Entscheid vom 3. September 2007
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz,
Cornelia Cova und Roy Garré
Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Giacomini,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
SCHWYZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2007.64
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Rottweil (Deutschland) führt gegen A. ein Ermitt-
lungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. A.
wird vorgeworfen, einerseits diverse ausländische Arbeitnehmer wahr-
heitswidrig als selbständige Gewerbetreibende gemeldet zu haben, obwohl
diese einer unselbständigen Beschäftigung bei ihm selber nachgegangen
seien, andererseits habe er ausländische Arbeitskräfte mit einer Arbeitsge-
nehmigung für eine Beschäftigung in der Landwirtschaft verbotenerweise
überwiegend im Verkauf der Erzeugnisse eingesetzt. A. habe diese Arbeit-
nehmer nicht zur Sozialversicherung gemeldet, obwohl eine Befreiung nicht
gegeben gewesen sei. Somit bestehe der Verdacht, dass A. Sozialversi-
cherungsbeiträge nicht abgeführt habe und so der deutschen Rentenversi-
cherung ein Schaden in Höhe von mindestens EUR 170'000.00 entstanden
sei. In diesem Zusammenhang wurde die Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz mit Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vom
11. August 2006 gebeten, Ermittlungen hinsichtlich der Aktivität und des
Geschäftsganges der B., bei deren Geschäftsführer es sich um A. handle,
der Anzahl Arbeitnehmer sowie der Art und Natur ihrer Geschäftsbezie-
hungen vorzunehmen. Ausserdem seien Kontounterlagen jeglicher Art bei
der Bank C., welche auf den Namen von A. oder der B. lauten oder an wel-
chen diese verfügungs-, vollmachts- oder unterschriftsberechtigt seien, zu
erheben (vgl. Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 11.
August 2006, act. 9.1.1.1).
Mit Eintretensverfügung vom 21. Dezember 2006 entsprach die Staatsan-
waltschaft des Kantons Schwyz dem Rechtshilfeersuchen und beauftragte
das Bezirksamt Schwyz mit dem Vollzug (act. 9.1.2.1). Mit Verfügungen
vom 16. Januar 2007 ersuchte das Bezirksamt Schwyz die Bank C. um
Auskunft und Aushändigung der entsprechenden Akten i.S. des Rechtshil-
feersuchens (act. 9.2.1) und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, die
Erhebungen bezüglich der B. durchzuführen (act. 9.1.2.2).
Nach durchgeführten Ermittlungen verfügte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Schwyz mit Schlussverfügung vom 22. März 2007 die Herausgabe
diverser Akten im Zusammenhang mit den Erhebungen der Kantonspolizei
Schwyz hinsichtlich der Aktivitäten der B. sowie der von der Bank C. edier-
ten Akten (act. 1.3 / 9.1.2.3).
B. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 2. Mai 2007 Beschwerde einreichen
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mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):
"1. Es sei in Aufhebung der Schlussverfügung vom 22.3.2007 dem Rechtshilfeer-
suchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 11.8.2006 keine Folge zu leisten,
resp. es sei festzustellen, dass der Staatsanwaltschaft Rottweil gestützt auf das
Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 11.8.2006 keine
Rechtshilfe zu gewähren ist.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom
22.3.2007 insofern aufzuheben, als folgende Aktenstücke nicht an die Staats-
anwaltschaft Rottweil zu übermitteln seien:
- act. (bei der Bank C. edierte Akten) 5 - 16
- act. (bei der Bank C. edierte Akten) 17 - 65
Es sei dem ersuchenden Staat in Form einer Auflage zu untersagen, die ge-
währte Rechtshilfe für andere als im Rechtshilfeersuchen vom 11.8.2006 aufge-
führte Delikte zu verwenden, insbesondere für die Verfolgung von Delikten, für
welche kein Anspruch auf Rechtshilfe besteht.
3. Subeventualiter sei dem ersuchenden Staat in Form einer Auflage zu untersa-
gen, die gewährte Rechtshilfe für andere als im Rechtshilfeersuchen vom
11.8.2006 aufgeführte Delikte zu verwenden, insbesondere für die Verfolgung
von Delikten, für welche kein Anspruch auf Rechtshilfe besteht.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Schwyz."
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt in ihrer Beschwer-
deantwort vom 5. Juni 2007, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten
(act. 9), während das Bundesamt für Justiz in der Vernehmlassung vom
18. Juni 2007 die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der
Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom
22. März 2007, unter Kostenfolge, fordert (act. 10).
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Juni 2007 an seinen Anträ-
gen fest (act. 13). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz reicht mit
Eingabe vom 28. Juni 2007 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des
Bundesamtes für Justiz ein (act. 14). Auf eine Beschwerdeduplik wird in der
Folge seitens des Bundesamtes für Justiz und der Staatsanwaltschaft des
Kantons Schwyz verzichtet (act. 16 und 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan-
gen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No-
vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags-
recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche
Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462
E. 1.1), gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982
(IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337
E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange-
legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset-
zes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71;
Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3
des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006
(SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die
II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Be-
schwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung
(Art. 80k IRSG) und ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letz-
ten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der
schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 30 lit. b SGG i.V.m.
Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt
zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfü-
gung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle
Eröffnung nicht erfolgt ist (LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en
matière pénale, Basel 2004, N. 2 zu Art. 80k IRSG m.w.H.). Wird bei-
spielsweise eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt, beginnt die
Beschwerdefrist erst zu laufen, wenn diese ihren Kunden darüber informiert
(BGE 120 Ib 183 E. 3a).
Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom
22. März 2007 wurde erstmals am 23. März 2007 an die B. versandt.
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Nachdem die Postsendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert
worden war, erfolgte ein zweiter Versand am 10. April 2007 (act. 9.1.2.4;
act. 1.3, S. 8). An den Beschwerdeführer A. erfolgte aufgrund fehlenden
Wohnsitzes und Zustelldomizils in der Schweiz keine formelle Zustellung;
er nahm jedoch gemäss eigenen Ausführungen im Zusammenhang mit der
Zustellung an die B. am 11. April 2007 Kenntnis von der Schlussverfügung
(act. 2, S. 2 f.; act. 9.1.2.3, S. 8 Rückseite). Wann die Schlussverfügung
der Bank C. zugestellt werden konnte, ist aus den Verfahrensakten der
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nicht ersichtlich. Diesen ist jedoch
aufgrund der mit der Bank C. geführten Korrespondenz zu entnehmen,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 5. April 2007 dem
Rechtsdienst der Bank C. gestützt auf dessen Nachfrage mitteilte, das der
Bank C. mit Editionsverfügung vom 16. Januar 2007 auferlegte Mitteilungs-
verbot (gegenüber A. und den anderen Kontoinhabern) gelte mit dem Er-
lass der Schlussverfügung als aufgehoben (act. 9.1.4.1). Durch eine Infor-
mation der Bank C. hätte der Beschwerdeführer daher frühestens am
5. April 2007 Kenntnis von der angefochtenen Schlussverfügung erlangen
können. Die beim Bundesstrafgericht am 3. Mai 2007 eingegangene Be-
schwerde wurde somit fristgerecht eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 130 II 162
E. 1.1). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn je-
mand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Viel-
mehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene
Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die All-
gemeinheit der Bürger, bzw. es ist eine vom einschlägigen Bundesrecht er-
fasste spezifische Beziehungsnähe vorausgesetzt. Eine bloss mittelbare
Betroffenheit genügt nicht (vgl. BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3;
123 II 153 E 2b). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21
Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformatio-
nen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Nach der Rechtsprechung sind
demgegenüber der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos
oder gar Drittpersonen nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann
nicht, wenn dadurch deren Identität offen gelegt wird (vgl. TPF RR.2007.14
vom 25. April 2007, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom
13. Juli 2006, E. 1.3; BGE 130 II 162 E. 1.1; 129 II 268 E. 2.3.3, je m.w.H.).
Soweit von der streitigen Rechtshilfemassnahme die Bankkonten mit den
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Stammnummern 1 und 2 des Beschwerdeführers bei der Bank C. betroffen
sind (act. 9.2.1 - 16), ist dieser zur Beschwerdeführung legitimiert. Diesbe-
züglich ist daher auf die Beschwerde einzutreten. Soweit sich die verfügten
Rechtshilfemassnahmen hingegen auf Bankverbindungen, deren Inhaber
dritte Personen oder Gesellschaften sind, oder auf die Akten im Zusam-
menhang mit den Erhebungen der Kantonspolizei Schwyz hinsichtlich der
Aktivitäten der B. beziehen, ist mangels Legitimation des Beschwerdefüh-
rers auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens (lit. a), sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An-
wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). Die
II. Beschwerdekammer prüft auch die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit
des angefochtenen Entscheides. Diese umfassende Kognition ist in Bezug
auf die akzessorische Rechtshilfe zwar nicht ausdrücklich im Gesetz ge-
nannt. Aus den Materialien ergibt sich jedoch, dass nach dem Willen des
Gesetzgebers in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die neue Be-
schwerdeinstanz des Bundes im Wesentlichen über die gleiche Kognition
verfügen soll wie die früheren kantonalen Rechtsmittelinstanzen, für welche
Art. 80i Abs. 2 aIRSG keine Kognitionsbeschränkung vorsah (vgl. BBl 2001
S. 4422). Es ist daher in Bezug auf Art. 80i IRSG unter Heranziehung der
Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG auch die Rüge der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der
Unangemessenheit zugelassen (vgl. TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007,
E. 2.6; RR.2007.18 vom 21. Mai 2007, E. 3.2; RR.2007.75 vom 3. Juli
2007, E. 2.3).
Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Be-
schwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der
Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.;
TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007,
E. 2.3).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin-
zips. Er macht geltend, Beweisaufnahmen "aufs Geratewohl" seien unzu-
lässig. Das Rechtshilfeersuchen umschreibe weder Gegenstand noch Per-
- 7 -
son der Tat und der zu erhebenden Beweise rechtsgenüglich. Dem
Rechtshilfeersuchen sei lediglich zu entnehmen, dass A. im Ausland ver-
schiedene Firmen betreibe und der Verdacht bestehe, er wolle dadurch
sein Geschäftsgebaren, begangene Straftaten und daraus gezogene Vor-
teile verschleiern. Eine detaillierte Begründung dafür, weshalb insbesonde-
re Kontounterlagen jeglicher Art bei der Bank C., welche auf den Namen
des Angeschuldigten oder der B. lauteten, mit Beschlag zu belegen seien,
werde nicht geliefert. Die ersuchende Staatsanwaltschaft habe anzugeben,
inwiefern sie konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass diese Kontounterla-
gen Informationen bezüglich der in Deutschland behaupteterweise began-
genen Sozialversicherungssteuer-Betrugs-Tatbestände liefern würden.
Überdies müsse die Staatsanwaltschaft Rottweil nähere Angaben liefern,
welche es den schweizerischen Behörden ermöglichten, eine konkrete
Subsumtion der dem Angeschuldigten in Deutschland vorgeworfenen
Sachverhalte unter einen Tatbestand des StGB's vornehmen zu können.
Die blosse (abstrakte) Feststellung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz, dass Abgabebetrug auch in der Schweiz als Vergehen strafbar
sei, reiche nicht aus (act. 1, S. 4 f.).
3.2 Aus Art. 63 Abs. 1 IRSG geht hervor, dass Rechtshilfe nur soweit und in
dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An-
gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen
haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Dieses
Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit: Ohne erkennba-
ren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine Rechtshilfemass-
nahme unverhältnismässig (vgl. PETER POPP, Grundzüge der internationa-
len Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 407). Das Rechtshilfeersu-
chen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine
kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR;
Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersuchende Behörde hat sodann den Ge-
genstand und den Grund ihres Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1
lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Hieraus leitet die Praxis ein Verbot
der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen
"auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshand-
lungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Be-
gründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger
Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der
Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen
um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grund-
sätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf
den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein
ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt
und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (vgl. TPF RR.2007.14 vom
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25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2; Urteile des
Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom
13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.).
Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zu-
lässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretie-
ren. Damit können unnötige Prozessleerläufe vermieden werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1 m.w.H.). Hiebei
ist jedoch zu berücksichtigen, dass von den Behörden des ersuchenden
Staates nicht verlangt werden kann, den Sachverhalt, der Gegenstand des
hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei dar-
zustellen. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EUeR reicht
es aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen
Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgrün-
de für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe
gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entspro-
chen werden muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7.
Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132
II 81 E. 2.1, je m.w.H.).
3.3 Dem Beschwerdeführer wird gemäss Sachverhaltsdarstellung des Rechts-
hilfeersuchens vom 11. August 2006 (act. 9.1.1.1) gewerbsmässiger Betrug
nach § 263 Abs. 1 und 3, Nr. 1 des deutschen Strafgesetzbuches vorge-
worfen. A. soll der Stadt Z. (Deutschland) im Jahre 2005 etwa 160 Gewer-
beanmeldungen landwirtschaftlicher Lohnunternehmer mit polnischer
Staatsangehörigkeit vorgelegt haben, deren Betriebsstätte jeweils mit der
Anschrift des Beschuldigten identisch gewesen sei. Es bestehe der Ver-
dacht, dass bei diesen Gewerbetreibenden die von ihnen angegebene
Selbständigkeit nicht vorgelegen habe, sondern tatsächlich eine abhängige
Beschäftigung bei A., weshalb sie zur Sozialversicherung hätten gemeldet
werden müssen. Weiter habe A. im Jahre 2004 und 2005 sowohl polnische
als auch rumänische Staatsangehörige als Saisonarbeitskräfte, mit aus-
schliesslicher Arbeitsgenehmigung für eine Beschäftigung in der Landwirt-
schaft, bei sich jedoch überwiegend im Verkauf der Erzeugnisse einge-
setzt. Diese Arbeitnehmer hätten zur Sozialversicherung gemeldet werden
müssen, da eine Befreiung von derselben nicht vorgelegen habe. Aufgrund
der nicht abgegebenen Meldungen zur Sozialversicherung und des sich
daraus ergebenden Verdachts, dass die Sozialversicherungsbeiträge von
A. nicht abgeführt worden seien, sei der Deutschen Rentenversicherung
ein Schaden in Höhe von mindestens EUR 170'000.-- entstanden.
