Entscheid vom 5. August 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsan-
walt David Zollinger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2021.8
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Sachverhalt:
A. Mit Auslieferungsersuchen vom 10. November 2020, ergänzt am 4. Mai 2021, er-
suchte das Justizministerium Hessen die Schweiz um Auslieferung des deutschen
Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Strafverfolgung der ihm im Haftbefehl
des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Oktober 2020 i.V.m. dem Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2021 vorgeworfenen Tathand-
lungen (act. 6.1 und 6.3). Mit Auslieferungsersuchen vom 23. Februar 2021 er-
suchte auch das Justizministerium Nordrhein-Westfalen um Auslieferung von A.
gestützt auf den Haftbefehl des Landgerichts Bonn vom 25. November 2020
(act. 6.2).
Zusammengefasst wird A. im hessischen Strafverfahren vorgeworfen, im Zusam-
menhang mit sogenannten CumEx-Geschäften in den Jahren 2006 bis 2008 ge-
meinsam mit weiteren Angeklagten ungerechtfertigte Steuerrückerstattungen in
der Höhe von insgesamt EUR 113'306'345.87 erlangt zu haben. Im nordrhein-
westfälischen Strafverfahren wird ebenfalls im Zusammenhang mit sog. CumEx-
Geschäften A. verdächtigt, gemeinsam mit weiteren Angeklagten von 2007 bis
2013 unrechtmässige Steuerrückzahlungen von insgesamt EUR 278'586'998.09
erwirkt und davon EUR 27'333'988.-- für sich vereinnahmt zu haben. Im Wesentli-
chen sollen die Angeklagten über mehrere Jahre Aktien-Leerverkäufe um den Di-
videndenstichtag getätigt und dadurch Kapitalertragssteuerbescheinigungen ge-
neriert haben, worauf die bescheinigte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszu-
schlag vom deutschen Finanzamt angerechnet und ausgezahlt worden sei, obwohl
bei der Durchführung der Geschäfte kein Steuereinbehalt stattgefunden habe. Da-
bei soll A., ein früherer Finanzbeamter, unter anderem nicht nur das deutsche Fi-
nanzamt sondern auch Investoren arglistig getäuscht haben (zu den detaillierten
Sachverhaltsvorwürfen s. act. 6.1 bis 6.3).
B. A. ersuchte über seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt David Zollinger mit Schrei-
ben vom 26. März 2021 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») unter Hin-
weis auf seine frühere Eingabe vom 25. September 2020 an das BJ, auf die ihm
aus den deutschen Medien bekannten Rechtshilfeersuchen wegen fehlender
Rechtshilfefähigkeit nicht einzutreten (act. 6.5).
C. Das BJ erliess am 30. Juni 2021 den Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 6.5)
und ersuchte mit Schreiben vom gleichen Tag die Staatsanwaltschaft Graubünden
um Festnahme von A. sowie um dessen umgehende amtsärztliche Untersuchung
(act. 6.4). Am 7. Juli 2021 wurde A. durch die Kantonspolizei Graubünden festge-
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nommen und nach Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls in Auslieferungshaft
versetzt (act. 6.7).
D. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 7. Juli 2021 widersetzte sich A. der verein-
fachten Auslieferung (act. 6.6).
E. Der Amtsarzt von Z./GR, Dr. B., hielt in seinem Bericht vom 7. Juli 2021 zuhanden
der Staatsanwaltschaft Graubünden und unter Hinweis auf frühere Arztzeugnisse
fest, dass A. lange Gerichtsverhandlungen oder eine langdauernde Haft aus me-
dizinischen Gründen nicht zugemutet werden können. Er kam zum Schluss, dass
A. im Gefängniszimmer des Kantonsspitals Graubünden medizinisch bestens be-
treut werde und bei Bedarf befragt werden könne, und ordnete die Verlegung von
A. ins Gefängniszimmer des Kantonsspitals an (act. 6.8).
Dr. B. hatte bereits mit Arztzeugnis vom 8. Juni 2021 die Hafterstehungsfähigkeit
sowie die Reise- und Verhandlungsfähigkeit von A. verneint. Zuvor hatte Dr. C. mit
ärztlichem Zeugnis vom 27. November 2020 die Reise-, Verhandlungs- und Haft-
erstehungsfähigkeit von A. mit Blick auf das in Wiesbaden (Deutschland) laufende
Gerichtsverfahren verneint (act. 6.8).
F. Unter Hinweis auf seine gesundheitliche Situation und die fehlende Hafterste-
hungsfähigkeit liess A. durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. Juli
2021 das Gesuch um Anordnung von Ersatzmassnahmen stellen (act. 6.9).
