Entscheid vom 15. April 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A. SA, vertreten durch Rechtsanwälte
Andres Baumgartner und Susanne Hasse
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2007.147
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Sachverhalt:
A. Die russischen Behörden haben im Mai 2004 ein Strafverfahren gegen B.
eröffnet wegen betrügerischen Konkurses gemäss Art. 196 des russischen
Strafgesetzbuches. In diesem Zusammenhang ist die russische General-
staatsanwaltschaft mit einem Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004
an die Schweiz gelangt.
Aus dem Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass B. als Präsident der russi-
schen Gesellschaft C. SA einen Kreditvertrag über USD 15 Mio., rückzahl-
bar innert 18 Monaten, bei der Bank D. SA unterzeichnet haben soll. Zwi-
schen 1997 und 1998 soll die C. SA, vertreten durch B., ihre Aktiven ver-
äussert haben, darunter ihre Beteiligungen an der E. SA, F. SA, G. SA und
H. SA. Die 100%-igen Beteiligungen an der E. SA, F. SA und H. SA sollen
je mit Vertrag vom 10. November 1997 zum Nominalwert von RUB 55 bzw.
56 Mio. (umgerechnet ca. CHF 13'000.--) auf die I. AG, vertreten durch J.,
übertragen worden sein, dies obschon sämtliche Gesellschaften Eigentü-
merinnen von Immobilien im Zentrum von Moskau gewesen seien. Die C.
SA habe den Kredit von USD 15 Mio. der Bank D. SA nie zurückbezahlt.
Am 10. November 1999 sei über die C. SA der Konkurs eröffnet worden. Im
Rahmen dieses Konkursverfahrens sei am 15. März 2000 eine Vereinba-
rung abgeschlossen worden, wonach die C. SA in zwei Gesellschaften auf-
geteilt würde, die C. SA und die K. SA. Sämtliche Kreditverpflichtungen
seien auf die K. SA übertragen worden, welche in eine GmbH umgewandelt
und schliesslich am 10. November 2001 ebenfalls zahlungsunfähig erklärt
worden sei. Die Ermittlungen der russischen Behörden hätten ergeben,
dass die Entscheidungen der C. SA, darunter auch die Eingehung der Kre-
ditverbindlichkeit mit der Bank D. SA und der Verkauf der Aktien der Toch-
tergesellschaften, im Hinblick auf die vorsätzliche Herbeiführung der Zah-
lungsunfähigkeit getätigt worden seien. Die I. AG, vertreten durch B., soll
die Aktien der E. SA, der F. SA und der H. SA am 17. April 2002 zum No-
minalwert von je RUB 55'000.-- bzw. 56'000.-- (ca. CHF 2'900.--) an die
L. Ltd., vertreten durch M., verkauft haben, welche die Aktien an die N. Inc.,
vertreten durch M. und O., weiterveräussert haben soll. Wirtschaftlich Be-
rechtigter sowohl der L. Ltd. als auch der N. Inc. sei B. Diverse Liegen-
schaften in Besitz der E. SA, F. SA und H. SA sollen am 31. Oktober 2003
an die P. Srl. verkauft worden sein, deren Gründer wiederum B. sei.
B. Die russische Generalstaatsanwaltschaft hat die Schweiz im Rechtshilfeer-
suchen vom 3. September 2004 u.a. um Zeugeneinvernahme von M., J.
und O., um Durchführung einer Hausdurchsuchung bei der I. AG in Z. und
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am Wohnsitz von M. sowie um Erhebung von Bankunterlagen bei der Bank
Q. AG in Y. ersucht (act. 7.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend
“Bundesamt“) hat das Rechtshilfeersuchen am 27. Oktober 2004 zur Prü-
fung und Erledigung an die Bundesanwaltschaft übertragen, welche mit
Verfügung vom 19. April 2005 darauf eingetreten ist (act. 7.2). Die Bundes-
anwaltschaft hat am 13. Juli 2005 die Edition verschiedener Kontoeröff-
nungs- und weiterer Unterlagen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1995
bis “heute“ u.a. betreffend die Konten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der A. SA bei
der Bank Q. AG verfügt (act. 7.3).
