Entscheid vom 30. April 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an die United Nations Interim Admini-
stration Mission in Kosovo (UNMIK)
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55
Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsge-
such, unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2007.186
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Amtsgericht Pejë/Pec (Kosovo) führt gegen A. ein Strafverfahren we-
gen Mordes gemäss § 147 i.V.m. § 23 des provisorischen kosovarischen
Strafgesetzbuches (Provisional Criminal Code of Kosovo, "PCCK"). A. wird
vorgeworfen, zusammen mit B. und weiteren Personen am 19. März 2004
im Dorf Z., Kosovo, die Gebrüder C. und D. mit automatischen Waffen er-
schossen zu haben, als diese im Wagen sitzend in der Region Y. unter-
wegs gewesen seien. C. sei auf der Stelle verstorben, während D. vor sei-
nem Tod im Krankenhaus noch die Namen der Täter an seinen Bruder und
andere Zeugen habe weitergeben können (vgl. Auslieferungsersuchen der
United Nations Interim Administration Mission in Kosovo [nachfolgend
"UNMIK"] vom 23. August 2007, act. 5.10 und 5.13).
B. Die UNMIK ersuchte am 1. und 6. Februar 2006 gestützt auf den Haftbefehl
des Repräsentanten des Generalsekretariates der UNO in Pristina vom
13. Januar 2006 wegen Doppelmordes provisorisch um Verhaftung von A.
im Hinblick auf seine Auslieferung (vgl. act. 5.2 und 5.3). Am
10. August 2007 konnte A. im Kanton Solothurn verhaftet werden (vgl.
act. 5.4). Nachdem er sich einer vereinfachten Auslieferung widersetzte, er-
liess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 13. August 2007 den
Auslieferungshaftbefehl und versetzte ihn in Auslieferungshaft (vgl. act. 5.5
- 5.7). Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten.
Am 23. August 2007 ersuchte die UNMIK das BJ über das schweizerische
Verbindungsbüro in Pristina formell um Auslieferung von A. (vgl. act. 5.10
sowie act. 5.13).
C. Mit Verfügung vom 5. November 2007 bewilligte das BJ die Auslieferung
von A. an die UNMIK für die dem Auslieferungsersuchen dieser Behörde
vom 23. bzw. 28. August 2007 sowie vom 6. bzw. 17. September 2007
zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.17).
Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. bei der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 10. Dezember 2007 Beschwerde
einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):
"1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 5. November
2007 sei aufzuheben.
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2. Die Auslieferung sei abzulehnen und der Beschwerdeführer sei freizulassen.
Eventualiter:
2.1. Es sei die Auslieferung nur unter der Bedingung zu bewilligen, dass die ört-
lichen Behörden des Kosovo dem Beschwerdeführer die Durchführung
eines fairen Verfahrens zusichern.
2.2 Zur Überprüfung der Zusicherungen sei ein kurzes Verfahren nach Art. 80p
IRSG durchzuführen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unter-
zeichnete Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 die
Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 5).
Mit Replik vom 29. Januar 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest (act. 9). Das BJ verzichtet mit Eingabe vom 31. Januar 2008 auf
Duplik (act. 11).
D. Am 17. Februar 2008 erfolgte die Unabhängigkeitserklärung des Kosovos
von Serbien. Nachdem die Schweiz den Kosovo als selbständigen Staat
anerkannt hatte, beschloss die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richtes, im vorliegenden Fall einen zusätzlichen Schriftenwechsel in Bezug
auf die Frage des anwendbaren Rechts durchzuführen.
Mit Stellungnahme vom 14. März 2008 vertritt das BJ die Auffassung, der
angefochtene Auslieferungsentscheid sei aufrechtzuerhalten, wobei das
IRSG zur Zeit die einzige Rechtsgrundlage für den Auslieferungsverkehr
mit dem Kosovo darstelle (vgl. act. 16).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 7. April 2008 geltend,
es liege kein Auslieferungsersuchen der Republik Kosovo an die Schweiz
vor, welches sich auf das IRSG, die einzige klare Rechtsgrundlage für den
Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Kosovo, stütze. Es
wird beantragt, der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Ausliefe-
rungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (vgl.
act. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wird nur zum Zwecke eines
Strafverfahrens geleistet. Sie ist Bestandteil der zwischenstaatlichen Zu-
sammenarbeit im strafrechtlichen Bereich. Das Strafrecht beruht grundsätz-
lich auf der Strafgewalt eines Staates (ius puniendi), und diese ist wieder-
um ein Teil der Staatsgewalt (vgl. HANS-HEINRICH JESCHECK / THOMAS
WEIGEND, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Berlin 1996,
§ 2 Ziff. I. 2, S. 11; JOSÉ HURTADO POZO, Droit pénal, Partie général,
Genf/Zürich/Basel 2008, S. 3). Wenn man von der Bestrafung durch inter-
nationale Gerichtshöfe absieht, gilt die Staatsqualität als Grundlage für die
Berechtigung, ein Rechtshilfeersuchen an einen anderen Staat zu richten
(vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en mati-
ère pénale, 2. Aufl., Bern/Bruxelles 2004, S. 1 ff.; PETER POPP, Grundzüge
der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 91 und 97).
