Entscheid vom 12. Juli 2007
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C. CORP.,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Christoph M.
Pestalozzi und Daniele Favalli,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2007.30 / RR.2007.54
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen A. u.v.w. ein Strafverfahren wegen
des Verdachts des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt,
der unrichtigen Angaben zur Beschaffung von Aufenthaltstiteln und des Ein-
schleusens von Ausländern führt;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt-
schaft") gestützt auf ein telefonisch durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart in
Aussicht gestelltes Rechtshilfeersuchen am 19. Februar 2007 die vorsorgli-
che Sperre von Konten der C. Corp. (inklusive Konten an denen A. formell
oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheint) bei der Bank D. in Zürich
im Maximalbetrag von EUR 8'848'609.-- verfügte und diese Vermögenssper-
re auf 60 Tage befristete, innert welcher die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein
Rechtshilfeersuchen stellen sollte, ansonsten die Kontensperre aufgehoben
würde (RR.2007.30, act. 1.2);
- die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2007 bei der II. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichtes Beschwerde gegen die vorerwähnte
Verfügung einreichten mit dem Antrag, es sei die vorsorgliche Kontosperre
aufzuheben oder eventualiter auf EUR 2'382'855.-- zu reduzieren
(RR.2007.30, act. 1);
- die Staatsanwaltschaft Stuttgart innert der mit Verfügung vom 19. Februar
2007 gesetzten Frist mit formellem Rechtshilfeersuchen vom 23. März 2007
u.a. um Sicherstellung der Vermögenswerte der C. Corp. bei der Bank D. im
Höchstbetrag von EUR 10'769'730.50 ersuchte (Verfahrensakten REC B-
3/2007/090, act. 7);
- die Staatsanwaltschaft daraufhin mit Eintretens- und Zwischenverfügung
vom 27. März 2007 die Verfügung vom 19. Februar 2007 aufhob und mit der
Anordnung ersetzte, wonach die Vermögenswerte auf Konten, die auf die C.
Corp. lauten (inklusive Konten an denen diese formell oder zumindest wirt-
schaftlich berechtigt erscheint) bei der Bank D. im Maximalbetrag von
EUR 10'769'730.50 gesperrt werden (Verfahrensakten REC B-3/2007/090,
act. 9);
- die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2007 bei der II. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichtes Beschwerde gegen die Eintretens- und
Zwischenverfügung vom 27. März 2007 erhoben mit dem Antrag, es sei die
Kontosperre aufzuheben oder eventualiter auf EUR 4'589'985.58 zu reduzie-
ren (RR.2007.54, act. 1);
- 3 -
- die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2007 ihre Beschwerde vom
10. April 2007 zurückzogen (RR.2007.54, act. 10);
- demnach das Verfahren RR.2007.30 als gegenstandslos geworden und das
Verfahren RR.2007.54 zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzu-
schreiben sind;
- den Beschwerdeführern die (reduzierten) Kosten des Verfahrens
RR.2007.54 aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SGG);
- die Gebühr für das Verfahren RR.2007.54 auf Fr. 500.-- festzusetzen ist
(Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor
dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--, wobei die Bundesstrafgerichtskasse an-
zuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'500.-- zu-
rückzuerstatten;
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und erkennt:
1. Das Verfahren RR.2007.30 wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2. Das Verfahren RR.2007.54 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den
Restbetrag von Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 12. Juli 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Christoph M. Pestalozzi und Daniele Favalli
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz Abt. Internationale Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide
nicht beim Bundesgericht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über
die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän-
den, sofern die Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir-
ken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 100 Abs.
2 lit. b BGG).
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