Mit Schlussverfügung vom 8. August 2007 hat die Bundesanwaltschaft dem
Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 entsprochen, die Herausgabe
von Bankunterlagen betreffend das auf die A. SA lautende Konto Nr. 4 bei
der Bank Q. AG verfügt und der A. SA die Kosten für die Schlussverfügung
von CHF 1'000.-- auferlegt (act. 1.2).
C. Die A. SA gelangt mit Beschwerde vom 7. September 2007 an die II. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen:
“1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2007
betreffend die Herausgabe der Kontounterlagen in Bezug auf das Konto Nr. 4
der Beschwerdeführerin bei der Bank Q. AG aufzuheben;
2. es sei der Russischen Föderation die Rechtshilfe gemäss Rechtshilfeersuchen
vom 3. September 2004 nicht zu gewähren;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne-
rin.“
In prozessualer Hinsicht beantragt die A. SA sodann:
“1. Es sei bei der rechtshilfeersuchenden Behörde Rücksprache betreffend die Ein-
stellung des Strafverfahrens Nr. 196829 zu nehmen;
2. es seien alle fünf Beschwerden gegen die fünf Schlussverfügungen der Be-
schwerdegegnerin betreffend das Rechtshilfeersuchen vom 3. September
2004 (Verfahrensnummer BA/RIZ/4/04/0122) aus prozessökonomischen
Gründen zu vereinen oder in der Gesamtheit zu beurteilen.“
Die Bundesanwaltschaft stellt in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober
2007 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Das
Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2007, es sei
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die Beschwerde abzuweisen und von einer Rückfrage an die ersuchende
Behörde abzusehen, unter Kostenfolge (act. 8). Die A. SA hält mit Replik
vom 6. November 2007 an ihren Anträgen fest (act. 11). Die Bundesan-
waltschaft und das Bundesamt haben auf eine Duplik verzichtet (act. 13
und 15). Die Parteien wurden am 2. Januar 2008 sodann aufgefordert, un-
ter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur Auf-
erlegung der Verfahrenskosten an die A. SA gemäss Ziff. 5 der angefoch-
tenen Schlussverfügung Stellung zu nehmen (act. 17). Die Parteien haben
am 4., 7. und 8. Januar 2008 ihren Verzicht auf eine zusätzliche Stellung-
nahme zur Kostenfrage erklärt (act. 18 - 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie
die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil-
fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend,
welchem beide Staaten beigetreten sind. Soweit das Staatsvertragsrecht
bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische
Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und
die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem
Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
2.
2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde kann innert
30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m.
Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reg-
lements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur
Beschwerde legitimiert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe-
massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich
das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen
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beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt be-
troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von
Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des von der angefochtenen
Schlussverfügung betroffenen Kontos Nr. 4 bei der Bank Q. AG im Sinne
von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht, weshalb darauf ein-
zutreten ist.
3. Die Beschwerdeführerin verlangt in prozessualer Hinsicht, das vorliegende
Beschwerdeverfahren sei aus prozessökonomischen Gründen mit den Ver-
fahren betreffend die Beschwerden der I. AG, N. Inc., L. Ltd. und der R. AG
zu vereinen, respektive die Verfahren seien in ihrer Gesamtheit zu beurtei-
len. Zwar seien verschiedene Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde legi-
timiert, die wirtschaftliche Berechtigung an sämtlichen Gesellschaften sei
jedoch auf dieselbe Person zurückzuführen und sämtlichen Schlussverfü-
gungen liege derselbe Sachverhalt zugrunde, weshalb die Beschwerden
gemeinsam zu beurteilen seien (act. 1 Ziff. 10).