G. Auf Nachfrage des BJ (act. 6.10) informierte am 9. Juli 2021 die Staatsanwaltschaft
Graubünden das BJ, dass gemäss dem Kantonsspital Graubünden A. keine Spi-
talpflege mehr benötige und er somit in ein Gefängnis verlegt werden könne
(act. 6.11).
H. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 ergänzte der Rechtsvertreter von A. sein Gesuch
um Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 6.12).
I. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 ersuchte das BJ die Kantonspolizei Graubünden
bzw. Dr. D., im Hinblick auf den allfälligen weiteren Vollzug der Auslieferungshaft
den aktuellen Gesundheitszustand von A. so rasch wie möglich abzuklären. Na-
mentlich sei von Interesse, ob A. in der Justizvollzugsanstalt X. verbleiben könne
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oder ob allenfalls eine Rückverlegung ins Kantonsspital Graubünden oder eine
Verlegung auf die Bewachungsstation des Inselspitals notwendig sei. Dabei sei
eine entsprechende Einweisung vom zuständigen Arzt zu verfügen (act. 6.13).
J. Der Amtsarzt von Y./GR, Dr. D, hielt in seinem Bericht «Begutachtung Hafterste-
hungsfähigkeit» vom 10. Juli 2021 zuhanden des BJ fest, er habe nur ungenü-
gende selbst erhobene Entscheidungsgrundlagen, die den Entscheid des Amts-
arztes Dr. B. vom 7. Juli 2021 aufheben könnten, da A. ihm die dazu nötigen Infor-
mationen, Dokumente oder Berechtigung zur körperlichen Untersuchung nicht
gebe (act. 6.13).
K. Mit Schreiben/E-Mail vom 10. Juli 2021 teilte das BJ der Justizvollzugsanstalt X.
mit, dass A. weiterhin in Auslieferungshaft zu halten sei. Es sei von einer erhebli-
chen Fluchtgefahr auszugehen. Das BJ stellte klar, es sei davon auszugehen,
dass A. hafterstehungsfähig sei. Sollte der Gefängnisarzt/Amtsarzt die Notwendig-
keit für eine Einweisung in eine medizinische Einrichtung verordnen, würde das BJ
auch eine derartige Verlegung grundsätzlich unterstützen (act. 6.15).
L. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 gelangte der Rechtsvertreter von A. wiederum
ans BJ und beantragte die Haftentlassung von A. gegen Ersatzmassnahmen
(act. 6.16).
M. Mit Antwortschreiben vom 16. Juli 2021 hielt das BJ nach ausführlicher Begrün-
dung fest, dass keine Gründe bestehen, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben
bzw. A. gegen Ersatzmassnahme aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Da die
Frist zur Anfechtung des Auslieferungshaftbefehls beim Bundesstrafgericht noch
laufe, werde aus prozessökonomischen Gründe keine separate Verfügung erlas-
sen (act. 6.17).
N. Gegen den Auslieferungshaftbefehl lässt A. mit Eingabe vom 19. Juli 2021 bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende
Anträge stellen:
«Der Haftbefehl sei aufzuheben und der Verfolgte auf freien Fuss zu setzen, eventuell
unter Anordnung von Ersatzmassnahmen;
Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verpflichten, ihre mit dem ersuchenden Staat
im vorliegenden Verfahren gepflegten Kontakte zu dokumentieren und die entspre-
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chenden Dokumente zu den Akten zu erheben, und dem Beschwerdeführer sei Ein-
sicht in diese Akten zu geben;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.»
O. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2021 die Abweisung
der Beschwerde (act.6). Mit Replik vom 29. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer
an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 7).
P. Mit Eingabe vom 4. August 2021 (act. 8) reichte der Beschwerdeführer ein zusätz-
liches Arztzeugnis von Dr. B. (act. 8.1) ein, welcher ihn seit Ende 2020 behandle
und aktuell am besten mit seinem Gesundheitszustand vertraut sein müsste. Der
Beschwerdeführer erklärte, es gehe nicht um seinen aktuellen Gesundheitszu-
stand, sondern um die Auswirkungen einer längeren Haft auf seinen Gesundheits-
zustand. Er ersucht, diesem Umstand namentlich im Hinblick auf die Anordnung
möglicher Ersatzmassnahmen Beachtung zu schenken (act. 8).
