Entscheid vom 3. Juli 2007
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Grob,
Beschwerdeführer
gegen
VERFAHRENSGERICHT IN STRAFSACHEN DES
KANTONS BASEL-LANDSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2007.75
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Sachverhalt:
A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft - das Be-
zirksstatthalteramt Liestal - führt ein Strafverfahren gegen A. wegen Betäu-
bungsmitteldelikten. Gleichzeitig ist auch bei der Staatsanwaltschaft Aa-
chen/Deutschland gegen die Gebrüder A. und B. ein Ermittlungsverfahren
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge hängig. Die beiden Brüder sollen mittels eines Kuriers am 10. März
2006 einen Import von 21.57 kg Marihuana aus den Niederlanden nach
Deutschland organisiert haben. In diesem Zusammenhang ersuchte der
Leitende Oberstaatsanwalt von Aachen am 12. Mai 2006 um rechtshilfe-
weise Ermittlung des Aufenthaltsortes von A., dessen Einvernahme zur Sa-
che, die Aufnahme der weiteren Personalien und die Mitteilung, ob bereits
Erkenntnisse bestünden, dass A. in Geschäfte mit Betäubungsmitteln ver-
strickt sei (vgl. Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Aachen vom
12. Mai 2006, Beilagen zu act. 10.3 und 10.4). Ein gleich lautendes Ersu-
chen desselben Datums erfolgte mit Bezug auf die Person von B. Nachdem
sich A. wie B. mit der Ausführung der Rechtshilfe im vereinfachten Verfah-
ren einverstanden erklärt hatten, wurde dem Ersuchen mit zwei Schluss-
verfügungen des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-
Landschaft (nachfolgend „Verfahrensgericht“) am 24. Mai 2006 stattgege-
ben (Proz. Nr. Verfahrensgericht 460 06 45 und 460 06 43, in act. 10.3 und
10.4). Bezüglich A. wurden das Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2006
sowie der Strafregisterauszug an die Staatsanwaltschaft Aachen übermit-
telt.
B. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Aachen im
Strafverfahren gegen A. und B. ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen und
erbat darin um die Ablichtung des wesentlichen Inhalts der dortigen (Basel-
Landschaftlichen) Ermittlungsakten (Proz. Nr. Verfahrensgericht 460 06 59,
in act. 10.1).
Nach erfolgter Eintretensverfügung vom 25. Juli 2006 und nach entspre-
chender Anfrage des Verfahrensgerichts vom 15. November 2006 teilte der
Rechtsvertreter von A. am 20. November 2006 mit, sein Mandant sei mit
einer vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nicht einverstanden. Er
stellte den sinngemässen Antrag, beide Verfahren gegen A. seien in der
Schweiz zu verfolgen und es sei deshalb von Deutschland die Abtretung
des Verfahrens an die Schweiz anzustreben. Die Staatsanwaltschaft Aa-
chen teilte am 23. Januar 2007 auf Anfrage mit, sie sei nicht gewillt, das
Verfahren gegen die Gebrüder A. und B. an die Schweiz abzutreten und
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monierte die Ausführung des Rechtshilfeersuchens vom 10. Juli 2006.
Nachdem das Verfahrensgericht dem Vertreter von A. das rechtliche Gehör
gewährt hatte, gewährte es mit Schlussverfügung vom 22. März 2007 (Zu-
stellung: 10. April 2007, act. 1.3) die Rechtshilfe und listete in Ziff. 2 des
Dispositivs die zu übermittelnden Dokumente aus den Strafakten des Kan-
tons Basel Landschaft im Einzelnen auf. In Ziff. 4 des Dispositivs verband
sie die Rechtshilfe mit einem ausformulierten Vorbehalt hinsichtlich des
Grundsatzes „ne bis in idem“ (act. 1.2, 10.1).
C. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 10. Mai
2007) Beschwerde einreichen mit den Anträgen, es sei die Schlussverfü-
gung des Verfahrensgerichts in Strafsachen bezüglich Abschluss des
Rechtshilfeverfahrens (Rechtshilfe an Deutschland) betreffend A. aufzuhe-
ben und es sei demzufolge dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kan-
tons Basel-Landschaft zu verbieten, die in der Verfügung erwähnten Do-
kumente an die ersuchende Behörde herauszugeben; dem Beschwerde-
führer sei die unentgeltliche Vertretung mit dem Unterzeichneten als
Rechtsbeistand zu bewilligen; unter o/e Kostenfolge (act. 1, S. 2).