Ob verschiedene Beschwerden in einem einzigen oder je einem separaten
Entscheid behandelt werden, steht im freien Ermessen der urteilenden Be-
hörde. Eine Vereinigung verschiedener Beschwerdeverfahren kann ange-
bracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen denselben
Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V
283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709+710/2000 vom 26. Mai
2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000, E. 1a). Vorliegend bilden die
fünf Beschwerden je Gegenstand einer separaten Schlussverfügung. So-
wohl die Beschwerdelegitimation als auch die gerügte Verletzung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips sind sodann in Bezug auf sämtliche Beschwer-
den bzw. betroffenen Konten gesondert zu prüfen. Die Behandlung der fünf
Beschwerden in einem einzigen Entscheid erscheint daher aus Gründen
der Verständlichkeit nicht zweckmässig. Dem Antrag der Beschwerdeführe-
rin auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist daher nicht stattzugeben.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde eine Verfügung über das
Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen B. vom 13. Juni
2007 und eine Verordnung über die Einstellung der Strafverfolgung gegen
B. vom gleichen Tag sowie eine Verfügung der Strafverfahrenseinstellung
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gegen Unbekannt vom 28. August 2007 eingereicht (act. 1.3 - 1.8). Ge-
stützt auf diese Entscheide der russischen Strafverfolgungsbehörden
macht sie geltend, das Strafverfahren in Russland gegen B. und Unbekannt
sei aufgrund fehlender Tatbestandsmässigkeit bzw. Verjährung eingestellt
worden, weshalb die Rechtshilfe in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 IRSG zu verweigern sei (act. 1 Ziff. 5 ff. und 30 f.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt halten dem entgegen, die
russischen Behörden hätten sich letztmals mit einem Mahnschreiben vom
3. Juli 2007 (act. 7.5) nach dem Stand des Rechtshilfeersuchens in der
Schweiz erkundigt. Daraus sei zu schliessen, dass Russland an der Be-
handlung des Rechtshilfeersuchens und Übermittlung der verlangten Do-
kumente nach wie vor interessiert sei. Das Bundesamt sei zudem in der
gleichen Sache, auf Drängen u.a. der Beschwerdeführerin, bereits im Juni
2005 und im Februar 2006 mit einer entsprechenden Rückfrage an die er-
suchende Behörde gelangt. Die russischen Behörden hätten dabei jeweils
ausdrücklich ihr Interesse an der Weiterführung des Rechtshilfeersuchens
bekundet.
4.3 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden,
wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was
voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet wurde
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006,
E. 3.2; BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; TPF
RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 3.2). Das Rechtshilfeerfordernis des
hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ergibt sich auch aus Art. 1
Ziff. 1 EUeR e contrario (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom
19. Juni 2000, E. 7). Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG, wonach die Rechtshilfe
zu verweigern ist, wenn der Richter im Tatortstaat das Verfahren eingestellt
hat, gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rah-
men des Anwendungsbereichs des EUeR zur Anwendung (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 4.1; 1A.191/2005 und
weitere vom 24. Februar 2006, E. 3.1; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005,
E. 4.1). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen,
so hat sich die ersuchte Behörde jedoch grundsätzlich nicht zu den zwi-
schenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern.
Das Rechtshilfeersuchen ist im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zu-
ständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben
(TPF RR.2007.99+111 vom 10. September 2007 E. 5).
4.4 In Anwendung der zuletzt zitierten Rechtsprechung hat sich die ersuchte
Behörde grundsätzlich nicht zu den nach Eingang des Rechtshilfeersu-
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chens in Russland am 13. Juni und 28. August 2007 ergangenen Einstel-
lungsentscheiden zu äussern, welche überdies weder eine Rechtskraftbe-
