Entscheid vom 3. Juli 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Peter A. Pes-
talozzi und Thomas Rohner,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie-
derlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.11
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Zwolle (Niederlande) führt gegen den niederländi-
schen Staatsangehörigen B. ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der
Geldwäscherei. B. wird auf Grund einer Meldung der niederländischen Mel-
destelle für Geldwäscherei verdächtigt, über die Konten von zahlreichen ju-
ristischen Personen mit Sitz in den Niederlanden, Luxemburg, Guernsey,
Zypern, Curaçao, Panama, Gibraltar und Kasachstan mehr als USD 300
Mio. an juristische Personen in Kasachstan transferiert zu haben, deren
Ursprung und Bestimmung diffus seien. Die Bank von B. habe anlässlich
der Wahrnehmung ihres Melderechts berichtet, dass die Guthaben auf
dessen Konten nicht mit den im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit
anfallenden Umsätze übereinstimmen könnten und B. auch keine Erklärung
für diese Transaktionen geliefert habe. Die Gesellschaft A. AG mit Sitz in
Z. (ZG) soll über juristische Personen in Kasachstan und Curaçao eine Rol-
le bei der Weiterleitung von Geldbeträgen aus Kasachstan gespielt haben.
Laut den niederländischen Untersuchungsbehörden habe die von B. ver-
waltete C. NV, Curaçao, zwischen 2001 und 2002 für ca. USD 7,7 Mio. Ak-
tien der D., Kasachstan, aufgekauft. Die D. sei über Tochtergesellschaften
zu 94% im Besitz der A. AG. Am 5. Juni 2002 habe die C. NV diese Aktien
für über USD 20 Mio. an die E. AG, Y. (NW), weiterverkauft. Die E. AG wer-
de von der A. AG verwaltet. Ein Teil des von der C. NV erzielten Gewinnes,
USD 5 Mio., sei an die F. NV überwiesen worden. An dieser sei G. wirt-
schaftlich berechtigt, ein ehemaliger kasachischer Botschafter in der
Schweiz und derzeitiger „presidential advisor on foreign policy and foreign
trade“ in Kasachstan.
Die Staatsanwaltschaft Zwolle macht weiter geltend, die H. NV, Curaçao,
habe zwischen November 2003 und Mai 2005 Zink und Blei für über
USD 124 Mio. bei der D. bezogen und dann an die A. AG weiterverkauft.
Da die D. zu 94% im Besitz der A. AG sei, habe letztere unverständlicher-
weise etwa USD 74 Mio. mehr für diese Rohstoffe bezahlt, als wenn sie di-
rekt bei ihrer Tochtergesellschaft eingekauft hätte. Die niederländischen
Behörden vermuten, ein Teil der Profite (in einem Fall USD 11 Mio.) der
H. NV seien der F. NV zugekommen und somit letztlich G. Die A. AG sei
zudem zu 15,2% an der Bank I. beteiligt, welche seit 2001 im Besitz der
H. NV sei. Die H. NV und F. NV würden ausserdem von B. verwaltet.
B. Mittels Rechtshilfeersuchens vom 6. Juni 2006 und Ergänzungsersuchen
vom 23. Oktober 2006 und 24. Juli 2007 ersuchte die niederländische Er-
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mittlungsbehörde um die Sicherstellung von Beweismitteln bei der A. AG,
namentlich um Unterlagen, welche im Zusammenhang mit der Bank I., der
D., der E. AG und der J. AG sowie der H. NV stehen und den Beschuldig-
ten B. sowie G. betreffen.
C. Mit Verfügung vom 6. November 2006 ist die Bundesanwaltschaft auf das
Rechtshilfeersuchen eingetreten. Mit Beschlagnahme- und Editionsverfü-
gung vom 15. Januar 2007 wurde die A. AG/K. AG angewiesen, die im
Rechtshilfeersuchen vom 6. Juni 2006 erwähnten Unterlagen herauszuge-
ben. Mit Editionsaufforderung vom 19. April 2007 wurde dieselbe zudem
angewiesen, sämtliche Unterlagen herauszugeben, die im Zusammenhang
mit dem Ankauf von Blei und Zink bei der H. NV im Zeitraum vom 28. No-
vember 2003 bis und mit 27. Mai 2005 stehen.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 reichte die A. AG der Bundesanwaltschaft
die verlangten Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 21. August 2007 teilte die
A. AG mit, dass sie sich mit einer vereinfachten Übermittlung gemäss
Art. 80c IRSG eines Teils der Unterlagen einverstanden erkläre. Diese Un-
terlagen liess die Bundesanwaltschaft am 29. August 2007 der ersuchen-
den Behörde zukommen.
