Zwischenentscheid vom 20. Juli 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch die Rechtsanwältinnen Simone
Nadelhofer und/oder Sandrine Giroud,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Gesuchsgegner
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG i.V.m.
Art. 55 Abs. 5 und Art. 56 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RP.2017.37
(Hauptverfahren: RR.2017.128)
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Der Instruktionsrichter hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») im Rahmen des den russi-
schen Staatsangehörigen A. betreffenden Auslieferungsverfahrens am
15. Mai 2017 an Prof. Dr. med. B. gelangte und diesen um eine medizinische
Begutachtung des Verfolgten ersuchte (RR.2017.128, act. 7.22);
- A. hiergegen am 29. Mai 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts Beschwerde erheben und in erster Linie um eine Erweiterung des
an den Gutachter gerichteten Fragenkatalogs ersuchen liess (act. 1);
- er in prozessualer Hinsicht beantragt, die Erstellung des Gutachtens sei für
die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu sistieren (act. 1);
- das BJ im Rahmen seiner Beschwerdeantwort sich auch zu diesem sinnge-
mäss gestellten Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung äusserte
(act. 4);
- heute die Beschwerdereplik bei der Beschwerdekammer einging
(RR.2017.128, act. 11).
Der Instruktionsrichter zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12
Abs. 1 IRSG);
- nur Beschwerden gegen Entscheide, welche die Auslieferung bewilligen, von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG
i.V.m. Art. 55 Abs. 5 VwVG);
- die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach
Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer
Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden
Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen
(Art. 56 VwVG);
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- vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern der erteilte Auftrag an den Gutachter
auf Seiten des Beschwerdeführers einen nicht wieder gut zu machenden
Nachteil bewirken könnte;
- der Beschwerdeführer nach Erstellung des Gutachtens die Gelegenheit er-
halten wird, dessen Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutach-
tung zu beantragen (vgl. Art. 33 i.V.m. Art. 12 lit. e VwVG sowie Art. 60 Abs. 1
BZP i.V.m. Art. 19 VwVG);
- demzufolge eine nachträgliche Korrektur des zu erstellenden Gutachtens
entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (siehe RR.2017.128,
act. 11, Rz. 33 ff.) ohne Weiteres möglich ist;
- der Gutachter dem prekären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
im Rahmen der Begutachtung ohne Zweifel Rechnung tragen wird;
- dem eingereichten Arztbericht vom 12. Juli 2017 (act. 11.3) nicht entnommen
werden kann, dass der derzeitige Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers die angeordnete Begutachtung bzw. die Reise von Z. nach Y. zur Be-
gutachtung nicht erlauben würde;
- das Gesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;
- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;
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und verfügt:
1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Sistierung
der Erstellung des Gutachtens für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wird
abgewiesen.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 20. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an (vorab per Telefax)
- Rechtsanwältinnen Simone Nadelhofer und/oder Sandrine Giroud
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht
anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).
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