Entscheid vom 30. Juni 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Florian Bau-
mann,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kontosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2007.208
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Sachverhalt:
A. Die brasilianische Staatsanwaltschaft in Minas Gerais führt gegen C. und
weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer krimi-
nellen Organisation, Bestechung, Diamantenschmuggel, Geldwäscherei
und weiteren Delikten. In diesem Zusammenhang ist die brasilianische Be-
hörde am 8. Februar 2006 an die Schweiz gelangt und hat um vorsorgliche
Sperrung u.a. des Kontos Nr. 1 bei der Bank D., Zürich, ersucht (act. 1.3).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Ersuchen
am 10. Februar 2006 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertragen
(1.10 bzw. 11.2). Diese erliess gleichentags eine Verfügung und ordnete
die vorsorgliche Sperre des Kontos an. Gegen diese Verfügung erhoben
A. und B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, worauf das Bundesgericht mit
Urteil 1A.37/2006/sza vom 3. April 2006 jedoch nicht eintrat (act. 11.12).
B. Am 23. März 2006 reichte die brasilianische Staatsanwaltschaft ein formel-
les Rechtshilfeersuchen ein und ersuchte unter anderem um Übermittlung
von Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1 bei der Bank D. Ebenso ver-
langte sie die Sperrung des Kontos (act. 1.4). Die Bundesanwaltschaft ist
mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 7. April 2006 auf das Rechthil-
feersuchen eingetreten und hat die Herausgabe von Konto- und Depotaus-
züge, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, Korrespondenzen etc. betref-
fend Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf A. und B., verfügt. Zudem
ordnete sie die Sperrung des Kontos im Umfang von USD 642'490.00 an
(act. 1.5 bzw. 11.3).
C. Mit Schlussverfügung vom 14. November 2007 hat die Bundesanwaltschaft
dem Rechthilfeersuchen vom 23. März 2006 entsprochen und die Heraus-
gabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 1 von A. und B. angeordnet. Die
in der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 7. April 2006 angeordnete
Vermögenssperre wurde implizit bestätigt (act. 1.2 bzw. 11.1).
D. Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2007 gelangt der Vertreter von A. und
B. an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt
folgendes (act. 1):
„1.1 Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 14. November 2007
(Verf. Nr. BA/RIZ/2/06/0012) aufzuheben und das Gesuch um Rechtshilfe abzuweisen;
1.2 Es sei dementsprechend die über das Konto Nr. 1 der Bank D. verhängte Kontosperre
aufzuheben,
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2. Eventualiter: Es sei die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und die Bundesan-
waltschaft anzuweisen, die Erteilung der Rechtshilfe auf der Basis der brasilianischen An-
klageschrift vom 30. August 2007 neu zu beurteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bundesanwaltschaft.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Januar
2008 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
könne (act. 10). Ebenso trägt die Bundesanwaltschaft mit Beschwerdeant-
wort vom 31. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde an (act. 11). Mit
Replik vom 3. März 2008 lassen die A. und B. an den gestellten Anträgen
festhalten (act. 14). Das Bundesamt sowie die Bundesanwaltschaft verzich-
ten mit Schreiben vom 17. bzw. 18. März 2008 auf eine Duplik (act. 16, 17).
A. und B. wurden darüber am 25. März 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 18).
E. Sodann wurde ein zusätzlicher Schriftenwechsel beschränkt auf die Frage
des Gegenrechts (Art. 8 IRSG) durchgeführt. Die Bundesanwaltschaft hält
mit Stellungnahme vom 2. Mai 2008 fest, der Grundsatz der Gegenseitig-
keit sei nicht verletzt (act. 22). Diese Ansicht äussert auch das Bundesamt
mit Stellungnahme vom 5. Mai 2008, wobei in erster Linie beantragt wird,
auf die Rüge des fehlenden Gegenrechts sei nicht einzutreten (act. 23). Mit
Stellungnahme vom 2. Juni 2008 äussern sich A. und B. dahingehend,
dass auch infolge Fehlens der Gegenseitigkeit keine Rechtshilfe geleistet
werden dürfe. Eventualiter sei das Bundesamt aufzufordern, von den brasi-
lianischen Behörden eine aktuelle Zusicherung des Gegenrechts mit Bezug
auf Rechtshilfeersuchen seitens der schweizerischen Bundesanwaltschaft
sowie seitens kantonaler Untersuchungsbehörden einzuholen. Sollte das
Bundesamt die Einholung einer solchen Gegenrechtserklärung ablehnen,
wäre diesbezüglich ein formeller Entscheid i.S.v. Art. 17 Abs. 3 lit. a IRSG
zu verlangen. Subeventualiter sei vom Eidgenössischen Justiz- und Poli-
zeidepartement i.S.v. Art. 17 Abs. 1 IRSG ein formeller Entscheid zum Vor-
liegen von Ausschlussgründen i.S.v. Art. 1a IRSG einzuholen (act. 26). Die
Bundesanwaltschaft und das Bundesamt wurden darüber am 19. Juni 2009
in Kenntnis gesetzt (act. 27).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet
sich in erster Linie nach dem Art. XVII des Auslieferungsvertrages zwi-
schen der Schweiz und Brasilien vom 23. Juli 1932 (nachfolgend "Ausliefe-
rungsvertrag"; SR 0.353.919.8). Zwischen den beiden Staaten ist zwar am
12. Mai 2004 ein Rechtshilfevertrag unterzeichnet worden (vgl. Botschaft
vom 28. Februar 2007, BBl 2007 2045) und die Schweizerische Bundes-
versammlung hat am 21. Dezember 2007 die Genehmigung des Vertrages
beschlossen (BBl 2008 41), jedoch hat der Bundesrat diesen Vertrag bis
dato weder ratifiziert noch in Kraft gesetzt. Soweit der sich in Kraft befindli-
che Auslieferungsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt,
richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bun-
desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaat-
liche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn
dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462
E. 1.1 S. 464; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2).
1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei
der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG,
SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun-
desstrafgericht, SR 173.710).
