Entscheid vom 17. Juli 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Hans Baumgartner
und Thomas Sprenger,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2007.182
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Sachverhalt:
A. Die Berufungsstaatsanwaltschaften in Katowice und Lodz, Polen, führen
ein umfangreiches Strafverfahren gegen B. wegen Bestechung und Geld-
wäscherei. Im Rahmen des Privatisierungsprozesses ab 1995 soll B. als
Lobbyist Bestechungsgelder von Dritten an polnische Parlamentsabgeord-
nete weitergeleitet haben. Die Bestechungsgelder sollen zumindest teilwei-
se mittels fiktiver Rechnungen und Verträge für mutmasslich nicht erfolgte
Beratungsleistungen über B. gehörende Gesellschaften, u.a. die C., geflos-
sen sein und schliesslich auf Konten polnischer Parlamentarier bei der
Bank D. eingegangen sein. E., der als Generaldirektor des Ministeriums für
Umwandlung des Staats- in Privateigentum (Privatisierungsministerium)
von November 1993 bis Ende März 1995 gewirkt habe, sei in dieses Be-
stechungskonstrukt in mehreren Fällen involviert gewesen. Er habe ein
System geschaffen, bei dem sichergestellt worden sei, dass die zugesag-
ten Bestechungsgelder auch tatsächlich geleistet würden. B. habe im Straf-
verfahren ausgesagt, dass es u.a. bei der Privatisierung des Zementwerks
F. SA und des Brauereibetriebes G. GmbH zu solchen Bestechungszah-
lungen gekommen sei. E. habe u.a. mit A. im Zusammenhang mit der Pri-
vatisierung der Brauerei G. GmbH eine Bestechungszahlung seitens des
daran interessierten A. vereinbart, welche nach erfolgter Privatisierung hät-
ten ausbezahlt werden sollen. Am 24. November 1994 sollen rund 60% der
Anteile an der G. GmbH für USD 2.7 Mio. an A. veräussert worden sein,
welche dieser drei Jahre später, am 25. November 1997, für USD 18.2 Mio.
an eine H. AG in Z. weiterveräussert habe. Diese wiederum habe die Antei-
le an eine I. in Y. für USD 19.9 Mio. verkauft und schliesslich seien die An-
teile über eine weitere Station beim Bierkonzern J. gelandet.
B. Im Gesamtkontext „Bestechung bei Privatisierung“ hatte zuerst die Beru-
fungsstaatsanwaltschaft in Lodz am 18. Februar 2005 ein Rechtshilfege-
such an die Schweiz gestellt und dieses am 11. Juli 2005 ergänzt (RH act.
4/1). Dieses Ersuchen bezog sich auf die Privatisierung einer Zementfabrik
und deren Übernahme durch Zuschlag an die K., wofür im Mai 1995 USD
1 Mio. als Bestechungsgeld vereinbart worden sei. Mit der Ausführung des
Rechtshilfeersuchens (und aller folgenden in diesem Zusammenhang) ist
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft“) betraut.
In einer Ergänzung der Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice vom
11. September 2006 werden zusätzliche Sachverhaltsangaben gemacht
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(RH act. 4/2). Ein weiteres Rechtshilfebegehren in diesem Kontext datiert
vom 28. September 2006.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 19. Oktober 2006 schliesslich gelangte die
Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice im Zusammenhang mit der Privati-
sierung der Brauerei G. GmbH an die Schweiz um Rechtshilfe. Sie ersucht
um Eruierung von Bankverbindungen bei der Bank D., lautend auf A., bzw.
solchen, an denen er wirtschaftlich berechtigt erscheint, Erhebung und Edi-
tion der entsprechenden Bankunterlagen für die Zeit von 1992 bis 2001,
untersuchungsrichterliche Befragung der für die Geschäftsbeziehung mit A.
zuständigen Kundenberater der Bank D. unter Teilnahme ausländischer
Beamter und Übermittlung der Protokolle (RH act.1/2).
