Entscheid vom 19. November 2007
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
4. D.,
5. E.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas P. Zemp,
Beglinger Holenstein Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Niederlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2007.106
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Amsterdam führt gegen A., B., C., die D. und E. ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei, der Hehle-
rei, der Widerhandlungen gegen das Gesetz über die Überwachung des
Finanzsektors sowie der Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Un-
ter anderem sollen A., B., C. und E. über die D. handelnd, für die Teilneh-
mer eines sogenannten Mehrwertsteuerkarussells Kontenbeziehungen ge-
führt haben. GBP 33 Millionen, die aus diesem Mehrwertsteuerkarussell
stammten, seien auf ein Konto der D. bei der Bank F. in Z. transferiert wor-
den. Weiter soll die D. auch Gehilfenschaft zu Geldwäscherei geleistet ha-
ben, indem sie deliktisch erlangte Profite aus Aktienverkäufen verschiede-
ner Treuhandgesellschaften angenommen habe. In diesem Zusammen-
hang ist die Staatsanwaltschaft Amsterdam mit Rechtshilfeersuchen vom
28. Dezember 2005 sowie Ergänzungen vom 18. Januar 2006, 9. August
2006 und 5. Dezember 2006 an die Schweiz gelangt (act. 7.1 - 7.4).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") hat die Prüfung und Ausfüh-
rung des Ersuchens am 18. August 2006 der Bundesanwaltschaft übertra-
gen. Diese ist am 4. September 2006 auf das Ersuchen eingetreten
(act. 7.5) und hat am 5. September 2006 die Beschlagnahme der Vermö-
genswerte im Umfang von GBP 33 Millionen auf den Konten der D. bei der
Bank F. sowie die Edition der Unterlagen von Konten, die auf A., B., C., E.
und die D. lauten (inklusive Konten, an denen diese rechtlich oder wirt-
schaftlich berechtigt oder zeichnungsberechtigt sind) für den Zeitraum ab
Kontoeröffnung bis dato verfügt (act. 7.6). Mit Verfügung vom 6. September
2006 wurde die Beschlagnahme der Vermögenswerte im Umfang von
GBP 33 Millionen auf den Konten der D. bei der Bank F. auf GBP 10 Millio-
nen reduziert (act. 7.7) und mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 die Sper-
re des Kontos Nr. 1 lautend auf die D. wieder aufgehoben (act. 7.8). Mit
Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 bewilligte die Bundesanwalt-
schaft sodann die Anwesenheit von niederländischen Ermittlern und
Staatsanwälten für die Akteneinsicht bezüglich der F.-Bankunterlagen von
Konten der D., dies gestützt auf ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen vom
12. Dezember 2006 (recte: 5. Dezember 2006; act. 7.9 und 7.4). Mit (Teil-)
Schlussverfügung vom 4. Juni 2007 wurde danach die Herausgabe diver-
ser Unterlagen bezüglich der Konti Nr. 2, Nr. 3, beide lautend auf die D.,
bei der Bank F. sowie weiterer Unterlagen in Bezug auf die Bankbeziehung
der D. zur Bank F. verfügt (act. 7.10).
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B. Gegen diese Schlussverfügung lassen A., B., C., die D. und E. bei der
II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 6. Juli
2007 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, die Verfügung der Be-
schwerdegegnerin vom 4. Juni 2007 sei aufzuheben; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der
Staatskasse (act. 1, S. 3).
Das BJ wie auch die Bundesanwaltschaft beantragen in ihren Beschwer-
deantworten vom 27. Juli 2007 bzw. 7. August 2007, auf die Beschwerde
sei bezüglich der Beschwerdeführer A., B., C. und E. nicht einzutreten und
bezüglich der D. sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kostenfolge zu La-
sten der Beschwerdeführer (act. 6 und 7).
Mit Eingabe vom 3. September 2007 verzichten die Beschwerdeführer auf
eine Replik (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan-
gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz ist primär
das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind,
massgebend. Da die niederländischen Behörden wegen mutmasslicher
Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls rati-
fizierte Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. No-
vember 1990 (GwUe, SR 0.311.53) anwendbar. Soweit das Staatsvertrags-
recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche
Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462
E. 1.1), gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982
(IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337
E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).
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2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes
über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fas-
sung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3
des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006
(SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die
II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Be-
schwerde wurde innert der Frist des Art. 80k IRSG eingereicht.