Die Schlussverfügung vom 14. November 2007 ist dem Vertreter der Be-
schwerdeführer am 16. November 2007 zugegangen. Die Beschwerde vom
17. Dezember 2007 wurde daher fristgerecht eingereicht.
1.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im
Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
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Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun-
terlagen eines Kontos der Beschwerdeführer sowie auf Sperrung dieses
Kontos. Die Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und es ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sie aber nicht verpflichtet, nach weite-
ren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.;
122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, das Rechtshilfeersu-
chen schildere kein einziges Delikt, welches nach schweizerischem Recht
strafbar wäre und die Rechtshilfe legitimieren könnte. Grundsätzlich gehe
es der brasilianischen Behörde um die Verfolgung von Fiskaldelikten und
unerlaubtem Devisenexport (Art. 3 Abs. 3 IRSG). Gemeinrechtliche Delikte
demgegenüber würden keine konkret beschrieben. So seien die Hinweise
auf Terrorismus, Drogenhandel und Embargoverletzungen bewusst irrefüh-
rend und nicht rechtshilfetauglich dargestellt. Der Vorwurf der Bestechung
sodann werde im Rechtshilfeersuchen mit Bezug auf C. weder explizit be-
hauptet noch rechtsgenügend dargestellt. Es werde lediglich ohne weitere
Erklärung erwähnt, C. habe den Verkauf eines einzigen Kimberley-
Zertifikates mit einem Beamten des DNPM „gesetzeswidrig verhandelt“.
Über Datum, Inhalt, und rechtliche Qualifikation der „widerrechtlichen Ver-
handlung“ erfahre man jedoch nichts. Auch die angebliche Urkundenfäl-
schung sei ungenügend beschrieben und entspreche in keiner Weise den
Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a
IRSG. Insbesondere werde nicht erklärt, wann C. welche Urkunden, inwie-
fern und mit welchen subjektiven Intentionen ge- oder verfälscht und da-
durch deliktische Vermögenswerte erlangt haben solle. Zudem gehe es of-
fensichtlich nicht um eine Urkundenfälschung von C., sondern, sofern
überhaupt, durch den für die Ausstellung zuständigen Beamten. Zu beto-
nen sei schliesslich, dass bei einer Fälschung von Kimberley-Zertifikaten
oder sonstigen Handelsdokumenten zwecks Umgehung von Vorschriften
über den Abbau von Rohdiamanten nicht der Tatbestand von Art. 251
StGB erfüllt und damit kein Verbrechen begangen worden sein könne, son-
dern nach dem Grundsatz der Spezialität höchstens ein Verwaltungsverge-
hen im Sinne von Art. 15 VStrR oder allenfalls eine Widerhandlung gegen
das Embargogesetz (Art. 9) vorliege. Ferner könne der Tatbestand der
Geldwäscherei nicht erfüllt sein, da es wie ausgeführt an einer rechtshilfe-
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fähigen Vortat (Verbrechen) mangle. Aus diesem Grund sei auch der Vor-
wurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nicht haltbar. Zudem
seien die übrigen Tatbestandselemente von Art. 260ter StGB (mafiaähnli-
ches Verbrechersyndikat resp. hochgefährliche terroristische Organisation,
hierarchischer Aufbau, interne Geheimhaltungspolitik, Austauschbarkeit der
Mitglieder, Ziel von Gewalt- oder Bereicherungsverbrechen) im Rechtshil-
feersuchen weder behauptet noch geschildert. Die Beschwerdeführer hal-
ten zusammenfassend fest, dass sich der im Rechtshilfeersuchen präsen-
tierte Sachverhalt bei näherer Betrachtung als banaler Verstoss gegen ge-
werbepolizeiliche Auflagen beim Abbau und Handel mit Rohdiamanten er-
weise. Bei genannten gewerbepolizeilichen Bestimmungen handle es sich
jedoch um rein innerbrasilianische handels- resp. wirtschaftspolitische
Massnahmen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewähre (Art. 3
Abs. 3 IRSG). Die Rechtshilfe sei demnach mangels doppelter Strafbarkeit
zu verweigern (act. 1 S. 5 f., 9 – 18, 24 f.; act. 14).
2.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-
stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG).
Ausserdem muss das Ersuchen die strafbare Handlung bezeichnen und ei-
ne kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts enthalten. Die Sach-
verhaltsdarstellung muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art
der Begehung der Tat enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2
IRSV; Art. VII Abs. 3 des Auslieferungsvertrages). Diese Angaben müssen
der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit
gegeben ist (vgl. Art. 64 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um
Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische, militärische oder fiskalische Delik-
te darstellen (Art. 3 IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande-
ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten
Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü-
fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige
Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem
Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch
nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be-
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reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder
Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis-
würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im
Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
Gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG dürfen prozessuale Zwangsmassnahmen nur
angewendet werden, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen
hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merk-
male eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist
(Art. 64 Abs. 1 IRSG). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist
die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in An-
wendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116
Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007
vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1;
1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006,
E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 583 S. 537).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen
Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4
S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006,
E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 536). Die Straf-
normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu-
chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass
ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht er-
forderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im
ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last ge-
legt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007,
E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007,
E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007
vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).