In der Folge reichte die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice am 16. Feb-
ruar 2007 eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens hinsichtlich A. ein,
wobei zusätzlich die Rede von der Privatisierung einer weiteren Brauerei in
X. ist, in die A. ebenfalls involviert sein soll. Dabei soll es um die Privatisie-
rung von 55% der Aktien der Brauereien L. AG in den Jahren 1995 und
1996 gegangen sein, welche A. zum Preis von USD 9.5 Mio. erworben ha-
be. Das Aktienpaket sei im Jahre 2003 bei der Firma M. gelandet. Es wird
um ergänzende Erhebungen ersucht (RH act. 10/2).
Schliesslich reichte die polnische Behörde am 30. April 2007 eine Sachver-
haltsergänzung ein, worin die Einvernahme von A. vom 12. Oktober 2006
als Zeuge figuriert (RH act. 35/2).
Im Rahmen dieser verschiedenen Rechtshilfeersuchen, insbesondere dem-
jenigen vom 19. Oktober 2006, hat die Staatsanwaltschaft am 20. Dezem-
ber 2006 bei der Bank D. Kontounterlagen erhoben (RH act. 5) und am
24. April 2007 N. ein weiteres Mal als Auskunftsperson (RH act. 24) sowie
als Zeugen O. am 27. April 2007 (RH act. 25) und P. sowie Q. am 26. Juni
2007 (RH act. 39 und 40) befragt.
Mit Schlussverfügung vom 17. Oktober 2007 entsprach die Staatsanwalt-
schaft dem Rechtshilfeersuchen (vom 19. Oktober 2006), verfügte die
Übermittlung unter dem üblichen Spezialitätsvorbehalt von Bankunterlagen
der Bank D. […] sowie die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle O., Q.,
P. und N. (act. 1/1).
C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. November 2007 reicht A. Be-
schwerde gegen diese Schlussverfügung ein mit folgenden Anträgen:
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Prozessuale Anträge:
„1. Dem Beschwerdeführer sei vollständig Einsicht in die Einvernahme von N.
vom 26. April 2007 zu gewähren.
2. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in sämtliche Rechtshilfeersuchen der Be-
rufungsstaatsanwaltschaften Lodz und Katowice zu gewähren, die einen Be-
zug zum vorliegenden Verfahren aufweisen.
3. Es sei ein Auskunftsbegehren beim Eidgenössischen Departement für Aus-
wärtige Angelegenheiten (EDA) einzufordern, das über die der vorliegenden
Beschwerde zu Grunde liegenden Faktenlage bezüglich N., B. und AA. Aus-
kunft gibt.“
sowie folgende Anträge in der Sache:
„1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; das Rechtshilfe-
ersuchen der Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice vom 19. Oktober 2006
mit Ergänzungen vom 16. Februar 2007 und 30. April 2007 sei abzuweisen.
2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Be-
schwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Umfang der herauszuge-
benden Unterlagen auf die von der ersuchenden Behörde verlangten Doku-
mente zu beschränken.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei mit Bezug auf die gesamte Schlussverfü-
gung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.“
D. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2007 trägt das Bundesamt für
Justiz auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei,
unter Kostenfolge (act. 6). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits beantragt am
17. Dezember 2007, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. die-
se sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulas-
ten des Beschwerdeführers (act. 7). In der Folge räumt die II. Beschwerde-
kammer dem Beschwerdeführervertreter die Möglichkeit zur Einsicht in die
Akten ein (act. 8), worauf die Staatsanwaltschaft einen Teil der übermittel-
ten Akten zurückzog (act. 10 - 12). Innert verlängerter Frist reicht der Be-
schwerdeführervertreter am 21. Januar 2008 seine Replik ein (act. 17). Das
Bundesamt dupliziert am 29. Januar 2008 (act. 22), die Staatsanwaltschaft
innert verlängerter Frist am 18. Februar 2008 (act. 25). Unter Geltendma-
chung von Noven liess sich der Beschwerdeführervertreter am 13. März
2008 ein weiteres Mal vernehmen (act. 31).