In Bezug auf die restlichen Unterlagen hat die Bundesanwaltschaft mittels
Schlussverfügung vom 20. Dezember 2007 dem Rechtshilfeersuchen in-
soweit entsprochen, als sie entschied, folgende Unterlagen an den ersu-
chenden Staat herauszugeben:
a. E-Mailkorrespondenz im Zusammenhang mit der H. NV und der L. Ltd.
(Sammelbeilage 4);
b. interne booking vouchers (Sammelbeilage 6);
c. statements of contract (Sammelbeilage 7).
Die in der Sammelbeilage 5 zusammengefasste Korrespondenz zur Fracht-
abwicklung mit den Schiffsagenten entschied sie hingegen, mangels Kon-
nex mit der niederländischen Strafuntersuchung nicht zu übermitteln.
D. Gegen die Schlussverfügung vom 20. Dezember 2007 gelangt die A. AG
mit Beschwerde vom 18. Januar 2008 an die II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern; eventualiter seien die
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Sammelbeilagen 4, 6 und 7 nicht zu übermitteln; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2008 ersucht die Bundesanwalt-
schaft das Gericht um Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einge-
treten werden kann. In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2008 be-
antragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) die kostenfäl-
lige Abweisung der Beschwerde. Die A. AG hält in der Beschwerdereplik
vom 18. März 2008 an ihrem Rechtsbegehren fest. Das Bundesamt und die
Bundesanwaltschaft haben mit Schreiben vom 1. bzw. 3. April 2008 auf ei-
ne Beschwerdeduplik verzichtet.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz ist in ers-
ter Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) massgeblich. Ebenso zur
Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über
Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Er-
trägen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Soweit diese Staatsverträge
bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw.
das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechts-
hilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und
die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11)
anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II
180 E. 1a).
1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes
vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) in
Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das
Bundesstrafgericht (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwer-
de an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die
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Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Frist des Art. 80k IRSG einge-
reicht.
1.3 Die ausführende Behörde hat die Herausgabe der am 15. Januar und
19. April 2007 bei der Beschwerdeführerin edierten Geschäftsunterlagen
angeordnet. Als Inhaberin der beschlagnahmten Unterlagen, die ihre Ge-
schäftstätigkeit betreffen, ist die Beschwerdeführerin von einer Zwangs-
massnahme persönlich und direkt betroffen. Sie ist insoweit zur Beschwer-
de befugt (vgl. Art. 80h lit. b IRSG; BGE 130 II 162 E. 11; 128 II 211 E. 2.3;
123 II 153 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6, 136 E. 3, je m.w.H.).
1.4 Die im Bereich der „anderen Rechtshilfe“ zulässigen Beschwerdegründe
gegen Entscheide der ausführenden Behörde finden sich vorab in Art. 80i
IRSG. Der Beschwerdeführer kann die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens so-
wie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländi-
schen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG rügen. Die II. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die
Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b
und c VwVG (TPF 2007 57 E. 3.2).
1.5 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sie aber nicht verpflichtet, nach weite-
ren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.;
122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es liege ein missbräuchli-
ches Rechtshilfeersuchen zu Fiskalzwecken vor. Der Missbrauch des
Rechtshilfeersuchens zeige sich bereits in der bestehenden Personalunion
zwischen Straf- und Steuerverfolgung bei der für dieses Verfahren zustän-
digen niederländischen Behörde. Zusätzlich zum vorliegenden Rechtshilfe-
verfahren hätten die niederländischen Behörden mit Gesuch vom 11. April
2005 um Rechtshilfe in Zypern ersucht. Beiden Rechtshilfeersuchen liege
der identische Sachverhalt zu Grunde. Die niederländischen Behörden
würden gegen B. unter anderem auch ein Verfahren wegen des Verdachts
auf Steuerhinterziehung führen. Der gleiche niederländische Steuerbeamte
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sei für die den beiden Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegende Untersu-
chung verantwortlich. Es sei daher unrealistisch zu glauben, dass dieser
Beamte sein durch dieses Rechtshilfeverfahren gewonnenes Wissen nicht
für „sein“ Steuerhinterziehungsverfahren verwendet. Selbst eine diesbezüg-
liche Zusicherung der niederländischen Behörde sei eine reine Farce. Bei
dieser Personalunion sei es menschenunmöglich, dass dieser Beamte die
in casu erhaltenen Informationen für die fiskalische Untersuchung ausblen-
det (act. 1 S. 8-11). Zwischen den niederländischen Straf- und Steuerbe-
hörden bestehe ein reger Informationsaustausch auch betreffend die
H. NV. Es sei offensichtlich, dass die hier einverlangten Informationen
ebenfalls an die niederländische Steuerbehörde gelangen würden. Dies sei
zu verhindern und die Herausgabe der ersuchten Dokumente zu verwei-
gern (act. 1 S. 11-13).
