Entscheid vom 17. August 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch
Rechtsanwalt Jan Bächli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Nordmazedonien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2021.9
Nebenverfahren: RP.2021.46
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 18. September 2019 ersuchte das Justizministerium von
Nordmazedonien die Schweiz um Auslieferung des nordmazedonischen
Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren wegen Betäubungsmitteldelikten aus dem Urteil des Amts-
gerichts Gostivar vom 3. (recte: 1.) Oktober 2018 in Verbindung mit dem Ur-
teil des Berufungsgerichts Gostivar vom 21. März 2019 (act. 3.1)
B. Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Dezember 2019 erklärte sich A. mit
der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden und reichte ein Doku-
ment zu den Akten (act. 3.3, 3.3A, 3.3B). Am 12. Dezember 2019 reichte A.
ein weiteres Dokument ein (act. 3.4).
C. Mit Schreiben vom 3. März 2020 liess das BJ dem nordmazedonischen Jus-
tizministerium die beiden von A. eingereichten Dokumente zukommen und
forderte dieses auf, deren Bedeutung zu erklären und verschiedene Garan-
tien in Bezug auf die Haftbedingungen abzugeben (act. 3.5). Aufgrund aus-
gebliebener Antwort setzte das BJ mit Schreiben vom 20. April 2020 dem
nordmazedonischen Justizministerium Frist bis zum 15. Mai 2020, die erbe-
tenen Zusicherungen und Informationen zukommen zu lassen (act. 3.6).
D. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 liess das nordmazedonische Justizministe-
rium dem BJ verschiedene Unterlagen zukommen (act. 3.7). Mit Schreiben
vom 1. Juni 2020 reichte das nordmazedonische Justizministerium zudem
einen Beschluss des Berufungsgerichts Gostivar vom 6. Juni 2018 im Origi-
nal nach (act. 3.8).
E. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 wies das BJ das nordmazedonische Justiz-
ministerium darauf hin, dass die verlangten Garantien wortwörtlich abzuge-
ben seien und betonte die Bedeutung der verlangten Monitoring-Garantie
(act. 3.9).
F. Mit Schreiben datiert vom 10. Juni 2020 (recte wohl späteres Datum) liess
das nordmazedonische Justizministerium dem BJ Garantien seiner Vollstre-
ckungsverwaltung vom 25. bzw. 28. September 2020 zukommen (act. 3.10).
- 3 -
G. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 forderte das BJ das nordmazedonische
Justizministerium noch einmal auf, die verlangten Garantien wortgetreu ab-
zugeben (act. 3.11).
H. Mit Schreiben vom 27. November 2020 liess das nordmazedonische Justiz-
ministerium dem BJ das Schreiben der Vollstreckungsverwaltung vom
18. November 2020 betreffend Garantien zukommen (act. 3.12).
I. Am 22. Juni 2021 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A.
(act. 3.13A). Mit E-Mail vom 28. Juni 2021 teilte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Schaffhausen dem BJ mit, dass A. an der Adresse im Kanton
Schaffhausen nicht habe aufgefunden werden können. A. wohne nun an ei-
ner Adresse im Kanton Zürich (act. 3.14, 3.15).
J. Am 29. Juni 2021 erliess das BJ einen neuen Auslieferungshaftbefehl gegen
A. (act. 3.16A = 1.2).
K. Mit E-Mail vom 5. Juli 2021 liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaff-
hausen dem BJ den Erhebungsbericht der Schaffhauser Polizei vom 28. Juni
2021 zukommen (act. 3.18).
L. Am 13. Juli 2021 wurde A. an der Adresse im Kanton Zürich in Auslieferungs-
haft genommen und ihm der Auslieferungshaftbefehl vom 29. Juni 2021 zu-
gestellt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juli 2021 erklärte sich A. mit
der vereinfachten Auslieferung erneut nicht einverstanden (act. 3.19).
M. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 29. Juni 2021 gelangt A., vertreten
durch Rechtsanwalt Jan Bächli, mit Beschwerde vom 21. Juli 2021 (Postauf-
gabe: 22. Juli 2021) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und beantragt Folgendes (act. 1):
1. Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben;
2. Der Beschwerdeführer sei sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen;
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Festsetzung von Ersatzmassnahmen sofort
aus der Auslieferungshaft zu entlassen;
- 4 -
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm
der Unterzeichnende als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
N. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2021 an das BJ liess A. zum Auslieferungs-
ersuchen schriftlich Stellung nehmen (act. 3.20).
O. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2021 beantragt das BJ, die Beschwerde
vom 21. Juli 2021 sei abzuweisen (act. 3).
P. Mit Beschwerdereplik vom 5. August 2021 lässt A. an seinen Anträgen fest-
halten und das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege
sowie einige Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen
(act. 4; RP.2020.45, act. 3). Die Replik wurde dem BJ mit Schreiben vom
9. August 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Nordmazedonien
(früher Mazedonien) sind primär massgebend das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), sowie
die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe;
SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom
10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13). Soweit diese Staatsverträge
bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der
Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981
(Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar
1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung,
IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das
schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung
stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126).
Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1
- 5 -
S. 297; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen
Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes
bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz kann der
Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen. Für das Beschwer-
deverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
2.2 Der Auslieferungshaftbefehl vom 29. Juni 2021 wurde dem Beschwerdefüh-
rer am 13. Juli 2021 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde am
22. Juli 2021 der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerde wurde
fristgerecht erhoben. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu kei-
nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah-
rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309).
Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung
rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen,
wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und
die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er
den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann,
dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn
er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine
weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG),
oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51
Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306
E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid
des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Urteil des Amtsgerichts Gostivar
vom 22. Dezember 2017 sei zu entnehmen, dass er nachgewiesen habe,
dass er sich während der angeblichen Tatzeit (September 2009) arbeitsbe-
dingt im Ausland aufgehalten habe. Neben besagter Bescheinigung des Ar-
- 6 -
beitgebers habe der Beschwerdeführer auch seinen mazedonischen Reise-
pass als Beweismittel eingereicht, auf welchem ersichtlich gewesen sei,
dass er sich während der angeblichen Tatzeit nicht in Nordmazedonien auf-
gehalten habe. Damit habe der Beschwerdeführer den Alibibeweis i.S.v.
Art. 47 IRSG erbracht.
4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann vom Erlass eines Auslieferungshaft-
befehls abgesehen werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen
kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Nach der Rechtsprechung
ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, Nachforschungen zu ma-
chen oder machen zu lassen. Wenn diesbezügliche Zweifel nicht ausge-
schlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von
Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282; Urteil
des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2; vgl. LUDWICZAK
GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018,
N. 812 ff.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, 5. Aufl. 2019, N. 674 f.).
4.3 Mit Beschluss des Berufungsgerichts Gostivar vom 6. Juni 2018 wurde die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft Gostivar gegen das Urteil des Amtsge-
richts Gostivar vom 22. Dezember 2017 angenommen, das Urteil des Amts-
gerichts Gostivar vom 22. Dezember 2017 aufgehoben und die Strafsache
dem Gericht erster Instanz zum erneuten Verhandeln zurückgegeben
(act. 3.7C). Mit der Verweisung auf das aufgehobene Urteil des Amtsgerichts
Gostivar vom 22. Dezember 2017 ist der Nachweis, zur fraglichen Zeit nicht
am Tatort gewesen zu sein, offenkundig nicht erbracht.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auslieferung erweise sich als of-
fensichtlich unzulässig, weil es sich bei den im Auslieferungshaftbefehl vom
29. Juni 2021 angeführten Urteilen um Abwesenheitsurteile handle, in wel-
chen die elementarsten Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers in
augenfälliger Weise missachtet worden seien, indem weder der Beschwer-
deführer noch sein frei gewählter Verteidiger über die Kassation des freispre-
chenden Urteils des Amtsgerichts Gostivar vom 22. Dezember 2017 infor-
miert worden seien und auch nach Rückweisung nicht in das Verfahren mit-
einbezogen worden seien. Demnach erweise sich eine Auslieferung des Be-
schwerdeführers bereits aufgrund einer eklatanten Verletzung von Art. 3 ZPII
EAUe als unzulässig, weshalb auch die Haftanordnung rechtswidrig sei.
Replicando macht der Beschwerdeführer geltend, die vom Beschwerdegeg-
ner herangezogene Übersetzung des Rubrums des Urteils des Amtsgerichts
- 7 -
vom 3. (recte: 1.) Oktober 2018 sei einzig dahingehend zu verstehen, dass
der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung eines früheren Verfahrens
anwesend gewesen sei. Doch selbst bei der Anwesenheit des Beschwerde-
führers wären seine Verfahrensrechte elementar verletzt worden, denn das
Urteil des Berufungsgerichts Gostivar vom 21. März 2019, mit welchem das
Berufungsgericht Gostivar den Anklagesachverhalt vollumfänglich überprüft
und ein härteres Urteil erlassen habe, sei in Abwesenheit des Beschwerde-
führers ergangen. Die Argumentation des Beschwerdegegners, wonach zur
Beurteilung eines fairen Verfahrens einzig auf die Urteile vom 3. (recte: 1.)