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Schliesslich wurde die Staatsanwaltschaft vom Referenten am 13. März
2008 aufgefordert, die noch nicht eingereichten Rechtshilfebegehren, Er-
gänzungsbegehren, Sachverhaltsergänzungen etc. der polnischen Behör-
den samt Beilagen soweit einzureichen, als diese den Sachverhalt direkt
oder indirekt betreffen und dem Beschwerdeführer offen gelegt werden
können (act. 30). Die Staatsanwaltschaft lehnte es in der Folge mit Schrei-
ben vom 25. März 2008 ab, die Rechtshilfebegehren vom 18. Februar 2005
und 28. September 2006 einzureichen (act. 32).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die
Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staa-
ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem-
ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge-
bend. Da die polnischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei
ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen
vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag-
nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53)
zur Anwendung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen
nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwend-
bar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV;
SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
(BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
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2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab
der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das
Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das
Bundesstrafgericht, SR 173.710). Unbestritten ist, dass der Beschwerde-
führer insofern direkt betroffen und damit beschwerdelegitimiert ist, als die
Schlussverfügung sich auf Bankunterlagen über auf ihn lautende Konten
bei der Bank D. bezieht. […] Insofern ist er persönlich und direkt im Sinne
von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemass-
nahme betroffen und in diesem Umfange zur Beschwerde legitimiert. Dies
gilt darüber hinaus auch für das […] Konto […] gemäss Dispositiv Ziff. 2 a
der angefochtenen Schlussverfügung […]. Wer Mitinhaber ist, ist gleich wie
der Alleininhaber zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde zu-
dem fristgerecht eingereicht, weshalb in diesem Umfange auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
2.2 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer das Dispositiv der Schlussverfügung
auch in Hinblick auf die Übersendung von Kontounterlagen betreffend der
R., der S. und der T. anfechten bzw. die Interessen der drei Gesellschaften
an einer Verweigerung der Rechtshilfe im Rechtshilfeverfahren bzw. im Be-
schwerdeverfahren geltend machen kann. Mit der angefochtenen Verfü-
gung wird (u.a.) die Übermittlung von Bankunterlagen von drei juristischen
Personen (R., S. und T.) verfügt. Der Beschwerdeführer hat anwaltlich ver-
treten jedoch einzig in seinem Namen selbst, nicht aber für die im Rubrum
der Schlussverfügung genannten vier Gesellschaften Beschwerde erhoben.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. 25), musste dem
Beschwerdeführer persönlich der Umstand seiner wirtschaftlichen Berech-
tigung bekannt gewesen sein und er muss sich dieses Wissen anrechnen
lassen; auch wenn sein Vertreter davon bei Beschwerdeerhebung nichts
gewusst haben sollte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer muss
sich bei seiner Wahl, einzig in seinem Namen Beschwerde zu erheben, be-
haften lassen und eine Ausdehnung der Beschwerde - nota bene nach
längst abgelaufener Beschwerdefrist - auf allenfalls noch existierende Ge-
sellschaften (siehe nachstehend E. 2.3) als zusätzliche Beschwerdeführer
ist nicht möglich. Auf die Einwendungen der Beschwerdegegnerin über den
Fristenlauf gegenüber diesen Gesellschaften (act. 25, S. 4 f.) ist deshalb
auch nicht weiter einzugehen. Eine Ausweitung der Beschwerde mit der
Replik ist nicht möglich.
