Zwischenentscheid
vom 6. Februar 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker,
Gesuchsteller
Gegenstand Wiedererwägung des Zwischenentscheids der Be-
schwerdekammer RP.2013.65 vom 24. Januar 2014
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RP.2014.6 / RR.2013.369
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sie mit Zwischenentscheid vom 24. Januar 2014 (Verfahren RP.2013.65)
das Gesuch von A. (nachfolgend "Gesuchsteller") um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege mangels genügender Substantiierung abwies
und dem Gesuchsteller eine Frist bis zum 6. Februar 2014 zur Bezahlung
des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- ansetzte (RP.2013.65 act. 7);
- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Februar 2014 diesbezüglich ein Ge-
such um Wiedererwägung stellt bzw. eventualiter beantragt, die Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses sei um 20 Tage zu erstrecken (act. 1);
- das Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV einen Anspruch auf Wie-
dererwägung bei Vorliegen von Revisionsgründen ableitet, sei es, dass
sich entweder die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geän-
dert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren bzw. die
schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Ver-
anlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 6, 124 II 1 E. 3.b);
- ein Wiedererwägungsgesuch nur dann materiell zu behandeln ist, wenn
sich der Sachverhalt in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis
ernstlich in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2009 vom
28. Oktober 2009 E. 2.2 m.w.H.);
- der Gesuchsteller neu geltend macht, seine Ehefrau habe zur Zeit weder
feste Arbeit noch ein Einkommen, mutmasslich sei ihr ganzes Vermögen
beschlagnahmt und ihre monatlichen Ausgaben seien unbekannt; der ge-
meinsame Sohn sei Student und wohne bei seiner Mutter (act. 1 S. 3);
- sich damit an der mangelnden Substantiierung des Antrags auf unentgeltli-
che Rechtspflege nichts ändert; die fehlende Liquidität des Gesuchstellers
nach wie vor zwar behauptet, aber nicht rechtsgenüglich dargetan ist;
- somit auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist;
- dem Gesuchsteller die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von
Fr. 4'000.-- letztmals bis zum 17. Februar 2014 erstreckt wird, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 63 Abs. 4 VwVG);
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- die Zahlung in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überwei-
sung auf das Postkonto 30-756623-9 (IBAN CH46 0900 0000 3075 6623 9)
der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen kann;
- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben.
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Demnach beschliesst die Beschwerdekammer:
1. Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Dem Gesuchsteller wird die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von
Fr. 4'000.-- letztmals bis zum 17. Februar 2014 erstreckt.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 6. Februar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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