Oktober 2018 sowie vom 21. März 2019 abzustützen sei, erweise sich als
verkürzt. Es sei das gesamte Verfahren zu würdigen. Das Verfahren in Nord-
mazedonien könne den Garantien nach Art. 6 EMRK nicht genügen.
5.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft die Auslieferung selbst und
ist daher grundsätzlich nicht im vorliegenden Verfahren, sondern gegebe-
nenfalls im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Der Beschwerde-
führer zeigt keine Gründe auf, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel
und ohne weitere Abklärungen (vgl. Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe) als offensichtlich
unzulässig erscheinen lassen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auslieferung erweise sich als of-
fensichtlich unzulässig, weil die im Auslieferungshaftbefehl vom 29. Juni
2021 zitierten nordmazedonischen Urteile offensichtlich rechtsfehlerhaft
seien. Mit Urteil des Amtsgerichts Gostivar vom 3. (recte: 1.) Oktober 2018
sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt
worden. Sowohl auf der verurkundeten Kopie des Urteils als auch auf der
deutschen Übersetzung sei vermerkt, dass nämliches Urteil in Rechtskraft
erwachsen sei. Mithin könne dem Urteil des Berufungsgerichts Gostivar vom
21. März 2019 keine Rechtswirkung zukommen. Es sei unbestritten, dass
der Beschwerdeführer aufgrund des in Nordmazedonien geführten Strafver-
fahrens bereits eine gewisse Zeit in Haft verbracht habe. Über die genaue
Dauer bestehe weiterhin Unklarheit. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 weise
das Amtsgericht Kichevo selbst darauf hin, dass keine Angaben vorhanden
seien, wie lange die effektiv anzurechnende Inhaftierung überhaupt gedauert
habe. Danach stelle es willkürliche Mutmassungen an und komme zum nicht
nachvollziehbaren Schluss, dem Beschwerdeführer sei eine Inhaftierung von
insgesamt 5 Monaten und 18 Tagen an die ausgesprochene Freiheitsstrafe
anzurechnen. Von der mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Gostivar
vom 3. (recte: 1.) Oktober 2018 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr
sei die bereits erstandene Haft abzuziehen. Nachdem das Justizministerium
- 8 -
Nordmazedonien die effektiv zu vollziehende Haftstrafe nicht rechtsgenüg-
lich nachzuweisen vermöge sowie mit Blick auf das Strafmass von einem
Jahr stehe nicht fest, dass die noch zu vollziehende Strafe das in Art. 2 Ziff. 1
EAUe definierte Mindestmass von vier Monaten übersteige.
6.2 Auch diese Einwendungen des Beschwerdeführers betreffen die Ausliefe-
rung selbst und sind daher grundsätzlich nicht im vorliegenden Verfahren,
sondern gegebenenfalls im Auslieferungsverfahren zu prüfen. Der Be-
schwerdeführer zeigt auch hier keine Gründe auf, welche seine Auslieferung
ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unzu-
lässig erscheinen lassen, zumal für das in Art. 2 Ziff. 1 EAUe festgelegte
Mindestmass von vier Monaten die ausgesprochene Strafe massgebend ist
und nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Strafrestes (BGE 112 Ib 59
E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003
E. 6.2; TPF 2011 89 E. 3.1; GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 35 IRSG
N. 18; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 893). Aus dem vom Beschwerdefüh-
rer replicando angeführten BGE 120 Ib 120 (E. 3b/cc), vermag dieser nichts
zu Gunsten seiner Einwendungen ableiten. Der in Art. 4 IRSG vorgesehene
Ablehnungsgrund, auf den sich der Beschwerdeführer in der Beschwer-
dereplik beruft, ist im EAUe nicht vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2c; Urteil
des Bundesgerichts 1A.247/2004 vom 25. November 2004, E. 2.2; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.183 vom 26. September 2011
E. 3.3; RR.2015.203 vom 3. August 2015 E. 2.2; BAUMANN/STENGEL, Basler
Kommentar, 2015, Art. 4 IRSG N. 5).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Die
Interpol-Ausschreibung sei bereits am 18. September 2019 erfolgt. Der Be-
schwerdeführer sei am 6. Dezember 2019 durch die Staatsanwaltschaft