2.2 Zur Beschwerde berechtigt ist neben dem BJ, wer persönlich und direkt
von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h IRSG). Personen,
gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel-
ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 130 II
162 E. 1.1). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn
jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Viel-
mehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene
Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die All-
gemeinheit der Bürger, bzw. es ist eine vom einschlägigen Bundesrecht er-
fasste spezifische Beziehungsnähe vorausgesetzt. Eine blosse mittelbare
Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211
E. 2.3; 123 II 153 E. 2b). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von
Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoin-
formationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Nach der Rechtspre-
chung sind demgegenüber der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen
Bankkontos oder gar Drittpersonen nicht zur Beschwerde legitimiert, dies
selbst dann nicht, wenn dadurch deren Identität offen gelegt wird (vgl.
TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 2.2; RR.2007.14 vom 25. Ap-
ril 2007, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006,
E. 1.3; BGE 130 II 162 E. 1.1; 129 II 268 E.2.3.3, je m.w.H.).
Von der streitigen Rechtshilfemassnahme sind die Kundenbeziehung und
insbesondere die Bankkonten Nr. 2 und Nr. 3 der Beschwerdeführerin 4 bei
der Bank F. betroffen, weshalb diese zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
Die Beschwerdeführer 1 - 3 und 5 sind zwar Angeschuldigte im niederlän-
dischen Strafverfahren, an der persönlichen und direkten Betroffenheit im
Sinne der hievor zitierten Rechtsprechung mangelt es ihnen jedoch. Sie
haben auch kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Rechts-
hilfemassnahme, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
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2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens (lit. a), sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An-
wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). Die
II. Beschwerdekammer prüft auch die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit
des angefochtenen Entscheides. Diese umfassende Kognition ist in Bezug
auf die akzessorische Rechtshilfe zwar nicht ausdrücklich im Gesetz ge-
nannt. Aus den Materialien ergibt sich jedoch, dass nach dem Willen des
Gesetzgebers in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die neue Be-
schwerdeinstanz des Bundes im Wesentlichen über die gleiche Kognition
verfügen soll wie die früheren kantonalen Rechtsmittelinstanzen, für welche
Art. 80i Abs. 2 aIRSG keine Kognitionsbeschränkung vorsah (vgl. BBl 2001
S. 4422). Es ist daher in Bezug auf Art. 80i IRSG unter Heranziehung der
Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG auch die Rüge der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der
Unangemessenheit zugelassen (vgl. TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007,
E. 2.6; RR.2007.18 vom 21. Mai 2007, E. 3.2; RR.2007.75 vom 3. Juli
2007, E. 2.3).
Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Be-
schwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der
Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.;
TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007,
E. 2.3).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin 4 rügt bezüglich sämtlicher im Rechtshilfeersu-
chen erhobenen Vorwürfe das Fehlen der für die Gewährung der Rechtshil-
fe erforderlichen Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit zufolge Versto-
sses gegen die Formvorschriften, insbesondere mangelnder Spezifikation
der tatsächlichen Verhältnisse im Rechtshilfeersuchen. Dieses sei nur sehr
bruchstückhaft begründet und offensichtlich lückenhaft, konkrete Ver-
dachtsgründe würden fehlen (act. 1, Rz. 30 und 65).
Ein zentraler Vorwurf, den die niederländischen Untersuchungsbehörden
im Rechtshilfeersuchen gegenüber der Beschwerdeführerin 4 erheben, be-
steht darin, dass diese für eine Vielzahl von Personen, welche in mehreren
Ländern an einem betrügerischen Mehrwertsteuerkarussell beteiligt gewe-
sen seien, Kontenbeziehungen geführt und sich damit an einer kriminellen
- 6 -
Organisation beteiligt, sich der Geldwäscherei schuldig gemacht sowie Ge-
hilfenschaft zum Steuerbetrug geleistet habe (vgl. Rechtshilfeersuchen vom
28. Dezember 2005, act. 7.1, S. 5 ff.). Zu diesem Sachverhaltskomplex und
insbesondere in Bezug auf den Vorwurf des Abgabebetruges macht die
Beschwerdeführerin 4 zusammengefasst im Wesentlichen geltend, gemäss
Art. 3 Abs. 3 IRSG werde einem Rechtshilfebegehren nicht entsprochen,
wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat sei, die auf eine Verkürzung
fiskalischer Abgaben gerichtet erscheine. Davon ausgenommen sei jedoch
der Steuerbetrug, falls wie vorliegend nur die kleine Rechtshilfe anbegehrt
werde. Ob ein Abgabebetrug und nicht eine Hinterziehung vorliege,
bestimme sich einzig nach Schweizer Recht, insbesondere nach Art. 14
Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 146 StGB. Die gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung im Fall des Abgabebetruges von der ersuchenden Behörde ver-
langten hinreichenden Verdachtsmomente seien jedoch mangels rechtsge-
nüglicher Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der Arglist
und Irreführung sowie betreffend die Erheblichkeit des Schadens in Bezug
auf den behaupteten Fiskalbetrug nicht dargetan (act. 1, Rz. 32 - 48, 66).