Dem beigelegten Arztzeugnis von Dr. B. vom 4. August 2021 ist Folgendes zu
entnehmen:
«A. ist seit dem 27.11.2020 bei mir in ärztlicher Behandlung.
Aufgrund meiner fachärztlichen Beurteilung steht fest, dass der Patient für absehbare
Zeit (vermutlich auch dauerhaft) weder haft-, reise- noch verhandlungsfähig ist.
Eine längere Inhaftierung des Patienten wird höchstwahrscheinlich zu dauerhaften und
irreversiblen Gesundheitsschäden, möglicherweise zum Tod führen. Diese Feststellung
erfolgt unabhängig davon, dass sich der Patient zur Zeit nicht in stationäre medizinische
Behandlung begeben muss.»
Q. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe;
SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII
EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) so-
wie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe
und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massge-
bend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen
vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. Sep-
tember 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der
Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu
den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro-
pean-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates
2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr.
32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechts-
sammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schen-
gen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr.
41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23) i.V.m. dem Be-
schluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169;
ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den
bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B), wobei die zwischen den Vertragsparteien
geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler
Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs-
übereinkommen).
1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht abschlies-
send regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht
des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfege-
setz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982
(Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2;
137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men-
schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24
E. 1.1).
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1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss
(Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrens-
gesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden
des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen
ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der angefochtene Ausliefe-
rungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2021 ausgehändigt worden
(act. 1.B). Die am 19. Juli 2021 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Dokumentation und Aktenführung bzw. die Akteneinsicht bilden demgegen-
über nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den entspre-
chenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist.
3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bil-
det die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Aus-
lieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahms-
weise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussicht-
lich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet
(Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und
ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47
Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vor-
liegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47
Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist
(Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306
E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundes-
strafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden
Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111
IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder
gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen
(vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral,
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in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H.
auf die Rechtsprechung).
Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Vorausset-
zungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in
einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll
es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten
nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, dass das Erfordernis der
doppelten Strafbarkeit mit Bezug auf die ihm vorgeworfenen Sachverhalte offen-
sichtlich nicht erfüllt sei. Weiter bemängelt er die deutschen Haftbefehle in ver-
schiedener Hinsicht (act. 1 S. 4 ff.). In seiner Beschwerdereplik kritisiert er das
Vorgehen des Beschwerdegegners, nicht die Eidgenössische Steuerverwaltung
konsultiert zu haben (act. 1 S. 1 f.). Weiter gebe der Beschwerdegegner in der
Beschwerdeantwort den Sachverhaltsvorwurf der deutschen Behörden falsch und
aktenwidrig wieder (act. 7 S. 2 ff.). Sodann habe jener offensichtlich nicht verstan-
den, worum es bei den CumEx-Geschäften aus Schweizer Sicht gehe (act. 7
S. 4 ff.).
4.2 Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner auf zehn Seiten in der Beschwerde und auf
fünf Seiten in der Replik vorgetragenen Kritik keine Gründe auf, welche seine Aus-
lieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich un-
zulässig erscheinen liesse. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Bei
einer prima facie Beurteilung der erhobenen Vorwürfe (s. supra lit. A grob zusam-
mengefasst; im Detail s. act. 6.1 bis 6.3) kann der Betrugstatbestand gemäss
Art. 146 StGB zu Lasten der öffentlichen Hand ohne jeden Zweifel und ohne wei-
tere Abklärungen nicht ausgeschlossen werden. Im Gegenteil scheint eine Straf-
barkeit nach Schweizer Recht bei einer prima facie Beurteilung gegeben zu sein.
So begeht gemäss BGE 110 IV 24 einen gemeinrechtlichen Betrug zum Nachteil
des betroffenen Gemeinwesens, wer sich aus eigener Initiative dazu entschliesst,
sich durch Irreführung der Behörden unrechtmässig zu bereichern, indem er auf
raffinierte Weise fiktive Rückerstattungsansprüche existierender oder erfundener
Personen geltend macht und mittels falscher Urkunden die Auszahlung erwirkt.
