B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2007.170
Entscheid vom 29. November 2007
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
A., vertreten durch B., Parteien
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Österreich
Eintretens- und Zwischenverfügung / Kontosperre
(Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
− das Landesgericht Feldkirch (Österreich) im Zusammenhang mit einem bei
ihm anhängigen Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts des ge-
werbsmässigen schweren Betruges mit Begehren vom 7. bzw. 24. Septem-
ber 2007 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um Rechtshilfe er-
suchte;
− die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretens- und Zwischen-
verfügung vom 16. Oktober 2007 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und
von der Bank C. in Z., der Bank D. und von der Bank E. diverse Bankunter-
lagen einforderte sowie u.a. die Sperrung von Vermögenswerten, welche auf
A. lauten oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt ist und die einen Saldo
im Gegenwert von mindestens EUR 1000.-- aufweisen, anordnete (act. 2.1);
− A. mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 bei der II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die vorerwähnte Eintretens- und
Zwischenverfügung einreichen liess mit dem sinngemässen Antrag, es sei
Ziff. 5 der Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich vom 16. Oktober 2007 dahingehend abzuändern, dass die
Sperre über das Konto mit den Eingängen der AHV/IV- und SUVA-Renten
von A. aufzuheben sei (act. 1 und 2);
− sich die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bereit erklärte, die Sperre
bezüglich des per 11. Oktober 2007 eingerichteten Privatkontos AHV/IV und
SUVA-Eingänge der Beschwerdeführerin aufzuheben (act. 7.1);
− die Beschwerdeführerin in der Folge mit Eingabe vom 14. November 2007
ihre Beschwerde zurückgezogen hat (act. 7);
− das vorliegende Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als
erledigt abzuschreiben ist;
− die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei auferlegt, wobei ihr ausnahmsweise die Kosten auch erlassen
werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
− die Beschwerdeführerin, welche die Beschwerde zurückgezogen hat, grund-
sätzlich als unterliegende Partei zu gelten hat, es sich vorliegend jedoch
rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten, nachdem
die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Beschwerdeführerin inhaltlich
nachgekommen ist;
- 3 -
− die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
- 4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge-
schrieben.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 4. Dezember 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- B.
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (REC B-7/2007/493)
- Bundesamt für Justiz Abt. Internationale Rechtshilfe
- 5 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus-
standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können spä-
ter nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entschei-
de über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertge-
genständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeuten-
den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93
Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93
Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffen-
den Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit
sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annah-
me bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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