Entscheid vom 14. Februar 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schmutz,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2007.164
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Sachverhalt:
A. Die Strafverfolgungsbehörden des brasilianischen Bundesstaates Minas
Gerais ermitteln gegen B., C. und A. sowie weitere Personen wegen des
Verdachts des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution, aus-
gehend von einer kriminellen Organisation. Den Beschuldigten wird vorge-
worfen, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zu in ärmlichen Ver-
hältnissen lebenden Frauen aus Z. und Umgebung Kontakt aufgenommen
zu haben und ihnen, unter Angabe falscher Versprechen, eine gut vergüte-
te Arbeitsmöglichkeit in der Schweiz angeboten zu haben. Die kriminelle
Vereinigung soll für die Reisekosten und -formalitäten aufgekommen sein.
In der Schweiz angekommen, seien die Reisepässe der Frauen eingezo-
gen und sie gezwungen worden, sich in den Bordellen von B. an sieben
Tagen in der Woche zu prostituieren. Die Frauen seien einer sklavenähnli-
chen Behandlung sowie Gewaltsituationen und konstanten Drohungen
ausgesetzt gewesen. Sie hätten die Hälfte ihrer Einnahmen an den Besit-
zer der Bordelle abgeben und für die Zimmermiete sowie für ihren eigenen
Lebensbedarf aufkommen müssen. Zudem hätten sie Schulden in Höhe
von CHF 12'000.-- abarbeiten müssen. B. gelte als Kopf der kriminellen
Vereinigung und C. als seine rechte Hand. A. soll an der Verwaltung der
Bordelle von B. beteiligt gewesen sein. Die kriminelle Vereinigung soll ein
Vertrauensnetz aufgebaut haben mit dem Ziel, in Brasilien dauerhaft Frau-
en für die Prostitution in der Schweiz anzuwerben.
Im gleichen Zusammenhang hat die Schweiz ein gerichtspolizeiliches Er-
mittlungsverfahren eröffnet wegen Förderung der Prostitution, Menschen-
handels, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-
gesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation. Die Bundesanwalt-
schaft ist in diesem Verfahren am 11. Oktober 2006 mit einem Rechtshilfe-
ersuchen an Brasilien gelangt und hat um die Einvernahme von verschie-
denen Personen in Brasilien ersucht.
B. Das 9. Bezirksgericht für strafrechtliche Angelegenheiten in Belo Horizon-
te/Minas Gerais hat die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 30. März
2007 um Einvernahme von B., C., A. sowie zwei weiteren Beschuldigten
ersucht (act. 1.4). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“)
hat das Rechtshilfeersuchen zur Prüfung und Erledigung an die Bundes-
anwaltschaft übertragen, welche mit Verfügung vom 25. Juli 2007 in Bezug
auf B., C. und A. darauf eingetreten ist (act. 1.5). A. hat am 27. August
2007 zum brasilianischen Rechtshilfeersuchen Stellung genommen
(act. 1.7). Die Einvernahme von A. hat in Anwesenheit ihres Rechtsvertre-
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ters am 29. August 2007 stattgefunden. A. hat sich anlässlich der Einver-
nahme mit der Herausgabe des Einvernahmeprotokolls an Brasilien nicht
einverstanden erklärt (act. 1.6). Die Bundesanwaltschaft hat mit Schluss-
verfügung vom 11. September 2007 dem Rechtshilfeersuchen vom
30. März 2007 entsprochen, die Herausgabe des Protokolls der Einver-
nahme von A. vom 29. August 2007 an die brasilianischen Behörden ver-
fügt und A. die Kosten für die Schlussverfügung von CHF 700.-- auferlegt
(act. 1.3).
C. A. gelangt mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 an die II. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, die Schlussverfügung
vom 11. September 2007 sei vollumfänglich aufzuheben und das brasiliani-
sche Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2007 sei abzuweisen, unter Ko-
sten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). Sie hat zudem am 30. Oktober
2007, innert der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Schmutz ersucht (act. 3
und 4) und am 16. November 2007, innert erstreckter Frist, das unterzeich-
nete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Beilagen
eingereicht (act. 5 - 7).
Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt beantragen in der Beschwer-
deantwort vom 27. November 2007 die kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde (act. 10 und 11). A. hält in der Beschwerdereplik vom 14. De-
zember 2007 an ihren Anträgen fest (act. 13). Die Parteien wurden am
18. Dezember 2007 sodann aufgefordert, unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur Auferlegung der Verfahrens-
kosten an A. gemäss Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung Stellung
zu nehmen (act. 14). Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft haben
am 20. bzw. 27. Dezember 2007 auf eine zusätzliche Stellungnahme ver-
zichtet (act. 15 und 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 21. Dezember 2007 die
Genehmigung des Vertrages über Rechtshilfe mit Brasilien vom 12. Mai
2004 beschlossen (BBl 2008 41). Genannter Beschluss untersteht dem fa-
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kultativen Staatsvertragsreferendum, weshalb der Rechtshilfevertrag mit
Brasilien vom 12. Mai 2004 derzeit noch nicht ratifiziert werden kann. Zwi-
schen der Schweiz und Brasilien besteht somit, über den Auslieferungsver-
trag vom 23. Juli 1932 (SR 0.353.919.8) hinaus, noch kein ratifiziertes Ab-
kommen über die akzessorische internationale Zusammenarbeit in Strafsa-
chen. Das vorliegende Ersuchen ist daher hauptsächlich nach dem schwei-
zerischen Landesrecht zu beurteilen. Dabei kommen namentlich das Bun-
desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung
(vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der
schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über
das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements
vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Be-
schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist als im ausländischen Strafverfahren Ange-
schuldigte durch die Herausgabe des Protokolls ihrer Einvernahme an die
ausländischen Strafverfolgungsbehörden persönlich und direkt im Sinne
von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG von der streitigen Rechtshilfe-
massnahme betroffen (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; Urteil des Bundes-
gerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 1.3; TPF RR.2007.33 vom
12. März 2007 E. 1.2; RR.2007.109 vom 26. November 2007 E. 2.1 und
2.2). Die vorliegende Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht,
weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht den Beizug der
Akten des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens BA/EAII/3/04/0031
(act. 1 Art. 2). Die Beschwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeantwort
vom 27. November 2007 ein Verzeichnis der Verfahrensakten betreffend
das brasilianische Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2007 eingereicht.
- 5 -
Diese Akten befinden sich bereits gestützt auf ein anderes Beschwerdever-
fahren beim Bundesstrafgericht. Es ist nicht ersichtlich und wird von der
Beschwerdeführerin zudem nicht dargelegt, inwiefern auch die Akten des
gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde von Bedeutung sein könnten. Von einem Beizug der
gesamten Verfahrensakten des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens
BA/EAII/3/04/0031 ist nach dem Gesagten abzusehen.
4. Die Beschwerdeführerin rügt, sie hätte die Beschwerdegegnerin in ihrer
Stellungnahme vom 27. August 2007 darauf aufmerksam gemacht, dass
das brasilianische Verfahren rechtsstaatliche Prinzipien verletze und dabei
auf konkrete Ungereimtheiten hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin sei in
der Schlussverfügung vom 11. September 2007 nicht auf diese Rügen ein-
gegangen und hätte nur lapidar festgestellt, dass keine Umstände bekannt
seien, wonach das in Brasilien geführte Strafverfahren nicht den Verfah-
rensgrundsätzen der EMRK und des UNO-Pakt II entspräche. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin sei daher verletzt
worden (act. 1 Art. 6).