Dem ist beizufügen, dass der gemeinrechtliche Betrug (wie im Übrigen auch der
Abgabebetrug; s. BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.H.) nicht die Verwendung fal-
scher oder verfälschter Urkunden voraussetzt. Es sind auch andere Fälle arglisti-
ger Täuschung denkbar. Vorliegend soll es gemäss den Angaben der deutschen
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Behörden nicht um Täuschung über den Umfang des Rückerstattungsanspruchs,
sondern um an sich ungerechtfertigte Steuerrückerstattungen unter arglistiger
Täuschung des deutschen Fiskus gehen. Gegen eine Subsumtion (prima facie)
der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe unter Art. 146 StGB führt
der Beschwerdeführer den steuerrechtlichen Hinterziehungstatbestand als lex
specialis ins Feld (s. act. 1 S. 9). Er zeigt aber nicht auf, worin ein Fiskaldelikt als
Hinterziehungstatbestand liegen soll, wenn die Verrechnungssteuer per se – wie
von ihm selber argumentiert – nicht geschuldet ist. Soweit sich der Beschwerde-
führer auf die Legalität der beurteilten CumEx-Geschäfte beruft (act. 7 S. 6), legt
er nicht dar, inwiefern dies die von ihm bewirkten ungerechtfertigten Steuerrücker-
stattungen und der ihm vorgeworfene Betrug zum Nachteil der öffentlichen Hand
offensichtlich ausschliessen soll. Darüber hinaus hält der Beschwerdeführer der
rechtlichen Würdigung des Beschwerdegegners nichts Substantielles entgegen,
welche sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich zur Ausliefe-
rung wegen Rückerstattungen der deutschen Kapitalertragssteuer (Urteil des Bun-
desgerichts 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3.2 m.w.H.) stützt. Auch auf-
grund der weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers sind keine Anhalts-
punkte ersichtlich, die darauf deuten würden, dass eine Auslieferung des Be-
schwerdeführers offensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG wäre. Auf
seine Rügen betreffend die entsprechenden Auslieferungsvoraussetzungen wird
daher gegebenenfalls im Rahmen des Auslieferungsentscheides näher einzuge-
hen sein.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr und ersucht das
Gericht, ihn wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustandes aus der Haft
zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1 S. 14 ff.).
Er bringt zusammengefasst vor, er habe sich dem deutschen Strafverfahren ge-
stellt. Er sei 70 Jahre alt und lebe seit knapp zehn Jahren zusammen mit seiner
Ehefrau und dem Enkel in der Schweiz. Seine Ehefrau sei auf seine Mithilfe ange-
wiesen. Er habe auch schon vor langer Zeit erklärt, er werde sich dem Ausliefe-
rungsverfahren nicht durch Flucht entziehen. Sein schwer angeschlagener Ge-
sundheitszustand liesse eine Absetzung in ein anderes Land ohnehin nicht zu, sei
er doch nicht reisefähig, was amtsärztlich bestätigt sei. Er hätte ausreichend Zeit
und Gelegenheit gehabt, ab Herbst 2020 unterzutauchen, wenn er dies denn tat-
sächlich beabsichtigt hätte (act. 1 S. 14 ff.).
Was die beantragten Ersatzmassnahmen anbelangt, führt er aus, er habe dem
Beschwerdegegner die ehelichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse um-
fassend offengelegt, soweit dies unter den gegebenen Haftumständen möglich sei.
- 10 -
Er habe dem Beschwerdegegner angeboten mitzuteilen, welchen Betrag dieser für
eine Haftkaution angemessen halte. Er überlasse es dem Gericht, die Höhe einer
allfälligen Kaution festzulegen (act. 1 S. 17 f.; act. 7 S. 6 f.). Das Argument, er
könnte noch über weitere Vermögenswerte verfügen, liesse sich grundsätzlich in
jedem Fall vorbringen und damit könnte jede Kautionsleistung verweigert werden
(act. 7 S. 7).
5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist über-
aus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten
im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht
bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheits-
strafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungs-
bewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3;
Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).
Um Fluchtgefahr ausreichend zu bannen, werden Ersatzmassnahmen für Auslie-
ferungshaft wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und
Electronic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland ab-
zusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr sub-
stantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet (Entscheide des
Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom
11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils
m.w.H.).
5.3 Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Auslieferung und einer Verurteilung in
Deutschland eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Der Beschwerdegegner hat im Rah-
men seiner Beschwerdeantwort mit umfassender Begründung die erhebliche
Fluchtgefahr dargelegt, sich mit den einzelnen Gegenargumenten des Beschwer-
deführers auseinandergesetzt und diese abschliessend entkräftet (act. 6 E. 4.2
S. 5 f.). Die Ausführungen des Beschwerdegegners erweisen sich auf der ganzen
Linie als zutreffend und bedürfen keiner weiteren Ergänzung. Um unnötige Wie-
derholungen zu vermeiden, ist daher integral darauf zu verweisen.
