Entscheid vom 16. Mai 2007
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Manfred Küng
und Ursina Hartmann,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbri-
tannien
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2007.43
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Sachverhalt:
A. Der Crown Prosecution Service in London führt gegen B. ein Strafverfahren
wegen Urkundenfälschung, Täuschung und Geldwäscherei. B. soll am
14. September 2006 in einer Londoner Niederlassung der Bank C. drei ge-
fälschte Checks über je EUR 800'000.-- zur Gutschrift auf das bei dieser
Bank geführte Konto der D. Ltd., deren Zeichnungsberechtigter er ist, ein-
gelöst haben. Nachdem dem Konto der D. Ltd. am 21. September 2006 der
Betrag von EUR 2'400'000.-- gutgeschrieben worden war, soll B. die
Bank C. am 2. Oktober 2006 angewiesen haben, GBP 2'225'000.-- [recte:
wohl EUR 2'225'000.--] auf das Konto Nr. E. lautend auf die A. AG bei der
Bank F. AG in Zürich zu überweisen. Die Überweisung zugunsten des Kon-
tos der A. AG wurde auftragsgemäss ausgeführt.
In diesem Zusammenhang ersuchte Grossbritannien die Schweizer Behör-
den mit einem Rechtshilfeersuchen vom 2. Februar 2007 unter anderem
um die Herausgabe der Bankunterlagen und Sperrung des Kontos Nr. E.
bei der Bank F. AG (Verfahrensakten REC B-5/2007/0068, act. 3).
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. März 2007 ist die Staatsan-
waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) als aus-
führend Behörde auf das Rechtshilfeersuchen vom 2. Februar 2007 einge-
treten und hat die Edition sämtlicher Bankunterlagen betreffend das Konto
Nr. E. der A. AG bei der Bank F. AG sowie die Sperrung dieses Kontos ver-
fügt (act. 1.3).
B. Die A. AG gelangt mit Beschwerde vom 19. März 2007 an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
“1. Es sei die Eintretens- und Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom
1. März 2007 aufzuheben und letztere anzuweisen, die sofortige Entsperrung
der Bankkonti unter der Hauptnummer E., lautend auf den Namen der Be-
schwerdeführerin bei der Bank F. AG in Zürich, anzuordnen.
2. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in vollem Umfang Rechts-
hilfe zu leisten.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechts-
verbeiständung zu gewährleisten.
4. Sodann sei vorab das Rubrum dahingehend zu korrigieren, dass die in der
Verfügung vom 1. März 2007 als blosse „Beteiligte“ bezeichnete Personen
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nach dem Wortlaut des Letter of Request vom 2. Februar 2007 als „Ange-
schuldigte“ (Defendants) bezeichnet werden;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Entscheid vom 10. April 2007 hat die II. Beschwerdekammer das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die A. AG aufgefor-
dert, einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten, welcher fristge-
recht eingegangen ist (act. 7 und 10).
Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben mit Schreiben
vom 8. bzw. 9. Mai 2007 auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 13 und
14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Grossbritan-
nien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Überein-
kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR;
SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die
ersuchende Behörde wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermittelt, ist so-
dann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. Novem-
ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein-
ziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 1. März 2007 ergangen, mithin nach
dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss
Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes-
halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim-
mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.
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2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der
Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für
das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende
Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie
einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen
(Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).
2.2 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die
beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfe-
weise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende
Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar be-
vorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen
Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss ab-
strakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäfts-
tätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die
Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art.
80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmit-
telbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht
werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum
Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Ur-
teile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und
1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2).
2.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung
gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG. Die Beschwerde wurde fristgerecht einge-
reicht und die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des beschlagnahmten
Kontos gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV im Prinzip zur
Beschwerde legitimiert.
2.4 In Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil
macht die Beschwerdeführerin geltend, sie verfüge infolge der Beschlag-
nahme nicht mehr über dringend benötigtes “Working Capital“, weshalb sie
sich seit längerer Zeit gegen verschiedene Betreibungen zur Wehr setzen
müsse (act. 1 S. 4 Ziff. 4); die beschlagnahmten Gelder hätten zudem zur
Finanzierung von dringend benötigten Maschinen zur Abwicklung von be-
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reits bestehenden Aufträgen verwendet werden sollen und die Blockierung
der Geschäftskonti habe ihr nicht nur einen finanziellen Schaden, sondern
auch einen immensen Reputationsschaden verursacht (act. 1 S. 4 Ziff. 8).
2.5 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 19. Mai 2007 den
behaupteten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil we-
der konkretisiert noch hat sie diesbezüglich Belege eingereicht. Obwohl ihr
dies ohne weiteres hätte zugemutet werden können, hat sie insbesondere
die bevorstehende Anschaffung dringend benötigter Maschinen nicht näher
und konkret dargetan (z.B. Angaben über Lieferanten, Preise, Liefertermine
etc.) oder belegt (z.B. durch Einreichen entsprechender Verträge über Ma-
schinenbestellungen etc.). Sie hat auch nicht weiter erläutert, inwiefern sie
tatsächlich über keine anderen finanziellen Mittel verfügt bzw. es ihr nicht
möglich ist, ihren laufenden finanziellen Verpflichtungen über andere Ein-
nahmequellen nachzukommen.
Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Folge im Zusammenhang mit dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 3. April 2007 diverse Zah-
lungsbefehle sowie weitere betreibungsrechtliche Unterlagen und ein Kün-
digungsschreiben der Bank G. eingereicht (act. 6). Aus diesen Unterlagen
geht hervor, dass diese Gegenstand verschiedener Betreibungen bildet,
welche zum Teil kleine (zwei- oder dreistellige), jedoch CHF 12'000.-- nie
überschreitende Beträge betreffen (act. 6.2). Diese offenen Forderungen
stehen mit der Überweisung von EUR 2’225'000.-- (umgerechnet
CHF 3'527'537.--) auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank F.
AG und den auf diesem Konto beschlagnahmten Vermögenswerten in kei-
ner Relation. Mangels konkreter Angaben zur Einkommens- und Vermö-
genssituation sowie zur übrigen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin
erscheint ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil da-
her auch angesichts dieser Betreibungen nicht erwiesen. Eine nur teilweise
Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, etwa im Umfang der
hängigen Betreibungen, wurde nicht beantragt.
Schliesslich kann auch im nicht näher erläuterten “immensen Reputations-
schaden“ kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gesehen werden.
2.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den geltend
gemachten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht
glaubhaft dargelegt hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die
Gerichtsgebühr, welche ebenfalls den Kosten des Entscheids über die un-
entgeltliche Rechtspflege Rechnung trägt, wird auf CHF 3'000.-- angesetzt
(Art. 3 des Reglements) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 4'000.-- teilweise verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an-
gewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von CHF 1'000.-- zu-
rückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von CHF 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- teilweise ver-
rechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerde-
führerin den Restbetrag von CHF 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 16. Mai 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Manfred Küng und Ursina Hartmann
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (REC B-5/2007/0068)
- Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe (B 204'891 BEG)
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Ge-
heimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme be-
stehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus-
land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide
nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft
sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder wenn die Gutheissung der Be-
schwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die
Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht
zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischen-
entscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen In-
halt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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