Entscheid vom 16. September 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung nach Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2021.10
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungsentscheid
vom 28. Juni 2021 die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. an
Deutschland für die den Auslieferungsersuchen des Justizministeriums
Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2021 sowie des Justizministeriums Hessen
vom 1. März 2021 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (RR.2021.154,
act. 1.1, 4.1, 8.1, 8.2);
- dagegen A. durch seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter bei der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess
(RR.2021.154, act. 1), welche mit Entscheid RR.2021.154 vom 6. August
2021 abgewiesen wurde (RR.2021.154, act. 5);
- daraufhin das BJ mit Auslieferungshaftbefehl vom 10. August 2021 die Aus-
lieferungshaft gegen A. verfügte; sich dabei die Auslieferungshaft auf die
Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Rheinland-Pfalz vom 28. Ja-
nuar 2021 und vom 8. Juni 2021 sowie des Justizministeriums Hessen vom
1. März 2021 bezog; am Folgetag der Auslieferungshaftbefehl dem unent-
geltlichen Rechtsvertreter von A. eröffnet wurde (act. 2);
- in der Folge A. zum einen persönlich mit Schreiben vom 11. August 2021
Beschwerde gegen den Entscheid RR.2021.154 des Bundesstrafgerichts er-
hob (RR.2021.154, act. 11);
- A. zum anderen gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ ebenfalls per-
sönlich mit Eingabe vom 12. August 2021, eingegangen am 17. August 2021,
Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt; er
gleichzeitig um Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde er-
sucht (act. 1);
- diesbezüglich die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 17. August 2021 darauf aufmerksam machte, dass die Beschwerdefrist
nicht verlängerbar ist, er bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist
seine Beschwerde ergänzen könne (act. 3);
- der Empfang des vorgenannten Schreibens unbestätigt blieb (act. 4 f.); auf
Nachfrage das BJ das Gericht informierte, dass am 13. August 2021 der Be-
schwerdeführer von Bern (Universitäre Psychiatrische Dienste Bern [UPD])
in das Gefängnis Zürich verlegt worden ist (act. 5);
- 3 -
- mit Schreiben vom 24. August 2021 die Beschwerdekammer dem Beschwer-
deführer Art. 52 Abs. 1 VWVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG erläuterte,
wonach die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu ent-
halten hat; sie ihm gleichzeitig eine Nachfrist bis zum 2. September 2021 zur
Verbesserung seiner Beschwerdeschrift mit Begehren sowie deren Begrün-
dung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG
ansetzte; sie ihn abschliessend darauf hinwies, dass nach unbenutztem
Fristablauf auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 7 f.);
- der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens am 25. August 2021 be-
stätigte (act. 11);
- mit Urteil 1C_460/2021 vom 19. August 2021 (eingegangen am 25. August
2021 sowohl bei der Beschwerdekammer als auch beim BJ) das Bundesge-
richt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid
RR.2021.154 des Bundesstrafgerichts vom 6. August 2021 betreffend Aus-
lieferung nicht eingetreten ist (RR.2021.154, act. 15);
- das BJ noch am 25. August 2021 die Auslieferung des Beschwerdeführers
an Deutschland betreffend die zwei ersten Auslieferungsersuchen bewilligte
(act. 10.6) und die Übergabe des Beschwerdeführers an die deutschen Be-
hörden am 27. August 2021 festsetzte (act. 9 und 10); das Schreiben des BJ
vom 25. August 2021 an die ersuchenden Behörden adressiert war und in
Kopie sowohl dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers
im Auslieferungsverfahren als auch dem Beschwerdeführer persönlich zuge-
stellt wurde (act. 10);
- darüber das BJ die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 25. August 2021
in Kenntnis setzte und aufforderungsgemäss seine Verfahrensakten unter
Verweis auf die bereits im Beschwerdeverfahren RR.2021.154 übermittelten
Akten einreichte (act. 9 bzw. act. 10, act. 10.1-10.6);
- mit Fax-Mitteilung vom 27. August 2021 das BJ der Beschwerdekammer auf-
forderungsgemäss auch die Bestätigung des Auslieferungsvollzugs vom
27. August 2021 betreffend den Beschwerdeführer übermittelte (act. 12.1);
- die Auslieferungshaft als Gegenstand der Beschwerde damit dahingefallen
und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.7 vom 27. August 2020;
RH.2016.8 vom 5. Oktober 2016; RH.2013.1 vom 23. April 2013);
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- im Übrigen der Beschwerdeführer weder innerhalb der angesetzten Nachfrist
noch bis dato seine Beschwerdebegründung gegen den Auslieferungshaft-
befehl im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG
nachreichte (act. 8 ff.); folgerichtig auf seine Beschwerde androhungsge-
mäss mangels Begründung ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre;
- mit Eingabe vom 26. August 2021 (mit Postaufgabe am 27. August 2021 und
Eingang am 30. August 2021) der Beschwerdeführer bei der Beschwerde-
kammer eine «Beschwerde» gegen den «Auslieferungsentscheid vom
10. August 2021» einreichte, welcher ihm am 13. August 2021 eröffnet wor-
den sei (act. 13);
- der Beschwerdeführer in seiner «Beschwerde» beantragte, 1) es sei der
Auslieferungsentscheid vom 10. August 2021 aufzuheben und von einer
Auslieferung abzusehen, 2) es sei ein medizinisches Gutachten zur Frage
einzuholen, wie die Auslieferung zu erfolgen habe, und 3) es sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 13 S. 1);
- wie einleitend festgehalten, das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers
an Deutschland für die den ersten beiden Auslieferungsersuchen zugrunde
liegenden Straftaten bereits mit Auslieferungsentscheid vom 28. Juni 2021
bewilligt hat; dieser Auslieferungsentscheid mit Urteil des Bundesgerichts
vom 19. August 2021 in Rechtskraft erwachsen ist;
- die Auslieferungsbewilligung des BJ vom 10. August 2021 somit keinen an-
fechtbaren Auslieferungsentscheid im Sinne von Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG darstellt, sondern sich ausschliesslich auf den Vollzug des
rechtskräftigen Auslieferungsentscheids bezieht;
- die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anträge und Einwände ge-
gen den Vollzug seiner Auslieferung im Wesentlichen den Gegenstand der
Beschwerde seines unentgeltlichen Rechtsvertreters gegen den Ausliefe-
rungsentscheid vom 28. Juni 2021 betreffen (s. RR.2021.154, act. 1);
- die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. August 2021 daher bereits aus
den vorgenannten Gründen einer materiellen gerichtlichen Überprüfung
nicht zugänglich ist;
- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver-
zichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
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- die ausführenden Behörden und die Rechtsmittelinstanzen ihre Verfügungen
dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansäs-
sigen Berechtigten mit Zustelldomizil in der Schweiz zustellen (Art. 80m
Abs. 1 IRSG);
- der Beschwerdeführer sich nicht mehr in der Schweiz aufhält und hier unab-
hängig von seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand kein Zustelldomizil be-
stimmt hat;
- dementsprechend der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer nicht
formell eröffnet wird und die Zustellung stattdessen ad acta erfolgt; zusätz-
lich dieser Entscheid dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers schriftlich mitgeteilt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_460/2021 vom 19. August 2021).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 16. September 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. (ad acta)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- Rechtsanwalt B.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus-
standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später
nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen-
ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1
und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor-
und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf
dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus-
land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun-
desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der
Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge-
schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
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