1.2 Im internationalen Recht wird ein Staat nach der sogenannten Dreielemen-
tentheorie aufgrund von drei Kriterien definiert, die auf die allgemeine
Staatslehre Georg Jellineks zurückgehen. Die Staatlichkeit setzt ein Staats-
gebiet, ein Staatsvolk und eine Form von effektiver souveräner Staatsge-
walt voraus. Die drei Elemente müssen dabei in Beziehung zueinander
stehen, d.h. die Staatsgewalt muss über ein entsprechendes Gebiet mit
entsprechender Bevölkerung ausgeübt werden (vgl. hiezu ANDREAS R.
ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, N. 409 ff.; JAMES
CRAWFORD, The Creation of States in International Law, 2. Aufl., Oxford
2006, S. 37 ff.; WALTER KÄLIN/ASTRID EPINEY/MARTINA CARONI/JÖRG KÜNZ-
LI, Völkerrecht, Eine Einführung, 2. Aufl., Bern 2006, S. 122 ff.; BGE 130 II
217 E. 5.2 und 5.3 m.w.H.). Die Staatsgewalt oder Regierung muss exklu-
siv und effektiv sein. Das bedeutet, dass nur eine oberste Regierungsge-
walt bestehen darf, welche in der Folge die staatliche Souveränität in An-
spruch nimmt und in der Lage ist, ihre Kompetenzen auszuüben und ihre
internationalen Rechte und Pflichten tatsächlich wahrzunehmen. Es muss
eine effektive Kontrolle des Staatsgebietes und der Bevölkerung vorliegen
(vgl. ZIEGLER, a.a.O., N. 419 f.; KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 130
ff.).
1.3 Der völkerrechtliche Status des Kosovos ist umstritten. Durch den Kosovo-
krieg 1999 verlor Serbien die faktische Kontrolle über das Gebiet des Ko-
sovos (vgl. Atlas der Globalisierung, Berlin 2007, S. 174 f.). Nach Beendi-
gung des Krieges blieb der Kosovo zwar formell Teil Serbiens, stand aber
als "autonome" serbische Provinz unter dem Schutz und der Verwaltung
- 5 -
der UNO (UNMIK) bzw. der OSZE (OMIK). Per Resolution 1244 vom
10. Juni 1999 ermächtigte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen den
Generalsekretär, im Nachkriegs-Kosovo eine Interims-Zivilregierung zu e-
tablieren (vgl. CRAWFORD, a.a.O., S. 557 ff.). Am 17. Februar 2008 löste
sich der Kosovo von Serbien los und erklärte seine staatliche Unabhängig-
keit. International ist diese Unabhängigkeit kontrovers. Eine Reihe von
Staaten, darunter auch die Schweiz, erkennen den Kosovo zwischenzeit-
lich als souveränen Staat an, andere lehnen diese Anerkennung ab.
1.4 Der Kosovo erfüllt alle Merkmale eines Staates gemäss der Dreielemen-
tentheorie: Das Territorium mit seiner Bevölkerung ist spätestens seit Be-
endigung des Krieges 1999 klar abgegrenzt und autonom. Der Kosovo
steht zwar auch nach seiner Unabhängigkeitserklärung noch unter der
Verwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK), deren Aufgabe es ist, die
Ordnung und Rechtsstaatlichkeit nach dem Krieg wieder herzustellen und
zu sichern. Entsprechend ist die UN-Resolution 1244 auch nach der Unab-
hängigkeitserklärung des Kosovos weiterhin in Kraft und bildet die Grund-
lage für die internationale zivile und militärische Präsenz der UNMIK im Ko-
sovo. Eine solche Involvierung anderer Staaten bzw. einer internationalen
Organisation führt heute aber nicht zur Aberkennung der Staatlichkeit des
Kosovos (vgl. ZIEGLER, a.a.O., N. 423 und 424), zumal durch diese Über-
gangssituation die effektive Kontrolle der kosovarischen Regierung über
Territorium und Staatsbevölkerung nicht beeinträchtigt wird. Eine souverä-
ne Staatsgewalt ist in diesem Sinne vorhanden.
