Entscheid vom 31. Januar 2023
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Nathalie Zufferey und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Italien
Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2023.1
Nebenverfahren: RP.2023.6
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Sachverhalt:
A. Das italienische Justizministerium ersuchte mit Schreiben vom 24. Novem-
ber 2022 um Auslieferung des kroatischen Staatsangehörigen A. im Hinblick
auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-
ten gestützt auf das Urteil des Gerichts von Pordenone vom 7. Mai 2019,
bestätigt mit Urteil vom 27. Januar 2021 des Berufungsgerichts von Trieste
und rechtskräftig seit dem 24. Mai 2021, wegen fahrlässiger Tötung
(act. 3.1).
Die italienischen Gerichte erachteten folgenden Sachverhalt als erstellt: A.
fuhr am 11. Februar 2014 auf der Autobahn A4 in der Gemeinde Z. (Italien)
mit seinem PKW […], amtliches Kennzeichen […] (Schweiz), bei Nacht und
starkem Regen in Richtung Y. (Italien). Auf dem Beifahrersitz sassen B. und
auf dem Hintersitz C. A. befand sich auf der Überholspur und fuhr mit einer
Geschwindigkeit von etwa 150/160 km/h, also deutlich über der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. Ausserdem hielt er keinen ausrei-
chenden Sicherheitsabstand zu dem vor ihm auf der gleichen Fahrspur fah-
renden LKW […] mit dem amtlichen Kennzeichen […] (Rumänien) ein. A.
fuhr in den LKW und der Fahrer des Lastwagens, D., verlor die Kontrolle über
das Fahrzeug. Nach einer Kollision mit der Leitplanke in der Fahrbahnmitte
bog der Lastwagen nach rechts ab und kollidierte mit der vorderen rechten
Seite eines Mastes. Der Zusammenstoss führte zum sofortigen Tod von E.,
dem 26-jährigen Beifahrer des LKW (S. 11 f.).
Angesichts des prozessualen Verhaltens von A. sprachen die italienischen
Gerichte A. keine strafmildernden Umstände zu und erachteten eine Frei-
heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten unter Berücksichtigung der
Tatschwere, des Verhaltens und des Verschuldens sowie der schwerwie-
genden Verletzung des Vorsichtsgebots als angebracht (S. 12).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 28. Novem-
ber 2022 den Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 3.3). Gestützt darauf
wurde A. von der Kantonspolizei Zürich am 5. Dezember 2022 festgenom-
men und in Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2 ff.). Der Auslieferungshaftbe-
fehl blieb in der Folge unangefochten.
C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 6. Dezember 2022 widersetzte sich A.
in Anwesenheit seines Rechtsvertreters einer vereinfachten Auslieferung
an Italien (act. 3.4 S. 2 f.). Dementsprechend wurde ihm anschliessend eine
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14-tägige Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Aus-
lieferungsersuchen beim BJ angesetzt. A. wurde darauf hingewiesen, dass
bei Nichteinhaltung der Frist das BJ aufgrund der vorliegenden Akten ent-
scheiden werde (act. 3.4 S. 3).
D. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 liess A. durch seinen Rechtsvertreter
dem BJ seine Stellungnahme «gegen den Auslieferungshaftbefehl» zukom-
men (act. 3.6).
Er beantragte in einem ersten Punkt, der Auslieferungshaftbefehl sei nicht
zu vollziehen, «u.a. mangels Gültigkeit des Auslieferungshaftbefehls gestützt
auf erhebliche Verletzungen von Verfahrensgarantien und Grundsätzen der
EMRK», und aufzuheben. Er gab an, sofort schlüssige Beweise anzubieten,
dass er nicht der Täter sei. Er beantragte, er sei aus der Haft zu entlassen.
Unter Punkt 2 beantragte er, im Falle seiner Entlassung aus der Haft sei ihm
als Ersatzmassnahme eine Kaution von Fr. 20'000.-- aufzuerlegen. Unter
Punkt 3 stellte er den Eventualantrag, der Auslieferungshaftbefehl sei nicht
zu vollziehen, da er ein formelles Gesuch um Strafverbüssung in der
Schweiz beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons
Zürich gestellt habe. Abschliessend stellte er das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsvertretung, alles unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zulasten der Staatskasse (act. 3.6 S. 2).
