Entscheid vom 25. Juni 2007
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Auslieferung
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2007.93
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Sachverhalt:
A. Mit Meldung vom 24. Februar 2007, ergänzt am 23. Mai 2007, ersuchte In-
terpol Wiesbaden, gestützt auf einen Vollstreckungshaftbefehl der Staats-
anwaltschaft Heidelberg vom 21. Juli 2006, um Verhaftung von A. zwecks
Auslieferung. A. ist gemäss Interpolmeldung am 29. September 2005 vom
Amtsgericht Sinsheim wegen Drogendelikten und Einbruchdiebstahls zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden.
Das Amtsgericht Sinsheim hat mit Widerrufsbeschluss vom 26. April 2006
offenbar den Vollzug der Freiheitsstrafe beschlossen (act. 5.1 und 5.4).
Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 hat die Kantonspolizei St. Gallen dem Bun-
desamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) mitgeteilt, dass sich A. vor-
aussichtlich bis am 22. Juli 2007 in der Strafanstalt B. im Strafvollzug be-
findet (act. 5.2). Das Bundesamt hat am 22. Mai 2007 die provisorische
Auslieferungshaft von A. verfügt (act. 5.3). Nachdem sich A. anlässlich sei-
ner Einvernahme vom 23. Mai 2007 einer vereinfachten Auslieferung an
Deutschland widersetzt hatte (act. 5.5), ordnete das Bundesamt am 24. Mai
2007 die Auslieferungshaft von A. an (act. 5.6). Auf Ersuchen von Interpol
Wiesbaden vom 4. Juni 2007 (act. 5.7) hat das Bundesamt die Frist zur
Vorlage des formellen Auslieferungsersuchens am 5. Juni 2007 auf 40 Ta-
ge verlängert (act. 5.8). A. wurde am 12. Juni 2007 aus dem Strafvollzug
bedingt entlassen und für die Auslieferungshaft ins Regionalgefängnis C.
versetzt (act. 5.9).
B. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 24. Mai 2007 gelangt A. mit Be-
schwerde vom 4. Juni 2007 ans Bundesstrafgericht (act. 1).
Das Bundesamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 Antrag
auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). Eine Beschwerdereplik wurde in-
nert der angesetzten Frist nicht eingereicht.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz-
protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-
vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An-
wendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61)
massgebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht
abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der
vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten
Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 24. Mai 2007 ergangen, mithin nach
dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss
Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes-
halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim-
mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der
schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47
IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht,
SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom 24. Mai 2007 wurde dem
Beschwerdeführer am 30. Mai 2007 eröffnet (act. 5.6). Die Beschwerde
vom 4. Juni 2007 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf
einzutreten ist.
3.
3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in
BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe-
fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der
Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die
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Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den
sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass
er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er
nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni-
ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil
des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in
Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich
unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Auf-
zählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359
E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen
sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Aus-
schlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind
Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet-
heit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu
prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an
strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche
Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer
solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2
S. 110).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Marokko aufgewachsen, sei
dort jedoch nie gemeldet gewesen und besitze keine Papiere. Nachdem er
sich mehrere Jahre in Italien, Deutschland sowie der Schweiz aufgehalten
hätte und lange Zeit in Gefängnissen verbracht hätte, wolle er nun wieder
nach Marokko zurückkehren, um Papiere zu bekommen und seine Familie
zu suchen. Er könne und wolle daher nicht an Deutschland ausgeliefert
werden.
3.3 Diese Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen offensichtlich keine
Haftentlassung. Andere Gründe, welche für eine Entlassung aus der Aus-
lieferungshaft sprechen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Be-
schwerdeführer, welcher keine Bindung zur Schweiz hat, äusserte im Ge-
genteil wiederholt den Wunsch, sich in sein Heimatland begeben zu kön-
nen. Im Falle einer Haftentlassung wäre daher mit grosser Wahrscheinlich-
keit damit zu rechnen, dass sich dieser nach Marokko absetzt, weshalb die
Auslieferungshaft aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr und der damit
verbundenen Erschwerung der Auslieferung an Deutschland gerechtfertigt
ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ab-
zuweisen.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit
des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren wurde in
Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt von
Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger Anwendung auch zugunsten
von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vorliegend für die Berechnung
der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwen-
dung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichts-
gebühr wird auf CHF 500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Juni 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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