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2.3 Ein an einer Gesellschaft bloss wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich
nicht legitimiert, die Interessen dieser Gesellschaft im Rechtshilfeverfahren
zu vertreten bzw. gegen Verfügungen, die diese Gesellschaft betreffen,
Beschwerde zu erheben. Nach der Rechtsprechung ist ein wirtschaftlich
Berechtigter jedoch dann ausnahmsweise beschwerdelegitimiert, wenn sol-
che Gesellschaften aufgelöst und damit nicht mehr handlungsfähig sind
(BGE 123 II 153 E. 2 b - d). Das Bundesgericht hat die ausnahmsweise Zu-
lässigkeit der Legitimation (ebenfalls im Zusammenhang mit auf den Briti-
schen Jungfrauinseln domizilierten Gesellschaften) zusätzlich einge-
schränkt, als der Auflösungsakt klar den wirtschaftlich Berechtigten der Ge-
sellschaft als dessen Begünstigten (bénéficiaire) zu bezeichnen hat (Urteil
1A.212./2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2). Die Beweislast für die wirt-
schaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dabei
dem Rechtssuchenden (Urteil 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1 e).
Mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer wirtschaftlich zuzurechnende R.
wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, die beigelegte Bestätigung
(act. 17.6) belege nur, dass die R. ihre Geschäftstätigkeit eingestellt habe,
nicht aber, dass sie aufgelöst worden sei. Was die Konten der T. und die S.
anbelangt, so fehlt es aufgrund der zitierten Rechtsprechung am Element
der klaren Benennung des Beschwerdeführers als Begünstigten aus den
aufgelösten Gesellschaften (act. 17.1 – 17.5). Überdies wird in diesen Un-
terlagen für beide Gesellschaften eine BB., als Liquidatorin bezeichnet, mit-
hin ist zusätzlich fraglich, ob das Kriterium der fehlenden Handlungsfähig-
keit wegen Fehlens eines Liquidators überhaupt gegeben wäre. Daran än-
dert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin eine Aktennotiz über ein
Gespräch mit der Bank D. eingereicht hat, wonach der Beschwerdeführer
wirtschaftlich Berechtigter an den Gesellschaften sei (act. 25.1). Die Bank
kann höchstens die wirtschaftliche Berechtigung an den Konten bestätigen,
so wie sie ihr gegenüber deklariert wurde, jedoch nicht die Berechtigung an
der Gesellschaft selbst, was Voraussetzung für ein ausnahmsweises Ein-
treten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre. Der Beschwer-
deführer ist damit bezüglich der Konten der R., der S. und der T. nicht be-
schwerdelegitimiert.
Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten soweit Kontounterlagen der
R., der S. und der T. betroffen sind, bzw. soweit die herauszugebenden
Einvernahmeprotokolle diese Gesellschaften berühren sollten.
3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
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3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm nicht in umfassender Weise
Einblick in die verschiedenen Rechtshilfebegehren im Gesamtkomplex Be-
stechung im Rahmen der Privatisierung ehemaliger polnischer Staatsun-
ternehmen gewährt worden sei (act. 1 S. 3, 6). Die Beschwerdegegnerin
stellt dies nicht in Abrede und bestreitet ein entsprechendes Aktenein-
sichtsrecht mit diesbezüglich fehlender Legitimation des Beschwerdefüh-
rers. Sie macht geltend, die Akteneinsicht könne nur soweit gehen wie die
Beschwerdelegitimation, beruft sich darüber hinaus aber auf keinen der ge-
setzlichen Einschränkungsgründe des Art. 80b Abs. 2 IRSG.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbe-
sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein-
sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch
Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. Sep-
tember 2007, E. 2.1).
Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten neh-
men, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt
im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer
im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht
ist zu gewähren im Umfang soweit diese notwendig ist, um die Interessen
des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, wel-
che ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst al-
le Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die
im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Akten, sondern auch
diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i. e. S., insbesondere das Begehren
und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates (PETER POPP, Grundzü-
ge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).