2.2 Das Vorbringen ist unbegründet. Gemäss der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Ver-
tragsstaaten des EUeR nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden völker-
rechtlichen Vertrauensprinzip vermutet. Nicht einmal die Verletzung des
Spezialitätsvorbehalts durch den ersuchenden Staat in der Vergangenheit
vermag diese Vermutung umzustossen (BGE 110 Ib 392 E. 5b und c).
Auch die Einholung einer entsprechenden Zusicherung wird als überflüssig
betrachtet (BGE 115 Ib 373 E. 8; 107 Ib 264 E. 4b). Die Tatsache, dass
gegen den Beschuldigten und eine seiner Gesellschaften parallel zum
Strafverfahren steuerrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden, impliziert
bei Weitem nicht, dass der ausländische Staat eine Verletzung des Spezia-
litätsprinzips beabsichtigt. Gemäss dem üblichen, in der Schlussverfügung
angebrachten Spezialitätsvorbehalt dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen
Auskünfte und Schriftstücke in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechts-
hilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen noch als Beweismittel ver-
wendet werden. Das Verwertungsverbot bezieht sich explizit auf Taten, die
nach schweizerischem Recht als politische, militärische und fiskalische De-
likte qualifiziert werden. Hingewiesen hat die ausführende Behörde auch
auf die einschlägigen vertraglichen (Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 EUeR)
und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 67 IRSG). Der ersuchende
Staat ist völkerrechtlich verpflichtet, den Spezialitätsvorbehalt zu respektie-
ren. Indizien, dass die niederländischen Behörden diese internationale Ver-
pflichtung nicht einhalten werden, gibt es keine. Im Gegenteil haben sie be-
reits im Rechtshilfeersuchen zugesichert, dass die aus der Schweiz ge-
wonnenen Erkenntnisse „auf keinerlei Weise für Steuerzwecke“ verwendet
werden (vgl. act. 6.2 S. 6). Der Umstand, dass derselbe Beamte offenbar
sowohl für das Steuerhinterziehungsverfahren als auch für die Strafunter-
suchung zuständig ist, ändert daran nichts. Der Staatsanwalt von Zwolle
- 7 -
bleibt nämlich Verfahrensleiter und somit verantwortlich für die Strafunter-
suchung. Wie das Bundesamt in seiner Vernehmlassung zu Recht hervor-
hebt, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er sich entgegen
seiner ausdrücklichen Zusicherung über den Spezialitätsvorbehalt hinweg-
setzen wird. Zudem ist es durchaus möglich und aufgrund der Vermutung
der Vertragstreue anzunehmen, dass der Beamte, welcher sowohl im
Rahmen der Strafuntersuchung als auch im Steuerhinterziehungsverfahren
ermittelt, die übermittelten Informationen und Unterlagen nur im Strafver-
fahren verwenden und einzig in jenem Dossier ablegen wird. Das Bundes-
gericht hat in einem ähnlichen Fall, der ebenso die Niederlande betraf,
schon Gelegenheit gehabt, sich in diesem Sinne zu äussern (Urteil
1A.24/2004 vom 11. August 2004, E. 10.2). Es besteht kein Anlass, von
dieser Rechtsprechung abzuweichen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, aus dem Rechtshilfeersuchen gehe
nicht klar hervor, gegen wen sich die Strafuntersuchung richte. Ferner lies-
se sich dem Rechtshilfeersuchen nicht entnehmen, wann, wo und durch
wen die (angebliche) Geldwäscherei betrieben wurde. Die Staatsanwalt-
schaft Zwolle äussere sich auch nicht dazu, worin die Geldwäschereihand-
lung konkret bestanden hat. Lediglich auf umfangreiche und internationale
Geschäftsaktivitäten zu verweisen, genüge nicht zur Substantiierung des
Sachverhaltes. Vergeblich suche man zudem im Sachverhalt nach Tatsa-
chen, die die Behauptung unterstützen würden, wonach die Beschwerde-
führerin eine Rolle bei der Weiterleitung von Geldbeträgen aus Kasachstan
gespielt hat (act. 1 S. 14-15).
3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-
stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR;
Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die
strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver-
halts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls und soweit möglich
sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen
und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten
Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10
IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.
Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob
die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; 18 Ziff. 1
lit. f GwUe; näher dazu infra Ziff. 4), ob die Handlungen wegen denen um
Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen
- 8 -
(Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt
wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
3.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande-
ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten
Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü-
fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige
Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem
Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch
nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be-
reits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder
Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis-
würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im
Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II
81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und
weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
3.4 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin geht aus dem nieder-
ländischen Rechtshilfeersuchen vom 6. Juni 2006 sowie aus den Ergän-
zungen vom 23. Oktober 2006 und 24. Juli 2007 klar hervor, gegen wen
sich die Strafuntersuchung richtet. Der Beschuldigte B. und die involvierten
Gesellschaften werden präzis bezeichnet. Auch die inkriminierten Finanz-
operationen werden rechtsgenügend beschrieben. B. wird insbesondere
verdächtigt, über die Konten von zahlreichen, ausdrücklich erwähnten juris-
tischen Personen mit Sitz in den Niederlanden, Luxemburg, Guernsey, Zy-
pern, Curaçao, Panama, Gibraltar und Kasachstan erhebliche Geldbeträge
(mehr als USD 300 Mio.) an juristische Personen in Kasachstan transferiert
zu haben, deren Ursprung und/oder Bestimmung oft unklar seien. Die
Geldbeträge würden oft von juristischen Personen stammen, bezüglich
welcher nicht klar sei, wer die endgültigen wirtschaftlich Berechtigten (ulti-
mate beneficial owners) seien. Auch der Grund der Zahlungen sei oft un-
klar. In einer Anzahl von Fällen hätten ausländische Gesellschaften Kredite
gewährt, die dem Anschein nach nicht kommerziell seien (act. 6.2 S. 2).
Die Bank von B. habe selbst berichtet, dass die Guthaben auf dessen Kon-
- 9 -
ten nicht mit den im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit anfallenden
Umsätze übereinstimmen könnten und B. auch keine Erklärung für diese
Transaktionen geliefert habe. In einer separaten Anlage zum Rechtshilfeer-
suchen werden die Tatsachen, auf die sich der Verdacht der Geldwäsche
durch B. und die entsprechenden juristischen Personen bezieht, sehr de-
tailliert dargestellt (act. 6.2 Anlage 2 S. 1-10). Auch die Sachlage in Bezug
auf die Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Schweiz wird präzis
erläutert (act. 6.2 Anlage 2 S. 11-21). Eine graphische Darstellung der Ver-
fügungsberechtigten und der Geldströme ist ebenso enthalten. Die Sach-
darstellung der ersuchenden Behörde genügt in diesem Sinne den oben-
erwähnten rechtshilferechtlichen Anforderungen (vgl. Ziff. 3.2 und 3.3). Die
Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die materielle Sachverhalts-
darstellung der ersuchenden Behörden mit vagen Behauptungen zu
bestreiten, ohne darzulegen, inwiefern sie offensichtlich unrichtig, lücken-
haft oder widersprüchlich ist. Sie verwechselt damit die Kompetenzen des
Rechtshilfegerichts mit denjenigen des ausländischen Strafgerichts. Auch
diese Rüge erweist sich daher als unbegründet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Voraussetzung der beidseiti-
gen Strafbarkeit sei nicht gegeben, weil das Rechtshilfeersuchen keine An-
gaben zur Vortat der Geldwäscherei enthalte und auch nicht dargetan wer-
de, dass die (angebliche) Vortat als Verbrechen zu qualifizieren wäre
(act. 1 S. 15-17). Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem die beidseitige
Strafbarkeit bezüglich der Bestechung fremder Amtsträger gemäss
Art. 322septies StGB. Ihrer Meinung nach erwähnt das Rechtshilfeersuchen
keinen Sachverhalt, der die Subsumtion unter den Bestechungstatbestand
erlauben würde. Erst mit der zweiten Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen
hielte die niederländische Behörde auf der letzten Seite die Vermutung fest,
dass die Beschwerdeführerin Schmiergeldzahlungen an Personen in Ka-
sachstan bezahlt habe. Ausreichende Verdachtsmomente für eine Beste-
chung fremder Amtsträger seien jedoch nicht gegeben (act. 1 S. 18-20).
4.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem
des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz
hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass-
nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht.
Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro-
- 10 -
zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus
der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland
verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem
Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f
GwUe).
4.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen
Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4
S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006,
E. 2.1, je m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen
der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.).
Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme
Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal-
ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der
Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni
2007, E. 1.3 dazu).