2.3 Zusammengefasst und soweit überhaupt verständlich (vgl. dazu auch
nachfolgend E. 3) soll die Hauptbeschuldigte C. gemäss Rechthilfeersu-
chen vom 23. März 2006 eine grosse Rolle bei einer Verbrecherbande
spielen, welche im Diamantenschmuggel tätig sei, wobei C. verantwortlich
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für den Einkauf und Verkauf von Diamanten in Brasilien und im Ausland
sei. Die Diamanten stammten mehrheitlich verbotenerweise aus einem in-
dianischen Reservat oder illegalem Bergbau. In diesem Zusammenhang
habe C. auch einmal den Verkauf eines Kimberley Zertifikat "gesetzwidrig
verhandelt", dies durch Unterstützung des Chefs der staatlichen Abteilung
von Mineraliengewinnung.
Sodann sei C. zusammen mit E. (wahrscheinlich die Mutter von C., im
Rechtshilfeersuchen aber auch einmal als Tochter bezeichnet) bzw. später
mit C.’s Tochter F. an der Gesellschaft G. Ltda. beteiligt. Auch ein H. sei
Mitglied der Gesellschaft. Zweck der Gesellschaft sei die Ein– und Ausfüh-
rung sowie Klassifizierung von Edelsteinen. In den Steuererklärungen der
Gesellschaft seien unerklärliche Differenzen und Widersprüche zwischen
den Einnahmen und Ausgaben festgestellt worden.
Ferner ist im Diamantenschmuggel angeblich auch die (Briefkasten)-Firma
I. involviert. Mitglieder der Gesellschaft seien unter anderem wiederum C.
und H.. Auch diese Firma sei zwecks Import und Export von Edelsteinen
gegründet worden. So habe K. in Zusammenarbeit mit J., K. und L. mit afri-
kanischen Ländern verhandelt, insbesondere mit Zaire und Tansania, um
diese Diamanten in Brasilien mittels des Kimberley Zertifikates als „ge-
setzmässige“ auszugeben. Weiter sei festgestellt worden, dass zwei belgi-
schen Firmen, die M. NV und die N. NV, eine Vorauszahlung von BRL 10.4
Mio für die Lieferung von Diamanten an die I. getätigt hätten. Davon seien
BRL 9.2 Mio. abgehoben worden und der Rest sei auf 43 Konten von im
Bergbau tätigen Gesellschaften überwiesen worden. Zudem gebe es im
Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf der Edelsteine Hinweise auf
Steuerhinterziehung, dies sowohl bei der I. wie bei allen Beteiligten. Auch
seien Lieferscheine gefälscht worden. Weiter sollen F. und ihr Mann O. bei
der Verbrecherbande tätig sein „durch Bewegung im Ausland der Werte in
Verbindung mit dem Schmuggeln von Diamanten Mittels der Firma P. bei
gesetzwidrigem Geldwechsel, Flucht von Devisen und Steuerhinterziehung.
Diese Firma wäre also das Wichtigste bei dem grössten Verbrechen (ge-
setzwidrige Verhandlung von Edelsteine und Fälschung von Unterlagen)“.
Der Cousin von C. (diese verwandtschaftliche Beziehung kann dem
Rechtshilfeersuchen allerdings nicht mit Sicherheit entnommen werden),
sei ebenfalls im Diamantenhandel tätig und es gebe gute Hinweise darauf,
dass er und C. die Herkunft der kriminellen Gelder durch Investition in Im-
mobilien und durch den Kauf von Rassenpferden und reinrassigem Rind
hätten verschleiern wollen. Nach bisherigen Erkenntnissen seien zwecks
Versteckung der aus Diamantenschmuggel herkommenden Aktiva und
Geldwäsche Überweisungen auf vierzig, in der ganzen Welt verstreuten
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Konten festgestellt worden (USA, China, Italien, Deutschland, England, Li-
banon). Auch Überweisungen in die Schweiz hätten stattgefunden. So wird
unter anderem eine Überweisung vom 21. Juni 2005 von einem auf C. lau-
tenden Konto auf das Konto Nr. 1 im Betrag von US$ 120'000.00 erwähnt.
Zu den Tatkomplexen im einzelnen und deren Prüfung hinsichtlich gegen-
seitiger Strafbarkeit:
2.3.1 Gemäss Rechtshilfeersuchen habe H. mit afrikanischen Ländern verhan-
delt, insbesondere mit Zaire und Tansania, um diese Diamanten in Brasi-
lien mittels des Kimberley Zertifikates zu "gesetzmässigen" zu verwandeln
(act. 1.4, S. 5).
In Konfliktgebieten (hauptsächlich in westafrikanischen Staaten) werden
sog. Konfliktdiamanten gefördert, mit deren Verkaufserlösen an den Börsen
die Machthaber und Diktatoren der betreffenden Länder ihre Waffenkäufe
finanzieren. Dasselbe tun auch ihre Gegenspieler, die Rebellengruppen.