E. Das Gesuch um stellvertretende Strafverbüssung in der Schweiz, das A. am
16. Dezember 2022 beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des
Kantons Zürich hatte stellen lassen, wurde dem BJ mit Schreiben vom
21. Dezember 2022 weitergeleitet (act. 3.7).
F. Zur Überprüfung der geltend gemachten Mittellosigkeit ersuchte das BJ in
der Folge mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 den Rechtsvertreter von
A. um ergänzende Angaben zu dessen persönlichen finanziellen Lage. Zu-
dem forderte das BJ eine Erklärung bezüglich der Herkunft der angebotenen
Kautionssumme (act. 3.8). Mit Antwortschreiben vom 23. Dezember 2022
reichte A. diverse Beilagen zu seiner finanziellen Situation ein und erklärte,
sein Vater werde die Kaution leisten (act. 3.11).
G. Mit einem zweiten Schreiben vom 21. Dezember 2022 informierte das BJ
das italienische Justizministerium über den Wunsch von A., die italienische
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Strafe in der Schweiz stellvertretend zu verbüssen (act. 3.9). Die Staatsan-
waltschaft Triest teilte mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 mit, dass am
Auslieferungsersuchen festgehalten werde (act. 3.10).
H. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 ernannte das BJ Rechtsanwalt The-
odor G. Seitz auf entsprechendes Gesuch hin zum unentgeltlichen Rechts-
beistand von A. (act. 3.12).
I. Mit Auslieferungsentscheid vom 29. Dezember 2022 bewilligte das BJ in Dis-
positiv Ziffer 1 die Auslieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungs-
ersuchen vom 24. November 2022 zugrunde liegende Taten. In Dispositiv
Ziffer 2 lehnte es das Haftentlassungsgesuch von A. ab (act. 3.15).
J. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 lässt A. bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen Disp. Ziff. 2 des Auslieferungsent-
scheids erheben und folgende Anträge stellen (act. 1 S. 2):
«1. Die Dispositiv Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids vom 29. Dezember 2022
sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei sofort aus der Haft zu entlas-
sen.
2. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand
des Beschwerdeführers zu bestellen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren –
für die Vorlage der entsprechenden Nachweise sei eine Frist bis 13. Februar
2023 anzusetzen – und von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses
sei Abstand zu nehmen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich der Kosten
des unterzeichnenden amtlichen Rechtsbeistands zulasten der Staats-
kasse.»
K. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2023 die
Abweisung der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdeführer liess sich innert
Frist nicht vernehmen.
L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am
17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergan-
genen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13;
ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das
Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ;
CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-
62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der
Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto-
riellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-
union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates
2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31
(CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abruf-
bar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.4 Weiterent-
wicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen
des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs-
übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober
1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom
27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003,
S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen
mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz-
stands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungs-
übereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel rele-
vant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden
Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben
unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkom-
men).
1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim-
men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts-
hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140
IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die
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Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge-
mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver-
waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations-
gesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 In der Beschwerdebegründung verlangt der Beschwerdeführer zwar wieder-
holt den Verzicht auf eine Auslieferung (s. act. 1 S. 12, 13, 14). Da der rechts-
kundig vertretene Beschwerdeführer indes explizit ausschliesslich
Disp. Ziff. 2 des Auslieferungsentscheids anficht, bildet Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Abweisung des Haftentlas-
sungsgesuchs.
2.2 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der
Verfolgte bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).
2.3 Die gegen den negativen Haftentlassungsentscheid vom 29. Dezember
2022 (Disp. Ziff. 2 des Auslieferungsentscheids vom 29. Dezember 2022)
erhobene Beschwerde vom 13. Januar 2023 erweist sich als fristgerecht
(s. act. 3.16). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass
zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je-
doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde
bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es
genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
- 7 -
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141
IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).
4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah-
rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe-
bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen
sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der
Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf-
untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge-
nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er
zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht
hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger
einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn
sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117
IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig
kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne
weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108
E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder
gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens nicht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren bzw.
im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungsentscheid zu prüfen (vgl.
MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral,
in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je
m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haft-
entlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf
die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas-
sung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen,
ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE
130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).