Auf Einladung zur Beschwerdeantwort bis zum 29. Mai 2007 verzichtete
das Bundesamt für Justiz am 25. Mai 2007 auf eine solche (act. 6). Das
Verfahrensgericht nahm mit verspäteter Eingabe vom 30. Mai 2007 unter
gleichzeitiger Einreichung der Akten Stellung (act. 10). Der Vertreter von A.
wurde davon am 5. Juni 2007 in Kenntnis gesetzt (act. 13).
Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den
rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No-
vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags-
recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundes-
gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981
(IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in
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Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung
(Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange-
legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset-
zes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71;
Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3
des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006
(SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die
II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Be-
schwerde ist innert der Frist des Art. 80k IRSG eingereicht worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Es ist allerdings
fraglich, ob der Beschwerdeführer als Beschuldigter im schweizerischen
Strafverfahren bezüglich der Übermittlung von Akten aus dem gegen ihn
geführten Strafverfahren zur Beschwerde überhaupt legitimiert ist (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 1A.123/2006 vom 28. August 2006, E. 1.3.2). Diese
Frage kann vorliegenden jedoch offen gelassen werden, da sich die Be-
schwerde ohnehin als materiell unbegründet erweist.
2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens (lit. a), sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An-
wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). Die
II. Beschwerdekammer prüft auch die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit
des angefochtenen Entscheids. Diese umfassende Kognition ist in Bezug
auf die akzessorische Rechtshilfe zwar nicht ausdrücklich im Gesetz ge-
nannt. Aus den Materialien ergibt sich jedoch, dass nach dem Willen des
Gesetzgebers in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die neue Be-
schwerdeinstanz des Bundes im Wesentlichen über die gleiche Kognition
verfügen soll wie die früheren kantonalen Rechtsmittelinstanzen, für welche
Art. 80i Abs. 2 aIRSG keine Kognitionsbeschränkung vorsah (vgl. BBl 2001
S. 4422). Es ist daher in Bezug auf Art. 80i IRSG unter Heranziehung der
Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG auch die Rüge der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der
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Unangemessenheit zugelassen.
Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Be-
schwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der
Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.;
TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007,
E. 2.3).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer führt zum Verfahren aus, er habe anlässlich eines
Telefongespräches vom 13. März 2007 sein Einverständnis zur vereinfach-
ten Ausführung der Rechtshilfe nicht gegeben, sondern nur auf eine weite-
re Stellungnahme verzichtet (act. 1, S. 3, Ziff. 1). Für den Entscheid über
die Gewährung der Rechtshilfe ist dies bedeutungslos, da die Vorinstanz in
ihrer Schlussverfügung gerade nicht davon ausgegangen ist, der Rechts-
vertreter habe das Einverständnis mit der vereinfachten Ausführung erteilt
und die Voraussetzungen für eine vereinfachte Ausführung der Rechtshilfe
im Sinne von Art. 80c IRSG seien erfüllt.
3.2 Der Beschwerdeführer macht Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung gel-
tend, weil die Schlussverfügung B. nicht zugestellt worden sei. Er verlangt
deren Aufhebung von Amtes wegen. B. sei ebenfalls von der Schlussverfü-
gung betroffen (act. 1, S. 3, Ziff. 2). Ob die angefochtene Schlussverfügung
auch B. zugestellt worden ist, braucht im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens nicht zu interessieren. Der Beschwerdeführer ver-
kennt, dass eine allenfalls ausgebliebene Zustellung an B. keineswegs die
Nichtigkeit einer Verfügung auslöst. Sie verhindert nur deren Rechtskraft
mit Bezug auf die Person, gegenüber derjenigen eine Zustellung zu Un-
recht unterlassen wurde. Nachdem die Schlussverfügung dem Beschwer-
deführer unbestritten zugestellt worden ist, kann er aus einer allenfalls nicht
erfolgten Zustellung an B. nichts für sich ableiten. Als davon nicht Betroffe-
ner ist er überdies nicht legitimiert, diese Rüge überhaupt vorzubringen.
