Entscheid vom 12. November 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Albanien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2021.14
Nebenverfahren: RP.2021.76
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 7. März 2021 (recte: 7. Mai 2021) ersuchte die Botschaft
der Republik Albanien die Schweiz formell um Auslieferung des albanischen
Staatsangehörigen A. (RR.2021.218, act. 1.1–1.1B).
B. Mit diplomatischen Noten vom 9. Juni 2021 und vom 7. Juli 2021 ersuchte
das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die albanischen Behörden um
ergänzende Informationen. Die Botschaft der Republik Albanien übermittelte
dem BJ mit diplomatischen Noten vom 1. Juli 2021, vom 7. Juli 2021, vom
5. August 2021, vom 11. August 2021 und vom 16. August 2021 ergänzende
Informationen zum Auslieferungsersuchen (RR.2021.218, act. 1.2–1.5, 1.7–
1.9B).
C. Am 3. September 2021 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen ein-
vernommen. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte er, mit einer Ausliefe-
rung an Albanien nicht einverstanden zu sein (RR.2021.218, act. 1.10, 1.12).
Am 17. September 2021 reichte er seine schriftliche Stellungnahme zum
Auslieferungsersuchen ein (RR.2021.218, act. 1.14, 1.14A).
D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 17. September 2021 die
Beschwerde von A. gegen den negativen Asylentscheid des Staatssekreta-
riats für Migration SEM vom 4. August 2021 ab (RR.2021.218, act. 1.6, 1.15).
E. Am 22. September 2021 teilte der Rechtsbeistand von A. dem BJ mit, dass
dieser in der Nacht auf den 22. September 2021 einen Suizidversuch began-
gen habe und sich zudem seit dem 6. September 2021 in einem Hungerstreik
befinde (RR.2021.218, act. 1.16).
F. Mit Auslieferungsentscheid vom 13. Oktober 2021 entschied das BJ wie folgt
(act. 1.2):
1. Die Auslieferung des Verfolgten an Albanien wird für die oben unter Ziffer 4.2 a, b, d, e,
g, j, k, l und m aufgeführten Straftaten, welche dem Auslieferungsersuchen von Albanien
vom 7. Mai 2021 (fälschlicherweise datiert mit 7. März 2021), ergänzt am 1. Juli 2021,
7. Juli 2021, 5. August 2021 und am 16. August 2021 zugrunde liegen, unter Vorbehalt
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eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids bewilligt. Für die restlichen Handlun-
gen wird die Auslieferung abgelehnt.
2. Der vorliegende Entscheid erfolgt unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafge-
richts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG.
3. Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.
4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Verfolgten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, erhält
eine Entschädigung von CHF 3'300.05 (inkl. Auslagen und MwSt.).
G. Am 13. Oktober 2021 gelangte das BJ an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts. Es beantragt, die Einrede des politischen Delikts sei abzu-
lehnen (RR.2021.218, act. 1). Gestützt darauf eröffnete die Beschwerde-
kammer ein Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (Art. 55
Abs. 2 IRSG). Dieses wird unter der Geschäftsnummer RR.2021.218 ge-
führt.
H. Am 14. Oktober 2021 wurde A. in Auslieferungshaft versetzt. Am 18. Oktober
2021 wurde A. notfallmässig auf die Bewachungsstation der Klinik C. verlegt
(act. 3.1).
I. Am 21. Oktober 2021 informierte Dr. med. B. das BJ telefonisch über den
Gesundheitszustand von A. (act. 3.2).
J. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2021 gelangt A., vertreten durch Rechts-
anwalt Ronny Scruzzi, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Die Beschwerde gegen Ziff. 3 der Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 13. Okto-
ber 2021 sei gutzuheissen und Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Auferlegung geeigneter Ersatzmassnah-
men, namentlich der Anordnung von Electronic Monitoring («elektronisch überwachter
Hausarrest»), umgehend aus der Ausschaffungshaft [recte: Auslieferungshaft] zu ent-
lassen.
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4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unter-
zeichnenden Anwaltes als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
K. Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2021 beantragt das BJ, die Be-
schwerde sei abzuweisen, wobei es der Beschwerdeantwort ein Aktenver-
zeichnis aus seinem Dossier B-21-1248-1 inkl. Akten 19 und 20 beilegt und
bemerkt, die Akten 1–18 lägen dem Bundesstrafgericht bereits im Rahmen
des Verfahrens RR.2021.218 vor (act. 3).