Die Anerkennung des Kosovos als souveräner Staat durch andere Staaten
ist sodann nicht Voraussetzung für die rechtliche Existenz des Kosovos als
Staat. Gemäss herrschender Lehre hat die Anerkennung nämlich nur de-
klaratorischen und nicht konstitutiven Charakter. Es handelt sich dabei in
erster Linie um einen Akt, mit dem andere Staaten ihre Bereitschaft zur
Aufnahme diplomatischer Beziehungen bekannt geben (vgl. ZIEGLER,
a.a.O., N. 431 f.; KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 133; BGE 130 II
217 E. 5.3 m.w.H.). Ebenso wenig ist das Vorhandensein einer staatlichen
Verfassung Voraussetzung für die rechtliche Existenz eines Staates (vgl.
POPP, a.a.O., Rz. 92, m.w.H.). Gemäss Presseberichten ist im Kosovo eine
Verfassung zwar zwischenzeitlich verabschiedet worden, jedoch bis heute
noch nicht in Kraft getreten (vgl. die Ausführungen des BJ in der Stellung-
nahme vom 14. März 2008, act. 16; Tages Anzeiger online, "Kosovo: Ver-
fassung gilt ab Juni", Bericht vom 6. April 2008).
1.5 Auslieferungsfragen sind in erster Linie aufgrund der massgebenden
Staatsverträge zu entscheiden. Bis zur Unabhängigkeit des Kosovos wi-
ckelte die Schweiz den Auslieferungsverkehr nach Kosovo mit der UNMIK
- 6 -
auf der Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) ab. Dies gestützt auf die Tatsa-
che, dass der Kosovo bis anhin zwar autonom aber immer noch eine Pro-
vinz Serbiens war, das Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsüber-
einkommens ist. Nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos stellt
sich nun aber die Frage, ob die völkerrechtlichen Verträge, welche Serbien
mit anderen Staaten abgeschlossen hat, auch weiterhin für den Kosovo
gelten. In einem Fall der Staatennachfolge wie jene des Kosovos wird nach
der Praxis der Schweiz grundsätzlich vom völkerrechtlichen Prinzip der "ta-
bula rasa" ausgegangen, was bedeutet, dass für die Fortgeltung eines
Staatsvertrages, welcher zwischen dem ursprünglichen Staat und der
Schweiz Geltung hatte, ein neues Abkommen mit dem Nachfolgestaat ab-
geschlossen werden muss (vgl. ZIEGLER, a.a.O., Rz. 518 ff., insb. Rz. 525;
BGE 123 II 511 E. 5d; 105 Ib 286 E. 1c). Bis heute ist der Kosovo weder
dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen beigetreten noch wurde
ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Auslieferungsverfahren mit der
Schweiz abgeschlossen (vgl. Stellungnahme des BJ vom 14. März 2008,
act. 16). Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend
die Vorschriften des internen schweizerischen Rechtes zur Anwendung,
d.h. diejenigen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV;
SR 351.11; vgl. BGE 123 II 134 E. 5c m.w.H.).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ ist die Beschwerde an die II. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafge-
richt, SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung
des Auslieferungsentscheides einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m.
Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom 5. November 2007
wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2007 zugestellt (vgl.
act. 1.2, 5.18). Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht, wes-
halb darauf einzutreten ist.
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3.
3.1 Im Zusammenhang mit der Erbringung des Alibibeweises im Ausliefe-
rungsverfahren rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 53
Abs. 1 IRSG durch die Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer habe
während des gesamten Auslieferungsverfahrens vorgebracht, er habe sich
am 19. März 2004, dem Zeitpunkt des ihm von den Behörden im Kosovo
zur Last gelegten Tötungsdeliktes, nicht im Kosovo sondern in Kroatien
aufgehalten. Er bringt sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin diesbe-
züglich mehrfach um Abklärungen im Sinne von Art. 53 IRSG ersucht und
ihr den Namen der Ortschaft, jenen der Gastfamilie sowie deren genaue
Adresse bekannt gegeben zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers
im Verfahren zum Alibibeweis würden den Anforderungen nach Art. 53
Abs. 1 IRSG genügen. Es handle sich nicht um eine pauschale Behaup-
tung, die Angaben seien detailliert und substantiiert genug, um entspre-
chende Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin zu veranlassen
(act. 1, Ziff. III. 2.1 und 2.3).
