Zwischenentscheid vom 4. März 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker,
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RP.2014.19/RR.2014.50
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die italienischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. sowie weitere Be-
schuldigte ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei und
der Ausübung betrügerischer Finanztätigkeiten führen;
- die Bundesanwaltschaft am 30. Mai 2012 unter der Verfahrensnummer
SV.12.0671 eine eigene Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der
Geldwäscherei, ungetreuen Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung
eröffnete und in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Zwangs-
massnahmen anordnete: die Edition von Bankunterlagen zu einem Konto
bei der Bank B. AG, lautend auf A. und C., und von Bankunterlagen bei der
Bank D. AG zu bestimmten Debitkarten-Nummern, deren Karteninhaber A.
ist, (RR.2013.65 act. 1.1 II Ziff. 5) sowie die Durchsuchung einer Wohnung
in Z., als deren Mieter A. und C. aufgeführt worden seien (RR.2014.50
act. 1.1 II Ziff. 5);
- die Procura della Repubblica di Firenze mit Rechtshilfeersuchen vom
2. Oktober 2012 an die Schweiz gelangte und um Übermittlung aller Bank-
unterlagen zu Kontoverbindungen bei der Bank E, Bank F. oder Bank
B. AG ersuchte, die in Zusammenhang mit den Beschuldigten und deren
strafbaren Handlungen stehen könnten sowie um Beschlagnahme aller
Vermögenswerte im Betrag von bis zu EUR 250 Mio. bat, die in Verbindung
zu A. und dessen Mittäter gebracht werden könnten (RR.2014.50 act. 1.1 I
Ziff. 1.1 und 2.3);
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 11. März 2013 auf
das italienische Rechtshilfeersuchen eintrat und mit Verfügung vom 6. Au-
gust 2013 die obgenannten Bankunterlagen sowie die anlässlich der vor-
genannten Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmten Dokumente aus der
Strafuntersuchung SV.12.0671 zum Rechtshilfeverfahren beizog
(RR.2013.65 act. 1.1 II Ziff. 5; RR.2014.50 act. 1.1 II Ziff. 5);
- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 14. November 2013 die
Herausgabe der vorgenannten Bankunterlagen anordnete (RR.2013.369
act. 1.1 Disp.-Ziffer 2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 16. Dezember 2013 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts gelangte (RR.2013.369 act. 1) und sinn-
gemäss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (RP.2013.65
act. 1);
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- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 17. Januar 2014 die
Herausgabe der anlässlich der Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmten
Dokumente anordnete (RR.2014.50 act. 1.1 Disp.-Ziffer 2);
- die Beschwerdekammer im Verfahren RR.2013.369 das Gesuch um ent-
geltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 24. Januar 2014 ablehn-
te und A. eine Frist bis zum 6. Februar 2014 zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses von Fr. 4'000.-- ansetze (RP.2013.65 act. 7);
- A. diesbezüglich mit Eingabe vom 5. Februar 2014 ein Gesuch um Wieder-
erwägung stellte bzw. eventualiter beantragte, die Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses sei um 20 Tage zu erstrecken (RP.2014.6 act. 1 /
Hauptverfahren RR.2013.369);
- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 6. Februar 2014 auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und die Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses letztmals bis zum 17. Februar 2014 erstreckte
(RP.2014.6 act. 2/Hauptverfahren RR.2013.369); der Kostenvorschuss je-
doch innert Frist nicht geleistet worden ist (vgl. Entscheid der Beschwerde-
kammer RR.2013.369 vom 4. März 2014);
- A. mit Beschwerde vom 19. Februar 2014 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Schlussverfügung vom
17. Januar 2014 sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Bundesan-
waltschaft zurückzuweisen; eventualiter sei in Gutheissung der Beschwer-
de die Schlussverfügung vom 17. Januar 2014 aufzuheben, und dem
Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Florenz vom 2. Oktober 2012
sei nicht zu entsprechen (RR.2014.50 act. 1);
- A. ferner den prozessualen Antrag stellt, das vorliegende Verfahren sei mit
dem Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung vom 14. Novem-
ber 2013, Geschäftsnummer RP.2013.65 (recte RR.2013.369), zu vereini-
gen (RR.2014.50 act. 1);
- er überdies das Gesuch stellt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und Rechtsanwalt Oliver Jucker als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (act. 1);
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und dieser einen Anwalt bestellt,
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wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be-
legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des
Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Aufschluss zu geben haben; ein Gesuch mangels ausreichender Substanti-
ierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden kann,
wenn der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner
finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und
die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild sei-
ner finanziellen Verhältnisse ergeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1 m.w.H.);
- der Gesuchsteller seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit den
identischen Ausführungen begründet, die er bereits in den Verfahren
RP.2013.65 und RP.2014.6 gemacht hatte; nämlich, dass sein gesamtes
Vermögen von den Strafverfolgungsbehörden Italiens und der Schweiz be-
schlagnahmt worden sei; er in anderen Ländern über keine Vermögenswer-
te verfüge, in der Haft in Italien keinerlei Einkommen erziele, jedoch erheb-
liche Schulden habe; er im Übrigen seit seiner Verhaftung von seiner Ehe-
frau getrennt lebe und dies wohl auch nach einer allfälligen Haftentlassung
der Fall sein werde; seine Ehefrau zur Zeit weder feste Arbeit noch ein Ein-
kommen habe, mutmasslich ihr ganzes Vermögen beschlagnahmt sei und
ihre monatlichen Ausgaben unbekannt seien; der gemeinsame Sohn Stu-
dent sei und bei seiner Mutter wohne (act. 1 S. 5 f.);
- weder Angaben zum Umfang der geltend gemachten Schulden des Ge-
suchstellers vorliegen (act. 1 S. 6), noch Unterlagen über die finanziellen
Verhältnisse des Gesuchstellers eingereicht worden sind, obschon ihm be-
reits im Verfahren RP.2013.65 angedroht wurde, dass nicht mit den erfor-
derlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden
können;
- die fehlende Liquidität des Gesuchstellers demnach zwar behauptet, aber
nicht rechtsgenüglich dargetan ist, weshalb der Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege mangels genügender Substantiierung ohne Weiteres abzu-
weisen ist;
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- dem Gesuchsteller damit eine Frist bis zum 14. März 2014 zur Leistung des
Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- anzusetzen ist, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten wird (Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- die Zahlung in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überwei-
sung auf das Postkonto 30-756623-9 (IBAN CH46 0900 0000 3075 6623 9)
der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen kann;
- die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schwei-
zerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der
Schweiz belastet worden ist;
- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;
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Demnach beschliesst die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 14. März 2014 zur Bezahlung des
Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- angesetzt.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 4. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide
nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).
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