3.2
3.2.1 Vorliegend ist primär das EUeR anwendbar, da sich das Rechtshilfeersu-
chen nicht nur auf die Abklärung eines Geldwäschereiverdachtes be-
schränkt, sondern auch der Verfolgung der verbrecherischen Vortat bzw.
noch weiterer Straftatbestände wie insbesondere auch des Steuerbetruges
dient (vgl. MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäscherei-
verdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur
Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, in ZStrR 124 [2006] 274 ff.,
S. 276, Fn. 8).
3.2.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR können sich die Vertragsparteien das
Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder
Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen
zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu-
chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist. Die
Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine
entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für
die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur
angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im
Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti-
ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes
aufweist. Die beidseitige Strafbarkeit soll sicherstellen, dass sich jemand in
der Schweiz nur dann einer Zwangsmassnahme unterwerfen muss, wenn -
hätte sich der Sachverhalt in der Schweiz ereignet - hier ebenfalls ein
Strafverfahren hätte eröffnet und damit eine Zwangsmassnahme angeord-
- 7 -
net werden können (Botschaft vom 1. März 1966 über die Genehmigung
von sechs Übereinkommen des Europarates, BBl 1966 I S. 480 f.). Dafür
genügt es bei der kleinen Rechtshilfe, anders als bei der Auslieferung,
wenn der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt eine Strafbestimmung des
schweizerischen Rechts erfüllt. Vorliegend muss demnach nur geprüft wer-
den, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt von einem
Straftatbestand des schweizerischen Rechts erfasst wird (BGE 125 II 569
E. 6; 124 II 184 E. 4b/cc; 110 Ib 173 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts
1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern
2004, Rz. 348). Werden im Ersuchen mehrere Delikte geschildert, genügt
es für die beidseitige Strafbarkeit, wenn eines davon nach schweizeri-
schem Recht strafbar ist. Werden dem ersuchenden Staat Unterlagen he-
rausgegeben, darf dieser im Strafverfahren darüber grundsätzlich umfas-
send verfügen; dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach
schweizerischem Recht straflos sind (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd; 110
Ib 173 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007,
E. 2.3.2). Der ersuchende Staat ist nicht auf die Verfolgung jener Delikte
beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat.
Er hat einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, den die schweizeri-
schen Behörden bei Übergabe der Unterlagen erklären (ZIMMERMANN,
a.a.O., Rz. 348). Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen die durch Rechtshilfe
erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren
wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlun-
gen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Gemeint sind inso-
weit Taten nach Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 40 E. 6.1 m.w.H.). Der ersuchen-
de Staat darf die Auskünfte und Schriftstücke also nicht verwenden zur
Verfolgung politischer, militärischer oder - mit Ausnahme des Abgabetruges
- fiskalischer Delikte (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 354 und 483). Die Schweiz
hat denn auch zu Art. 2 lit. a EUeR, welcher den Vertragsparteien die Ver-
weigerung von Rechtshilfe erlaubt, sofern sich das Ersuchen auf Sachver-
halte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen
(Steuerhinterziehung) angesehen werden, eine entsprechende Vorbehalts-
erklärung abgegeben (vgl. BGE 125 II 250 E. 2).
3.2.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Besondere Schuldformen und Strafbarkeits-
bedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Der
Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver-
- 8 -
halt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe-
standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II
81 E. 2.7.2, jeweils m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 237 f.; ZIMMERMANN, a.a.O.,
Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der
Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.).
3.2.4 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche
strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver-
haltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersu-
chende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu
spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Nicht
verlangt werden kann jedoch, dass der Sachverhalt, der Gegenstand der
Untersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei dargestellt wird.
Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar,
ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung,
damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterla-
gen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es ist nicht Aufgabe
des Rechtshilferichters beim Entscheid über ein ausländisches Begehren,
abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und wel-
che spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Er hat weder Tat- noch
Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen
gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi-
dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August
2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.). Liegt dem Rechtshilfeersu-
chen aber der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abga-
bebetruges schuldig gemacht, so wird von den ersuchenden Behörden
zwar auch nicht ein strikter Beweis dieses Tatbestandes verlangt, doch
müssen hinreichende Verdachtsmomente für den im Ersuchen enthaltenen
Sachverhalt bestehen, damit ihrem Gesuch entsprochen werden kann.
Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem
Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten
lediglich behaupteten Abgabebetruges Beweise verschafft, die zur Ahn-
dung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss
Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b;
116 IB 96 E. 4c; 115 Ib 68 E. 3b/bb).
3.3 Mit Urteilen 1A.189/2001 vom 22. Februar 2002, 1A.189/2002 vom 28. Ok-
tober 2002 und 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 bewilligte das Bundes-
- 9 -
gericht in drei vergleichbaren Fällen die Auslieferung wegen Erschleichens
von Rückzahlungen der deutschen Umsatzsteuer. Der Beschwerdeführer
hatte Handelsgeschäfte zwischen mehreren Gesellschaften vorgetäuscht,
um fiktive Steuerrückforderungen geltend zu machen. Dadurch erwirkte er
vom Staat die Auszahlung von Geldsummen, die in keinem Zusammen-
hang mit wirklichen Steuervorgängen standen. Bei seinem Entscheid stütz-
te sich das Bundesgericht auf eine auf ein Urteil aus dem Jahre 1984 zu-
rückgehende und mehrfach bestätigte Rechtsprechung, wonach eine täu-
schende Handlung zum Nachteil des Fiskus nach gemeinrechtlichem Be-
trug zu bestrafen sei (vgl. BGE 110 IV 24 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts
1A.194/2005 vom 18. August 2005, E. 3.1.4).
Gemäss dieser Rechtsprechung sind die Spezialbestimmungen des Ver-
waltungsstrafrechtes mit ihren milderen Strafandrohungen einschränkend
auszulegen. Nach gemeinrechtlichem Betrug ist strafbar, wer sich aus ei-
gener Initiative entschliesst, sich oder Dritte durch Irreführung der Behör-
den unrechtmässig zu bereichern, indem er auf raffinierte Weise fiktive fis-
kalische Rückerstattungsansprüche existierender oder erfundener Perso-
nen geltend macht und (mittels unechter oder unwahren Urkunden) die
Auszahlung der Rückerstattungsansprüche erwirkt. Es rechtfertigt sich
nicht, einen solchen Fall von vorsätzlicher und arglistiger Vermögensschä-
digung des Staates unter deliktischer Ausnützung eines ausländischen fis-
kalischen Rückerstattungssystemes zu privilegieren und von der Strafdro-
hung für gemeinrechtlichen Betrug auszunehmen (vgl. 1A.189/2001 vom
22. Februar 2002, E. 5; 1A.189/2002 vom 28. Oktober 2002, E. 2 und 3;
1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 3).
3.4 In der Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens vom 28. Dezem-
ber 2005 und dem Ergänzungsersuchen vom 9. August 2006 (act. 7.1 und
7.3) wird der Beschwerdeführerin 4 vorgeworfen, für eine Vielzahl von Per-
sonen, welche sich in mehreren Ländern an betrügerischen Mehrwertsteu-
erkarussellen beteiligt haben, Kontenbeziehungen geführt und sich damit
an einer kriminellen Organisation beteiligt sowie Gehilfenschaft zum Steu-
erbetrug und zur Geldwäscherei geleistet zu haben. Die in diesen Mehr-
wertsteuerkarussellen aktiven Personen sollen Warenverkäufe, überwie-
gend im Telekommunikationsbereich, über mehrere Länder und Personen
abgewickelt haben, wobei eine Person die Mehrwertsteuer nicht bezahlt
haben soll, sodass dabei verschiedenen Staaten der Europäischen Union
(nachfolgend "EU") ein erheblicher Schaden entstanden sei. Bei diesem
betrügerischen Vorgehen importiere eine Partei die von der Mehrwertsteuer
befreite Ware aus einem Land, welches nicht Mitglied der EU sei. Danach
verkaufe diese Partei unter Verrechnung der Mehrwertsteuer die Ware an
eine weitere in der EU ansässige Partei, ohne dabei jedoch selber die
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Mehrwertsteuer abzuliefern. Anschliessend werde die Ware wieder steuer-
frei in ein Land, welches nicht Mitglied der EU sei, exportiert und der Ver-
käufer verlange gleichzeitig die ihm fakturierte Mehrwertsteuer vom Staat
zurück, welcher so zu Schaden komme. Gemäss Rechtshilfeersuchen sei-
en diese Geschäfte oft von England nach Dubai und mit Umweg über die
Niederlande wieder nach England abgewickelt worden. Dabei habe sich
der Import von Mobiltelefonen von Dubai in die Niederlande von EUR 350
Millionen im Jahre 2004 auf EUR 1.5 Milliarden im August 2005 erhöht.