scheinigung noch Angaben zu allfälligen dagegen erhobenen Rechtsmitteln
enthalten. Aus dem Rechtshilfeverkehr mit Russland ist zudem bekannt,
dass das russische Strafverfahrensrecht mit dem schweizerischen insofern
nicht vergleichbar ist, als ein russisches Untersuchungsverfahren periodi-
schen Verlängerungsbeschlüssen unterliegt und die Wiederaufnahme ei-
nes eingestellten Verfahrens bei Vorliegen neuer Beweise in der Regel
möglich ist. Das dem russischen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende
Verfahren wurde gemäss der Beschwerdeführerin bereits wiederholt einge-
stellt und in der Folge wieder aufgenommen. Aus den von der Beschwerde-
führerin ins Recht gelegten Entscheiden ergibt sich, dass das Verfahren
gegen B. am 13. Juni 2007 mangels Beweisen eingestellt wurde. Selbst
wenn gegen den Entscheid vom 13. Juni 2007 kein Rechtsmittel ergriffen
und das Verfahren daher tatsächlich rechtskräftig eingestellt worden wäre,
so könnte das Mahnschreiben vom 3. Juli 2007 nicht anders interpretiert
werden, als dass die russische Generalstaatsanwaltschaft auf die Beweis-
mittel aus der Schweiz angewiesen ist, um das eingestellte Verfahren wie-
der aufnehmen zu können. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die
vorliegend zu übermittelnden Dokumente für die russischen Strafverfol-
gungsbehörden von keinerlei Nutzen mehr seien, erscheint daher auch ge-
stützt auf die eingereichten Einstellungsentscheide unbegründet. Da die er-
suchende Behörde den Rückzug des Ersuchens nicht bekannt gegeben
hat, ist das Rechthilfeersuchen grundsätzlich zu vollziehen. Eine erneute
Nachfrage bei den russischen Behörden ist nicht erforderlich, zumal sich
die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt auf Drängen u.a. der Be-
schwerdeführerin bereits im Juni 2005 (act. 8.1, 8.2 und 8.4) und im Febru-
ar 2006 (act. 8.5 und 8.6) nach dem Stand des russischen Verfahrens er-
kundigt haben. Auch die von der Beschwerdeführerin angerufene nahende
Verjährung nach russischem Recht würde eine erneute Nachfrage und
Verzögerung der Erledigung des Rechtshilfeersuchens nicht rechtfertigen.
Insgesamt ergibt sich, dass weder Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG noch
Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario einer Übermittlung der ersuchten Dokumente
entgegenstehen. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die Rüge, die
Rechtshilfe sei mangels eines hängigen Strafverfahrens in Russland zu
verweigern, abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, der im Rechtshilfeersuchen
vom 4. September 2004 dargelegte Sachverhalt entspräche nach schwei-
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zerischem Recht allenfalls dem Tatbestand des betrügerischen Konkurses
im Sinne von Art. 163 StGB bzw. der Gläubigerschädigung durch Vermö-
gensverminderung im Sinne von Art. 164 StGB, Tatbestände für welche
Russland die Rechtshilfe beantragt habe. Hingegen sei keine Rechtshilfe
wegen Geldwäscherei erbeten worden, ein Tatbestand welcher erst am
7. August 2001 in der Form des schweizerischen Tatbestandes im russi-
schen Strafgesetzbuch aufgenommen bzw. erst am 1. Februar 2002 in
Kraft gesetzt worden sei. In Bezug auf mögliche Geldwäschereihandlungen
fehle es daher am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, da Russland
zur Zeit der Tatbegehung diesen Tatbestand nicht gekannt habe und dies-
bezüglich gegenüber dem Täter im ersuchenden Staat auch keine Strafver-
folgung eingeleitet werden konnte (act. 1 Ziff. 32 ff.).
5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem
des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz
hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs-
massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange-
bracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnah-
men nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstel-
lung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die
objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbe-
standes aufweist. Werden Unterlagen dem ersuchenden Staat herausge-
geben, darf dieser im Strafverfahren darüber grundsätzlich umfassend ver-
fügen, dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schwei-
zerischem Recht straflos sind. Anders als im Bereich der Auslieferung, ist
der ersuchende Staat bei einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine ent-