1998 auf dieses Problem aufmerksam geworden, wurde der Kimberley-
Prozess im Mai 2000 in Südafrika lanciert und die Verhandlungen führten
am 5. November 2002 in Interlaken zur Annahme eines internationalen Zer-
tifikationssystems für legal geförderte und verkaufte Rohdiamanten. Der
Beschluss anlässlich der Konferenz des Kimberley-Prozesses vom 5. No-
vember 2002 (vgl. BBl 2003 3769 ff.) wurde in der Schweiz durch die Ver-
ordnung über den internationalen Handel mit Rohdiamanten (Diamanten-
verordnung) vom 29. November 2002 (SR 946.23.11) umgesetzt, welche
am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Gemäss deren Art. 3 und 4 ist die
Einfuhr als auch die Ausfuhr von Rohdiamanten u.a. nur dann gestattet,
wenn der Sendung das Zertifikat eines Teilnehmers des Kimberley-
Prozesses beiliegt. Bei diesem Zertifikat handelt es sich um ein von einem
Teilnehmer des Kimberley-Prozesses ausgestelltes, fälschungssicheres
Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem Zertifizierungssys-
tem des Kimberley-Prozesses in Einklang stehend identifizert (Art. 2 lit. c
Diamantenverordnung; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.171 vom 25. Februar 2008, E. 2.3). Wer gegen die Bestimmun-
gen über die Einfuhr oder Ausfuhr von Rohdiamanten verstösst wird ge-
mäss Art. 11 Abs. 1 der Diamantenverordnung nach Artikel 9 des Bundes-
gesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargo-
gesetz; EmbG; SR 946.231) bestraft. Dessen Art. 9 sieht bei vorsätzlicher
Begehung Gefängnis bis zu einem Jahr oder eine Busse bis zu Fr. 500'000
vor (Abs. 1; heute gemäss Art. 333 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 5 StGB Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), resp. bei schweren Fällen
Gefängnis bis zu fünf Jahren (heute Freiheitsstrafe gemäss Art. 333 Abs. 2
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lit. a StGB), wobei die Freiheitsstrafe mit einer Busse bis zu 1 Million Fran-
ken (heute Geldstrafe gemäss Art. 333 Abs. 5 StGB) verbunden werden
kann. Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 9 Abs. 1 EmbG handelt es
sich um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), welche als Vortaten der
Geldwäscherei nicht taugen, da Art. 305bis StGB ein Verbrechen als Vortat
voraussetzt. Ein Verbrechen und damit eine mögliche Vortat der Geldwä-
scherei stellen indessen die schweren Fälle gemäss Art. 9 Abs. 2 EmbG
dar.
Im Rechtshilfeersuchen wird nicht mit genügender Klarheit und Deutlichkeit
behauptet, dass Rohdiamanten aus afrikanischen Ländern unter Verlet-
zung des Kimberley-Zertifizierungssystems nach Brasilien ein-, resp. aus
Brasilien ausgeführt worden seien und wann dies in welchem Umfang ge-
schehen sein soll sowie welche Tatbeiträge die involvierten Personen er-
bracht haben sollen. Damit ist keine Subsumtion unter Art. 9 EmbG i.V.m.
den Bestimmungen der Diamantenverordnung möglich und insbesondere
auch nicht ersichtlich, ob allenfalls eine qualifizierte Verletzung des Embar-
gogesetzes (Art. 9 Abs. 2) vorliegt, welche als Vortat zur Geldwäscherei in
Frage käme.
2.3.2 Weiter sollen gemäss Rechtshilfeersuchen von C. "verhandelte" Diamanten
"gesetzwidrig" aus dem indianischen Reservat der Cinta Larga stammen,
resp. aus illegalen Bergwerken (act. 1.4, S. 5 und 8).
Gemäss Art. 334 des brasilianischen Strafgesetzbuches ist das Einführen
oder Ausführen von verbotenen Waren strafbar (vgl. Rechtshilfeersuchen
act. 1.4, S. 19).
Die Sachverhaltsschilderung ist auch bezüglich dieses Tatkomplexes un-
genügend. Es wird weder ausgeführt, inwieweit es sich um "gesetzwidrige"
Diamanten, resp. verbotene Waren handelt, noch wann und in welchem
Umfang und durch wen diese ausgeführt worden sein sollen. Bleibt anzufü-
gen, dass es sich bei diesen Sachverhalten allenfalls um solche handeln
könnte, die gemäss schweizerischem Recht einen Bannbruch i.S.v.
Art. 120 Zollgesetz (ZG; SR. 631.0) darstellen. Gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG
wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des
Verfahrens eine Tat ist, die Vorschriften über handels- oder wirtschaftspoli-
tische Massnahmen verletzt. Im Zusammenhang mit dem Bannbruch ge-
mäss Art. 76 aZG hat sich das Bundesgericht mit der wirtschaftspolitischen
Natur dieser Strafbestimmung auseinandergesetzt, aber auch ausgeführt,
dass Art. 3 Abs. 3 IRSG dann nicht zum tragen kommt, wenn ein entspre-
chender Staatsvertrag diese Einschränkung nicht vorsieht (BGE 110 Ib 82
E. b). Schmuggeldelikte werden im Deliktskatalog (Art. II) des Ausliefe-
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rungsvertrages mit Brasilien nicht erwähnt. Die Rechtshilfe fiele damit aus-
schliesslich unter den Anwendungsbereich des IRSG und wäre entspre-
chend Art. 3 Abs. 3 IRSG ausgeschlossen (anders als die Verstösse gegen
das Embargogesetz, dessen Art. 7 Abs. 6 die Gewährung von Rechtshilfe
vorsieht). Der Rechtshilfevertrag mit Brasilien hingegen sähe eine entspre-
chende Einschränkung bei wirtschaftspolitischen Massnahmen nicht vor
(vgl. dessen Art. 3). Wie aber supra unter E. 1.1 ausgeführt, ist dieser Ver-
trag von der Schweiz nicht ratifiziert worden und gelangt daher nicht zur
Anwendung. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich bei
Art. 120 Abs. 1 ZG um eine Übertretung handelt. Bei erschwerenden Um-
ständen kann zudem auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt
werden (Art. 120 Abs. 2 ZG). Auch der schwere Fall des Bannbruches stellt
somit keine Vortat der Geldwäscherei dar, da es sich um ein Vergehen und
nicht um ein Verbrechen handelt (vgl. dazu auch infra E. 2.3.7).