L. Mit Beschwerdereplik vom 4. November 2021 (Posteingang 8. November
2021) lässt A. an seinen Anträgen festhalten und das Formular betreffend
unentgeltliche Rechtspflege einreichen (act. 4; RP.2021.76, act. 3). Dies
wurde dem BJ mit Schreiben vom 8. November 2021 zur Kenntnis gebracht
(act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Albanien sind pri-
mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zu-
satzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII
EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR
0.353.14). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies-
send regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das
Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also
das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshil-
feverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprin-
zip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die
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Auslieferung stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV
123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE
145 IV 294 E. 2.1 S. 297; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in
internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts
anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. Die Akten 1–18 gemäss Aktenverzeichnis der Beschwerdeantwort des Be-
schwerdegegners vom 1. November 2021 werden aus dem Verfahren
RR.2021.218 beigezogen.
3.
3.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz kann der
Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen. Für das Beschwer-
deverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
3.2 Vorliegend wurde mit dem Auslieferungsentscheid vom 13. Oktober 2021,
der dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 zugestellt wurde, die Aus-
lieferungshaft angeordnet (Dispositiv-Ziff. 3). Diese Anordnung stellt einen
Auslieferungshaftbefehl dar. Die vorliegende Beschwerde wurde am 25. Ok-
tober 2021 der Schweizerischen Post übergeben. Damit wurde sie fristge-
recht erhoben. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah-
rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309).
Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung
rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen,
wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und
die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er
den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann,
dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn
er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine
weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG),
oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51
Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306
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E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid
des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen einer realen Fluchtgefahr. Er
macht zusammengefasst geltend, ihm fehlten die finanziellen Mittel, eine er-
folgreiche Flucht zu bewerkstelligen, schon gar nicht in ein Land, welches
nicht ebenfalls über ein Auslieferungsabkommen mit Albanien verfüge. Über-
dies sei es aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands kaum vor-
stellbar, dass er die Flucht ergreifen könnte – oder dies auch nur wollte. Wei-
ter sei er auf den Schutz der Schweiz dringend angewiesen, weshalb er auch
aktuell Beschwerde an das Bundesgericht gegen den ablehnenden Asylent-
scheid führe. In der Schweiz fühle er sich zuhause. Er habe ein soziales
Umfeld und mehrere kleinere Unternehmen aufbauen und sich bis anhin vor
seinen Verfolgern, einer kriminellen Bande mit engen Verbindungen zu füh-
renden albanischen Politikern und Behördenmitgliedern, sicher fühlen kön-
nen. Würde er fliehen und in einem anderen europäischen Land verhaftet,
wäre er mangels eines sozialen Umfelds und entsprechender Unterstützung
in einer noch schwierigeren Lage, als er es schon in der Schweiz sei.
Dem Beschwerdeführer werde es aufgrund seiner Umstände gerade nicht
einfach möglich sein, sich ins Ausland abzusetzen. In dieser Situation ge-
nügten Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriften-
sperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring allein und ohne Hinterlegung
einer Kaution, die allenfalls verbleibende (Rest-)Fluchtgefahr zu bannen. Da
ihm bereits alle Reisedokumente entzogen worden seien, könne er beispiels-
weise mit einem Electronic Monitoring verbunden mit einer telefonischen
und/oder persönlichen Meldepflicht ausreichend überwacht werden, damit
bei seinen begrenzten Möglichkeiten eine Flucht völlig unmöglich werde.
5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist
überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe-
rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror-
dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei
drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Be-
troffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der
Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts
8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Mög-
lichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung
der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über
eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz
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lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von
3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität
besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001
E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei-
nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und
seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).
5.3 Albanien ersucht um Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus dem Urteil des Gerichts des Be-
zirksgerichts Tirana vom 25. September 2013 i.V.m. Urteil des Appelations-
gerichts Tirana vom 21. Juni 2017, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und vier Monaten aus dem Urteil des Bezirksgerichts Tirana
vom 21. Februar 2017 i.V.m. Urteil des Appelationsgerichts von Tirana vom
30. Januar 2019 und zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs Jah-
ren aus dem Urteil des Bezirksgerichts von Tirana vom 2. März 2021. Mit
Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 29. April 2021
wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Es ist davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 in der
Schweiz aufhält (vgl. act. 1.15). Zum sozialen Umfeld und zu den mehreren
kleinen Unternehmen macht der Beschwerdeführer keine näheren Angaben.