Das Vorgehen wird sodann im Ergänzungsersuchen vom 9. August 2006
an den Beispielen der in den Niederlanden ansässigen H., welche Waren
u.a. aus Amerika importiert und anschliessend nach England verschoben
habe, von wo sie wieder nach Amerika exportiert worden sei, und der G.,
welche Waren von Dubai über die Niederlande nach Deutschland und wie-
der nach Dubai habe zirkulieren lassen, präzisiert. Die am Mehrwertsteuer-
karussell in den Niederlanden beteiligten Personen stünden unter Ver-
dacht, hiezu falsche Rechnungen ausgestellt, verwendet und auch in die
Buchhaltungen integriert zu haben, sodass sie sich der Urkundenfälschung,
der Beteiligung an einer kriminellen Organisation und des Steuerbetruges
schuldig gemacht haben. Die seit Ende 2002 geführten Untersuchungen
der englischen Behörden ("Her Majesty's Revenue and Customs") hätten
sodann ergeben, dass eine Vielzahl der juristischen Personen, welche der
Teilnahme an Mehrwertsteuerkarussellen verdächtigt werden, zwecks Ab-
wicklung der Geschäfte ein Bankkonto bei der Beschwerdeführerin 4 be-
nutzt haben. Diese wiederum habe, um die Rückerstattungen der Steuern
für ihre Kunden einzahlen zu können, über mehrere Konten in GBP bei
verschiedenen Korrespondenzbanken in mehreren Ländern verfügt, so in
Belgien, Frankreich, Deutschland, der Schweiz und Kanada. In England
habe die Beschwerdeführerin 4 z.B. bei der Bank I. in Y. ein Konto unter-
halten, um für ihre Klienten in GBP handeln zu können. Aufgrund dieser
strafrechtlichen Ermittlungen sowie gestützt auf die Erhöhung der Ge-
schäftszahlen auf diesem Konto von GBP 60 Millionen auf mehr als
GBP 1 Milliarde pro Monat in einer Periode von 14 Monaten habe die Bank
I. im April 2005 das Konto der Beschwerdeführerin 4 geschlossen. Die Be-
schwerdeführerin 4 habe daraufhin ihre Kundenbeziehungen über eine an-
dere Bank abgewickelt, bei der sie bereits Kundin gewesen sei. Im Sep-
tember 2005 habe die Beschwerdeführerin 4 sodann in drei
Überweisungen insgesamt GBP 33 Millionen auf ein Konto bei der Bank F.
in Z. transferiert. Es bestehe der begründete Verdacht, dass es sich dabei
um Gewinne aus diesen Mehrwertsteuerkarussellen gehandelt habe. Der
durch die Nichtbezahlung der Mehrwertsteuer entstandene Schaden betref-
fe zwar in erster Linie England, generell gesehen jenes Land, in welchem
die Mehrwertsteuer nicht bezahlt und nach dem Export der Ware zurück
- 11 -
verlangt werde. Dieser Schaden belaufe sich zurzeit auf GBP 220 Millionen
im Monat. Die Wirtschaftskommission des europäischen Parlamentes bezif-
fere den Verlust aus Einkünften aus der Mehrwertsteuer im Jahr 2003 auf
EUR 100 Milliarden pro Jahr. Aufgrund des eigenen Beitrages an die EU
wirke sich dieser Verlust aber auch erheblich auf die niederländische
Staatskasse und jene der übrigen Mitgliedstaaten aus.
