Entscheid vom 29. November 2007
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch
Rechtsanwalt Urs Oswald,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, SEKTION AUSLIEFE-
RUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Polen
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2007.172
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Sachverhalt:
A. Der deutsch - polnische Staatsbürger A. wurde mit Urteil des Bezirksge-
richts Opole (Polen) vom 14. Mai 2002, in Rechtskraft erwachsen am
21. Juni 2002, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das polnische Be-
täubungsmittelgesetz, Diebstahl, Erpressung, Nötigung u. a. zu einer un-
bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei zufolge
der anzurechnenden Untersuchungshaft noch ein Jahr und ein Monat zu
verbüssen sind. A. wurde am 14. Mai 2002 bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen. Die bedingte Entlassung wurde vom Bezirksgericht Opole am
28. Oktober 2002 (IV Wz 2367/02) bestätigt und mit Beschluss vom
29. September 2003 (IV Kow 536/03) widerrufen (act. 4.6). Interpol War-
schau hat mit Meldung vom 31. Januar 2007 gestützt auf einen europäi-
schen Haftbefehl des Bezirksgerichts von Opole um Verhaftung von A. im
Hinblick auf seine Auslieferung an Polen ersucht (act. 4.1).
A. wurde am 11. August 2007 beim Grenzübertritt in Koblenz/AG angehal-
ten und gleichentags gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamts für
Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) in provisorische Auslieferungshaft ver-
setzt (act. 4.3). Nachdem er sich mit einer vereinfachten Auslieferung an
Polen nicht einverstanden erklärt hatte (act. 4.4), erliess das Bundesamt
am 14. August 2007 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.5). Die
II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat mit Entscheid vom
13. September 2007 (Verfahren RR.2007.134) eine Beschwerde von A.
gegen den Auslieferungshaftentscheid als unbegründet abgewiesen.
Das polnische Justizministerium hat am 23. August 2007 formell um Auslie-
ferung von A. ersucht (act. 4.6). Letzterer hat sich anlässlich seiner Einver-
nahme vom 3. September 2007 erneut einer vereinfachten Auslieferung an
Polen widersetzt (act. 4.7).
B. Das Bundesamt hat mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 (act. 4.9) die Aus-
lieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polni-
schen Justizministeriums vom 23. August 2007 zugrunde liegenden Strafta-
ten bewilligt (Ziff. 1) und A. die Kosten des Verfahrens von CHF 2'000.--
auferlegt (Ziff. 2).
C. A. gelangt mit Beschwerde vom 25. Oktober 2007 an die II. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei der Auslieferungs-
entscheid vom 4. Oktober 2007 aufzuheben und die Auslieferung nach Po-
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len sei nicht zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu La-
sten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 2. November 2007
Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu-
treten ist (act. 4). A. hält mit Beschwerdereplik vom 12. November 2007 an
seinen Anträgen fest (act. 7). Er stellt gleichentags ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege (act. 6) und reicht am 23. November 2007 das un-
terzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt er-
läuternden Bemerkungen ein (act. 11). Das Bundesamt hat auf eine
Beschwerdeduplik verzichtet (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungs-
übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das
zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz-
protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zwei-
te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen
und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren
der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das
Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also
das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in-
nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur
Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung
stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
2.
2.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Auslieferungs-
entscheid des Bundesamtes, gegen welchen innert 30 Tagen seit der Er-
öffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwer-
de geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12
Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundes-
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gesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG,
SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun-
desstrafgericht, SR 173.710).
Die Beschwerde vom 25. Oktober 2007 wurde fristgerecht eingereicht,
weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, der Beschwerdeführer hätte sich im
Rahmen des Auslieferungsverfahrens vor dem Bundesamt nicht zu den
polnischen Auslieferungsunterlagen geäussert, weshalb das Bundesamt
aufgrund der Akten entschieden habe und sich die Frage stelle, ob auf die
erst im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände überhaupt einzutreten
sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer innert der ihm im Anschluss
an die Einvernahme vom 3. September 2007 angesetzte Frist (act. 4.7) von
seinem Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Gebrauch gemacht und
keine schriftliche Stellungnahme eingereicht hat, hat grundsätzlich nicht zur
Folge, dass diesem die Beschwerde ans Bundesstrafgericht verwehrt ist.
