Entscheid vom 21. Oktober 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Dominik
Rothacher,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH
AUSLIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Portugal
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2020.11
Nebenverfahren: RP.2020.57
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf den Haftbefehl der Strafkammer des Gerichts von Porto vom
13. Juli 2017 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft von Portugal mit Aus-
lieferungsersuchen vom 1. Juni 2020 um Verhaftung und Auslieferung des
portugiesischen Staatsangehörigen A. A. wird darin verdächtigt, zwischen
dem 9. Januar 2013 und dem 6. Februar 2014 in Portugal am Diebstahl von
insgesamt 49 Fahrzeugen im Wert von ca. EUR 300'000.-- beteiligt gewesen
zu sein (act. 3.1a-3.1f).
B. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 8. September 2020 verfügte das Bundes-
amt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferungshaft gegen A. (act. 3.3).
Dieser wurde am 29. September 2020 gestützt auf den Auslieferungshaftbe-
fehl festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt (vgl. act. 3.4). Im Rah-
men seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei erklärte er sich mit einer
vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 3.4 S. 5 f.).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 8. September 2020 lässt A. mit Ein-
gabe vom 8. Oktober 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der Auslieferungs-
haft. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
(act. 1; RP.2020.57 act. 1).
D. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2020 die
Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. lässt mit Eingabe vom 19. Oktober
2020 seine Beschwerdereplik einreichen (act. 4), welche dem BJ umgehend
zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Portugal sind pri-
mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember
1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok-
tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), das
am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP;
SR 0.353.13) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom
14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m.
dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205
vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er-
suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver-
ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die-
ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3;
140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe-
halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123
II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge-
mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des
VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn
Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der Ausliefe-
rungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am 29. September 2020 ausge-
händigt worden (act. 3.4). Die am 8. Oktober 2020 erhobene Beschwerde
erweist sich als form- und fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzun-
gen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah-
rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe-
bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen
sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der
Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf-
untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge-
nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er
zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht
hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger
einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn
sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117
IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne
jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt
(vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie-
ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens
nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus-
lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique
judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111
Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).
Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus-
setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs-
haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese
Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie-
ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV
108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015
E. 4.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er wohne
seit 6 Jahren in der Schweiz und sei seither stets arbeitstätig sowie vollstän-
dig integriert. Er lebe im Konkubinat mit B. zusammen mit deren beiden Kin-
dern im Alter von 9 bzw. 10 Jahren und dem gemeinsamen Anfang 2020
geborenen Sohn. Er habe eine gefestigte Familien- und Arbeitsstruktur in der
Schweiz. Bis zu einem Auslieferungsentscheid würde er in diese Strukturen
zurückkehren und sich nicht etwa durch Flucht einem Auslieferungsent-
scheid entziehen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern im Falle einer Haftentlas-
sung er die Strafuntersuchung gefährden könne. Es liege eine umfassende
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Anklage vor (act. 1 S. 3). In der Beschwerdereplik bestreitet er die Ausfüh-
rungen des BJ und hält an seiner Darstellung fest (act. 5).
4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist
überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe-
rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror-
dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei
drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Be-
troffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der
Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts
8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Im Lichte dieser restriktiven Praxis
ist vorliegend mit dem Beschwerdegegner ohne Weiteres von Fluchtgefahr
auszugehen. So hält sich der Beschwerdeführer erst seit wenigen Jahren in
der Schweiz auf, weshalb noch nicht von einer besonders engen Bindung
zur Schweiz auszugehen ist. Daran vermag auch der Umstand, dass er in
der Schweiz bis zu seiner Festnahme eine Festanstellung hatte, welche er
gemäss eigenen Angaben nach seiner Haftentlassung wieder aufnehmen
könne, und hier zusammen mit seiner Partnerin, deren Kindern und dem ge-
meinsamen Sohn lebt, nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner hält sodann
zutreffend fest, dass dem Beschwerdeführer in Portugal eine mehrjährige
Freiheitsstrafe (Haftstrafe bis zu acht Jahren) droht (act. 3.1e). Zu Recht
kommt der Beschwerdegegner zum Schluss, dass die sich aus den genann-
ten Umständen ergebende Fluchtgefahr durch Ersatzmassnahmen nicht ge-
bannt werden kann.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen
gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer
sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217
E. 2.2.4).
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5.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus-
sichtslos bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr
kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen
Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan-
ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr
auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so-
wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Oktober 20200
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dominik Rothacher
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus-
standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später
nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen-
ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs.
1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor-
und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf
dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus-
land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun-
desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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