3.5 Das im Rechtshilfeersuchen umschriebene deliktische Verhalten im Rah-
men des Erwirkens von Rückerstattungsauszahlungen unter Anwendung
von Mehrwertsteuerkarussellen ist kongruent mit dem in der bisherigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilten Fällen von betrügerischem
Erwirken von Rückerstattungsauszahlungen von Umsatzsteuer. Demzufol-
ge ist es in der Schweiz nicht als Steuerbetrug gemäss Verwaltungsstraf-
recht zu qualifizieren sondern unter den Straftatbestand des gemeinrechtli-
chen Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB zu subsumieren. Das ehemalige
System der Warenumsatzsteuer verschiedener europäischer Länder wurde
in den letzten Jahrzehnten durch jenes der Mehrwertsteuer abgelöst. Das
betrügerische Vorgehen im Erwirken der Rückerstattungsauszahlungen hat
sich dadurch nicht geändert. Auch vorliegend sollen diverse juristische Per-
sonen Lieferketten vorgetäuscht und Gesellschaften als blosse Rech-
nungsaussteller zwischengeschaltet haben, wobei unwahre Rechnungen
verwendet worden sein sollen, um vom Fiskus Rückerstattungszahlungen
der Mehrwertsteuer zu erlangen. Ein solches Verhalten erzeugt zweifellos
den Verdacht, dass dieses System bzw. diese Machenschaften von den
Beteiligten aus eigenem Antrieb aufgebaut wurden, um den Fiskus arglistig
zu täuschen und das fiskalische Rückerstattungssystem der Mehrwertsteu-
er planmässig auszunützen. In casu ist insbesondere das für die Erfüllung
des Betrugstatbestandes gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB geforderte Kriteri-
um der Arglist erfüllt. Die Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden
ist bei einem Steuerbetrug für ein arglistiges Verhalten zwar nicht notwen-
digerweise vorausgesetzt, vorliegend jedoch gegeben. Sollen doch beim
Betreiben der Mehrwertsteuerkarusselle fingierte Rechnungen, welche
auch Bestandteil der Buchhaltung waren, erstellt und verwendet worden
sein. Denkbar sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung der Steuerbe-
hörden, wie z.B. durch ein für diese Behörden nicht durchschaubares Zu-
sammenwirken des Steuerpflichtigen mit Dritten, was vorliegend offensicht-
lich ebenfalls der Fall war. Durch Benützen zahlreicher Gesellschaften in
unterschiedlichen Ländern, welche teilweise bereits nach kurzer Zeit wieder
aufgelöst wurden, wurden besondere Machenschaften angewendet, um die
Behörden arglistig zu täuschen und den Staat um Abgaben in erheblicher
Höhe zu prellen (vgl. auch BGE 125 II 250 E. 3; 115 Ib 68 E. 3a/bb; 111 Ib
242 E. 4b; 110 IV 24 E. 2e). Als Folge dieser international organisierten
und vernetzten fiktiven Handelsgeschäfte kann der Vermögensschaden an
- 12 -
verschiedenen Orten, d.h. bei mehreren Staaten der EU, eintreten, nämlich
bei jedem Staat, welcher gerade an unberechtigte Antragssteller Rücker-
stattungsauszahlungen von Steuern, die er gar nie eingenommen hat, aus-
schüttet. Das Vermögen des Fiskus erleidet dadurch erheblichen Schaden.
Das den an den Mehrwertsteuerkarussellen beteiligten Personen vorgewor-
fene Verhalten kann somit sowohl das Tatbestandsmerkmal der Arglist wie
auch die übrigen objektiven Merkmale des Betruges nach schweizerischem
Recht erfüllen.
3.6 Nachdem vorliegend nach schweizerischem Recht kein Abgabe- sondern
ein gemeinrechtlicher Betrug vorliegt, sind somit auch an die Sachverhalts-
darstellung im Rechtshilfeersuchen keine erhöhten Anforderungen zu stel-
len. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EUeR reicht es aus,
wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden
ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine
rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind
bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden
muss (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 3.2.4 hievor).
Das Rechtshilfeersuchen ist bezüglich des Sachverhaltskomplexes Mehr-
wertsteuerkarusselle sehr allgemein gehalten. Der Zeitrahmen sowie Ort(e)
der Begehung der strafbaren Handlungen und modus operandi der Haupt-
täter können aber knapp entnommen werden, eine Subsumtion unter den
Tatbestand des schweizerischen Betrugstatbestandes ist - wie unter Ziffer
3.5 hievor ausgeführt - möglich. In Bezug auf den gegen die Beschwerde-
führerin 4 zusätzlich erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei ist somit ent-
gegen den Rügen der Beschwerdeführerin 4 auch die verbrecherische Vor-
tat dargelegt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin 4 wird ausführlicher
beschrieben. Sie soll für ihre an betrügerischen Mehrwertsteuerkarussellen
beteiligten Kunden Konten geführt und Finanztransaktionen für diese über
verschiedene Korrespondenzbanken in zahlreichen Ländern abgewickelt
haben, insbesondere auch über die Bank F. in der Schweiz. Die verschie-
denen Transaktionen sowie die dargelegte erhebliche Erhöhung des Um-
satzes auf dem Konto bei der Bank I. in sehr kurzer Zeit legen den Ver-
dacht nahe, dass die Beschwerdeführerin 4 um die deliktische Herkunft der
Gelder gewusst und ihre Kunden bewusst bei der Verhinderung der Ermitt-
lung der Herkunft und der Auffindung dieser Vermögenswerte unterstützt
hat. Dadurch kann sie sich insbesondere der Geldwäscherei und/oder auch
der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gemacht haben.
