Entscheid vom 18. Januar 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K.
Nyffenegger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Rumänien
Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2021.1
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Sachverhalt:
A. Am 30. Juni 2020 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») den
folgenden Entscheid (RR.2020.191, act. 1.1):
1. Die Auslieferung des Verfolgten (A.) an Rumänien wird für die dem Auslieferungsersuchen
der rumänischen Behörden vom 1. Oktober 2019, ergänzt am 18. Dezember 2019 und 8. Ja-
nuar 2020, zugrunde liegenden Straftat des Fahrens in angetrunkenem Zustand bewilligt, un-
ter der Auflage, dass dem Verfolgten das Recht auf ein neues Verfahren gewährt werden
wird. Für die restlichen Straftaten (Besitz von Pornographie) wird die Auslieferung abgelehnt.
2. (…)
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die durch A. hierge-
gen erhobene Beschwerde ab (Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2020.191 vom 19. November 2020). Gegen diesen Entscheid erhob A.
am 4. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (RR.2020.191,
act. 13.1). Dieses Beschwerdeverfahren ist derzeit noch hängig.
B. Am 23. November 2020 verfügte das BJ gegen A. die Auslieferungshaft
(act. 3.2) und es ersuchte am selben Tag die Kantonspolizei Luzern, A. um-
gehend in Auslieferungshaft zu versetzen (act. 3.1). Am 7. Dezember 2020
liess A. beim BJ in der Auslieferungssache ein Gesuch um Wiedererwägung
stellen (act. 3.5). Der Auslieferungshaftbefehl vom 23. November 2020 blieb
derweil unangefochten. Unter Bezugnahme auf das laufende Verfahren vor
Bundesgericht sowie auf das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Dezember
2020 stellte A. am 11. Dezember 2020 beim BJ ein Gesuch um Haftentlas-
sung (act. 3.11). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 lehnte das BJ die-
ses Ersuchen ab (act. 1.1). Das Schreiben wurde dem Vertreter von A. am
21. Dezember 2020 zugestellt (vgl. act. 1.2).
C. Dagegen liess A. am 30. Dezember 2020 (Postaufgabe 31. Dezember 2020)
bei der Beschwerdekammer Beschwerde erheben (act. 1). Er stellt die fol-
genden Anträge:
1. Aufhebung des Entscheides des Bundesamtes für Justiz vom 15. Dezember 2020.
2. Der Beschwerdeführer A. (…) sei sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3. Eventualantrag:
Der Beschwerdeführer A. (…) sei eventualiter unter Festsetzung von Ersatzmassnahmen
(Pass- & Schriftensperre / Weisung Aufenthaltsort / Anordnung einer Meldepflicht) sofort aus
der Auslieferungshaft zu entlassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
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Prozessualer Antrag:
Sämtliche Akten im vorliegenden Verfahren sowie die internen Akten des Beschwerdegeg-
ners bzw. dessen Vertreter hinsichtlich des Verkehrs mit dem rumänischen Justizministerium
bzw. deren Vertretern inkl. E-Mails und Telefonprotokolle seien von Amtes wegen beizuzie-
hen.
In seiner Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2021 schliesst das BJ auf Ab-
weisung der Beschwerde (act. 3). Im Rahmen seiner Replik vom 14. Januar
2021 hält A. an seinem Antrag auf Haftentlassung fest (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri-
mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember
1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe;
SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), wel-
chen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs-
haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfe-
gesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR
351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die
Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123
E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen-
rechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65
E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegen-
heiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
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lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12
Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der
Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen.
Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss
(Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).
2.2 Der ablehnende Haftentlassungsentscheid vom 15. Dezember 2020 wurde
dem inhaftierten Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 zugestellt (vgl.
act. 1.2). Dieser hat seine dagegen erhobene Beschwerde am 31. Dezember
2020 der Post übergeben. Die Beschwerde erweist sich damit als fristge-
recht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Be-
merkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah-
rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309).
Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung
rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen,
wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und
die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er
den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann,
dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn
er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine
weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG),
oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51
Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306
E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid
des Bundesstrafgerichts RH.2020.11 vom 21. Oktober 2020 E. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, der Beschwerdegegner hätte
ihm vor der erfolgten Inhaftierung das rechtliche Gehör gewähren und ihn
anhören müssen (act. 1, Rz. 11). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine
solche Rüge ausschliesslich gegen die nicht mit Beschwerde angefochtene
Inhaftierung vom 23. November 2020 gerichtet ist. Im Zusammenhang mit
der vorliegend angefochtenen Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs ist
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diese Rüge nicht zu hören. Dieser Entscheid erging als Reaktion auf das
Ersuchen des Beschwerdeführers, womit der Beschwerdegegner bei seinem
Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl gehört und mit-
berücksichtigt hat.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er habe in
der Schweiz eine Arbeit und auch einige Freunde. Er verfüge zudem seit
2014 über eine Aufenthaltsbewilligung (act. 1, Rz. 12). Der Beschwerdegeg-
ner habe im Laufe des bisherigen Auslieferungsverfahrens auf eine Inhaftie-
rung des Beschwerdeführers verzichtet. Es sei nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Entscheid der Beschwerdekammer vom 19. November 2020 an die-
ser Situation etwas geändert haben soll (act. 1, Rz. 13). Hierzu ist in Über-
einstimmung mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass sich mit dem
Entscheid der Beschwerdekammer vom 19. November 2020, welcher die
vom Beschwerdegegner bewilligte Auslieferung des Beschwerdeführers be-
stätigte, die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Auslieferung wesentlich er-
höht hat. Angesichts dieser erhöhten Wahrscheinlichkeit der Auslieferung ist
auch in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände
von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen. Das Vorgehen des Beschwer-
degegners erscheint vor diesem Hintergrund als angemessen. Die Ausliefe-
rung ist auch nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1
IRSG anzusehen; dies selbst nachdem der Beschwerdeführer im Beschwer-
deverfahren vor Bundesgericht erstmals vorgebracht hat, bezüglich des ihn
betreffenden, rumänischen Strafurteils sei zwischenzeitlich die Vollstre-
ckungsverjährung eingetreten. Diese Frage bildet derzeit Gegenstand der
Beurteilung durch das Bundesgericht.
4.3 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausrei-
chend zu begegnen, sind keine ersichtlich. Angesichts der einfachen Mög-
lichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmassnahmen wie Ab-
gabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Mo-
nitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr
substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtge-
fahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts
RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September
2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Zur
Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung äussert sich der Beschwerdeführer
nicht (siehe act. 1, Rz. 14).
4.4 Schliesslich ist auch der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers abzu-
weisen, da auch aufgrund seiner diesbezüglichen Erklärungen (act. 1, Rz. 3
ff.; act. 4, Ziff. IV.1.1) nicht nachvollziehbar ist, inwiefern allfällige weitere
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Kommunikation zwischen dem Beschwerdegegner und der ersuchenden Be-
hörde für die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Zulässigkeit der
Auslieferungshaft von Bedeutung sein soll.
5. Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Ausliefe-
rungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, wer-
den vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten können
auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde erweist sich
nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
mit Blick auf die womöglich schwierige finanzielle Situation des Beschwer-
deführers (vgl. schon den ihn betreffenden Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2020.191 vom 19. November 2020 E. 10.3) auf Fr. 500.– festzu-
setzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3
lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. Januar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage eines Dop-
pels der Replik mitsamt Beilage)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus-
standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später
nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen-
ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs.
1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor-
und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf
dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus-
land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun-
desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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