3.2 Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG bestimmt, dass das BJ vom Erlass eines Ausliefe-
rungshaftbefehls absehen kann, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachwei-
sen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Falls der Verfolgte
behauptet, er könne ein Alibi nachweisen, nimmt das BJ gemäss Art. 53
Abs. 1 IRSG die gebotenen Abklärungen vor. Nur in klaren Fällen wird die
Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der
ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, in-
nert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will
(Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Die Rechtsprechung stellt an die Erbringung
des Alibibeweises strenge Anforderungen (BGE 112 Ib 215 E. 5b in fine;
Urteil des Bundesgerichts 1A.273/2006 vom 19. Januar 2007, E. 2.5). Den
Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur
fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis ist unver-
züglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Die Verweigerung der Auslie-
ferung und die Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigen sich nur,
wenn der erbrachte Alibibeweis im ersuchenden Staat unausweichlich zu
einem Freispruch führen muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3, publiziert in Praxis 3/2007,
Nr. 37; 1A.166/2005 vom 14. Juli 2005, E. 2.2; BGE 123 II 279 E. 2b; 122 II
373 E. 1c; 113 Ib 276 E. 3b-c, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O, N. 439). Im
Übrigen hat die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prü-
fen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern
ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese
nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent-
kräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007,
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E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch
BGE 132 II 81 E. 2.1; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1).
3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein Alibi für den Tatzeitpunkt. Er
macht geltend, er habe sich am 19. März 2004, dem Zeitpunkt des ihm von
den Behörden im Kosovo zur Last gelegten Tötungsdeliktes, nicht in Koso-
vo sondern in Kroatien bei der Familie E. in X. aufgehalten. Die Beschwer-
degegnerin hätte diesen Angaben nachgehen müssen, was sie jedoch un-
terlassen habe.
Diese Vorbringen begründen keinen liquiden Alibibeweis im Sinne der dar-
gelegten Rechtsprechung (siehe Ziff. 3.2 hievor). Selbst wenn sich der Be-
schwerdeführer im März 2004 bei der genannten Familie in Kroatien auf-
gehalten hätte, wäre damit seine Anwesenheit zur Tatzeit am Tatort nicht
zweifelsfrei widerlegt. Ein "klarer Fall", der gemäss Art. 53 Abs. 2 IRSG zur
Verweigerung der Auslieferung führen würde, wäre zudem auch bei einer
schriftlichen oder mündlichen Bestätigung der Gastfamilie nicht gegeben,
denn es ist nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden, zur Überprüfung eines
angeblichen Alibis Nachforschungen zum Beispiel über die Glaubwürdigkeit
von Zeugen anzustellen oder gar ein eigentliches Beweisverfahren durch-
zuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2005 vom 12. April 2005,
E. 2.2.1 m.w.H.).
Der Alibibeweis wurde somit nicht erbracht. Eine Verpflichtung der Be-
schwerdegegnerin zur Vornahme von Abklärungen ergab sich vorliegend
nicht. Die Rüge der Verletzung von Art. 53 IRSG geht unter diesen Um-
ständen fehl.
3.4 Nach Massgabe des IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn nach den
Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als
auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion
im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren
Sanktion bedroht ist und nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unter-
liegt (Art. 35 Abs. 1 IRSG). Die ersuchende Behörde hat insbesondere den
Gegenstand und den Grund ihres Ersuchens zu spezifizieren (vgl. Art. 28
Abs. 2 lit. b IRSG) und das Rechtshilfeersuchen hat eine kurze Darstellung
des wesentlichen Sachverhaltes zu enthalten (vgl. Art. 28 Abs. 3 lit. a
IRSG).
3.5 Aus dem formellen Auslieferungsersuchen der UNMIK vom 23. August
2007 (act. 5.10 bzw. 5.13) ergibt sich zusammengefasst folgender Sach-
verhalt:
Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, zusammen mit B., F. und G. sowie
H. am 19. März 2004 im Dorf Z., Kosovo, die Gebrüder C. und D. mit auto-
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matischen Waffen erschossen zu haben, als diese im Wagen sitzend in der
Region Y. unterwegs gewesen seien. C. sei auf der Stelle verstorben. D.,
der Fahrer, habe schwer verletzt vor seinem Tod im Krankenhaus noch die
Namen der Täter an seinen Bruder und andere Zeugen weitergeben kön-
nen.
3.6 Aufgrund der Akten ist das dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tö-
tungsdelikt vom 19. März 2004 im Kosovo, in Bezug auf welches die Aus-
lieferung verlangt wird, in erster Linie vor dem Hintergrund einer Fehde
zwischen der Familie des Beschwerdeführers und jener der beiden Opfer
und nicht vor dem historisch-politischen Hintergrund des Kosovo-Konfliktes
zu beurteilen. Da es sich somit grundsätzlich um einen "üblichen" Fall der
Auslieferung wegen eines gemeinrechtlichen Deliktes ohne starke politi-
sche Konnotation handelt, sind vorliegend auch keine erhöhten Anforde-
rungen an die Verlässlichkeit und Genauigkeit des Ersuchens zu stellen
(vgl. die Ausführungen in BGE 130 II 337 E. 6 sowie Urteil des Bundesge-
richts 1A.4/2005 vom 28. Februar 2005, E. 2.5).