4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent-
scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das
bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung
ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem
Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.
m.w.H.; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 4.1).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je-
doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äu-
ssern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Be-
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hörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF RR.2007.24
vom 8. Mai 2007 E. 3.3 ; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in-
ternationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 265 m.w.H; PETER
POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel
2001, N. 460 m.w.H.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid in Einklang mit
den vorerwähnten Anforderungen kurz die wesentlichen Überlegungen ge-
nannt, von denen sie sich leiten liess, und ist teilweise auf die Ausführun-
gen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 27. August 2007
(act. 1.7) eingegangen. Es kann ihr somit grundsätzlich keine Verletzung
der Motivationspflicht vorgeworfen werden. Die Frage, ob die Beschwerde-
gegnerin aufgrund einer ungenügenden Motivation das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführerin verletzt hat, kann vorliegend indessen offen gelas-
sen werden. Die II. Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in
Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF RR.2007.18
vom 21. Mai 2007 E. 3.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1).
Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwer-
degegnerin bejaht werden müsste, so wäre dieser Mangel daher im Verfah-
ren vor der II. Beschwerdekammer geheilt worden, so dass der Beschwer-
deführerin durch eine mögliche vorinstanzliche Gehörsverletzung keine
Nachteile erwachsen sind.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das brasilianische Strafverfahren ent-
spreche nicht den Verfahrensgrundsätzen der Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. So sei ihr dieses
Strafverfahren nie formell eröffnet worden, sie hätte keine Kenntnis von ih-
rem amtlichen Vertreter und es sei nicht ersichtlich, ob Letzterer nicht in
unzulässiger Weise verschiedene Angeschuldigte vertrete. Aus den Proto-
kollen der im Rahmen des schweizerischen Rechtshilfeersuchens erfolgten
Zeugeneinvernahmen gehe sodann hervor, dass die Namen der Angeklag-
ten den Zeugen nicht mitgeteilt wurden. Eine solche “geheime Anklage“ sei
aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich, als nicht geprüft werden könne, ob
unter Umständen Zeugnis- oder Aussageverweigerungsgründe vorliegen.
Zudem gehe aus den genannten Einvernahmeprotokollen hervor, dass ver-
schiedene Personen rechtshilfeweise als Zeugen einvernommen worden
seien, obschon im brasilianischen Verfahren gegen sie Anzeige erstattet
worden sei, was wiederum unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sehr
bedenklich sei. Schliesslich sei auch der brasilianische Polizeibericht vom
3. April 2006 sehr undifferenziert geschrieben. Es werde darin in keiner
- 7 -
Weise erkannt, dass die Beschwerdeführerin Opfer der kriminellen Vereini-
gung war und sie, wenn überhaupt, nur unter Zwang gehandelt habe. Die
brasilianischen Behörden seien daher weit davon entfernt, eine einigerma-
ssen objektive Darstellung der Geschehnisse wiederzugeben (act. 1 Art. 7).
5.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro-
chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im
Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder
im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und poli-
tische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsät-
ze nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die
Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen
unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechts-
staat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-
Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche
den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeu-
tung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere
Formen von Rechtshilfe. Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes
setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates,
seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren ef-
fektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere
Vorsicht walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im aus-
ländischen Verfahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden
durch die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersu-
chenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren
Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwer-
wiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu be-
fürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je
m.w.H.).
5.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Perso-
nen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat
oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt
wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln,
kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem
Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann,
konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu
sein. Dagegen kann sich grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen, wer
sich im Ausland aufhält oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates
befindet, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein. Die Landesabwesen-
heit (mit Bezug auf den ersuchenden Staat) schützt vor einer Art. 3 EMRK
- 8 -
widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung
von den in Art. 5 EMRK garantierten Rechte im Zusammenhang mit der
persönlichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des
Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom
19. September 2000, E. 3a/cc). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid
1A.212/2000 vom 19. September 2000 allerdings erkannt, dass ein ersu-
chender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Ange-
schuldigten unter Umständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser
im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Per-
son, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser
höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Lan-
desabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwie-
genden Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheits-
verfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom
19. September 2000, E. 3a/cc).
5.4 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK hat jede angeklagte Person insbesondere das
Recht darauf, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen
Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen
Beschuldigung unterrichtet zu werden (lit. a), ausreichende Zeit und Gele-
genheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben (lit. b), sich selbst zu
verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen
oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand
eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege er-
forderlich ist (lit. c). Als wesentliches Element des Rechts auf ein faires Ver-
fahren garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sodann den Anspruch auf persönliche
Teilnahme an der Verhandlung (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213
E. 3a S. 215, je m.w.H.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 473 zu Art. 6 EMRK).
Art. 14 Ziff. 3 lit. a, b und d UNO-Pakt II enthält mit der EMRK vergleichbare
Garantien.