Schaffhausen einvernommen worden und dabei sowohl über das hängige
Auslieferungsverfahren als auch über das Bestehen der Abwesenheitsurteile
in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei trotz Interpol-Aus-
schreibung nicht inhaftiert worden. Er habe sich im Wissen um das Ausliefe-
rungsverfahren nach der Einvernahme vom 6. Dezember 2019 proaktiv so-
wohl bei der Staatsanwaltschaft Schaffhausen als auch beim Beschwerde-
gegner über das Auslieferungsverfahren informiert. Von einem Entzug des
behördlichen Zugriffs könne bereits aus diesem Grund in keiner Weise ge-
sprochen werden. Offenbar sei auch der Beschwerdegegner davon ausge-
gangen, dass keine Fluchtgefahr bestehe, zumal er den Beschwerdeführer
trotz des bereits am 18. September 2019 eingegangenen Auslieferungsge-
suchs nicht in Haft versetzt habe. Die Sachumstände hätten sich nicht ver-
- 9 -
ändert. Sodann spreche die soziale und berufliche Integration des Be-
schwerdeführers klar gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Der Be-
schwerdeführer sei im Jahr 1984 in die Schweiz eingereist. In den Jahren
1987 und 1988 habe er in seinem Herkunftsland im Militär gedient, woraufhin
er 1989 in die Schweiz zurückgekehrt sei. Seither sei die Schweiz sein Le-
bensmittelpunkt. Aus der hier gelebten Ehe seien zwei Kinder entsprungen,
welche in der Schweiz geboren worden und aufgewachsen seien. Beide Kin-
der seien mittlerweile volljährig. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz
ein Enkelkind. Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau und dem erwachsenen
Sohn in Schaffhausen. Damit sei er seit über 37 Jahren landesanwesend.
Ausserdem sei der Beschwerdeführer Vater von B. (Jahrgang 2017). Dieser
lebe mit seiner Mutter und dessen Schwester in Z./ZH. Der Beschwerdefüh-
rer habe für ihn eine Wohnung angemietet. Das Anerkennungsverfahren sei
derzeit vor dem Zivilstandsamt hängig. Das Wohlergehen von B. sei für den
Beschwerdeführer derzeit prioritär. Der Beschwerdeführer setze alles daran,
dass das Anerkennungsverfahren bald abgeschlossen sei. Hierfür bedürfe
es seiner aktiven Mitwirkung, insbesondere zur Beschaffung der notwendi-
gen Zivilstandsdokumente und bezüglich persönlichen Vorsprechens vor
dem Zivilstandsamt. Ein Untertauchen sei ausgeschlossen. Im Weiteren
stehe der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beim
Unternehmen C. Diese Stelle könne er nach beantragter Haftentlassung wei-
terführen. Ausweislich des Gesagten sei der Beschwerdeführer in der
Schweiz überdurchschnittlich tief verwurzelt. Sollte eine Fluchtgefahr bejaht
werden, könne diese mittels Ersatzmassnahmen ausreichend gebannt wer-
den. Der Beschwerdeführer lebe zwar in bescheidenen Verhältnissen und
verfüge kaum über Vermögen. Er wäre jedoch bereit, eine Kaution in der
Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten, was in Anbetracht seiner schwierigen fi-
nanziellen Situation als substantiell zu qualifizieren sei. Der Beschwerdefüh-
rer würde auch einer Schriftensperre, einer Meldepflicht oder einer ähnlichen
Ersatzmassnahme ohne weiteres zustimmen.
7.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist
überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe-
rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror-
dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei
drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Be-
troffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der
Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts
8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Mög-
lichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung
der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über
eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz
- 10 -
lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von
3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität
besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001
E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei-
nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und
seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).
