Entscheid vom 29. Januar 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher,
Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., z.Zt. in Auslieferungshaft
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,
und Rechtsanwalt Jürg Wissmann,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, SEKTION AUSLIEFE-
RUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an die Russische Föderation
Auslieferung unter annahmebedürftigen Auflagen
(Art. 55 Abs. 1, Art. 80p IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2007.127
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegen A. ein Straf-
verfahren wegen Zufügung eines Vermögensschadens durch Betrug oder Ver-
trauensmissbrauch beim Fehlen der Merkmale der rechtswidrigen Aneignung,
begangen durch eine organisierte Gruppe und unter Zufügung eines beson-
ders grossen Schadens, sowie wegen Geldwäscherei führt;
- für eine detaillierte Schilderung des im Auslieferungsersuchen geschilderten
Sachverhaltes auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Bundes-
strafgerichtes RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 und im Urteil des Bundesgerichts
1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 verwiesen werden kann;
- A. am 22. Dezember 2006 gestützt auf ein Ersuchen von Interpol Moskau und
einen Haftbefehl des Basmanny District Court in Moskau vom 3. Mai 2006 in
der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde
(Verfahrensakten BJ, act. 29);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 28. Dezember 2006 einen
Auslieferungshaftbefehl (Verfahrensakten BJ, act. 38a) erliess, gegen den A.
Beschwerde erhob, welche sowohl vom Bundesstrafgericht (TPF BH.2007.1
vom 25. Januar 2007) als auch vom Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts
1A.37/2007 vom 30. März 2007) abgewiesen wurde;
- das BJ gestützt auf das formelle Auslieferungsersuchen der russischen Gene-
ralstaatsanwaltschaft vom 25. Dezember 2006 (Verfahrensakten BJ, act. 49 f.)
mit Verfügung vom 9. März 2007 die Auslieferung von A. unter Auflagen bewil-
ligte (Verfahrensakten BJ, act. 106);
- das Bundesstrafgericht die hiegegen erhobene Beschwerde von A. mit Ent-
scheid vom 5. Juli 2007 (TPF RR.2007.55) abwies, das Dispositiv des Auslie-
ferungsentscheides jedoch dahingehend ergänzte, dass keine Auslieferung für
den Sachverhaltsteil "Vordatierung des Vertrages vom 14. August 2003" und
für den Sachverhalt "Kommissionsdifferenz beim Verkauf von ca. 50 Schiffen"
sowie in Bezug auf den Sachverhaltskomplex "Time-Charter über fünf Tanker"
für eine Strafverfolgung wegen Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 des russischen
StGB gewährt werde, und das BJ zudem anwies, den zuständigen russischen
Behörden umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen für die Abgabe der
förmlichen Garantieerklärung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Ausliefe-
rungsentscheides anzusetzen;
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- A. gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht erhob, welches
mit Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 (act. 18) die Beschwerde
abwies, soweit es darauf eintrat, die Auslieferung jedoch von der Einholung
einer zusätzlichen, detaillierteren Garantieerklärung abhängig machte;
- das BJ mit Entscheid betreffend Garantien vom 27. Juli 2007 zuvor entschie-
den hatte, die vom Stellvertretenden Generalstaatsanwalt der Russischen Fö-
deration mit Datum vom 12. März 2007 abgegebene Garantie (Verfahrensak-
ten BJ, act. 110; vom BJ anlässlich des Verfahrens RR.2007.55 nicht einge-
reicht) genüge den vom BJ im Auslieferungsentscheid vom 9. März 2007 fest-
gelegten Auflagen (act. 1.1);
- A. gegen diesen Entscheid bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts mit Eingabe vom 9. August 2007 fristgerecht Beschwerde einreichen
lässt mit den Anträgen, der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 27. Ju-
li 2007 sei aufzuheben und dem Bundesamt für Justiz sei eine kurze Nachfrist
zur Einholung der Garantien mit unzweideutiger Formulierung bei der zustän-
digen Behörde anzusetzen, die Auslieferung sei so lange zu verweigern, bis
die verlangten Garantien, ausgestellt von der zuständigen Behörde und in un-
zweideutiger Formulierung, dem Beschwerdeführer formell eröffnet worden
seien, die Auslieferung sei zu verweigern, falls diese Garantien nicht in der
verlangten Form und von der zuständigen Behörde abgegeben würden, wobei
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens von der Staatskasse
zu tragen seien (act. 1, S. 2);
- das BJ in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2007 beantragt, die Be-
schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge
(act. 8);
- A. mit Replik vom 20. September 2007 an seinen Anträgen festhält (act. 11,
S. 2) und das BJ am 28. September 2007 auf die Einreichung einer Duplik
verzichtet (act. 13);
- das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007
(E. 6.14 und 6.15, Dispositiv Ziff. 2) die von den russischen Behörden einzu-
holenden Garantien präzisierte und das BJ in Anwendung von Art. 80p Abs. 1
IRSG verpflichtete, der zuständigen russischen Behörde eine angemessene
Frist für die Abgabe der präzisierten diplomatischen Zusicherungen anzuset-
zen und in der Folge nach Art. 80p Abs. 3 IRSG zu prüfen, ob die Antwort der
russischen Behörde den verlangten Auflagen genüge;
- aufgrund dieses Entscheides des Bundesgerichts das BJ ohnehin nochmals
eine neu formulierte, den Anforderungen des höchstrichterlichen Entscheides
entsprechende Garantieerklärung bei den zuständigen russischen Behörden
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einzuholen hat;
- sich der angefochtene Entscheid betreffend Garantien des BJ vom 27. Juli
2007 (act. 1.1) aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils inhaltlich nicht auf-
rechterhalten lässt und in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist;
- die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt, mit Ausnahme der unterliegenden Bundesbehörden (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens somit keine Gerichtsgebühren zu erhe-
ben sind;
- die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens den Be-
schwerdeführer für seine Anwaltskosten zu entschädigen hat (Art. 64 Abs. 1
und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- das Honorar bzw. die Entschädigung im Verfahren vor Beschwerdekammer
nach Ermessen festgesetzt wird, wenn spätestens mit der einzigen oder letz-
ten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements
über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht);
- vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1'200.00 inkl. MwSt. angemessen er-
scheint.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bundesamtes für
Justiz betreffend Garantien vom 27. Juli 2007 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Ent-
schädigung von Fr. 1’200.00 inkl. MwSt. zu bezahlen.
Bellinzona, 29. Januar 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg
- Rechtsanwalt Jürg Wissmann
- Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide über Beschwerden, mit welchen Verfügungen des Bundesamts über das Genügen
annahmebedürftiger Auflagen angefochten werden, sind endgültig (vgl. Art. 80p Abs. 4 Satz 2
IRSG).
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