2.3.3 Sodann soll C. den Verkauf eines Kimberley Zertifikates "gesetzwidrig ver-
handelt" haben, wobei Q., ein öffentlicher Beamter und Chef der staatlichen
Abteilung von Mineraliengewinnung, dem Amt für die Kontrolle der Gewin-
nung von Mineralien in Brasilien, C. beim Erwerb des Kimberley Zertifikates
unterstützt haben soll (act. 1.4, S. 5 und 6).
Auch hier wird im Ersuchen nicht mit genügender Klarheit und Deutlichkeit
geltend gemacht, dass ein oder mehrere Kimberley Zertifikate gefälscht
worden seien. Sodann fehlen Konkretisierungen zum Zeitpunkt und der
Menge der davon betroffenen Diamanten sowie Ausführungen dazu, in
welcher Art und Weise Q. den Erwerb des oder der Kimberley Zertifikate
unterstützt haben soll. Diese Sachverhaltsschilderung genügt den Anforde-
rungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV nicht. Kimberly-
Zertifikate gelten zwar als Urkunden i.S. Art. 110 Abs. 4 StGB, womit der
Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt werden und Rechtshilfe grund-
sätzlich geleistet werden könnte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.171 vom 25. Februar 2008, E. 2.3; vgl. auch Art. II Ziff. 9 des Aus-
lieferungsvertrags). In der vorliegenden Form kann dem Sachverhalt der
Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB jedoch nicht
entnommen werden. Ebenfalls ist eine Zuordnung zu einem der Beste-
chungsdelikte i.S.v. Art. 322ter ff. StGB nicht möglich.
2.3.4 Gleiches gilt für weitere im Ersuchen angetönte Fälschungen von Unterla-
gen (Lieferscheine, öffentliche Unterlagen bezüglich Ausfuhr; act. 1.4, S. 5
und 8). Hier fehlen neben Angaben zum Zeitpunkt auch Ausführungen zum
genauen Inhalt der Unterlagen, um überhaupt ihre Urkundenqualität
bestimmen zu können sowie zu den Tatbeiträgen der involvierten Perso-
nen.
- 12 -
2.3.5 Offenbar ermitteln die brasilianischen Behörden auch wegen Fiskaldelikten
("Widersprüche zwischen erklärten Einkommen und den tatsächlich beweg-
ten Einkommen", act. 1.4, S. 3). Hierzu sind die Angaben jedoch sehr rudi-
mentär. Eine Prüfung der Frage, ob ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug
(vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG) vorliegt, ist nicht möglich.
2.3.6 Gemäss Art. 260ter StGB wird bestraft, wer sich an einer Organisation betei-
ligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält
und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit
verbrecherischen Mitteln zu bereichern oder wer solch eine Organisation
unterstützt.
Aus der Sachverhaltsdarstellung ist zwar eine gewisse personelle Verknüp-
fung der beteiligten Personen ersichtlich, doch geht aus dem Rechtshilfeer-
suchen insbesondere nicht hervor, inwiefern der Aufbau und die personelle
Zusammensetzung der Organisation geheim gehalten werden. Zudem ist
das Element der Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln nicht erfüllt, da
dem Sachverhalt kein Verbrechen entnommen werden kann (vgl. E. 2.3.1 -
2.3.4). Umso weniger ist von Gewaltverbrechen die Rede.
2.3.7 Selbst der Tatbestand der Geldwäscherei, an welchen die Rechtsprechung
keine hohen Anforderungen stellt, lässt sich vorliegend nicht erkennen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeer-
suchen zwar nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecheri-
sche Vortat der Geldwäscherei bestehe. Es genügt bereits, wenn geldwä-
schereiverdächtigte Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere
brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch
nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig
können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe
Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei-
cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE
129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit
hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei
Geldwäschereiverdacht, in ZStrR Band 124, 2006, S. 282 m.w.H.) oder das
Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbe-
trages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004,
E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im
Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen je-
doch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein
Verbrechen handelt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanztrans-
aktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom
24. Oktober 2005, E. 2.4).
- 13 -
Die im vorliegenden Ersuchen erwähnten konkreten Vortaten sind wie aus-
geführt mangelhaft umschrieben und stellen grösstenteils keine Verbrechen
dar. Eine Vortat zur Geldwäscherei kann dem Rechtshilfeersuchen dem-
nach nicht entnommen werden.
