie zu verbringen. Als Kontrolle genüge das Instrument des
Electronic Monitorings. Sollte dies nach Ansicht der Beschwerdeinstanz un-
genügend sein, so seien zusätzlich eine Meldepflicht und eine Ausweis- und
Schriftensperre zu verfügen. Sollte die Beschwerdeinstanz nach wie vor von
einer Fluchtgefahr ausgehen, stelle die Aufrechterhaltung des Freiheitsent-
zuges an Stelle von Ersatzmassnahmen einen unverhältnismässigen und
damit verfassungswidrigen Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit
nach Art. 10 abs. 2 BV dar (act. 1 S. 7). In der Beschwerdereplik macht der
Beschwerdeführer ergänzend geltend, dass es heute technische Möglichkei-
ten für eine genügende Überwachung gebe (GPS-Geräte). Man könne dem
Beschwerdeführer ein enges Rayonverbot auferlegen, dessen Verlassen
zeitnah erkannt würde (act. 4 S. 4).
5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist
überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe-
rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror-
dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei
drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Be-
troffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der
Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts
8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).
- 7 -
5.3 Die Beschwerdegegnerin begründete in der Beschwerdeantwort die hohe
Fluchtgefahr unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und
des Bundesstrafgerichts wie folgt (act. 3 S. 3 f.):
Der Beschwerdeführer (A.) sei am 22. Oktober 1995 aus der Bezirkshaftan-
stalt in Z. (BIH) geflüchtet. Anschliessend habe er die Identität seines Bru-
ders (A1.) angenommen, unter welcher er sich in der Schweiz niedergelas-
sen habe, um sich den Strafvollstreckungsbehörden von Bosnien und Her-
zegowina zu entziehen. Allein diese Tatsachen würden aufzeigen, dass eine
konkrete Fluchtgefahr bestehe. Weil der Beschwerdeführer zudem auch ser-
bischer Staatsangehöriger sei, könnte dieser mit geringem Aufwand und
Kosten versuchen, sich nach Serbien, dessen Landessprache er mächtig
sei, abzusetzen, wo er sich der Auslieferung entziehen könnte, weil Serbien
keine eigenen Staatsangehörigen ausliefere. Ausserdem liege das Urteil des
höheren Gerichts in Z. (BIH) bereits über 23 Jahre zurück. Somit bestehe die
Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer in ein Land absetzen könnte, wel-
ches kürzere Verjährungsfristen als Bosnien und Herzegowina sowie die
Schweiz kenne, um sich der Auslieferung zu entziehen. In Anbetracht dieser
Aspekte und der langjährigen Freiheitsstrafe, zu welcher der Beschwerde-
führer verurteilt worden sei, vermöge gemäss ständiger Rechtsprechung
auch die enge Bindung zur Schweiz die Fluchtgefahr nicht zu bannen. So sei
beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheits-
strafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, ob-
wohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung ver-
fügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin
verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die
beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin ein-
geschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001
E. 3a). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein Verfolgter seine
Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, erlauben gemäss der
Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die Flucht sei derart un-
wahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne
(BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. Au-
gust 2001 E. 3a; [TPF 2008 61 E. 7.2]; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.174 vom 27. November 2007 E. 5.2.1). Damit sei vorliegend wei-
terhin von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen.
5.4 Zu den beantragten Ersatzmassnahmen führte der Beschwerdegegner, wie-
derum unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Bundesstrafgerichts, Folgendes aus:
- 8 -
Eine Ausweis- bzw. Schriftensperre wäre praktisch wirkungslos, da die
schweizerischen Behörden den serbischen Behörden nicht verbieten kön-
nen, dem Beschwerdeführer allenfalls neue Schriften auszustellen (vgl.
hierzu u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4).
Im Übrigen würden, gerade auch in Anbetracht der einfachen Möglichkeit
sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung die Abgabe
der Reisdokumenten, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monito-
ring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als
überhaupt geeignet erachtet, eine bestehende Fluchtgefahr ausreichend zu
bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober
2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10
vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Eine
solche Fluchtkaution biete der Beschwerdeführer nicht an. Damit komme
auch ein Electronic Monitoring nicht in Frage. Das Electronic Monitoring
könne nur dann eine zusätzliche flankierende Massnahme bilden, wenn
diese in Verbindung namentlich mit einer Kaution angeordnet werde (Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RH.2016.12 vom 26. Oktober 2016 E. 5.7
m.w.H.). Die Subsidiarität der elektronischen Fussfessel rühre daher, dass
diese Massnahme allein eine Flucht nicht zu verhindern vermöge, sondern
höchstens ermögliche, diese schneller festzustellen (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.5). Die Ausliefe-
rungshaft erscheine weiterhin als verhältnismässig und sei somit aus Sicht
des Beschwerdegegners aufrechtzuerhalten (act. 3 S. 3 ff.).
5.5 Den Ausführungen des Beschwerdegegners kann in jedem Punkt gefolgt
werden, weshalb um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfäng-
lich darauf zu verweisen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen in der Be-
schwerdereplik neu vorbringt (act. 4), dringt nicht durch. Zunächst führte der
Beschwerdeführer in der Beschwerde selber aus, dass vorliegend das Aus-
lieferungsersuchen ohne weitere Abklärungen nicht ohne jeden Zweifel als
unzulässig bezeichnet werden könne (act. 1 S. 4). Davon ausgehend sind
seine diversen Einwände gegen die Auslieferung an sich (act. 4 S. 2 bis 4)
bereits im Ansatz nicht geeignet, die im Einzelnen durch den Beschwerde-
gegner zutreffend begründete Annahme der hohen Fluchtmotivation zu wi-
derlegen. Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Begründetheit des Auslie-
ferungsersuchens wie auch gegen die Auslieferung als solche nicht im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsver-
fahren zu prüfen (s. supra Ziff. 4). Dass der aktuell auf regelmässige Medi-
kamenteneinnahme angewiesene 44-jährige Beschwerdeführer wegen sei-
nes Alters und seines Gesundheitszustandes, d.h. in concreto Diabetes und
Bluthochdruck unter Berücksichtigung der speziell umschriebenen 100-pro-
zentigen Arbeitsfähigkeit, nicht fluchtfähig wäre, ergibt sich sodann weder
- 9 -
aus seiner Darstellung noch aus den eingereichten Unterlagen. Erklärt der
Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner von sich aus, Staats-
angehöriger von Serbien zu sein (act. 1.8 S. 3), sind entgegen der Argumen-
tation des Beschwerdeführers (act. 4 S. 3) diesbezügliche Abklärungen vor-
liegend nicht Sache des Beschwerdegegners. Soweit der Beschwerdeführer
auf der Anordnung von Ersatzmassnahmen besteht, ist er auf die konstante
Rechtsprechung in diesem Bereich zu verweisen, welche vom Beschwerde-
gegner zutreffend in der Beschwerdeantwort wiedergegeben wurde.
5.6 Zusammenfassend steht fest, dass im Lichte der Praxis vorliegend ohne
Weiteres von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen ist. Daran vermögen die
familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und seine Lebensumstände
nichts zu ändern. Wie vom Beschwerdegegner zu Recht dargelegt, kann die
hohe Fluchtgefahr vorliegend durch Ersatzmassnahmen auch nicht gebannt
werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet,
weshalb sie abzuweisen ist.
6.
6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen
gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer
sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217
E. 2.2.4).
6.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus-
sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist daher abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss
Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des
Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
- 10 -
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan-
ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr
auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
vertretung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Beat Hess
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- 12 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Full & Egal Universal Law Academy