Ein Bezug zur Schweiz, der ihn von einer Flucht abhalten könnte, ist mithin
nicht zu erkennen. Das laufende Asylverfahren hindert den Beschwerdefüh-
rer nicht daran, die Schweiz zu verlassen oder hier unterzutauchen, ebenso
wenig die geltend gemachte Mittellosigkeit und die aktuelle körperliche
Schwäche. Der Beschwerdeführer scheint, wie der Gebrauch gefälschter
Ausweispapiere in der Vergangenheit zeigt, zudem in der Lage zu sein, sich
auch gefälschte Ausweispapiere zu beschaffen (vgl. act. 1.15). Schliesslich
gilt es zu beachten, dass der Beschwerdegegner mit Auslieferungsentscheid
vom 13. Oktober 2021 die Auslieferung des Beschwerdeführers an Albanien
bewilligt hat. Auch wenn der Auslieferungsentscheid noch nicht in Rechts-
kraft erwachsen ist, ist die Möglichkeit, nach Albanien ausgeliefert zu wer-
den, für den Beschwerdeführer einen Schritt näher gerückt. Vor diesem Hin-
tergrund und im Lichte der Rechtsprechung ist mit dem Beschwerdegegner
von äusserst hoher Fluchtgefahr auszugehen.
5.4 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausrei-
chend zu begegnen, sind keine ersichtlich, umso weniger, als der Beschwer-
deführer in der Lage zu sein scheint, sich auch gefälschte Ausweispapiere
zu beschaffen (vgl. vorn E. 5.3). Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich
ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Rei-
sedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach
- 8 -
konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen
Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausrei-
chend zu bannen (vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts
RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 8.3; RH.2021.1 vom 18. Januar 2021
E. 4.3; RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom
11. September 2020 E. 5.2). Vorliegend ändert der aktuelle Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers angesichts der Art der Beeinträchtigungen
(vgl. hinten E. 6.3) nichts an der Einschätzung, dass es für ihn einfach mög-
lich wäre, sich ins Ausland abzusetzen. Zu einer allfälligen Sicherheitsleis-
tung äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
5.5 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Eine
weitere Inhaftierung werde in Bälde zu schweren gesundheitlichen Schäden
oder gar zum Tod des Beschwerdeführers führen. Nennenswerte Interessen,
welche für eine Fortsetzung der Inhaftierung sprechen würden, bestünden
nicht.
6.2 Von der Auslieferungshaft kann abgesehen werden, wenn der Verfolgte nicht
hafterstehungsfähig ist (Art. 47 Abs. 2 IRSG; vgl. vorn E. 4). Eine Person gilt
als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahr-
scheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Ge-
sundheit des Inhaftierten gefährdet (vgl. dazu die bundesgerichtliche Recht-
sprechung zur Hafterstehungsfähigkeit im Strafvollzug in BGE 108 Ia 69
E. 2a und im Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2006 vom 14. August 2006
E. 3.2, worauf auch im Rahmen der Auslieferungshaft ohne Weiteres abge-
stellt werden kann; vgl. ferner GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger
[Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231 ff.; zum
Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.10 vom 10. Juni 2015
E. 4.2.1).
6.3 Dem Gericht liegt ein Austrittsbericht der Klinik C. vom 24. September 2021,
ein Bericht der Klinik C. vom 20. Oktober 2021, eine Telefonnotiz des BJ vom
21. Oktober 2021 (Gesprächspartner Dr. med. B.) und eine E-Mail von
Dr. med. D. vom 29. Oktober 2021 vor.
Gemäss Austrittsbericht vom 24. September 2021 wurden drei Diagnosen
gestellt: (1) Strangulation in suizidaler Absicht im Rahmen einer akuten Be-
- 9 -
lastungsreaktion am 22. September 2021, (2) Hungerstreik seit dem 7. Sep-
tember 2021 bei drohender Ausschaffung, (3) Anamnestisch Status nach
Tuberkulose. Dem Bericht lässt sich namentlich entnehmen, dass sich der
Patient im Verlauf der Überwachung klar von Suizidalität und einem weiteren
Suizidversuch distanziert habe. Der Patient sei über die potentiellen Risiken
des Hungerstreiks aufgeklärt und es sei ihm die Einnahme von Benerva
empfohlen worden, was der Patient jedoch ablehne. Bei fehlenden Hinwei-
sen auf eine akute Suizidalität und Verweigerung von medikamentösen
Massnahmen sei der Beschwerdeführer zurück in das Gefängnis E. verlegt
worden. Das psychiatrische Konsilium ergab insbesondere, der Hungerstreik
erscheine «als fortgesetztes und überlegtes Druckmittel, mittelbare Eigenge-
fährdung dabei in Kauf nehmend». Der Suizidversuch werde als hochimpul-
siv im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion nach Erhalt eines die Aus-
schaffung betreffenden Scheibens interpretiert. Es bestehe keine Einschrän-
kung der Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Hungerstreik und dessen mögli-
che medizinische Folgen. Eine unterstützende medikamentöse Behandlung
habe der Patient abgelehnt (act. 1.5).
Gemäss Bericht vom 20. Oktober 2021 sei der Beschwerdeführer am 18. Ok-
tober 2021 notfallmässig auf der Bewachungsstation der Klinik C. hospitali-
siert worden aufgrund akuter Suizidalität und unklarer Bewusstseinsminde-
rung. Zudem bestehe ein Hungerstreik unklarer Dauer bei inkonsistenten An-
gaben (act. 1.6).