Das Akteneinsichtsrecht kann gemäss Art. 80b Abs. 2 IRSG eingeschränkt
werden im Interesse des ausländischen Strafverfahrens, zum Schutz eines
wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es ver-
langt, wegen der Natur oder Dringlichkeit der zu treffenden Massnahmen,
zum Schutze wesentlicher privater Interessen oder im Interesse eines
schweizerischen Verfahrens. Soll das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt
werden, so hat die Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen und
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prü-
fen, ob durch andere adäquate, jedoch weniger eingreifende Massnahmen
das Ziel ebenfalls erreicht werden kann (ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra-
tion judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., N 268, S. 313). Fol-
gen einem Rechtshilfeersuchen mehrere Ergänzungen, gewährt die aus-
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führende Behörde nur Einsicht in das Gesuch (Hauptgesuch oder Ergän-
zung), welches die Partei betrifft, wenn es sich ergibt, dass die Einsicht in
die übrigen Ersuchen ihr keine Erkenntnisse zu vermitteln vermag, die sie
nicht schon hätte (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., N 268, S. 313, unter Ver-
weis auf Urteil 1A. 216/2001 vom 21. März 2002 E. 2.3). Die ausführende
Behörde verweigert die Einsicht in Rechtshilfegesuche, welche in der glei-
chen Angelegenheit schon früher eingegangen sind und die den Berechtig-
ten nicht betreffen. Zu diesem Zweck kann sie an Stelle dessen auch ge-
wisse Teile des Gesuchs unkenntlich machen, etwa die Nennung von
Bankkonten Dritter (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., N 268, S. 313, unter Ver-
weis auf Urteil 1A. 50/1993 vom 6. Mai 1993). Soweit in einem umfangrei-
chen Rechtshilfeverfahren wie dem vorliegenden ergänzenden Auskünfte
für die rechtliche Beurteilung (z.B. der beidseitigen Strafbarkeit) wesentlich
sind, müssen sie von der ersuchten Behörde berücksichtigt werden; enthal-
ten sie nicht wesentliche, aber doch nützliche Zusatzinformationen, dürfen
sie jedenfalls von der ersuchten Behörde herangezogen werden. Voraus-
setzung ist allerdings, dass den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gege-
ben wird, die Unterlagen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Urteil
1A.101/2000 vom 18. Juli 2000, E. 2 unter Verweis auf BGE 124 II 132
E. 2c S. 138).
3.3 Unter den dem Gericht und damit im Beschwerdeverfahren dem Be-
schwerdeführer zur Verfügung gestellten Akten befinden sich das Rechts-
hilfeersuchen vom 19. Oktober 2006 (RH act.1/2), das Ergänzungsersu-
chen vom 11. Juli 2005 (RH act. 4/1) und die Sachverhaltsergänzung vom
11. September 2006 (RH act. 4/2) sowie das Ergänzungsersuchen vom
16. Februar 2007 (RH act. 10/2) und die Sachverhaltsergänzung vom
30. April 2007 (RH act. 35/2). In der Schlussverfügung stützt sich die Be-
schwerdegegnerin zwar ausdrücklich nur auf die Rechtshilfeersuchen vom
11. Juli 2005, die Sachverhaltsergänzung vom 11. September 2006, das
Ergänzungsersuchen vom 19. Oktober 2006 und das Rechtshilfebegehren
vom 16. Februar 2007 sowie das Begehren bzw. die Sachverhaltsergän-
zung vom 30. April 2007 (Beschwerdebeilage act. 1, S. 2). Die Aktenein-
sicht wurde damit zwar bezüglich aller in der Schlussverfügung genannten
Ersuchen gewährt.
Das im vorliegenden Fall und mit Bezug auf den Beschwerdeführer mass-
gebliche Rechtshilfegesuch vom 19. Oktober 2006 verweist jedoch aus-
drücklich auf die früheren Rechtshilfeersuchen vom 18. Februar 2005 und
11. Juli 2005 der Berufungsstaatsanwaltschaft Lodz sowie auf solche vom
11. und 28. September 2006 der Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice
und hebt beim Beschrieb des Sachverhalts den Gesamtzusammenhang mit
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diesen (anderen) Rechtshilfeersuchen hervor. So heisst es in der Überset-
zung des Rechtshilfegesuchs vom 19. Oktober 2006 ausdrücklich: „Die Art
und Weise sowie die Methode der Übergabe des Bestechungsgeldes im
Fall des Zementwerkes F. AG wurden in vorherigen Rechtshilfeersuchen,
die durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich realisiert wurden, be-
reits geschildert. Man soll annehmen, dass der gleiche Mechanismus der
Übergabe des Bestechungsgeldes im Fall der Privatisierung der Brauerei-
betriebe G. GmbH vorgehen konnte.“ (RH. act. 1/2, S. 3).