5. Nach der zutreffenden Wiedergabe der massgeblichen Rechtsprechung er-
wog der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid Folgendes zum
Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers (act. 3.15 S. 9 f.):
«Der Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 28. November 2022, nun in
Rechtskraft erwachsen, wurde vorliegend namentlich wegen Fluchtgefahr
ausgestellt. Durch den Erlass des vorliegenden Entscheids dürfte sich die
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Fluchtgefahr nochmals erheblich erhöht haben. Somit wäre eine Haftentlas-
sung im jetzigen Verfahrensstadium, auch gegen andere Sicherungsmass-
nahmen, nicht geeignet, die Anwesenheit des Verfolgten im schweizerischen
Auslieferungsverfahren ausreichend zu sichern. Dieser hätte im Falle einer
provisorischen Haftentlassung jederzeit die Möglichkeit, unterzutauchen und
sich einer Auslieferung zu entziehen indem er zum Beispiel in seinen Hei-
matstaat Kroatien flüchten würde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die
Kantonspolizei Zürich das BJ informiert hat, dass am Tag der Verhaftung des
Verfolgten im Hinblick auf seine Auslieferung an Italien, dieser auf mehrfa-
ches Klingeln, Rufen und Klopfen die Wohnungstüre nicht öffnete, obwohl
sich jemand offensichtlich in der Wohnung befand. Als die Wohnungstüre
dann geöffnet werden konnte, konnten die anwesenden Polizisten feststel-
len, dass der Türgriff der Terrassentüre sich in waagrechter Stellung befand.
Der Verfolgte versuchte via Balkon zu flüchten und konnte daraufhin auf dem
Flachdach der Liegenschaft verhaftet werden. Aus diesen Gründen kann die
Fluchtgefahr, auch mit der Hinterlegung einer Kaution, nicht abgewendet
werden. Die Auslieferungshaft ist nach wie vor verhältnismässig und somit
aufrechtzuerhalten. Aus diesen Gründen wird das Haftentlassungsgesuch
des Verfolgten abgelehnt.»
6.
6.1 Gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs bringt der Beschwer-
deführer vor, im italienischen Strafverfahren seien diverse Verfahrensgaran-
tien der EMRK (namentlich das Prinzip des «fair trial» und der effektiven
Verteidigung) verletzt worden. Namentlich hätten der Beschwerdeführer, B.
und C. am 29. Juli 2014 amtlich beglaubigte Erklärungen machen lassen,
aus denen hervorgehe, dass zum Zeitpunkt des Unfalles B. das Unfallfahr-
zeug gefahren habe. Sodann würde seine Auslieferung an Italien dem
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK widersprechen. Weiter macht
der Beschwerdeführer geltend, bei einer Auslieferung nach Italien würde sich
seine gesundheitliche Situation verschlechtern. Er führt schliesslich aus, es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass er an einen dritten Staat weiter-
geliefert würde (act. 1 S. 6 bis S. 14).
6.2 Bei den vorstehenden Einwänden handelt es sich um Vorbringen gegen die
Auslieferung als solche, welche nicht im Beschwerdeverfahren betreffend
die Auslieferungshaft, sondern in einem allfälligen Beschwerdeverfahren ge-
gen den Auslieferungsentscheid zu prüfen sind (s. supra E. 4). Die Erklärun-
gen vom 29. Juli 2014 des Beschwerdeführers, von B. und C. vermögen
auch keinen Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG zu erbringen.
Im Übrigen geht aus den italienischen Urteilen hervor, dass der Beschwerde-
- 9 -
führer am 11. Februar 2014 unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der ita-
lienischen Verkehrspolizei erklärt hatte, Lenker des Unfallsfahrzeugs gewe-
sen zu sein. In den italienischen Urteilen wird im Einzelnen auch erläutert,
weshalb dem Widerruf dieser Darstellung durch den Beschwerdeführer auf
dem italienischen Polizeiposten und im weiteren Verfahrensverlauf kein
Glauben geschenkt wurde (act. 3.1 S. 9 ff.).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht in einem nächsten Punkt geltend, er leide auf-
grund des Unfalles bzw. des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens in Ita-
lien an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er habe sich bisher nicht
behandeln lassen und die Auslieferungshaft könnte seinen psychischen Zu-
stand rapide verschlechtern. Aufgrund dessen sei er aus der Auslieferungs-
haft zu entlassen und auf eine Auslieferung nach Italien sei zu verzichten
(act 1 S. 13).
7.2 Zu beachten ist, dass die Inhaftierung für den Betroffenen immer ein Übel
darstellt, das vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen wird
(BGE 116 Ia 420 E. 3b). Eine Person gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn
mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass
die Haft sein Leben gefährden bzw. dessen Gesundheit schwerwiegend be-
einträchtigen wird (vgl. im Allgemeinen dazu URWYLER/ENDRASS/HACH-
TEL/GRAF, Handbuch Strafrecht – Psychiatrie – Psychologie, 2022,
S. 1013 ff.; GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das Schwei-
zerische Vollzugslexikon, 2014, S. 231 ff.). Ob eine Krankheit der Haft ent-
gegensteht und ob eine genügende medizinische Betreuung in Haft gewähr-
leistet ist, muss die zuständige Behörde unter Beiziehung von medizinischen
Sachverständigen im Einzelfall abklären (HÄNNI, Basler Kommentar, 2014,
Art. 251/252 StPO N. 49).