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Rechtshilfeersuchen ent-
haltene Sachdarstellung den Anforderungen des Art. 14 EUeR entspricht.
Sie legt den sachlichen Konnex zwischen den beantragten Rechtshilfe-
- 13 -
massnahmen und dem Gegenstand der niederländischen Strafuntersu-
chung ausreichend dar. Die Sachverhaltsdarstellung ist weder widersprüch-
lich noch in einer Weise lückenhaft, die eine Überprüfung der Strafbarkeit
verunmöglichen würde oder gar den Tatverdacht - insbesondere im Zu-
sammenhang mit der Beteiligung der Beschwerdeführerin 4 an den betrü-
gerischen Mehrwertsteuerkarussellen - sofort zu entkräften vermöchten.
Die beantragte Rechtshilfe zur strafrechtlichen Verfolgung von Geldwä-
scherei in Verbindung mit Fiskalbetrug nach niederländischem Recht er-
weist sich nach dem Gesagten - da in der Schweiz als gemeinrechtlicher
Betrug zu qualifizieren - als zulässig, das Erfordernis der beidseitigen
Strafbarkeit ist erfüllt. Zwangsmassnahmen sind in der Schweiz folglich zu-
lässig und es muss darüber hinaus nicht geprüft werden, ob der im Ersu-
chen geschilderte Sachverhalt zusätzlich unter weitere Straftatbestände
fällt. Wenn die Beschwerdeführerin 4 verlangt, es müsse geprüft werden,
ob sämtliche ihr im Rechtshilfeersuchen vorgeworfene Tatbestände erfüllt
seien, stützt sie sich auf das Konzept, das bei der Auslieferung gilt, wel-
ches wie hievor unter Ziffer 3.2.2 ausgeführt hier nicht massgebend ist.
Nach dem hier anwendbaren EUeR genügt der Nachweis einer rechtshilfe-
fähigen Straftat.
Die Rüge der Beschwerdeführerin 4, es würde Rechtshilfe für nicht rechts-
hilfefähige Fiskaldelikte geleistet, geht daher fehl. In casu finden sich keine
Anhaltspunkte für eine solche Verwendung. Im Übrigen verweist die
Schlussverfügung vom 4. Juni 2007 ausdrücklich auf den schweizerischen
Spezialitätsvorbehalt, der die Verwendung rechtshilfeweise erlangter Er-
kenntnisse zur Verfolgung von reinen Fiskaldelikten ausschliesst.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin 4 wendet weiter ein, mit der Aushändigung der in
der Schlussverfügung vom 4. Juni 2007 aufgeführten Unterlagen werde
das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Die niederländischen Behörden
würden sämtliche Unterlagen der Bank F. als relevant einfordern, obwohl
sie vorgängig die Gelegenheit erhalten hätten, gemeinsam mit der Be-
schwerdegegnerin sämtliche Unterlagen durchzusehen. Die Staatsanwalt-
schaft Amsterdam ziele nur auf Auskünfte in Bezug auf drei Transaktionen
vom November 2005 über den Gesamtwert von GBP 33 Millionen ab, de-
ren Beschlagnahme zudem wieder aufgehoben worden sei (act. 1, Rz. 87
ff.). Sämtliche Unterlagen seien darüber hinaus untauglich, Tatbeweise für
die der Beschwerdeführerin 4 zur Last gelegten Straftatbestände zu erbrin-
gen. Eventualiter sei die Aktenedition verhältnismässig bzw. zeitlich zu be-
schränken. Insbesondere die nach dem 28. Dezember 2005 entstandenen
Akten seien nicht relevant für die niederländische Strafuntersuchung, da
- 14 -
die angeblich strafrelevanten Transaktionen der Beschwerdeführerin 4 zeit-
lich bereits lange vor diesem Datum erfolgt seien (act. 1, Rz. 105 ff.).
4.2 Aus Art. 63 Abs. 1 IRSG geht hervor, dass Rechtshilfe nur soweit und in
dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An-
gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen
haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Dieses
Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit: Ohne erkennba-
ren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine Rechtshilfemass-
nahme unverhältnismässig (vgl. PETER POPP, a.a.O., Rz. 407). Ob die ver-
langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder
nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er-
messen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Die internationale
Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla-
gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen-
sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das
Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung
(“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat insoweit die Würdi-
gung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eige-
ne zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen
Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge-
legten Sachverhalt beziehen können. Nicht zulässig ist es, den ausländi-
schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im
Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen
(zum Ganzen vgl. BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; TPF RR.2007.24
vom 8. Mai 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind
nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Ak-
tenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten
Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Kon-
nex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumen-
ten erstellt sein (vgl. TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2;
RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts
1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006,
E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.).