5.5 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern den brasilianischen Behörden eine
schwerwiegende Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin
gemäss Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II zur Last gelegt werden könn-
te.
5.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Verfahren und die ge-
gen sie erhobenen Vorwürfe seien ihr nie formell eröffnet worden, ist die
Beschwerde unbegründet. Die Beschwerdeführerin wurde mit dem vorlie-
genden Rechtshilfeersuchen im Detail über die Art und Gründe der gegen
sie erhobenen Vorwürfe informiert und sie hatte Gelegenheit, anlässlich
der Einvernahme vom 29. August 2007 dazu Stellung zu nehmen. Bereits
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am 29. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin sodann eine deutsche
Übersetzung des Schlussberichts der brasilianischen Bundespolizei vom
3. April 2006 zugestellt, welcher sich ebenfalls einlässlich zum brasiliani-
schen Strafverfahren äussert.
5.5.2 Brasilien hat den UNO-Pakt II ratifiziert. Was die gerügte ungenügende
Verteidigung im brasilianischen Verfahren betrifft, so hat die Beschwerde-
führerin daher grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Rechte im brasiliani-
schen Verfahren wahrzunehmen und einen Verteidiger ihrer Wahl zu
bestellen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen bzw. eine
allfällige ungenügende amtliche Verteidigung zu beanstanden. Sie macht
nicht einmal ansatzweise geltend, sie hätte in Brasilien entsprechende
Anträge gestellt, welche von den brasilianischen Behörden abgelehnt
worden seien. Es besteht somit kein Anlass anzunehmen, Brasilien ver-
letze die Verfahrensrechte gemäss Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt II.
5.5.3 Nach dem im internationalen Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauens-
prinzip wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die mit der
Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1A.70/2003 vom 8. September 2003, E. 6.3;
TPF RR.2007.128+129 vom 5. November 2007 E. 4.3). Die Schweiz hat
mit Brasilien den Auslieferungsvertrag vom 23. Juli 1932 und den, wenn
auch noch nicht ratifizierten Rechtshilfevertrag vom 12. Mai 2004 abge-
schlossen. Die Gewährung der Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte
gemäss Art. 14 UNO-Pakt II ist daher aufgrund des zwischen den beiden
Staaten herrschenden Vertrauensverhältnisses zu vermuten, ohne dass
die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre.
Vorliegend bestehen zudem keine Anzeichen, dass Brasilien die Verfah-
rensgrundsätze des UNO-Pakt II nicht beachten könnte. Der Rechtshilfe-
richter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich
auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die
Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensicht-
liche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II
81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1, je m.w.H.).
Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Schlussbericht vom 3. April 2006
äussere sich zu unrecht nicht zu ihrer Opferrolle, ist daher als blosse Tat-
sachenbehauptung nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Schliesslich
sind auch die Rügen im Zusammenhang mit der rechtshifeweisen Einver-
nahme unbegründet. Allfällige Mängel der auf schweizerisches Ersuchen
erfolgten Einvernahmen in Brasilien wirken sich in erster Linie auf das
schweizerische Strafverfahren aus und könnten allenfalls die Beweiskraft
der genannten Aussagen im schweizerischen Strafverfahren beeinflus-
- 10 -
sen. Mängel dieser Art können daher, soweit die Beschwerdeführerin
diesbezüglich überhaupt als direkt betroffen gelten kann, im schweizeri-
schen Strafverfahren geltend gemacht werden. Es ist nicht ersichtlich, in-
wiefern die brasilianischen Behörden in diesem Zusammenhang die indi-
viduellen Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt haben sollten.
