Entscheid vom 5. Februar 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher,
Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Biondo,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55
Abs. 1 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.1 / RP.2008.1
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Justizministerium des Freistaates Thüringen (Deutschland) die Schweiz
mit Schreiben vom 26. September 2007 formell um Auslieferung des deut-
schen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung des mit rechtskräftigem
Beschluss des Landgerichtes Meiningen vom 30. August 2006 widerrufenen
bedingten Strafvollzuges der im Urteil des Amtsgerichtes Gotha vom 16. April
2003 verhängten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, abzüglich 9 Tage, ersuchte
(act. 4.5);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Entscheid vom 26. November
2007 die Auslieferung von A. an Deutschland bewilligte (act. 4.9);
- A. mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 Beschwerde gegen den Ausliefe-
rungsentscheid erhebt mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und dem Aus-
lieferungsbegehren sei nicht stattzugeben, wobei dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten sei (act. 1);
- der Beschwerdeführer gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Sergio Biondo als amtlichen
Verteidiger ersucht (act. 1);
- das BJ mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2008 die Abweisung der Be-
schwerde beantragt (act. 4);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2008 seine Beschwerde
zurückgezogen hat, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege hingegen aufrechterhält (act. 5);
- demnach das Verfahren RR.2008.1 zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abzuschreiben ist;
- die vom BJ aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsver-
beiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gilt (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1 und
RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1);
- die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit und ihr einen
Anwalt bestellt, sofern es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig und ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30
lit. b SGG);
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- eine Partei als bedürftig gilt, wenn sie zur Leistung der erforderlichen Prozess-
und Parteikosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs
benötigten Mittel angreifen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je
m.w.H.);
- sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situa-
tion des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches beur-
teilt (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a, je m.w.H.);
- vorliegend die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönli-
chen und finanziellen Situation als ausgewiesen erscheint (vgl. Formular un-
entgeltliche Rechtspflege inkl. Beilagen; RP.2008.1, act. 3 ff.) und die Be-
schwerde zudem nicht von vornherein als aussichtslos beurteilt werden konn-
te;
- demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von
Rechtsanwalt Sergio Biondo als amtlichen Verteidiger gutzuheissen ist;
- beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer zwar
grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SGG), zufolge Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege je-
doch auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten ist;
- das Honorar des amtlichen Verteidigers nach dem notwendigen und ausge-
wiesenen Zeitaufwand bemessen wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom
26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundes-
strafgericht; SR 173.711.31);
- die von Rechtsanwalt Sergio Biondo zusammen mit der Beschwerde vom
28. Dezember 2007 eingereichte Honorarnote in Höhe von Fr. 1'667.80 (inkl.
Fr. 117.80 MwSt) als angemessen erscheint und er demzufolge in genannter
Höhe aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädigen ist;
- der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, der Bundesstrafgerichtskasse die-
sen Betrag von Fr. 1'667.80 zurückzuerstatten, sofern er später zu hinrei-
chenden finanziellen Mitteln gelangt (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30
lit. b SGG).
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und erkennt:
1. Das Verfahren RR.2008.1 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
4. Rechtsanwalt Sergio Biondo wird im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
als unentgeltlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'667.80 inkl. MwSt aus
der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer
später zu hinreichenden finanziellen Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bun-
desstrafgerichtskasse diesen Betrag zurückzuerstatten.
Bellinzona, 5. Februar 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Sergio Biondo
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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