Gemäss Telefonnotiz vom 21. Oktober 2021 habe Dr. med. B. mitgeteilt,
dass der Bewusstseinsverlust wahrscheinlich einen psychogenen Ursprung
habe. Der Patient sei auch akut suizidal, habe depressive Gedanken und
verweigere sich einer medikamentösen Behandlung. Weil der Beschwerde-
führer aufgrund seines Hungerstreiks körperlich geschwächt sei, könne er
aktuell nicht aus der Spitalpflege entlassen werden. Der Beschwerdeführer
werde sicher über das Wochenende auf der Bewachungsstation bleiben
(act. 3.2). Der Beschwerdegegner führt hierzu aus, der Beschwerdeführer
sei seit dem 6. September 2021 (damals noch in Ausschaffungshaft) in ei-
nem Hungerstreik, nachdem er einen ersten, vom 28. Juli 2021 bis 31. Au-
gust 2021 dauernden Hungerstreik beendet habe. Am 18. Oktober 2021 sei
der Beschwerdeführer wegen eines wahrscheinlich psychogenen Schwä-
cheanfalls mit Bewusstseinsstörung vom Gefängnis F. in die Bewachungs-
station der Klinik C. verlegt worden. Gemäss dem behandelnden Arzt Dr.
med. B. werde der psychische Zustand als akut suizidal und der körperliche
Zustand aufgrund des Hungerstreiks als stark geschwächt bezeichnet, wes-
- 10 -
wegen der Beschwerdeführer vorerst in Spitalpflege verbleibe. Einer medi-
kamentösen Behandlung mit Antidepressiva würde sich der Beschwerdefüh-
rer hingegen verweigern.
Der E-Mail vom 29. Oktober 2021 lässt sich namentlich entnehmen, dass der
Patient [mutmasslich der Beschwerdeführer] am 27. Oktober 2021 versucht
habe, sich zu strangulieren. Dem Patienten würden täglich Mahlzeiten, Vita-
mine/Supplemente, Medikamente etc. angeboten, was er nicht einnehme.
Der Patient trinke jedoch Wasser. Somatisch zeige sich aktuell ein relativ
stabiler klinischer und laborchemischer Verlauf bei jedoch deutlich reduzier-
tem Allgemeinzustand, zunehmender unmittelbarer gesundheitlicher Ge-
fährdung mit zunehmendem Risiko für Langzeitfolgen. Aufgrund des Stran-
gulationsversuchs vom 27. Oktober 2021 sei aktuell eine hohe Stufe antisu-
izidaler Massnahmen notwendig (act. 4.2).
6.4 Ein Hungerstreik und eine allenfalls daraus resultierende körperliche Beein-
trächtigung bildet grundsätzlich keinen Grund, die Auslieferungshaft zu be-
enden, wenn die medizinische Versorgung sichergestellt ist (vgl. zur Aus-
schaffungshaft BGE 124 II 1 E. 3b S. 7). Ebenso wenig lassen Suizidversu-
che oder -absichten die Auslieferungshaft dahinfallen, solange eine adä-
quate Betreuung sichergestellt ist (vgl. zur Ausschaffungshaft Urteile des
Bundesgerichts 2C_930/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2; 2A.671/2006
vom 11. Dezember 2006 E. 2.4; vgl. auch BGE 108 Ia 69 E. 2d S. 72; vgl.
ferner BUSINGER, Ausländerrechtliche Haft, 2015, S. 43 f. m.w.H.). Dass die
medizinische Versorgung und adäquate Betreuung vorliegend nicht sicher-
gestellt wäre, ist nicht ersichtlich. Inwiefern der sinngemäss beantragte Bei-
zug von Akten des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons
Bern und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern diesbezüglich wesent-
liche neue Erkenntnisse versprechen würde, legt der Beschwerdeführer
nicht dar und ist nicht ersichtlich, weshalb vom Beizug weiterer Akten abzu-
sehen ist.
6.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen oder
sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, wer-
den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde
erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Beiordnung des Rechtsanwalts Ronny Scruzzi als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand (RP.2021.76, act. 1).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen
gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer
sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
8.3 Vorliegend erweisen sich die im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen mit
Blick auf die in den vorstehenden Erwägungen dargelegten Regeln und be-
währten Grundsätze der Rechtsprechung (vgl. vorn E. 5 und 6) als offen-
sichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde als aussichtslos im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden muss. Demzufolge ist das Ge-
such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)
der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen wer-
den.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist namentlich unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Be-
schwerdeführers auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ronny Scruzzi
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
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Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der
Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte
abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2
BGG).
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