Es obliegt dem Verfahrensgericht, eine allenfalls unterbliebene Zustellung
nachzuholen und/oder die ersuchende Behörde darauf hinzuweisen, dass
eine Verwendung im deutschen Strafverfahren gegen B. erst zulässig wird,
wenn die Schlussverfügung auch gegenüber diesem rechtskräftig ist.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, durch die Übermittlung der betreffenden
Dokumente werde gegen das eidgenössische Datenschutzgesetz verstos-
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sen (act. 1, S. 3 f., Ziff. 3). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, da
gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG (SR 235.1) das Datenschutzgesetz auf Ver-
fahren der internationalen Rechtshilfe nicht anwendbar ist.
3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet, es bestehe das Risiko der Verletzung
des Grundsatzes „ne bis in idem“ (act. 1, S. 4 Ziff. 3). Nachdem das Verfah-
rensgericht in der Schlussverfügung explizit einen Vorbehalt zu Gunsten
des Prinzips „ne bis in idem“ angebracht hat (Dispositiv Ziff. 4), erweist sich
dieser Einwand als haltlos. Die Schweiz hat im Übrigen zwar im EUeR ei-
nen, indessen gerade nicht zwingenden, sondern nur potestativen Vorbe-
halt zu Art. 2 lit. b EUeR zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung ange-
bracht, diese Einschränkung allerdings in Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 IRSG wieder
zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolg-
tem Freispruch, Sanktionsverzicht, Vollzug oder Ausschluss wegen absolu-
ter Verjährung eingeschränkt. Selbst wenn demnach der von der Schweiz
angebrachte Vorbehalt zum EUeR nicht bloss potestativ wäre, ginge nach
dem im Rechtshilferecht geltenden Günstigkeitsprinzip die Regelung des
IRSG ohnehin vor. Der Umstand, dass gegen jemanden in der Schweiz ein
Strafverfahren eröffnet und noch nicht abgeschlossen ist, schliesst die
Rechtshilfe nicht aus (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in-
ternationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 429).
3.5 Der Beschwerdeführer lässt schliesslich vorbringen, es hätte eine Interes-
senabwägung vorgenommen werden müssen. Er erachtet die Rechtshilfe
(ohne nähere Substantiierung) nicht für verhältnismässig und übt Kritik am
ausländischen Verfahren (act. 1, S. 4, Ziff. 4). Sämtliche Rügen erweisen
sich insgesamt und im Einzelnen als unbegründet. Die Verhältnismässig-
keit ist ohne weiteres gewahrt, da der Konnex zwischen den herauszuge-
benden Unterlagen und den im ersuchenden Staat verfolgten Delikten ein
augenscheinlicher ist und der Beschwerdeführer dadurch in seiner tatsäch-
lichen und rechtlichen Stellung (wenn überhaupt; siehe die Ausführungen
unter Ziff. 2.2 hievor) nur marginal berührt wird. Kritik am ausländischen
Verfahren wäre nur soweit zu hören, als damit die fundamentalen Vorbe-
halte des Art. 2 IRSG tangiert wären, was hier offensichtlich nicht der Fall
ist.
3.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit in allen Punkten als
unbegründet und ist abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Vertretung zu bewilligen. Er sei
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nicht in der Lage, die Gerichts- und Parteikosten zu leisten, auch das Ver-
fahrensgericht habe seine Mittellosigkeit erkannt und daher die Offizialver-
teidigung gewährt (act. 1, S. 4, Ziff. 5).
Die von einer Vorinstanz im Rechtshilfeverfahren gewährte unentgeltliche
Rechtspflege gilt nicht automatisch für das Verfahren vor den Beschwerde-
kammern des Bundesstrafgerichts (TPF RR.2007.83 vom 21. Juni 2007,
E. 8.2; BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). In Anwendung der entspre-
chenden Verfahrensbestimmungen befreit die Beschwerdeinstanz eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser
einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint
(Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde
offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der fi-
nanziellen Lage des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr angemessen Rechnung zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 4bis VwVG).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit
des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in
Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus
Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5).
Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle-
ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzuset-
zen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 3. Juli 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Grob
- Verfahrensgericht in Strafsachen Basel-Landschaft
- Bundesamt für Justiz Abt. Internationale Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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