Eine Verweigerung der Rechtshilfe aus diesem Grunde rechtfertigt sich
offensichtlich nicht.
5.6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch in Bezug auf die gerügte
Verletzung der Verfahrensgrundsätze der EMRK und des UNO-Pakts II im
brasilianischen Verfahren als unbegründet abzuweisen.
6.
6.1 In einer weiteren Rüge wendet die Beschwerdeführerin sodann ein, es wür-
den praktisch zwei identische Verfahren in der Schweiz und in Brasilien pa-
rallel geführt, was die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes “ne bis in
idem“ in sich berge. Die Rechtshilfe sei daher auch gestützt auf Art. 66
Abs. 1 IRSG zu verweigern (act. 1 Art. 4 und 5).
6.2 Gemäss Art. 66 Abs. 1 IRSG kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn
der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die
sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Die
Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Aus-
land nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält,
oder die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66 Abs. 2
IRSG). Im Falle von Art. 66 IRSG ist der Verweigerungsgrund ein bloss fa-
kultativer (Urteile des Bundesgerichts 1A.236/2004 vom 11. Februar 2005,
E. 5 und 1A. 268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 6).
6.3 Das brasilianische Strafverfahren richtet sich auch gegen weitere Perso-
nen, insbesondere verschiedene im brasilianischen Rechtshilfeersuchen
namentlich aufgelistete Beschuldigte, welche als Mitglieder der kriminellen
Vereinigung oder für diese in Brasilien Frauen angeworben haben sollen
und welche ausschliesslich oder zumindest hauptsächlich in Brasilien tätig
geworden sein sollen. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin erscheint
auch im Rahmen des gegen diese weiteren Personen geführten Verfahrens
erforderlich oder zumindest von Nutzen. Die Verweigerung der Rechtshilfe
gestützt auf die Bestimmung von Art. 66 IRSG wäre daher nicht gerechtfer-
tigt.
Brasilien hat in der dem Rechtshilfeersuchen beigelegten öffentlichen
Strafklage vom 19. Dezember 2006 (act. 1.4 S. 46) zudem ausdrücklich auf
- 11 -
das Territorialitätsprinzip Bezug genommen und bestätigt, dass gegen die
Beschwerdeführerin für die ausschliesslich im Ausland begangenen Taten
(Herabsetzung zu Sklavereiarbeit, Betreibung eines Bordells und Zuhälte-
rei), bezüglich welcher die Schweiz ein Strafverfahren eröffnet hat, keine
Anzeige erstattet wird. Die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich
einer Verletzung des Grundsatzes “ne bis in idem“ sind diesbezüglich da-
her nicht begründet. Der in Art. 9 BV sowie Art. 4 des Protokolls Nr. 7 vom
22. November 1984 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (7. ZP-EMRK; SR 0.101.07) und Art. 14 Ziff. 7 UNO-Pakt II
verankerte Grundsatz “ne bis in idem“ ist sodann ein Prinzip des materiel-
len Strafrechts (BGE 123 II 464 E. 2b S. 466 m.w.H.). Die blosse Befürch-
tung einer möglichen Verletzung des Grundsatzes “ne bis in idem“ rechtfer-
tigt vorliegend keine Verweigerung der Rechtshilfe (vgl. auch TPF
RR.2007.75 vom 3. Juli 2007 E. 3.4).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.
7.