Der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt würde bei einer Verurteilung nach
schweizerischem Strafrecht prima facie unter die Tatbestandsmerkmale der
mehrfachen vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB allenfalls des
mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB fallen. Vorsätzliche Tötung wird
mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, Mord mit Freiheitsstrafe nicht un-
ter zehn Jahren bestraft. Sodann ist der inkriminierte Sachverhalt auch
nach kosovarischem Recht strafbar. Die Auslieferungsvoraussetzung der
beidseitigen Strafbarkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist damit er-
füllt. Im Übrigen erfüllen das Auslieferungsersuchen und die Sachverhalts-
darstellung insgesamt die formellen Voraussetzungen von Art. 28 IRSG,
was denn seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 2 IRSG und
bringt vor, aufgrund der Korruptheit der örtlichen Behörden bzw. der örtli-
chen Richter und Staatsanwälte sowie dem Unvermögen der UNMIK, dies
zu erkennen, würden ihn im Kosovo keine unabhängigen Richter (Art. 5
EMRK) und kein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) erwarten (act. 1, Ziff. III. 3
und 3.2.1).
4.1 Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsa-
chen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das
Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
SR 0.101) oder dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über
- 10 -
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten
Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), dass das Verfahren durch-
geführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, we-
gen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus
Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu
bestrafen (lit. b), dass das Verfahren dazu führen könnte, die Lage des Ver-
folgten aus einem dieser Gründe zu erschweren (lit. c) oder dass das Ver-
fahren andere schwere Mängel aufweist (lit. d). Mit Art. 2 IRSG soll vermie-
den werden, dass die Schweiz durch Rechtshilfe oder Auslieferung Verfah-
ren unterstützt, in denen dem Verfolgten die ihm in einem demokratischen
Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK bzw. den
UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder
die den internationalen Ordre public verletzen. Die Prüfung der Vorausset-
zungen nach Art. 2 IRSG setzt ein Werturteil über die inneren Angelegen-
heiten des ersuchenden Staates voraus, insbesondere über sein politi-
sches System, seine Institutionen, sein Verständnis der Grundrechte und
ihrer tatsächlichen Gewährleistung sowie die Unabhängigkeit und Unpartei-
lichkeit der Justiz. Der Rechtshilferichter muss insoweit besondere Vorsicht
walten lassen. Es genügt nicht, dass der im ausländischen Strafverfahren
Angeklagte behauptet, aufgrund einer besonderen politischen oder juristi-
schen Situation bedroht zu sein. Er muss vielmehr die ernste und objektive
Gefahr einer schweren Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden
Staat glaubhaft machen, welche ihn konkret berühren kann; abstrakte Be-
hauptungen genügen nicht, die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisie-
ren (Urteile des Bundesgerichts 1A.74/2003 vom 25. April 2003,
E. 3.1;1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b; BGE 129 II 268 E. 6.1;
126 II 324 E. 4a, je m.w.H.).
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Auslieferungsentscheid und auch in
der Beschwerdeantwort zurecht festhält (act. 5.17, Ziff. II. 6b; act. 5,
Ziff. IV. b), konkretisiert der Beschwerdeführer nicht, weshalb er selber im
Kosovo bzw. vor der UNMIK keinen fairen Prozess erwarten könne. Seine
Behauptungen stützen sich ausschliesslich auf das gegen seinen Cousin
und Mitangeklagten geführte Verfahren sowie auf eine Beschwerdeschrift,
welche dieser an den Obersten Gerichtshof des Kosovos gerichtet hat. Die
Ausführungen erschöpfen sich in pauschalen Vorbringen, das gegen den
Cousin des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt
vom 19. März 2004 im Kosovo geführte Verfahren respektive die im Rah-
men dieses Verfahrens eingereichte Beschwerde zeige, dass Anhaltspunk-
te dafür bestünden, wonach auch das gegen den Beschwerdeführer im Ko-
sovo anstehende Verfahren im gleichen Masse nicht fair sein werde
(vgl. act. 1, Ziff. III. 3.2.4 - 3.2.6). Die Beurteilung, ob jenes Verfahren ge-
gen den Cousin des Beschwerdeführers vor den Grundsätzen der EMRK
- 11 -
und des UNO-Paktes II stand hält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens, zumal sich auch den Auslieferungsunterlagen kei-
ne stichhaltigen Hinweise entnehmen lassen, woraus auf eine Verletzung
des Grundsatzes des fairen Verfahrens oder andere elementare Verfah-
rensgarantien in Bezug auf den Beschwerdeführer oder seinen Cousin ge-
schlossen werden könnte.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass zwischen dem federführen-
den Staatsanwalt und der Opferfamilie ein engeres Verhältnis bestehen
würde (act. 1, Ziff. III. 3.2.2 f.). Er bringt jedoch keine stichhaltigen Argu-
mente vor, woraus nur ansatzweise auf eine Befangenheit der kosovari-
schen Untersuchungsbehörden und somit auf eine Verletzung von Verfah-
rensgrundsätzen geschlossen werden könnte.