Grundsätzlich ist der Sachverhaltsbeschrieb eines Rechtshilfeersuchens für
den Betroffenen zur Geltendmachung seiner Rechte von Bedeutung, ins-
besondere wenn es um die Prüfung der Frage geht, ob ein Ersuchen offen-
sichtlich widersprüchlich, irreführend oder lückenhaft ist. Gerade zur Aufde-
ckung allfälliger Widersprüche ist es entscheidend, dass der Betroffene
Einsicht in den ganzen Sachverhaltsbeschrieb bzw. in sämtliche Sach-
verhaltsbeschriebe erhält. Wird deshalb in einem Rechtshilfeersuchen im
Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung ausdrücklich auf frühere
Begehren verwiesen, so muss dem vom Ersuchen Betroffenen zwingend
Einsicht in die genannten früheren Ersuchen (allenfalls selektiv) gegeben
werden, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er davon betrof-
fen sein kann. Vorliegend hat die ersuchende Behörde bezüglich des
Sachverhalts auf ihre früheren Ersuchen verwiesen, ja sogar ausgeführt,
die Art und Weise sowie die Methode der Übergabe des Bestechungsgel-
des in einem anderen Fall sei im vorherigen Rechtshilfeersuchen bereits
geschildert und mutmasslich auch in dem den Beschwerdeführer betreffen-
den Bestechungsfall angewendet worden.
Ob und inwieweit die Sachverhaltsdarstellungen in den früheren Ersuchen
vom 18. Februar 2005 und 28. September 2006 für dasjenige im Ersuchen
vom 19. Oktober 2006 und der Ergänzung vom 16. Februar 2007 inhaltlich
tatsächlich relevant sind, kann der Beschwerdeführer somit nur in Kenntnis
aller darin genannten früheren Ersuchen sicher prüfen. Diese beiden Ersu-
chen wurden ihm jedoch vollständig vorenthalten. Es wurden ihm diese
auch nicht etwa in abgedeckter Form (zum Schutz von Interessen Dritter)
zugänglich gemacht (wie z.B. in dem RR.2007.118 E. 3 vom 30. Oktober
2007 zugrunde liegenden Fall). Ob und inwieweit sich aus den Ersuchen
vom 18. Februar 2005 und 28. September 2006 tatsächlich und konkret zu-
sätzliche Erkenntnisse für den Beschwerdeführer erbringen, die Beschwer-
degegnerin bestreitet dies zwar, kann jedoch auch die II. Beschwerde-
kammer mangels Kenntnis dieser Gesuche nicht beurteilen (siehe nach-
stehend E. 4). Das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht ist da-
mit im Rechtshilfeverfahren verletzt.
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3.4 Nach Hinweis auf die Praxis auch der II. Beschwerdekammer, den Parteien
alle Akten in derjenigen Form (d.h. mit allfälligen Abdeckungen) im Be-
schwerdeverfahren zur Verfügung zu stellen und damit mit der genau glei-
chen Aktenkenntnis zu entscheiden, wie sie auch die Parteien haben, hat
die Beschwerdegegnerin Rücksendung eines Teils der dem Gericht zur
Verfügung gestellten Akten verlangt, und damit abgelehnt, diese im Be-
schwerdeverfahren dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen (act.