7.3 Nordmazedonien ersucht um Auslieferung des Beschwerdeführers zur Voll-
streckung einer Freiheitsstrafe, eine Strafart, welche die Gefahr einer Flucht
des Betroffenen zur Umgehung der Auslieferung birgt. Der Beschwerdefüh-
rer lebt und arbeitet seit 2017 in der Schweiz. Hier hat er mehrere Bezugs-
punkte, die seinen tatsächlichen Aufenthaltsort begründen können. Die
Schaffhauser Polizei hatte im Zuge der versuchten Festnahme des Be-
schwerdeführers diverse Wohnortkontrollen an der Meldeadresse in Schaff-
hausen durchgeführt, mit negativem Ergebnis. Am 25. Juni 2021 konnten
dort schliesslich lediglich die Ehefrau und ein Sohn des Beschwerdeführers
angetroffen werden. Diese hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer
seit etwa drei Monaten nicht mehr an der Meldeadresse wohnhaft sei. Er
arbeite in Z./ZH, wo er seither auch wohnhaft sei. Dort konnte er dann auch
tatsächlich festgenommen werden. Eine behördliche Anmeldung an dieser
Adresse erfolgte nicht (act. 3.18). Ferner gibt der Beschwerdeführer an, ei-
nen 2017 geborenen Sohn zu haben, welcher mit dessen Mutter und
Schwester in einer Wohnung in Z./ZH lebe (act. 1). Der Beschwerdeführer
hat somit schon aufgrund seiner persönlichen Beziehungen mehrere Aufent-
haltsmöglichkeiten, wobei sein tatsächlicher Aufenthaltsort wechselhaft und
den Behörden nicht durchgehend bekannt ist. Die Aussage des Beschwer-
deführers, wonach er sich nach der Einvernahme zum Auslieferungsersu-
chen vom 6. Dezember 2019 dem behördlichen Zugriff nicht entzogen habe,
ist daher insofern zu relativieren, als dass er den Behörden seinen tatsäch-
lichen Aufenthaltsort nicht gemeldet hat. Anlässlich seiner Einvernahmen
vom 6. Dezember 2019 und 14. Juli 2021 gab der Beschwerdeführer an, un-
ter einer Lungenkrankheit (Mikrostaub, der sich in der Lunge festgesetzt
habe) zu leiden und wegen dieser Krankheit regelmässig Medikamente ein-
zunehmen. Anhaltspunkte, dass dies eine Flucht weniger wahrscheinlich er-
scheinen lässt, bestehen nicht (vgl. act. 3.14, 3.15, 3.18, 3.19). Nach dem
Gesagten ist von Fluchtgefahr auszugehen. In Berücksichtigung der Dauer
der Freiheitsstrafe und der Einbettung des Beschwerdeführers in einer Ar-
beitsstruktur ist nachfolgend zu prüfen, ob die Fluchtgefahr allenfalls mit Er-
satzmassnahmen gebannt werden könnte.
- 11 -
7.4 Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden
Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Mel-
depflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in
Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt
geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. zuletzt u.a. Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 8.3;
RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 4.3; RH.2020.10 vom 23. September
2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2).
Der Beschwerdeführer bietet die Leistung einer Kaution von Fr. 10'000.– an.
Er legt eine Arbeitsbestätigung vom 19. Juli 2021 ins Recht, wonach er seit
dem 12. Februar 2020 als Hilfsgärtner und Winterdienstarbeiter unbefristet
angestellt sei (act. 1.3). Mit Beschwerdereplik vom 5. August 2021 reichte
der Beschwerdeführer sodann einen Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2020
(act. 4.2), ein Lohnblatt März 2021 (act. 4.3), einen (nur teilweise leserlichen)
Mietvertrag (act. 4.4) und einen Kontoauszug für die Zeit vom 5. Februar
2021 bis 30. Juli 2021 (act. 4.5) ein. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (RP.2021.46, act. 1). Auf dem ein-
gereichten Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege führt der Be-
schwerdeführer Schulden bzw. Betreibungen über Fr. 100'000.– an (act. 4.1;
RP.2021.46, act. 3.1). Mit Recht macht der Beschwerdegegner geltend, dass
angesichts der Angaben des Beschwerdeführers nicht verständlich ist, wo-
her er den Betrag von Fr. 10'000.– für die angebotene Kaution nehmen will.
Die Frage der fluchtverhindernden Wirkung kann somit ebenfalls nicht beur-
teilt werden.
Damit sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die geeignet wären, der
Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen.
8. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen oder
sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, wer-
den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde
erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Ernennung des Rechtsanwalts Jan Bächli als unentgeltlicher
Rechtsbeistand (RP.2021.46, act. 1).
- 12 -
9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen
gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer
sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
9.3 Anhand des oben Ausgeführten erweisen sich die Begehren des Beschwer-
deführers als offensichtlich unbegründet. Die vorliegende Beschwerde muss
als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Dem-
zufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts-
pflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss
Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
(BStKR; SR 173.713.162) der finanziellen Situation des Beschwerdeführers
Rechnung getragen werden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist namentlich unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Be-
schwerdeführers auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
- 13 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jan Bächli
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
- 14 -
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der
Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte
abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2
BGG).
Full & Egal Universal Law Academy