Auch die Behauptung, die Anwesenheit der UNMIK im Kosovo biete keine
Garantie für ein faires Verfahren im Sinne der Art. 5 und 6 EMRK und ge-
währleiste die Umsetzung der Verfahrensgarantien im Justizwesen nicht
(act. 1, Ziff. III. 3.3 f.), entbehrt jeglicher konkreter und stichhaltiger Argu-
mente. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ersichtlich, dass
das bisherige Untersuchungsergebnis im Verfahren gegen die am Tö-
tungsdelikt beteiligten Personen massgeblich auf den Aussagen mehrerer
anonymer Zeugen beruhe, was gemäss ständiger Rechtsprechung der
EMRK widerspreche (act. 1, Ziff. III. 3.3.2), ist zu berücksichtigen, dass das
Untersuchungsverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner Flucht ins Ausland noch nicht abgeschlossen ist - weshalb ja gerade
auch um Auslieferung ersucht wird - und ihm im weiteren Verlauf des im
Kosovo durchzuführenden Verfahrens die ihm gesetzlich zustehenden Ver-
fahrensgarantien, insbesondere auch das Recht auf eine kontradiktorische
Verhandlung vor Gericht, noch zustehen. Wie die Beschwerdegegnerin
richtig ausführt, hat die UNMIK, welche die ihr mit Resolution 1244 übertra-
genen Schutz- und Verwaltungsaufgaben auch nach der Unabhängigkeits-
erklärung des Kosovos am 17. Februar 2008 weiterhin wahrnehmen wird
(vgl. die Ausführungen unter Erwägung 1.4 hievor), die mit dem Inkrafttre-
ten der mittels UNMIK Regulation No. 2000/59 vom 27. Oktober 2000 er-
gänzte UNMIK Regulation No. 1999/24 vom 12. Dezember 1999 über das
im Kosovo anwendbare Recht die international anerkannten Standard-
Konventionen zum Schutze der Menschenrechte, darunter die EMRK, aus-
drücklich anerkannt und in das anwendbare Recht übernommen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine objektive und ernsthaft zu
befürchtende schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im Falle
einer Auslieferung an Kosovo vorliegend durch den Beschwerdeführer nicht
- 12 -
glaubhaft dargetan ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbe-
gründet.
5.
5.1 Im Sinne eines Eventualantrages beantragt der Beschwerdeführer, für den
Fall der Abweisung der Beschwerde sei die Auslieferung von der Rechts-
mittelinstanz an Auflagen im Sinne von Art. 80p Abs. 1 IRSG zu knüpfen
(act. 1, Ziff. III. 3.4). Er rügt, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen,
bei der UNMIK zusätzliche Garantien einzuholen bzw. ein Verfahren nach
Art. 80p IRSG einzuleiten, wie es von ihm für den Fall der Gutheissung des
Auslieferungsgesuches beantragt worden sei. Die Beschwerdegegnerin
begründet ihren Verzicht auf Einholung von speziellen Garantien damit,
dass seit dem Ende des Kosovo-Krieges mehrere mutmassliche Straftäter
an die UNMIK ausgeliefert worden seien, sogar mit Zustimmung der Ver-
folgten. Die Durchführung von Strafverfahren, welche Zusammenhänge mit
dem Ausland aufweisen, werde von den Organen der UNMIK regelmässig
aufmerksam verfolgt. Bis heute sei in keinem dieser Fälle eine Rüge der
Verletzung der EMRK erhoben worden. Bei dieser Sachlage erübrige sich
die Einholung von zusätzlichen Garantien bei der UNMIK (act. 5 Ziff. IV. b;
act. 5.17, Ziff. II. 6b in fine).