10). Die fraglichen Akten wurden der Beschwerdegegnerin ohne Kenntnis-
nahme durch Gericht oder Gegenpartei retourniert (act. 11). Soweit die zu-
rückgezogenen Unterlagen die Konten nicht beteiligter Dritter betrafen, er-
folgte diese Einschränkung zu Recht. Dies gilt für den gesamten Ordner 6
sowie für die Unterlagen der Bank D. betreffen die R. (Ordner 5 act. 8.3),
die Kontounterlagen der S. (Ordner 5, act. 8.6) und der T. (Ordner 5, act.
8.5). Zu Unrecht hingegen verweigert die Beschwerdegegnerin durch
Rückzug dieser Akten die Akteneinsicht bezüglich des […] Kontos […].
Auch diesbezüglich ist das Akteneinsichtsrecht im Rechtshilfeverfahren
verletzt.
3.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass ihm kein Einblick in die Pro-
tokolle der früheren Einvernahmen von N. vom 17. Mai 2005 und 2. Febru-
ar 2006 gewährt worden sei. Er macht geltend, dass darin grundlegende
Angaben über die Begründung des Arbeitsverhältnisses zur Bank D. ent-
halten seien, welche im vorliegenden Verfahren von zentraler Bedeutung
seien (act. 17 S. 12). Beschwerdeführer und Gericht haben von der Exis-
tenz solcher Einvernahmeprotokolle zwar nur indirekt aus dem Einvernah-
meprotokoll vom 26. April 2007 (RH act. 24) Kenntnis erhalten. Indessen
haben die Umstände der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen
[…] und […] keinen konkret erkennbaren Zusammenhang mit der den Be-
schwerdeführer betreffenden Rechtshilfe. Die diesbezügliche Einschrän-
kung des Akteneinsichtsrechts war daher gerechtfertigt. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt bezüglich dieser Protokolle nicht vor.
3.6 Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Eröffnung der
Ersuchen vom 18. Februar 2005 und 28. September 2006 sowie der Kon-
tounterlagen […] an den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ist
(anders als etwa durch das Bundesgericht im Urteil 1A.101/2000 vom
18. Juli 2000, E. 2 in fine) nicht möglich. Die II. Beschwerdekammer verfügt
nicht über die Akten, denn die Beschwerdegegnerin hat diese zurückgezo-
gen (act. 10, 11) bzw. hat sich trotz Aufforderung geweigert (act. 32), diese
einzureichen.
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Entsprechend ist die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs zu schützen. Dies führt dazu, dass die angefochtene Schlussverfü-
gung insoweit aufzuheben ist, als damit die Herausgabe der Kontounterla-
gen […] verfügt wird. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten
(siehe E. 2.3).
4. Das vorliegende Verfahren wirft auch die Frage auf, welche Akten im Be-
schwerdeverfahren bei Rechtshilfe der II. Beschwerdekammer einzurei-
chen sind.
Die Beschwerdeinstanz hat grundsätzlich in voller Kenntnis der von der er-
suchenden Behörde dem Entscheid tatsächlich zugrunde gelegten bzw.