Gestützt auf diesen Sachverhalt und weil der Beschuldigte A. nicht nur in
Deutschland, sondern auch im Ausland verschiedene Firmen betreibe,
vermutet die ersuchende Behörde, A. wolle dadurch das Geschäftsgebaren
- 9 -
und Straftaten sowie daraus gezogene Vorteile verschleiern. Es sei be-
kannt, dass A. Geschäftsführer der schweizerischen Firma B. sei und eine
Geschäftsbeziehung zum Bankeninstitut C. (Kontonummer unbekannt) be-
stehe. Folglich ersuchte die Staatsanwaltschaft Rottweil um Ermittlungen
hinsichtlich der Aktivität und des Geschäftsganges der B., insbesondere
der Anzahl Arbeitnehmer sowie der Art und Natur ihrer Geschäftsbezie-
hungen sowie um Erhebung von Kontounterlagen jeglicher Art bei der Bank
C., welche auf den Namen von A. oder der B. lauten oder an welchen diese
verfügungs-, vollmachts- oder unterschriftsberechtigt seien.
3.4 Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vermag die An-
forderungen an Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR bzw. Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG
nicht zu erfüllen. Es bezeichnet zwar die strafbaren Handlungen des Be-
schwerdeführers, doch beschreibt es den Sachverhalt nur sehr rudimentär.
Eine ausreichende Konnexität der im deutschen Verfahren wegen Betrugs
vorgenommenen Ermittlungen und der sich daraus ergebenden anbegehr-
ten Rechtshilfemassnahmen - insbesondere der streitigen Kontoerhebun-
gen - in der Schweiz wurden nicht in hinreichender Weise dargelegt. Ledig-
lich mit der Behauptung, der Beschwerdeführer betreibe im Ausland ver-
schiedene Unternehmen, weshalb der Verdacht bestehe, er wolle so sein
Geschäftsgebaren, Straftaten und daraus gezogene Vermögensvorteile
verschleiern, lässt sich kein ausreichend enger Sachzusammenhang zwi-
schen der Bankverbindung des Beschwerdeführers bei der Bank C. und
dem Gegenstand der Strafuntersuchung begründen. Der vom Beschwerde-
führer geäusserte Verdacht, wonach es sich beim vorliegenden Rechtshil-
feersuchen um eine Beweisausforschung handle (act. 1, S. 6), liegt nahe.
Selbst wenn vorliegend eine konkrete Subsumtion der dem Beschwerde-
führer in Deutschland vorgeworfenen Sachverhalte auch unter einen Straf-
tatbestand des schweizerischen Rechts vorgenommen werden und die
beidseitige Strafbarkeit also bejaht werden könnte - was hingegen offen ge-
lassen werden kann -, geht es nicht an, ohne nähere Begründung global
Einsicht in Bankkonten des Beschwerdeführers (und Dritter) zu verlangen.
Im Rechtshilfeersuchen hätte zumindest ausgeführt werden müssen, inwie-
fern Angaben über die Bankbeziehung des Beschwerdeführers zur Bank C.
und die Offenlegung seiner Konten hilfreich sein könnten, den Verdacht
wegen Entzugs von Sozialversicherungsgeldern in Deutschland zu klären
oder zumindest weiter zu erhärten.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde demnach gutzuheissen, soweit auf
sie einzutreten ist. Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Staats-
anwaltschaft des Kantons Schwyz vom 22. März 2007 ist in Bezug auf die
Übermittlung der in Ziff. 9 der Erwägungen genannten Akten der Bank C.
- 10 -
Nr. 01 bis 16 aufzuheben.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teilweise
kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zustän-
digkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, wel-
che in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt
sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar
2007, E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 3 des
Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem
Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu berechnen und vorliegend auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
4.2 Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf-
gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1
Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem
Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Das Hono-
rar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer
nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten
Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements
über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vor-
liegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- inkl. MwSt. ange-
messen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. TPF RR.2007.1 vom 29. Janu-
ar 2007, E. 6.2.2).
- 11 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen in Ziff. 3 gutgeheissen, so-
weit auf sie eingetreten wird. Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 22. März 2007 wird in Bezug
auf die Übermittlung der in Ziff. 9 der Erwägungen genannten Akten der
Bank C. Nr. 01 bis 16 aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den
Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für die ihm entstande-
nen Verteidigungskosten mit Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Bellinzona, 3. September 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Sergio Giacomini
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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