5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch im Lichte ihrer
grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. die Ausführungen
unter Ziff. 4.1 hievor). Nach Völkerrecht und auch nach schweizerischem
Landesrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK
und Art. 7 sowie Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand
darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem Folter oder eine andere Art
grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25
Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1, m.H.). Bei heiklen Konstellationen beste-
hen die schweizerischen Behörden beim ersuchenden Staat regelmässig
auf förmliche Garantieerklärungen bezüglich der Einhaltung der Grund- und
Menschenrechte. Bei Auslieferungsfällen kann der ersuchende Staat in
einem konkreten Einzelfall zur Einhaltung bestimmter Verfahrensgarantien
als Bedingung für eine Auslieferung ausdrücklich verpflichtet werden. Dies
gilt namentlich für die Zulassung unangemeldeter Haftbesuche und die Be-
obachtung des Strafverfahrens durch Vertreter der Botschaft des ersuchten
Staates (BGE 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 6.3 f.; BGE 133 IV
76 E. 4.5, je m.H.).
- 13 -
Bei der Einholung von Garantien geht das Bundesgericht von drei Katego-
rien von Ländern aus: Nach der herrschenden höchstrichterlichen Recht-
sprechung wird angenommen, dass bei Ländern mit bewährter Rechts-
staatskultur - darunter werden insbesondere die Länder Westeuropas ver-
standen - regelmässig keine ernsthaften Gründe bestehen für die Annah-
me, der Verfolgte könnte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3
EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein. Deshalb wird die Auslie-
ferung insbesondere in Staaten, die Mitglied des Europarates sind, die
EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert haben, ohne Auflagen gewährt. Bei
den "heiklen Konstellationen", worunter die Fälle verstanden werden, in
denen ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im
ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt
sein könnte, wird von den schweizerischen Behörden verlangt, beim ersu-
chenden Staat diplomatische Garantien einzuholen, um das Risiko der Ver-
letzung der Grund- und Menschenrechte zu beheben, bzw. auf ein so ge-
ringes Mass herabzusetzen, dass es als nur noch theoretisch erscheint.
Schliesslich existieren als dritte Kategorie jene Fälle, in denen das Risiko
einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu gross erscheint und selbst
mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass reduziert werden
kann, damit es als nur noch theoretisch erscheint (vgl. BGE 1C_205/2007
vom 18. Dezember 2007, E. 6.7).
Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört,
ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine
menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. An-
schliessend ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten
Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung ausgesetzt wäre, wobei insbesondere wichtig ist, ob er gegebe-
nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be-
sonderem Masse gefährdet ist (vgl. BGE 1C_205/2007 vom 18. Dezember
2007, E. 6.8, m.w.H.).
5.3 Aufgrund der aktuellen politischen Situation im Kosovo, den erneuten Un-
ruhen und Gewaltausbrüchen aufgrund der Unabhängigkeitserklärung und
der damit zusammenhängenden unklaren Rahmenbedingungen der
UNMIK kann die derzeitige allgemeine Lage im Kosovo noch nicht als ab-
solut stabil bezeichnet werden. Was die allgemeine Menschenrechtslage
anbelangt, bestehen jedoch auch nach der Unabhängigkeitserklärung we-
der aufgrund der Akten noch von Berichten seitens UNO-Institutionen oder
renommierter nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen
Bedenken bezüglich Strafverfahren und Haftbedingungen, welche zum
Vornherein eine Verweigerung der Auslieferung des Beschwerdeführers
rechtfertigen würden. In den vergangenen Jahren hat die Schweiz denn
- 14 -
auch mehrfach Auslieferungen bei gemeinrechtlichen Straftaten nach Ser-
bien und in die damalige autonome Provinz Kosovo z. H. der UNMIK ohne
Einholung diplomatischer Garantien bewilligt. Es bestand offensichtlich nie
Anlass daran zu zweifeln, dass sich die UNMIK und die von dieser über-
wachten lokalen Strafverfolgungsbehörden nicht an die von jener ausdrück-
lich anerkannten international anerkannten Standard-Konventionen zum
Schutze der Menschenrechte (vgl. die Ausführungen in Erwägung 4.2 hie-
vor) gehalten hat. Der Kosovo steht nach wie vor unter dem UNO-
Protektorat und die Unabhängigkeit soll auch weiterhin international über-
wacht werden. Die EU ist zur Zeit darum bemüht, zur Sicherung der
Rechtsstaatlichkeit eine European Union Rule of Law Mission (EULEX)
sowie ein International Civil Office (ICO) im Kosovo zu errichten, welche
letztlich die UNMIK ablösen und deren bisherigen Aufgaben im Kosovo
übernehmen sollen (vgl. die Ausführungen des BJ in der Stellungnahme
vom 14. März 2008, act. 16; NZZ online, Nachrichten International, "Die Eu-
ropäische Union für Kosovo gerüstet", Bericht vom 16. Februar 2008). Da-
durch besteht eine genügende Garantie, dass auch künftig die Menschen-
rechte und Grundfreiheiten sowie international geltende und anerkannte
Verfahrensgrundsätze, wie sie auch Art. 2 IRSG fordern, eingehalten wer-
den.