7.3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer reicht keine Unterlagen ein, wel-
che die Annahme einer Hafterstehungsunfähigkeit begründen könnten. Es
sind in den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme er-
sichtlich und vor diesem Hintergrund war der Beschwerdegegner nicht ver-
pflichtet, diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen.
8. Unter dem Titel «Keine Fluchtgefahr» führt der Beschwerdeführer die
Schlussfolgerungen des BJ im angefochtenen Entscheid zur Fluchtgefahr im
Falle des Beschwerdeführers und die Rechtsprechung zur Aufhebung des
Auslieferungshaftbefehls auf (act. 1 S. 4 bis 5). Weshalb die Auffassung des
- 10 -
BJ unzutreffend sein und keine Fluchtgefahr bestehen soll, hat der Be-
schwerdeführer nicht begründet, weshalb auf den Einwand nicht weiter ein-
zugehen ist.
9.
9.1 Unter dem Titel «Hinterlegung einer Kaution» bringt der Beschwerdeführer
vor, er habe dem BJ in seiner Stellungnahme die Hinterlegung eines Kauti-
onsbetrages von Fr. 20'000.-- offeriert, welchen sein Vater geleistet hätte.
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Kaution stark auf ihn wirken
würde, weil sie innerhalb der Familie geleistet und bei deren Verlust die Fa-
milie entsprechend heftig auf ihn einwirken werde. Er erklärt, dass er sich an
alle ausgewählten Ersatzmassnahmen halten und diesen Folge leisten
werde. Er sei auch weiterhin bereit, sich Ersatzmassnahmen zu stellen,
um aus der Auslieferungshaft rauszukommen, namentlich seinen Pass zu
hinterlegen oder eine Kaution in der Höhe von Fr. 30'000.-- zu leisten, um
endgültig den Beweis zu erbringen, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Der
Beschwerdeführer kommt zum Schluss, dass unter diesen Umständen die
Voraussetzungen für Alternativen zur aktuellen Haft in der Form von Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 237 ff. StPO gegeben und angemessen er-
scheinen würden. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer,
eine rechtliche Würdigung bzw. Auseinandersetzung des BJ damit habe
nicht stattgefunden. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers verstösst
dies klar gegen die Verfahrensgrundsätze der Fairnessmaxime, der persön-
lichen Freiheit und des rechtlichen Gehörs. Das Vorgehen des BJ sei will-
kürlich (act. 1 S. 5 bis 6).
9.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist
überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe-
rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror-
dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei
drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Be-
troffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der
Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts
8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Um Fluchtgefahr ausreichend zu
bannen, werden Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft, wie Abgabe der
Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring
angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach
konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen
Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet (Entscheide des Bun-
desstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9
- 11 -
vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4;
jeweils m.w.H.).
9.3 Der Beschwerdegegner ging im Falle des Beschwerdeführers zu Recht von
einer erhöhten Fluchtgefahr aus, weshalb ohne weiteres auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (s. supra E. 5) zu
verweisen ist. Namentlich konnte der Umstand, dass neben seinem Vater
seine Frau und seine beiden Kinder in der Schweiz leben, den Beschwerde-
führer nicht von einem Fluchtversuch abhalten (s. supra E. 5). Dem Be-
schwerdegegner ist beizupflichten, dass bereits unter diesen Umständen die
hohe Fluchtgefahr auch mit der Hinterlegung einer Kaution nicht gebannt
werden kann. Die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Verfahrensverlet-
zungen sind auch nicht im Ansatz ersichtlich.
10. Zusammenfassend erweisen sich alle Rügen gegen die Abweisung des Haft-
entlassungsgesuchs als unbegründet. Andere Gründe, welche eine Auslie-
ferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der
Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht
noch sind solche ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich die Be-
schwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unent-
geltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (RP.2023.6).
11.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh-
ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal-
ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140
V 521 E. 9.1).
11.3 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwer-
deführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ohne
- 12 -
Überprüfung von dessen finanzieller Situation abzuweisen. Bei der Festset-
zung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich
schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getra-
gen werden.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird abge-
wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. Februar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Theodor G. Seitz
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der
Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte
abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2
BGG).
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