Vorliegend kann dem Beschwerdeführer zudem offensichtlich kein Verstoss
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorgeworfen werden (vgl.
BGE 126 II 258 E. 9b/aa S. 262 f.; TPF RR.2007.80 und 81 vom 18. Sep-
tember 2007 E. 4.2), zumal dieser anlässlich seiner Einvernahme vom
3. September 2007 seine Argumente gegen die Auslieferung in den Grund-
zügen bereits zu Protokoll gegeben hat. Eine Beschränkung der Prüfung
auf bereits im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin erhobene Einwände
ist nicht angezeigt.
2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49
VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a),
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (lit. b) sowie die Angemessenheit des angefochtenen Auslie-
ferungsentscheids (lit. c). Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin
nicht auf Ermessensüberschreitungen- und missbrauch beschränkt
(TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.2).
2.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Obschon sie die Auslieferungsvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition prüft, befasst sie sich jedoch in ständiger
Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der
Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.;
TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007
E. 2.3).
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3.
3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet,
einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu-
chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll-
streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu-
chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe
oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass
von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind.
Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer
Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so
muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe;
vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).
Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei-
ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah-
me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so
kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh-
nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver-
fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die
anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste-
hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt,
wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusi-
cherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht
auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der
Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 14. Mai 2002 vorzeitig aus
dem Strafvollzug entlassen worden, weshalb es sich bei der noch zu ver-
büssenden Reststrafe von einem Jahr und einem Monat nicht mehr um ei-
ne vollstreckbare Strafe handle. Ein Abstellen auf das Urteil vom 14. Mai
2002 genüge daher mangels eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Wi-
derrufsbeschlusses nicht, um die Auslieferung zu rechtfertigen. Der Be-
schluss vom 29. September 2003 über den Widerruf der vorzeitigen Ent-
lassung aus dem Strafvollzug sei in seiner Abwesenheit ergangen und er
hätte davon bis zum Auslieferungsverfahren keine Kenntnis gehabt. Die
Mindestrechte der Verteidigung seien daher in diesem Widerrufsverfahren
nicht gewahrt worden und die ersuchende Behörde hätte auch keine Erklä-
rung gemäss Art. 3 des 2. ZP abgegeben, dass ihm das Recht auf ein neu-
es Verfahren zustünde.
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3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 14. Mai 2002 zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei er an den diesem Urteil vo-
rangehenden Strafverhandlungen anwesend und anwaltlich vertreten war
(act. 4.6). Indem sich der Beschwerdeführer jedoch seinen eigenen Aussa-
gen zufolge nicht bei seinem Bewährungshelfer gemeldet hat und im
Herbst 2002 nach Deutschland ausgewandert ist, hat er gegen die ihm von
der polnischen Vollzugsbehörde auferlegten Bewährungsauflagen versto-
ssen, weshalb das Bezirksgericht Opole wohl mit Beschluss vom
29. September 2003 die bedingte Entlassung vom 14. Mai 2002 widerrufen
hat (Einvernahmeprotokolle vom 11. August und 3. September 2007,
act. 4.4 S. 2 und act. 4.7 S. 1).
3.4 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit
verurteilt zu werden (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101; Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). In strafrechtlichen Angele-
genheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen
“über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen
Anklage“ entschieden wird. Verfahren betreffend die neuerliche Inhaftnah-
me eines auf Bewährung hin bedingt entlassenen Gefangenen fallen dem-
gegenüber nicht unter Art. 6 EMRK (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Eu-
ropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999,
N. 392 und 401 zu Art. 6 EMRK mit Verweisen auf die Rechtsprechung).
Auch Art. 3 des 2. ZP bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wort-
laut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren. Die Rüge des
Beschwerdeführers, der Widerruf der bedingten Entlassung sei in Verlet-
zung der Mindestrechte der Verteidigung in seiner Abwesenheit erfolgt und
dem Ersuchen hätte folglich eine Erklärung beigelegt sein müssen, dass er
Anrecht auf ein neues (Widerrufs-) Verfahren hätte, erweist sich somit als
unbegründet. Die Voraussetzungen und das Verfahren des Widerrufs der
bedingten Entlassung richten sich nach polnischem Recht, welches von der
schweizerischen Rechtshilfebehörde keiner Überprüfung zu unterziehen ist.
Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Vollzug
des Strafurteils vom 14. Mai 2002 in Polen allenfalls prozessuale Grund-
rechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2003, E. 3.2).
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sodann, das vom polni-
schen Justizministerium eingereichte Urteil vom 14. Mai 2002 vermöge
zwar seine Verurteilung an sich zu belegen, nicht jedoch den Widerruf der
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vorzeitigen Entlassung, welcher in Form eines blossen handschriftlichen
Vermerks auf dem Urteil vom 14. Mai 2002 angebracht worden und nicht
weiter begründet sei.
4.2 Das Auslieferungsersuchen hat namentlich eine Darstellung der Handlun-
gen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort
ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die
anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich an-
zugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG
i.V.m. Art. 10 IRSV). Dem Auslieferungsersuchen im Hinblick auf die Voll-
streckung einer Strafe ist die Urschrift oder eine als amtlich richtig beschei-
nigte Wiedergabe eines vollstreckbaren Strafentscheids beizulegen (vgl.
Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe; Art. 38 Abs. 1 lit. d und Art. 41 IRSG).
4.3 Vorliegend war dem polnischen Auslieferungsersuchen vom 23. September
2007 eine Ausfertigung des Strafurteils vom 14. Mai 2002 beigelegt. Der
Stellvertretende Vorsitzende der III. Strafabteilung des Bezirksgerichts
Opole hat zudem am 22. August 2007 auf dem Urteil vom 14. Mai 2002 ei-
nen handschriftlichen und unterzeichneten Verweis inklusive Siegelabdruck
auf den Widerrufsbeschluss vom 29. September 2003 angebracht
(act. 4.6). Mit dem Widerruf der bedingten Entlassung ist das Strafurteil
vom 14. Mai 2002 erneut vollstreckbar geworden (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2003, E. 3.2).
Die ersuchende Behörde hat es zwar unterlassen, den Widerrufsbeschluss
des Bezirksgerichts Opole vom 29. September 2003 einzureichen. Der Wi-
derruf der bedingten Entlassung wurde vom zuständigen Gericht jedoch auf
dem Urteil vom 14. Mai 2002 handschriftlich vermerkt und der Beschwerde-
führer war anlässlich der Einvernahmen vom 11. August und 3. September
2007 ohne weiteres in der Lage, die Gründe für diesen Widerruf auszuma-
chen (vgl. supra Ziff. 3.3). Es besteht daher kein Anlass, an den Ausfüh-
rungen der ersuchenden Behörde zu zweifeln. Das Auslieferungsersuchen
wird damit den Anforderungen an eine genügende Substanziierung gerecht
und ist mit Art. 12 EAUe vereinbar.
5. Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind
weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
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6.
6.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wah-
rung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65
Abs. 2 VwVG).
6.2 Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be-
legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des
Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden
Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge-
ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären-
tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann
sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be-
dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro-
zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche
Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165;
TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
6.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde
offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem
Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nur sehr
ungenaue und nicht belegte Angaben zu seiner Einkommens- und Vermö-
genssituation macht, dies obwohl er im Formular betreffend unentgeltliche
Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu
den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzuneh-
men und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Ge-
such einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüll-
te oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne wei-
teres abgewiesen werden können. Insbesondere reicht er, mit der Begrün-
dung, diese seien aufgrund der derzeitigen Haft nicht greifbar, keinerlei
Belege ein und deklariert als einziges Vermögen einen Betrag von
EUR 200.--, welchen er anlässlich seiner Festnahme in der Schweiz auf
sich trug. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genü-
gende Substanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht
gerecht, zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, über sei-
nen Rechtsvertreter an gewisse Belege heranzukommen und falls nötig ei-
ne Nachfrist zur Einreichung der angeforderten Unterlagen zu beantragen
- 9 -
(vgl. TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 5.2). Das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege wäre daher auch mangels genügender Substanziierung
androhungsgemäss abzuweisen gewesen.
6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über
die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur
Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. November 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Oswald
- Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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