sprechende staatsvertragliche Bestimmung erfolgten Herausgabe von Be-
weismitteln nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die
Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Speziali-
tätsvorbehalt zu beachten, den die schweizerischen Behörden bei der
Übergabe der Unterlagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd
S. 188; Urteil des Bundesgerichts 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007,
E. 2.3.2).
5.3 Der im Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 geschilderte Sachver-
halt kann, wie dies die Beschwerdeführerin selbst ausführt, nach schweize-
rischem Recht unter die Tatbestände des betrügerischen Konkurses im
Sinne von Art. 163 StGB bzw. der Gläubigerschädigung durch Vermögens-
verminderung im Sinne von Art. 164 StGB subsumiert werden. Das
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Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit ist damit erfüllt. Es kann
daher offen gelassen werden, ob die doppelte Strafbarkeit auch in Bezug
auf den Tatbestand der Geldwäscherei zu bejahen wäre.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die im Rechtshilfeersuchen vom
3. September 2004 verlangte Herausgabe von Beweismitteln würde sich in
keiner Weise auf Kontounterlagen der Beschwerdeführerin beziehen. Die
Beschwerdeführerin sei der rechtshilfeersuchenden Behörde nicht bekannt
und die Edition deren Kontounterlagen sei nicht verlangt worden. Die Be-
schwerdegegnerin sei in der Schlussverfügung vom 8. August 2007 daher
in Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips über die Anträge der ersu-
chenden Behörde hinausgegangen. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die
betroffenen Kontounterlagen Aufschluss über die mit dem betrügerischen
Konkurs zusammenhängenden Fragen geben, mithin zur Klärung des im
Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhaltes beitragen könnten, da
einzig die Veräusserung der Aktien der E. SA, F. SA und H. AG an die
I. AG am 10. November 1997 eine mögliche tatbestandsmässige Handlung
darstelle. Insbesondere würde die Herausgabe der Formulare A bzw. die
Bekanntgabe der wirtschaftlichen Berechtigung von B. an der Beschwerde-
führerin sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin finanzielle Be-
ziehungen mit der L. Ltd. unterhalten habe, an der Strafbarkeit der vorge-
worfenen Handlungen nichts ändern. Bei den edierten Kontounterlagen
handle es sich um vertrauliche Dokumente, welche grundsätzlich unter
dem Schutz des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 BankG stehen würden
(act. 1 Ziff. 37 ff.).
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Bankunterlagen betreffend das Konto
Nr. 4 der Beschwerdeführerin bei der Bank Q. AG einer vertieften Analyse
unterzogen. Sie argumentiert, den Unterlagen wie auch dem bereits am
20. Juni 2005 übermittelten Einvernahmeprotokoll von J. vom 10. Mai 2005
sei zu entnehmen, dass B. wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdefüh-
rerin sei und er über diese Gesellschaft seine Vermögenswerte verwaltet
habe (act. 1.2 Erwägung III. 7.). Die Analyse der Bankdokumente der
L. Ltd. hätte ergeben, dass am 14. Januar 2003 USD 1'500'000.-- und am
24. Januar 2003 USD 500'000.-- vom Konto der A. SA an die L. Ltd. über-
wiesen worden seien (act. 7.8 BA/MPC 000313). Am 2. März 2005 hätte
die L. Ltd. einen Betrag von CHF 100'000.-- auf das Konto der Beschwer-
deführerin überwiesen (act. 7.8 BA/MPC 000187). Die Beschwerdeführerin
habe zudem am 21. März 2003 mit der L. Ltd. einen Vertrag über eine zins-
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freie Anleihe mit fünfjähriger Laufzeit in Höhe von USD 5 Mio. abgeschlos-
sen (act. 1.2 Erwägung III. 8).
6.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Ver-
weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007
E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein
Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er-
scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die
internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeits-
prinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten
Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet
sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand
für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint.
Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es
ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise
im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung
der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu
ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten-
stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten
Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu
beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder
die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermit-
teln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschä-
digten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi-
schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im
Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen
(zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei-
le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001
vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2;
1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007
E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Zielt das Rechtshilfe-
ersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer
Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden
Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge-
sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele-
genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes-
gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April
2005, E. 4.1).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör-
de auch über die an sie gerichteten Ersuchen hinauszugehen und dem er-
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suchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (BGE 121 II 241
E. 3a S. 243 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.303/2004 vom 29. März
2005, E. 4.2). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte
Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersu-
chen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei
spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf die-
ser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er-
füllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersu-
chen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; TPF RR.2007.89 vom 20. August 2007
E. 4 m.w.H.). Es ist Sache des Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen,
inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen
des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von kei-
nerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.).