2.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Sachverhaltsdarstellung des Ersu-
chens ungenügend ist und keine Subsumtion unter einen schweizerischen
Straftatbestand zulässt. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als
Ziff. 2 der Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November
2007 aufzuheben und diese anzuweisen ist, bei der ersuchenden Behörde
entsprechende Ergänzungen einzuholen (Art. 28 Abs. 6 IRSG), dies in ei-
ner verständlichen Übersetzung in eine der schweizerischen Amtssprachen
inklusive Bescheinigung gemäss Art. 28 Abs. 5 IRSG (vgl. nachfolgend E. 3
und 4).
3.
3.1 In den paralellen Verfahren RR.2007.209 und RR.2007.210, welche das-
selbe Rechtshilfeersuchen und die gestützt darauf erlassenen Schlussver-
fügungen betreffen, wurde zurecht die Frage der Verletzung von Art. 28
IRSG aufgeworfen, weshalb dies auch vorliegend geprüft wird (vgl. E. 1.4).
3.2 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französi-
scher oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Spra-
chen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt
sein (Art. 28 Abs. 5 IRSG). Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforde-
rungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt
wird (Art. 28 Abs. 6 IRSG; Urteil des Bundesgerichtes 1A.240/1999 vom
17. März 2000, E. 2b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.59 vom
26. Juli 2007, E. 2.2.2). Eine Übersetzung muss zwar nicht fehlerfrei sein,
Fallfehler und ähnliches schaden nicht. Die Sprache darf auch durchaus
ungelenk sein. Ist sie indessen sprachlich nur schwer verständlich und er-
geben die einzelnen Sätze und Abschnitte keinen Sinn, so dass diese kei-
ne ausreichende und verlässliche Grundlage für die rechtliche Prüfung der
Voraussetzungen zur Rechtshilfeleistung bilden können, hat das Bundes-
amt für eine verständliche Übersetzung besorgt zu sein (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1 und 5.4; 1A.268/2005
vom 17. November 2005, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2008.34 vom 10. April 2008, E. 6.4).
3.3 Es ist demnach nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, einem in dessen
Übersetzung schwer oder sogar teilweise unverständlichem Ersuchen ei-
nen Sinn zu geben, resp. diesen hinein zu interpretieren.
- 14 -
Die deutsche Übersetzung des vorliegenden Rechtshilfeersuchens befindet
sich grösstenteils an der Grenze der Verständlichkeit oder ist sogar gänz-
lich unverständlich (vgl. supra E. 2). Es ist nicht auszuschliessen, dass die-
se mangelhafte Übersetzung auch zur Verunmöglichung der Überprüfung
hinsichtlich der doppelten Strafbarkeit geführt hat. Angesichts dieses Um-
standes ist die amtliche Bescheinigung über die Richtigkeit der Überset-
zung i.S.v. Art. 28 Abs. 5 IRSG umso wichtiger.
Die Beschwerdegegnerin hat daher die ersuchende Behörde aufzufordern,
eine neue, verständliche und amtlich als richtig bescheinigte Übersetzung
des Ersuchens vom 23. März 2006 einzureichen.
4.
4.1 Aus dem in E. 3.1 genannten Grund (vgl. auch RR.2007.209, RR.2007.211
je E. 4.1) wird weiter überprüft, ob die brasilianische Behörde durch ihren
Antrag im Rechtshilfeersuchen auf Herausgabe von Bankunterlagen die im
brasilianischen Recht vorgeschriebene Bestimmung über den Schutz des
Bankgeheimnisses, wonach dieses nur aufgrund eines gerichtlichen Be-
schlusses aufgehoben werden dürfe, verletzt (Art. 76 lit. c IRSG).
4.2 Den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlag-
nahme oder Herausgabe von Gegenständen ist eine Bestätigung beizufü-
gen, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind (Art. 76
lit. c IRSG). Damit soll verhindert werden, dass die ersuchende Behörde
eine Durchsetzung von Zwangsmassnahmen erwirkt, die sie im eigenen
Land nicht erhalten könnte. In welcher Form die Bestätigung gemäss
Art. 76 lit. c IRSG vorliegen muss, schreibt das IRSG nicht vor. Art. 31
Abs. 2 IRSV hält lediglich fest, dass jedenfalls ein Durchsuchungs- oder
Beschlagnahmebefehl als Bestätigung genügen soll. Diese Bestimmung
schliesst jedoch nicht aus, dass die Bestätigung nicht auch in einer andern
Form erbracht werden kann. Ein Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebe-
fehl wird in der Praxis nur dann verlangt, wenn ernsthafte Zweifel über die
Zulässigkeit der verlangten Massnahmen bestehen (zum Ganzen BGE 123
II 161 E. 3b S. 166; 117 Ib 64 E. 5b S. 87; Urteil des Bundesgerichts
1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2d). Können die von der ersuchenden
Behörde verlangten Dokumente im ausländischen Staat nur mit einer ge-
richtlichen Bewilligung eingeholt werden, ist diese Bestätigung beizubrin-
gen. Fehlt eine Bestätigung, führt dies allerdings analog Art. 28 Abs. 6
IRSG nicht automatisch zur Abweisung des Gesuches, vielmehr kann der
ersuchenden Behörde Frist zur Verbesserung gesetzt werden (vgl. BGE
118 Ib 457 E. 5; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière
pénale, Basel 2004, Art. 77 N 3 f.).