4.3 Wie unter Ziffer 3.6 hievor ausgeführt, genügen die im Rechtshilfeersuchen
und den Ergänzungen dazu gemachten Ausführungen zum Sachverhalt
den gesetzlichen Anforderungen. Die Verdachtsgründe werden hinreichend
präzisiert, die erforderliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sach-
verhalt und den Unterlagen der Kontenbeziehungen der Beschwerdeführe-
rin 4 bei der Bank F. ist dargetan. Im Rechtshilfeersuchen vom 28. Dezem-
- 15 -
ber 2005 (act. 7.1, Ziff. D) erbaten die niederländischen Behörden entge-
gen der Auffassung der Beschwerdeführerin 4 Bankauskünfte nicht nur be-
schränkt auf die drei Transaktionen der Beschwerdeführerin 4 vom No-
vember 2005 über insgesamt GBP 33 Millionen an die Bank F. Verlangt
wurden umfassende Auskünfte und Kontounterlagen über Konten an denen
die Beschwerdeführer 1 bis 5 rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder
bevollmächtigt sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 4
zielen die niederländischen Behörden auch nicht nur auf die genannten drei
Transaktionen ab, gilt es doch die Machenschaften im Zusammenhang mit
international organisierten betrügerischen Mehrwertsteuerkarussellen auf-
zuklären, wobei sämtliche Aktivitäten auf den Bankkonten der Beteiligten
von Bedeutung sein können. Sodann kann der Behauptung der Beschwer-
deführerin 4, wonach die Herausgabe der nach Stellung des Rechtshilfeer-
suchens am 28. Dezember 2005 datierenden Bankunterlagen dem Ver-
hältnismässigkeitsprinzip widerspreche und diese Unterlagen zudem irrele-
vant für die Strafuntersuchung seien, nicht gefolgt werden. Auch wenn in
den Ergänzungsersuchen aus dem Jahre 2006 nicht explizit auch die Edi-
tion der nach dem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen datierenden Bank-
unterlagen verlangt wird, kann aufgrund der Ergänzungsersuchen ge-
schlossen werden, dass auch Kontenbewegungen nach diesem Zeitpunkt
für das niederländische Strafverfahren von Bedeutung sein können. Die
Herausgabe dieser Unterlagen zu verweigern und die ersuchende Behörde
zu einem weiteren Ergänzungsersuchen anzuhalten, würde das Rechtshil-
feverfahren nicht nur unnötig verzögern sondern an überspitzten Formalis-
mus grenzen. Stellte doch die Beschwerdegegnerin bei Sichtung der Bank-
unterlagen fest, dass u.a. in den Monaten Juni bis August 2006 die Anzahl
Transaktionen auf den GBP-Konten und überwiegend mit britischen Tele-
kommunikationsgesellschaften stark anwuchs und dann wieder abflachte,
was unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auf ein strafrechtlich
relevantes Handeln hindeutet (vgl. Schlussverfügung vom 4. Juni 2007,
act. 7.10, Ziff. 20). Insgesamt ist vorliegend das Verhältnismässigkeitsprin-
zip gewahrt, zumal die Beschwerdegegnerin den niederländischen Ermitt-
lern am 19. bis 21. Februar 2007 sowie am 30. und 31. Mai 2007 eine Tria-
ge der gestützt auf das Rechtshilfe- und die Ergänzungsersuchen (act. 7.1
- 7.4) von der Bank F. eingeforderten Unterlagen ermöglichte (vgl.
act. 7.10, Ziff. 19 - 21; act. 7, Ziff. 8) und in der Folge lediglich die Übermitt-
lung der von den niederländischen Ermittlern als für ihr Strafverfahren wich-
tig taxierten Unterlagen bezüglich der in GBP geführten Konten verfügte.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet
und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 16 -
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer ko-
stenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständig-
keit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in
Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus
Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5).
Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
(SR 173.711.32) auf Fr. 6'000.-- festgesetzt, den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
- 17 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern unter so-
lidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 19. November 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas P. Zemp, Beglinger Holenstein Rechtsanwälte
- Bundesanwaltschaft (BA/RIZ/3/06/0077)
- Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe
(B 203'083 DEM)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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