Entscheid vom 10. Oktober 2007
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Gaudenz F. Domenig,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien
Kontosperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG), Zwischenverfügung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2007.157
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die spanischen Behörden gegen B. ein Strafverfahren wegen Betrugs führen;
- Spanien die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 24. Juli 2007 um Sperrung
der deliktisch erlangten Vermögenswerte ersucht hat (act.1.11);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwalt-
schaft“) mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 12. September 2007 auf
das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und u.a. die Sperrung des Kontos
Nr. 1 der A. bei der Bank C. in Z. verfügt hat (act. 1.2);
- die A. am 24. September 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts gelangt ist, mit dem Antrag (act. 1), es sei die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 12. September 2007 hinsichtlich der Sperre des Kon-
tos Nr. 1, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank C. aufzuheben
und die gesperrten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bedingungslos
freizugeben (Ziff. 1). Eventualiter sei die unter Ziff. 1 der Anträge erwähnte
Kontosperre auf EUR 118'000.-- bzw. auf einen vom Gericht als angemessen
erachteten Betrag zu reduzieren (Ziff. 2), alles unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3);
- die A. am 27. September 2007 aufgefordert wurde, bis zum 9. Oktober 2007
einen Kostenvorschusses von CHF 4'000.-- zu leisten (act. 4);
- die Staatsanwaltschaft sich am 3. Oktober 2007 einverstanden erklärt hat, die
Beschlagnahme des Kontos der A. auf EUR 118'000.-- zu beschränken und
die Nutzung der Kontobeziehung im Rahmen der nicht Gegenstand des Er-
suchens bildenden Geschäftsabwicklung per sofort wieder freigegeben hat
(act. 7.2);
- die A. mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 ihre Beschwerde zurückgezogen
und beantragt hat, es sei dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft dem
Eventualantrag vollumfänglich entsprochen habe, sowie dem frühen Zeit-
punkt des Beschwerderückzugs Rechnung zu tragen und auf eine Auferle-
gung der Kosten für das Abschreibungsverfahren zu verzichten (act. 7);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als
unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (TPF RR.2007.4 vom
6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), das Gericht jedoch den
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konkreten Umständen, die zum Beschwerderückzug geführt haben, Rech-
nung tragen und ganz oder teilweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr
verzichten kann (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesgerichts
2P.294/2006 vom 20. Juni 2007, E. 6 m.w.H.);
- die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zwar mit ihrem
Eventualantrag durchgedrungen ist, sie jedoch durch den Rückzug überdies
auf die Beurteilung der Beschwerde in der Hauptsache verzichtet und zumin-
dest diesbezüglich als unterliegende Partei zu gelten hat;
- der Beschwerdeführerin daher eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen
ist;
- die Gerichtsgebühr auf CHF 400.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements
vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge-
richt, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5), unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 4'000.--, wobei die
Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Rest-
betrag von CHF 3'600.-- zurückzuerstatten;
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2007.157 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von CHF 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 4'000.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den
Restbetrag von CHF 3'600.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 10. Oktober 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Gaudenz F. Domenig
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Ge-
heimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme be-
stehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus-
land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus-
standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können spä-
ter nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 1 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entschei-
de über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertge-
genständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeuten-
den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93
Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffen-
den Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit
sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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