- 15 -
4.3 Aus dem Entscheid des brasilianischen Superior Tribunal de Justiça N° 570
vom 12. Februar 2007 ergibt sich, dass in Brasilien für die Aufhebung des
Bankgeheimnisses das Gericht zuständig ist (act. 19). In diesem Zusam-
menhang spricht die brasilianische Behörde in ihrem Rechtshilfeersuchen
in den Einleitungssätzen zwar von einem „gesetzmässigen“ Ersuchen so-
wie dass „Das Entziehen des Rechtes von Verschwiegenheit von Tribut
und Kontobewegung der Angeklagten wurde angetragt und erlaubt. Die Un-
terlagen und Auskünften wurden bei dem Finanzwesen, der brasilianischen
Zentralbank und der Handelskammer angefordert“ (act. 1.4 S. 1 f.). Daraus
ergibt sich allerdings nicht, dass die Aufhebung des Bankgeheimnisses be-
züglich der Konten in der Schweiz von einem Gericht bewilligt worden ist.
Ebenso wurde keine entsprechende Bestätigung beigelegt. In Anwendung
der obgenannten Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin daher die
entsprechenden Bestätigungen gemäss 76 lit. c IRSG, wonach die verlang-
ten Zwangsmassnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme) im ersuchten
Staat gemäss der dort zuständigen Behörde zulässig sind, einzuverlangen.
5.
5.1 Aufgrund obgenanntem Entscheid (vgl. E. 4.3) und dem Entscheid vom
26. Februar 2008 des Supremo Tribunal Federal (act. 20.1 bzw. 20.2, 22.4,
22.5) wurde auch die Frage der Einhaltung des Gegenrechts aufgeworfen
(Art. 8 IRSG). Laut diesen Entscheiden muss das Rechthilfeersuchen ent-
sprechend Art. 202 der brasilianischen Verfassung von einer gerichtlichen
Behörde gestellt werden. Die brasilianischen Gerichte vertreten die Mei-
nung, die schweizerische Bundesanwaltschaft und die italienischen Staats-
anwaltschaften seien keine gerichtlichen Behörden in diesem Sinne und
daher nicht befugt, Rechthilfeersuchen, deren Inhalt die Aufhebung des
Bankgeheimnisses betreffen, zu stellen.
5.2 Das Gegenrechtsprinzip ist ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts,
der einem Staat gestattet, ein bestimmtes Verhalten gegenüber einem an-
dern Staat davon abhängig zu machen, dass sich dieser ihm gegenüber in
der gleichen Situation gleich verhält (BGE 110 Ib 173 E. 3a; 109 Ib 165
E. 5). Einem Ersuchen wird in der Regel nur entsprochen, wenn der ersu-
chende Staat Gegenrecht gewährt. Das Bundesamt holt eine Zusicherung
des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint (Art. 8 Abs. 1 IRSG; vgl.
auch Art. 17 Abs. 3 lit. a IRSG). Ein Verzicht kann dann geboten erschei-
nen, wenn die Ausführung des Ersuchens im Hinblick auf die Tat oder die
Notwendigkeit der Bekämpfung bestimmter Taten geboten erscheint (Art. 8
Abs. 2 lit. a IRSG). Zu diesen Taten zählen nach der Rechtsprechung ins-
besondere verschiedene Formen der organisierten Kriminalität, schwere
Wirtschaftsdelikte, Geldwäscherei und Korruption. Bei solchen Delikten
liegt der Verzicht auf die Gegenrechtsbedingung nicht nur im Interesse ei-
- 16 -
ner wirksamen Verbrechensbekämpfung auf internationaler Ebene, son-
dern auch in jenem der Schweiz selbst, wenn sie verhindern will, zum weit
herum bekannten und beliebten Hort für Deliktsgut zu werden oder in den
Augen der Delinquenten als solcher zu gelten. Dem Bundesamt steht beim
Entscheid über die Einholung einer Gegenrechtserklärung ein weiter Er-
messensspielraum zu (BGE 130 II 217 E. 7.1 m.w.H.; 115 Ib 517 E. 4b).
5.3 Grundsätzlich ist beim Vorliegen eines Staatsvertrages eine Gegenrechts-
erklärung nicht erforderlich; beruht dieser doch auf Gegenseitigkeit und
verpflichtet die unterzeichnenden Staaten, sich nach den Bestimmungen
des Vertrages Rechtshilfe zu leisten. In concreto besteht zwischen der
Schweiz und Brasilien ein Staatsvertrag, auch wenn dieser aus dem Jahre
1932 datiert und durch einen neueren Vertrag ersetzt werden soll (vgl.
E. 1.1). Vorliegende Gegenrechtsproblematik ist damit nicht mit Fällen ver-
gleichbar, in denen gar kein Staatsvertrag besteht. Nichtsdestotrotz muss
festgestellt werden, dass die obgenannten neueren Entscheide der brasili-
anischen Gerichte (vgl. E. 5.1) unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung des
Gegenrechts problematisch sind. Dies ist mitunter auch Grund für die ver-
zögerte Ratifizierung respektive das Inkrafttreten des neuen Staatsvertra-
ges. Mittels diplomatischer Note vom 10. Juni 2008 hat das brasilianische
Aussenministerium die schweizerische Botschaft in Brasilien allerdings in-
formiert, dass die fraglichen Urteile noch nicht in Rechtskraft erwachsen,
sondern angefochten worden und zur Zeit beim Plenum des Supremo Tri-
bunal Federal hängig seien (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2008.13-14 vom 17. März 2009, E. 2). Wie sich zudem aus der Stel-
lungnahme des Bundesamtes vom 5. Mai 2008 ergibt, ist dieses bemüht,
Lösungen mit den brasilianischen Behörden zu finden (act. 23 Ziff. 4).