5.4 Den zutreffenden sowie vollständigen Ausführungen des Beschwerdegegners zu
den beantragten Ersatzmassnahmen ist ebenfalls im Einzelnen beizupflichten
(act. 6 E. 4.2 S. 6) und auch hier ist vollumfänglich darauf zu verweisen, um unnö-
tige Wiederholungen zu vermeiden. Namentlich kann den einzelnen Ausführungen
des Beschwerdegegners zur angebotenen Kaution von CHF 100‘000.--, welche zu
Recht als völlig ungenügend beurteilt wurde, und zu den finanziellen Verhältnissen
des Beschwerdeführers gefolgt werden. Gegenüber den Schweizer Steuerbehör-
den deklarierte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau offenbar ein
Gesamtvermögen in der Schweiz und im Ausland von ca. CHF 5,5 Mio. (act. 6.16).
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Dabei wird dem Beschwerdeführer in Deutschland vorgeworfen, zusammen mit
weiteren Angeklagten ungerechtfertigte Steuerrückerstattungen in der Höhe von
gesamthaft über EUR 391 Mio. erwirkt zu haben. Gemäss den deutschen Behör-
den soll der Beschwerdeführer die mutmasslichen Taterträge über eine undurch-
sichtige Struktur von Offshore-Gesellschaft weiterverschoben haben, um diese
dem Zugriff der Finanz- und Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Wenn der
Beschwerdegegner davon ausgehend abschliessend festhält, es sei daher nicht
auszuschliessen, dass noch weitere Vermögenswerte existieren, welche den
schweizerischen Steuerbehörden unbekannt seien, dann ist ihm ebenfalls zuzu-
stimmen. Die vom Beschwerdegegner im Einzelnen dargelegten Umstände schaf-
fen eine hohe Fluchtgefahr, dergestalt, dass selbst die Leistung einer Kaution, wel-
che das gesamte gegenüber den Schweizer Steuerbehörden deklarierte Vermö-
gen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beschlagen würde, die Verfügbar-
keit des Beschwerdeführers für eine Auslieferung nicht sicherstellen könnte. Unter
diesen Umständen kann der hohen Fluchtgefahr nicht mit einer Ersatzmassnahme
begegnet werden. Was die angeordnete amtsärztliche Begutachtung anbelangt,
wendet der Beschwerdeführer ein, es würden bereits Arztzeugnisse vorliegen
(act. 7 S. 6). Er ignoriert aber, dass zuletzt das Kantonsspital Graubünden den
Beschwerdeführer als nicht mehr spitalbedürftig erachtete und infolgedessen der
Rückverlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt nichts im
Wege stand. Soweit der Beschwerdeführer die beantragten Ersatzmassnahmen
mit seinem Gesundheitszustand begründet, ist ihm daher entgegen zu halten, dass
er zum einen eine amtsärztliche Untersuchung verweigert und er sich zum anderen
während des Beschwerdeverfahrens als hafterstehungsfähig erwiesen hat. Auch
dem zuletzt eingereichten Arztzeugnis von Dr. B. vom 4. August 2021 ist nicht zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Haftanstalt aktuell nicht
ausreichend medizinisch versorgt werden könnte bzw. wird. Was die geltend ge-
machten Auswirkungen der Inhaftierung auf die Gesundheit des Beschwerdefüh-
rers angeht, fehlen im Arztzeugnis jegliche medizinischen Angaben, welche es der
Beschwerdeinstanz erlauben würden, die Schlussfolgerungen von Dr. B. nachzu-
vollziehen. Es bleibt auch unklar, was der Arzt unter einer «längeren» Inhaftierung
versteht. Dieser erläutert ebenso wenig, weshalb im Falle des Beschwerdeführers
im Rahmen von dessen Inhaftierung keine ausreichend wirksamen Möglichkeiten
der Prävention und Intervention bestehen sollen. Hinzu kommt, dass Dr. B. auf-
grund des vorbestehenden therapeutischen Verhältnisses der Vorbehalt der Be-
fangenheit anhaftet (s. im Allgemeinen dazu GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in:
Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 231 ff.; vgl. Medi-
zin-ethische Richtlinien zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Per-
sonen der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften
(SAMW), wonach ein Arzt, von Krisen- oder Notfallsituationen abgesehen, nicht
gleichzeitig Gutachter und Therapeut sein kann).
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5.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen oder sonst
zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder
geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbe-
gründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.–
festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3
lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt David Zollinger
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, unter Beilage von act. 7 und 8,
je samt Beilage
Rechtsmittelbelehrung
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen-
ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs.
1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor-
und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf
dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus-
land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun-
desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der
Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge-
schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
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