7.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid RR.2007.96 vom 24. September
2007 E. 4, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3 und
RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 7, erkannt, dass dem von der
Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren aufer-
legt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches
und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Zwar
können Bundesverwaltungsbehörden gestützt auf Art. 46a des Regierungs-
und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG;
SR 172.010) i.V.m. Art. 2 ff. der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) unter Berücksichtigung des
Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips Gebühren erheben (vgl. dazu
auch die entsprechenden kantonalen Gebührenbestimmungen, welche
gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG für Verfahren vor der kantonalen Ausfüh-
rungsbehörde im Prinzip sinngemäss zur Anwendung gelangen). Gebühren
werden vom Staat jedoch für einzelne Leistungen, welche dieser gegen-
über einem Privaten erbringt, erhoben und können daher entsprechend
dem Verursacherprinzip nur der Partei auferlegt werden, welche eine Ver-
fügung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen
hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; BGE 99 Ia 594 E. 3a; 95 I 504 E. 1; XAVIER
OBERSON, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel/Genf/Monaco 2007, S. 4; PE-
TER LOCHER/ERNST BLUMENSTEIN, System des Schweizerischen Steuer-
rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des
Kausalabgabenrechts, in: ZBl 10/2003, S. 507; WALTER RYSER/BERNHARD
ROLLI, Précis de droit fiscal suisse, 4. Aufl., Bern 2002, S. 4; KLAUS A. VAL-
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LENDER, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, Bern/Stuttgart 1976, S. 50;
ROLAND MULLER, La notion d’émolument dans la jurisprudence du Tribunal
fédéral, Diss. Lausanne 1943, S. 25). In internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten in Strafsachen ist die ausführende Behörde gemäss Art. 80d
IRSG verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung
und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten
für die Schlussverfügung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten,
nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder
juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshil-
feersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wah-
rung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG).
Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von
Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens
zuzustimmen und auf den Erlass einer begründeten und anfechtbaren
Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diesem die
Kosten für die Schlussverfügung aufzuerlegen (zum Ganzen TPF
RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4; RR.2007.160 vom 13. Dezem-
ber 2007 E. 3).
7.2 Die Beschwerdeführerin hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung
verlangt und ausdrücklich geltend gemacht, dass auch die Kostenauflage
gemäss Ziff. 5 als unangebracht erscheine (act. 1 Art. 6). Vorliegend ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch ein querulatori-
sches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verur-
sacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung
rechtfertigt es sich daher nicht, dieser die Kosten für das Verfahren vor der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8. Die Rechtshilfe ist nach dem Gesagten im verfügten Umfang zulässig und,
entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin (act. 1 Ziff. 3), mit
dem Sinn und Zweck des IRSG ohne Weiteres vereinbar. Die Beschwerde
ist jedoch insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin für
das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin keine Kosten auferlegt werden
können und Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung daher aufzuheben
ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be-
schwerdeführer im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihr erwach-
senen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen
(Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdefüh-
- 13 -
rerin hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädigung
von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemessen erscheint (Art. 3 des Reglements
vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem
Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
9.2 Der Beschwerdeführerin wäre, angesichts ihres überwiegenden Unterlie-
gens, teilweise kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG
i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65
Abs. 2 VwVG). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erscheint ausge-
wiesen. Die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeistän-
dung in der Person von Rechtsanwalt Schmutz gutzuheissen und auf die
Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
9.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge-
setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Ko-
stennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschä-
digungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint,
zusätzlich zur Entschädigung gemäss Ziff. 9.2 vorstehend eine solche von
Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. angemessen. Gelangt die Beschwerdeführerin spä-
ter zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, diesen Betrag der Kasse
des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. 65
Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Ziff. 5 der Schlussverfügung vom 11. September 2007 wird in teilweiser Gut-
heissung der Beschwerde aufgehoben und es werden für das Verfahren vor
der ausführenden Behörde keine Kosten erhoben.
2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil-
weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit
Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechts-
anwalt Schmutz wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter wird für das Verfahren vor dem Bundes-
strafgericht mit Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. aus der Bundesstrafgerichtskasse ent-
schädigt. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln,
so ist sie verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von
Fr. 1'500.-- zu vergüten.
Bellinzona, 18. Februar 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
- 15 -
Zustellung an
- Rechtsanwalt Martin Schmutz
- Bundesanwaltschaft, Postfach, 3003 Bern
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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