6.4 Vorliegend wurde die Frage der doppelten Strafbarkeit in Bezug auf den
Tatbestand der Geldwäscherei offen gelassen (vgl. supra Ziff. 5.3). B. wird
vorgeworfen, die C. SA finanziell ausgehöhlt und auf diese Weise Gläubi-
ger zu Schaden gekommen lassen zu haben. Unabhängig von der Verfol-
gung möglicher Geldwäschereidelikte können die vorliegend zu übermit-
telnden Dokumente für die ersuchende Behörde auch im Rahmen der Be-
urteilung der B. zur Last gelegten Konkursdelikte von Nutzen sein. Delik-
tisch erlangte Gegenstände und Vermögenswerte können beim bösgläubi-
gen Dritten beschlagnahmt und eingezogen werden, wenn der ursprüngli-
che Erlös der Straftat sicher und dokumentiert festgestellt, d.h. die Papier-
spur (“paper trail“) nachvollzogen werden kann (vgl. Art. 74a IRSG; BGE
133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 m.w.H.; Urteil des
Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). B. ist wirt-
schaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin. Er soll über diese Gesell-
schaft seine Vermögenswerte verwaltet habe. Die Übermittlung der Bank-
unterlagen des Kontos der Beschwerdeführerin ermöglicht den russischen
Behörden zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin ebenfalls Begünstigte
allfälliger deliktischer Vermögenswerte, worunter u.a. die Beteiligungen an
der E. SA, F. SA und H. SA und die diesen Gesellschaften gehörenden
Immobilien im Zentrum von Moskau bzw. der Erlös aus deren Verkauf fal-
len, war. Die zu übermittelnden Kontoauszüge sind für die ersuchende Be-
hörde daher potentiell erheblich. Die Beschwerdeführerin wird im Rechtshil-
feersuchen zwar nicht erwähnt, sie ist den russischen Behörden jedoch
spätestens seit der Übermittlung der bei J. edierten Unterlagen im Juli 2005
(vgl. act. 8.3) bekannt. Mit der Übermittlung der Kontounterlagen der Be-
schwerdeführerin kann somit auch ein allfälliges Nachtragsersuchen ver-
mieden werden. In deren Herausgabe kann daher keine unzulässige Be-
weisausforschung gesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung steht
- 12 -
auch das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom
8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG; SR 952.0)
einer Herausgabe der genannten Bankunterlagen nicht entgegen (vgl.
BGE 123 II 153 E. 7b S. 160 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts
1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember
2005, E. 5; TPF RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 6.4).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch in Bezug auf die gerügte
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie des schweizerischen
Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 BankG als unbegründet abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, die Beschwerdegegnerin
hätte zwar den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht, es bestehe je-
doch nicht die geringste Möglichkeit, die Einhaltung dieses Spezialitätsvor-
behalts zu kontrollieren, geschweige denn im Falle einer Eröffnung eines
fiskalpolitisch motivierten Strafverfahrens irgendwelchen Einfluss auf des-
sen Einstellung auszuüben. Aus anderen Rechtshilfefällen sei bekannt,
dass die russischen Behörden nicht davor zurückschreckten, derartig er-
langte Informationen zu wirtschaftlichen Zwecken zu missbrauchen (act. 1
Ziff. 49).
7.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die
Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare
Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen
zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen
werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Be-
stimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des
EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergeb-
nisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausge-
gebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich
für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen ver-
wendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu
Art. 2 lit. a EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 Abs. 1
i.V.m. Art. 3 IRSG (TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 5.2).
7.3 Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des
EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstver-
ständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusiche-
rungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bun-
desgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; TPF
- 13 -
RR.2007.60 vom 25. Juli 2007 E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember
2007 E. 5.1). Diese Rechtsprechung wurde in Bezug auf Russland auch
jüngst wiederholt bestätigt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts
1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 8.3; 1A.10+12/2007 vom 3. Juli
2007, E. 5.2; TPF RR.2007.142 vom 22. November 2007 E. 5 sowie das
Urteil des Bundesgerichts 1C.432/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 2.4
dazu). Anhaltspunkte, dass Russland den Spezialitätsvorbehalt missachten
und die gewonnenen Erkenntnisse etwa zur Verfolgung von nicht rechtshil-
fefähigen fiskalischen Delikten verwenden könnte sind vorliegend nicht er-
sichtlich. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertreter legen schliess-
lich auch nicht dar, worauf sie ihre Behauptung, wonach bekannt sei, dass
die russischen Behörden rechtshilfeweise erlangte Informationen für wirt-
schaftliche Zwecke verwenden würden, stützen.
