Zwischenentscheid vom 5. April 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitzender,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Diego Della
Casa,
Gesuchstellerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi-
lien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RP.2016.14
- 2 -
Der Vorsitzende hält fest, dass:
- die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid RR.2015.239 vom 21. Ja-
nuar 2016 zum Schluss kam, dass die Herausgabe von Unterlagen betref-
fend ein auf die A. SA lautendes Bankkonto im Rahmen eines aktiven Ersu-
chens um internationale Rechtshilfe durch die Bundesanwaltschaft an brasi-
lianische Strafbehörden eine Form der verpönten «entraide sauvage» dar-
stelle (vgl. dort E. 5.5);
- die Bundesanwaltschaft diesbezüglich angewiesen wurde, ein nachträgli-
ches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen
der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen
ist;
- die Bundesanwaltschaft mit partieller Schlussverfügung vom 29. Feb-
ruar 2016 u. a. die Herausgabe der Unterlagen zur auf die A. SA lautenden
Kontobeziehung Nr. 1 bei der Bank B. an die ersuchende brasilianische Be-
hörde anordnete (RR.2016.59, act. 1.1);
- die A. SA hiergegen am 30. März 2016 bei der Beschwerdekammer Be-
schwerde erhob (RR.2016.59, act. 1);
- sie mit separater Eingabe vom 4. April 2016 (act. 1) in verfahrensrechtlicher
Hinsicht folgenden Antrag stellt: «E' fatto ordine al Ministero pubblico della
Confederazione e/o all'Ufficio federale di Giustizia di comunicare all'Autorità
brasiliana richiedente che la documentazione di A. SA di cui al ricorso
30.3.2016, rispettivamente delle procedure RR.2015.239 + RP.2015.46 del
Tribunale penale federale, non può in alcun modo essere utilizzata fino alla
definizione della pendente procedura ricorsuale»;
- die Beschwerdekammer den Parteien im Rahmen der Eingangsanzeige mit-
teilte, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung, soweit die angefoch-
tene Verfügung Unterlagen betreffe, die noch nicht an die brasilianischen
Behörden herausgegeben worden seien (RR.2016.59, act. 2).
Der Vorsitzende zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
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Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1
IRSG);
- die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach
Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer
Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden
Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen
(Art. 56 VwVG);
- die Beschwerdekammer sich bereits in E. 6 des erwähnten Entscheides vom
21. Januar 2016 zu den Konsequenzen der teilweisen Gutheissung der Be-
schwerde geäussert hat;
- eine Verletzung von Art. 67a IRSG zu einer Rückforderung von spontan
übermittelten Beweismitteln oder zur Aufforderung zur Nichtberücksichti-
gung für den informierten Staat führen kann;
- freilich keine grundsätzliche Verpflichtung des ersuchenden Staates besteht,
in diesem Sinne zu kooperieren, da er nicht für fehlerhafte Handlungen der
Schweizer Behörden einzustehen hat;
- sich das Ergreifen einer solchen Massnahme als überflüssig erweist, wenn
die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt
sind bzw. wenn sich deren Erfüllung bald abzeichnet (vgl. zum Ganzen den
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.239 vom 21. Januar 2016,
E. 6.2 m.w.H.);
- die Rückforderung der übermittelten Beweismittel bzw. eine Aufforderung zu
deren Nichtbeachtung angesichts dieser Voraussetzungen erst Sinn macht,
wenn das Rechtshilfeverfahren ergibt, dass die materiellen Voraussetzun-
gen der Rechtshilfe nicht erfüllt sind;
- demzufolge mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren nachträglich zu
überprüfen war bzw. ist, ob die materiellen Voraussetzungen für die (ver-
früht) erfolgte Herausgabe von Beweismitteln erfüllt sind;
- der festgestellte Mangel geheilt wäre, wenn dies bejaht werden kann;
- es demgegenüber am BJ läge, gegenüber den brasilianischen Behörden die
notwendigen Schritte einzuleiten, wenn – und nur dann – das Ergebnis der
nachträglichen Überprüfung negativ ausfallen würde;
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- das vorliegende Gesuch daher abzuweisen ist, soweit damit bereits zum jet-
zigen Zeitpunkt die sofortige Nichtbeachtung der bereits herausgegebenen
Beweismittel durch die brasilianischen Behörden verlangt wird;
- die Kosten dieses Entscheids bei der Hauptsache verbleiben;
- 5 -
und erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 5. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Diego Della Casa
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide
nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).
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