notwendigerweise zu legenden Akten zu entscheiden. Das Gesetz (IRSG,
VwVG) schweigt sich allerdings zur Frage aus, welche Akten der Be-
schwerdeinstanz in Rechtshilfeangelegenheiten einzureichen sind. Es fin-
det sich einzig in Art. 57 Abs. 1 VwVG zum Schriftenwechsel der Hinweis,
dass mit der Frist zur Vernehmlassung gleichzeitig die Vorinstanz „zur Vor-
lage ihrer Akten“ aufgefordert werde. Es erscheint deshalb angezeigt, auf
die bundesgerichtliche Praxis zur Frage, welche Aktenstücke die damals
einzige (heute I.) Beschwerdekammer beizuziehen hat, abzustellen (Urteil
1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3 sowie 1S.5 und 6/2006 vom 5. Juni 2006
E. 2.4). Dies rechtfertigt sich umso mehr, als das Bundesgericht sogar für
den Bereich des Bundesstrafprozesses bei den genannten Entscheiden die
relevanten Bestimmungen des VwVG zur Akteneinsicht hilfsweise heran-
gezogen hatte. Grundsätzlich ist deshalb das vollständige Verfahrensdos-
sier einzureichen. Vollständig bedeutet dabei insbesondere und auch im
vorliegenden Fall, dass sämtliche Aktenstücke, die direkt oder indirekt
durch Verweis im Kontext mit den sich stellenden Sach- oder Rechtsfragen
relevant geworden sein können, beigelegt werden müssen (dazu bei AND-
REAS J. KELLER, Strafverfahren des Bundes, Praxis der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts zu Verfahrensfragen, in AJP 2007, S. 197 und
208 f.). Insbesondere hatte das Bundesgericht im Entscheid 1S.1/2004
vom 9. Juli 2004 mit Bezug auf die Art. 27 und 28 VwVG auch aufgezeigt,
wie die Behörde vorzugehen hat, um eine die Ermittlungen beeinträchti-
gende Einsichtnahme in einzelne Aktenstücke zu verhindern. Derartige Ab-
deckungen wäre jedenfalls für die beiden Rechtshilfegesuche auch im vor-
liegenden Fall ein gangbarer Weg gewesen, um allfällige durch Kenntnis-
nahme tangierte Drittinteressen (Art. 80b Abs. 2 lit. d IRSG) zu schützen.
Die Garantie aus Art. 29 Abs. 1 BV auf einen gerechten Prozess gilt für alle
Gerichts- und Verwaltungsverfahren und geht insofern weiter als die Ga-
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rantie in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO Pakt II (BGE 131 II 173 E.
2.2.3). Diese Garantie beinhaltet das Gebot auf Waffengleichheit (BGE 133
I 4 E. 5.3.1). Auch im Beschwerdeverfahren der internationalen Rechtshilfe
muss als Ausfluss aus Art. 29 BV zur Gewährleistung der Fairness im Ver-
fahren deshalb der Grundsatz gelten, dass die II. Beschwerdekammer nur
Einblick in Akten nimmt, die den Parteien bereits zugänglich waren oder ih-
nen im Beschwerdeverfahren offen gelegt werden (für das Beschwerdever-
fahren nach BStP: TPF 2005 209 E. 3.4 e [„En vertu du principe de l’égalité
des armes, et pour respecter l’impartialité qui doit être la sienne..“]; TPF
2006 236 E. 1.4). Nur so kann auch in der justiziellen Verwaltungsrechts-
pflege von Unparteilichkeit gegenüber den Parteien und von Unvoreinge-
nommenheit bei der Überprüfung der behördlichen Anordnung (REGINA
KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 165) gesprochen wer-
den.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs-
sigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Darüber hinaus kann
der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 30 lit. b SGG).
5.2 Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer insofern als er die Herausgabe
auch von Kontounterlagen angefochten hat, für die es ihm an einer Be-
schwerdelegitimation gefehlt hat. Er obsiegt hingegen hinsichtlich seiner
eigenen Konten. Es rechtfertigt sich daher, die reduzierte Gerichtsgebühr
auf Fr. 2'500. — festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kosten-
vorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesgerichtskasse ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
Der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin können aufgrund von
Art. 63 Abs. 4 VwVG keine Kosten auferlegt werden.
5.3 Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus
den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigun-
gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006;
SR 173.711.31). Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren
vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens
mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird
(Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor
dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine reduzierte Entschädi-
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gung von Fr. 1’200.-- inkl. MwSt. angemessen. Diese ist gestützt auf Art. 30
lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Beschwerdegegnerin aufzuerle-
gen (vgl. TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
17. Oktober 2007 wird insofern aufgehoben, als in Ziff. 2 lit. a die Herausga-
be von Bankunterlagen der Bank D. […] verfügt wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00. Die
Bundesstrafgerichtkasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den
Restbetrag von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever-
fahren mit Fr. 1'200.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Bellinzona, 17. Juli 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Hans Baumgartner und Thomas Sprenger
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
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Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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