Entscheid vom 10. Oktober 2007
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Reinhard Weh,
Zustelladresse: Rechtsanwalt Martin Seiler,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
THURGAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Österreich
Eintretens- und Zwischenverfügung / Grundbuch-
sperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2007.117
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Landesgericht Feldkirch (Österreich) im Zusammenhang mit einem bei
ihm anhängigen Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts des ge-
werbsmässigen schweren Betruges mit Begehren vom 10. Juli 2007 die
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau um Rechtshilfe ersuchte;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit Eintretens- und Zwischen-
verfügung vom 10. Juli 2007 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und über
die Liegenschaft Nr. 1, in Z., Plan Nr. 2, Grundbuch Y., als einstweilige Si-
cherungsmassnahme eine Grundbuchsperre anordnete (act. 2.1);
- A. mit Eingabe vom 1. August 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde gegen die vorerwähnte Eintretens- und Zwi-
schenverfügung einreichen liess mit dem Antrag, es sei das Rechtshilfeersu-
chen abzuweisen, eventualiter sei der Verkauf der Liegenschaft sowie die
gerichtliche Verwahrung des Kaufpreisrestes nach Abzahlung der hypothe-
karischen Belastungen zu genehmigen (act. 1);
- die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. August 2007 einerseits zur
Benennung eines Zustelldomiziles in der Schweiz und andererseits zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses bis zum 20. August 2007 aufgefordert und
darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde (act. 4);
- die Beschwerdeführerin mit Eingabe (Fax) vom 20. August 2007 Rechtsan-
walt Martin Seiler, in X., als Zustellkurator benannte und um zumindest vor-
läufigen Erlass des Kostenvorschusses ersuchte (act. 6);
- dieser Antrag als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
entgegengenommen und die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
21. August 2007 aufgefordert wurde, das beigelegte Formular betreffend un-
entgeltliche Rechtspflege bis zum 31. August 2007 vollständig und wahr-
heitsgetreu ausgefüllt inkl. im Formular genannter Unterlagen zu retournieren
(act. 7);
- sich die Beschwerdeführerin binnen Frist nicht vernehmen liess und weder
die eingeforderten Unterlagen einreichte noch den Kostenvorschuss leistete;
- die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2007 letztmals
unter Androhung der Säumnisfolgen aufgefordert wurde, bis zum 17. Sep-
tember 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten oder aber
das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu retournieren (act. 8);
- 3 -
- sich die Beschwerdeführerin mit Faxeingabe vom 12. September 2007 da-
hingehend vernehmen liess, sie befände sich in Österreich in Untersu-
chungshaft, ihr seien sämtliche Konten gesperrt worden, weshalb sie derzeit
über den von ihr geforderten Betrag nicht verfügen könne; zudem habe sie
derzeit keinerlei Einsicht in ihre Unterlagen, sodass sie das Formular zur un-
entgeltlichen Rechtspflege nicht ausfüllen könne (act. 9);
- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung der II. Beschwer-
dekammer vom 19. September 2007 abgewiesen und der Beschwerdeführe-
rin Frist bis zum 1. Oktober 2007 zur Leistung des Kostenvorschusses von
Fr. 3'000.-- angesetzt wurde (act. 10);
- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2007 ihre Be-
schwerde zurückgezogen hat (act. 15);
- das vorliegende Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als
erledigt abzuschreiben ist;
- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie-
gende Partei zu gelten und die (reduzierten) Verfahrenskosten inklusive die
Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; TPF RR.2007.70 vom 30. Mai
2007);
- die Gebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen ist
(Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor
dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar
2007, E. 5);
- 4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge-
schrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 10. Oktober 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Reinhard Weh, Zustelladresse: Rechtsanwalt Martin Seiler
- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide
nicht beim Bundesgericht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über
die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän-
den, sofern die Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir-
ken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 100
Abs. 2 lit. b BGG).
Full & Egal Universal Law Academy