Der Gesichtspunkt des Gegenrechts hat sodann wie bereits erwähnt ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bei verschiedenen schwereren
Delikten zurückzutreten (vgl. E. 5.2). Da die ersuchende Behörde vorlie-
gend offenbar u.a. wegen Geldwäscherei, Bildung einer kriminellen Organi-
sation und Korruption ermittelt, besteht (zur Zeit) kein Grund, in das weite
Ermessen des Bundesamtes einzugreifen, ob eine Zusicherung des Ge-
genrechts eingeholt werden soll oder nicht. Dies gilt umso mehr, als auch
der vorliegend anwendbare Auslieferungsvertrag die anscheinend verfolg-
ten Delikte der Urkundenfälschung und Bestechung als Katalogtaten auf-
führt (Art. II Ziff. 9, 11). Es ist demnach davon auszugehen, dass Brasilien
in analogen Fällen schweizerischen Rechtshilfeersuchen ebenfalls ent-
sprochen hätte (vgl. Art. VII des Auslieferungsvertrags, welcher die Staats-
anwaltschaft als anerkannte Behörde nennt). Andernfalls verletzte Brasilien
Staatsvertragsrecht, womit die Schweiz berechtigt wäre, alle ihr zur Verfü-
gung stehenden Mittel anzuwenden, um die Einhaltung des Auslieferungs-
- 17 -
vertrages sicherzustellen. In den genannten Urteilen (vgl. E. 5.1) wurde
demgegenüber wegen Geldwäscherei ermittelt und Brasilien dafür um
Rechtshilfe angegangen. Geldwäscherei stellt jedoch keine Katalogtat ge-
mäss Auslieferungsvertrag dar.
Die Rüge betreffend Verletzung des Gegenrechts, welche die Beschwerde-
führer im Übrigen auch anrufen können, obwohl grundsätzlich die Bezie-
hung zwischen zwei Staaten betroffen ist, ist demnach abzuweisen (vgl.
zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.13-14 vom
17. März 2009, E. 2).
6. Gegenstände und Vermögenswerte blieben grundsätzlich solange be-
schlagnahmt, bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des er-
suchenden Staates vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen
ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht
dieses Staates nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV i.V.m. Art. 74a
Abs. 3 IRSG). Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht
und werden vom ersuchenden Staat Verbesserungen oder Ergänzungen
verlangt, so wird dadurch gemäss Art. 28 Abs. 6 IRSG die Anordnung vor-
läufiger Massnahmen nicht berührt. Für die durch die Beschwerdegegnerin
angeordnete Sperre des Kontos Nr. 1 der Beschwerdeführer bei der Bank
D. kann diese Bestimmung analog angewendet werden. Ohne das Vorlie-
gen eines den Anforderungen entsprechenden Ersuchens kann diese Sper-
re jedoch nicht ad infinitum aufrecht erhalten werden, sondern ist auf zwölf
Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu begrenzen. Tref-
fen bis zu diesem Zeitpunkt die gemäss E. 2-4 zu verlangenden Ergänzun-
gen nicht ein, ist die Kontosperre aufzuheben.
7. Da die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, sind die weiteren Rügen im
vorliegenden Verfahren nicht näher zu prüfen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer in ge-
ringem Ausmass kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63
Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
(SR 173.711.32) zur Anwendung. Die stark reduzierte Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und mit dem von den Be-
schwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 zu verrech-
nen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern
den Restbetrag von CHF 3'000.00 zurückzuerstatten.
- 18 -
8.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern im Umfang ihres teil-
weisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m.
Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 26. Sep-
tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf-
gericht, SR 173.711.31; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom
22. Februar 2007, E. 5). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen fest-
gesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos-
tennote eingereicht wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Ent-
schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend er-
scheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'500.00 inkl. MwSt. ange-
messen.
- 19 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom
14. November 2007 wird aufgehoben mit Ausnahme der angeordneten
Kontosperre.
3. Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom
14. November 2007 wird in Bezug auf die Übermittlung der Unterlagen des
Kontos Nr. 1 der Beschwerdeführer bei der Bank D. an die ersuchende Be-
hörde aufgehoben.
4. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, bei der ersuchenden Behörde
innert zwölf Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides folgende Ergän-
zungen und Verbesserungen einzuholen:
- Ergänzungen hinsichtlich des Sachverhaltes (Erwägungen 2.3.1 bis
2.3.7);
- eine verständliche, amtlich als richtig bescheinigte Übersetzung dieser
Ergänzungen in eine schweizerische Landessprache (Erwägung 2.4);
- eine neue, verständliche und amtlich als richtig bescheinigte Überset-
zung des Ersuchens vom 23. März 2006 in eine schweizerische Lan-
dessprache (Erwägung 3.);
- eine Bestätigung, wonach die verlangten Zwangsmassnahmen (Durch-
suchung und Beschlagnahme) im ersuchenden Staat gemäss der dort
zuständigen Behörde zulässig sind (Erwägung 4.).
5. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 verrechnet. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den
Restbetrag von Fr. 3'000.00 zurückzuerstatten.
7. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres Ob-
siegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt
Fr. 3'500.00 inkl. MwSt. zu entschädigen.
- 20 -
Bellinzona, 3. Juli 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Florian Baumann
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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