8. Die Rechtshilfe erweist sich nach dem Gesagten im verfügten Umfang als
zulässig und eine vorgängige erneute Rücksprache betreffend die geltend
gemachte Einstellung des russischen Strafverfahrens ist nicht erforderlich.
Insbesondere kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden,
wenn sie behauptet (vgl. act. 1 Ziff. 53 ff.), das russische Strafverfahren sei
rechtsmissbräuchlich und diene nur der Sammlung möglichst umfangrei-
cher Informationen über die Geschäftstätigkeit von B.
9.
9.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid RR.2007.96 vom 24. September
2007 E. 4, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3 und
RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 7, erkannt, dass dem von der
Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren aufer-
legt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches
und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Zwar
können Bundesverwaltungsbehörden gestützt auf Art. 46a des Regierungs-
und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG;
SR 172.010) i.V.m. Art. 2 ff. der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) unter Berücksichtigung des
Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips Gebühren erheben (vgl. dazu
auch die entsprechenden kantonalen Gebührenbestimmungen, welche
gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG für Verfahren vor der kantonalen Ausfüh-
rungsbehörde im Prinzip sinngemäss zur Anwendung gelangen). Gebühren
werden vom Staat jedoch für einzelne Leistungen, welche dieser gegen-
über einem Privaten erbringt, erhoben und können daher entsprechend
dem Verursacherprinzip nur der Partei auferlegt werden, welche eine Ver-
- 14 -
fügung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen
hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; BGE 99 Ia 594 E. 3a; 95 I 504 E. 1; XAVIER
OBERSON, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel/Genf/Monaco 2007, S. 4; PE-
TER LOCHER/ERNST BLUMENSTEIN, System des Schweizerischen Steuer-
rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des
Kausalabgabenrechts, in: ZBl 10/2003, S. 507; WALTER RYSER/BERNHARD
ROLLI, Précis de droit fiscal suisse, 4. Aufl., Bern 2002, S. 4; KLAUS A. VAL-
LENDER, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, Bern/Stuttgart 1976, S. 50;
ROLAND MULLER, La notion d’émolument dans la jurisprudence du Tribunal
fédéral, Diss. Lausanne 1943, S. 25). In internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten in Strafsachen ist die ausführende Behörde gemäss Art. 80d
IRSG verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung
und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten
für die Schlussverfügung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten,
nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder
juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshil-
feersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wah-
rung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG).
Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von
Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens
zuzustimmen und auf den Erlass einer begründeten und anfechtbaren
Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diesem die
Kosten für die Schlussverfügung aufzuerlegen (zum Ganzen TPF
RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4; RR.2007.160 vom 13. Dezem-
ber 2007 E. 3).
9.2 Die Beschwerdeführerin hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung
verlangt. Deren Ziff. 5 betreffend die Kostenauflage ist damit auch vom
Rechtsbegehren erfasst. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Be-
schwerdeführerin durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches
Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der
zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich folglich nicht, dieser die
Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die
Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und Ziff. 5 der angefochtenen
Schlussverfügung aufzuheben.
10.
10.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil-
weisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat nur zu einem kleinen Teil
obsiegt, weshalb eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemes-
- 15 -
sen erscheint (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die
Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.31).
10.2 Der Beschwerdeführerin ist, angesichts ihres überwiegenden Unterliegens,
eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das
Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem
Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF
RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 3'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des ge-
leisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse
ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 500.-- zu-
rückzuerstatten.
- 16 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Ziff. 5 der Schlussverfügung vom 8. August 2007 wird in teilweiser Gutheis-
sung der Beschwerde aufgehoben und es werden für das Verfahren vor der
ausführenden Behörde keine Kosten erhoben.
2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil-
weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit
Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3’500.-- wird der Beschwerdeführerin
auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer-
deführerin den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 16. April 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Andres Baumgartner und Susanne Hasse
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
- 17 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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