Dafür dass dem Beschwerdeführer selber eine persönliche, schwerwiegen-
de Verletzung der Menschenrechte droht, bestehen keine konkreten Hin-
weise. Es wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei Staatsangehö-
riger von Serbien, gehöre der albanischen Volksgruppe an und sei katho-
lisch, weshalb er zu einer ethnischen Minderheit zähle und entsprechend
noch immer gravierenden Hindernissen ausgesetzt sei (vgl. act. 9, Ziff. 3.3.
und 3.3.1). Worin diese Hindernisse bestehen, wird jedoch nicht näher prä-
zisiert. Selbst wenn aufgrund der allgemeinen politischen Lage eine Be-
nachteiligung von gewissen Minderheiten im Kosovo nicht ausgeschlossen
werden kann (vgl. AMNESTY INTERNATIONAL, Jahresbericht 2007, S. 377 ff.),
wurde vorliegend eine konkrete Gefährdung der persönlichen Rechte des
Beschwerdeführers nicht einmal glaubhaft gemacht.
5.4 In Würdigung sämtlicher Umstände bestehen somit keine präzisen An-
haltspunkte für die Annahme, der Verfolgte könnte bei einer Auslieferung
an den Kosovo dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung
oder einer anderen schwerwiegenden Verletzung von Menschenrechten
und Verfahrensgrundsätzen ausgesetzt sein. Die Beschwerdegegnerin hat
deshalb die Auslieferung zu Recht ohne Einholung von zusätzlichen Ver-
fahrensgarantien bei der UNMIK bewilligt.
- 15 -
6. In der Replik vom 29. Januar 2008 bringt der Beschwerdeführer schliess-
lich vor, zur Zeit sei sein Asylgesuch pendent, weshalb die Auslieferung
nicht vollzogen werden könne (act. 9, Ziff. 3.3.2). Das Bundesamt für Mig-
ration (BFM) trat mit Entscheid vom 22. Februar 2008 auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein (act. 16.1). Die hiegegen erhobene Be-
schwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Entscheid
vom 7. März 2008 rechtskräftig abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde (act. 23.1). Mithin steht der Auslieferung kein Asylverfahren mehr
entgegen.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet ab-
zuweisen ist. Da auch das Fortbestehen der Auslieferungshaft bundes-
rechtskonform erscheint (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 IRSG), ist
das rein akzessorisch bzw. nicht näher begründete Haftentlassungsgesuch
des Beschwerdeführers ebenfalls abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen und Rechtsanwalt Andreas Wehrle als amtlicher
Rechtsbeistand beizuordnen (act. 1, S. 2). Er sei inhaftiert und damit er-
scheine offenkundig, dass er nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezah-
lung der Gerichtskosten verfüge. Zudem würden sich die gestellten Rechts-
begehren nicht von vornherein als aussichtslos erweisen. Weiter könne die
vorliegende Beschwerde keinesfalls als aussichtslos bewertet werden und
der Beschwerdeführer bedürfe zur Wahrung seiner Rechte auch eines An-
waltes (act.1, Ziff. III. 4 - 4.3).
8.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche
Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April
2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1). In Anwendung von
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG befreit die II. Beschwerde-
kammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An-
trag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wah-
rung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Partei als be-
dürftig, wenn sie zur Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten
die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mit-
tel angreifen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.). Die
- 16 -
prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen
Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches
(BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a, je m.w.H.). Prozessbegehren sind als
aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal-
ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü-
gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen
zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird
(BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
8.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 auf-
gefordert, sein Gesuch zu begründen bzw. das Formular betreffend unent-
geltliche Rechtspflege auszufüllen und dem Gericht inklusive der erforderli-
chen Dokumente einzureichen (act. 3). Mit Eingabe vom 20. Dezember
2007 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach (act. 4 und 4.1).
Aufgrund seiner persönlichen und finanziellen Situation erscheint die Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers als ausgewiesen. Die Beschwerde konn-
te zudem nicht von vornherein als aussichtslos beurteilt werden, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in der
Person von Rechtsanwalt Andreas Wehrle gutzuheissen ist.
9.
9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SGG). Zufolge Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege
ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten.
9.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge-
setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos-
tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädi-
gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006;
SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.--
inkl. MwSt. angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinrei-
chenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bun-
desstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
- 17 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
5. Rechtsanwalt Andreas Wehrle wird im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- inkl. MwSt.
aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdefüh-
rer später zu hinreichenden finanziellen Mitteln, so ist er verpflichtet, der
Bundesstrafgerichtskasse diesen Betrag zurückzuerstatten.
Bellinzona, 30. April 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Wehrle
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- 18 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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