4.4 Art. 6 Ziff. 1 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Erlass von Strafnor-
men gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Eine solche begeht
nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vornimmt, die geeig-
net ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von
Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss,
aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Schweiz hat
einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6 GwUe erklärt. Danach findet das
GwUe ausschliesslich Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizeri-
schem Recht ein Verbrechen darstellt (vgl. dazu MARC FORSTER, Internati-
onale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, ZStrR 124/2006, S. 276).
Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind.
4.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeer-
suchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische
Vortat der Geldwäscherei bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwä-
schereiverdächtigte Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere
brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch
nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig
können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe
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Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei-
cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE
129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit
hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, a.a.O., S. 282 m.w.H.) oder das Still-
schweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages
(Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) kön-
nen in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen
keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erheb-
liche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen han-
delt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen
Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Ok-
tober 2005, E. 2.4).
4.6 Unter Berücksichtigung dieser zwar in der Lehre teilweise kritisierten
Rechtsprechung (vgl. MAURICE HARARI, L’évolution récente en matière
d’entraide pénale: des interrogations démeurent, in R. Gani [Hrsg.],
Récents développements en matière d’entraide civile, pénale et administra-
tive, Lausanne 2004, S. 123 f.; PETER POPP, Die Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zur Internationalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2002/2003,
ZBJV 142/2006 S. 78 f.; a.M. FORSTER, a.a.O., S. 282 ff.) würden schon die
folgenden erheblichen Indizien dafür sprechen, dass die obenerwähnten,
von der ersuchenden Behörde detailliert geschilderten Sachverhalte (vgl.
Ziff. 3.4) als geldwäschereitypisch zu erachten sind: Die sehr hohen Geld-
beträge mit dubiosem Ursprung bzw. unklarer Bestimmung; das diffuse
Konstrukt von Transaktionen über Konten sehr vieler über die ganze Welt
verstreuter Gesellschaften; die gegenseitige Verknüpfung der an den Geld-
geschäften beteiligten Gesellschaften; die Tatsache, dass die beteiligten ju-
ristischen Personen mit Sitz in den Niederlanden und den Niederländischen
Antillen keiner eigentlichen Geschäftstätigkeit nachgehen; die verdächtigen
Bedingungen, unter denen die ausländischen Gesellschaften die Kredite
gewährt haben; die Zweifel über die endgültigen wirtschaftlich Berechtigten
(ultimate beneficial owners) der Gesellschaften der Niederländischen Antil-
len; die fehlenden Erklärungen des Beschuldigten. Alle diese im Rechtshil-
feersuchen konkret und präzis dargestellten Verdachtsmomente könnten
insgesamt schon genügen, um die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen. Die
Frage muss aber insoweit nicht vertieft werden, als im Ergänzungsersu-
chen vom 23. Oktober 2006 auch konkrete Korruptionsvorwürfe enthalten
sind. Insbesondere wird auf Grund von detailliert beschriebenen Indizien
vermutet, dass die Beschwerdeführerin mittels der Zahlung von zu hohen
Preisen für die Lieferungen von Zink und Blei an die H. NV Schmiergelder
an kasachische Amtsträger bezahlt habe. Ein Teil dieses Geldes in Höhe
von 11 Mio. USD sei unter anderem über die Gesellschaft F. NV an G. ge-
- 12 -
flossen. Ebenfalls wird von den ersuchenden Behörden vermutet, dass die
Beschwerdeführerin mittels der E. AG Schmiergelder an Personen in Ka-
sachstan bezahlt habe, indem ein zu hoher Preis für die Aktien der D. an
die C. NV bezahlt worden sei. In diesem Sinne liegen ausreichend konkrete
Verdachtsgründe auch für die Straftat der Schmiergeldannahme gemäss
Art. 362 bzw. 363 des niederländischen StGB vor. Die Voraussetzung der
beidseitigen Strafbarkeit ist daher mindestens unter Berücksichtigung der
Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) zu bejahen. Da bei
der „kleinen“ Rechtshilfe nur geprüft werden muss, ob der im Rechtshilfeer-
suchen geschilderte Sachverhalt von einem Straftatbestand des schweize-
rischen Rechts erfasst wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom
17. Juli 2007, E. 2.3.2 m.w.H., publiziert in SJ 2007 S. 576 ff.), kann das Er-
fordernis der beidseitigen Strafbarkeit ohne weiteres als erfüllt betrachtet
werden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die zu übermittelnden
Unterlagen würden den relevanten Zeitraum sprengen und würden es der
ersuchenden Behörde nicht ermöglichen, zusätzliche Informationen für das
Strafverfahren zu gewinnen. Dadurch sei der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit verletzt worden (act. 1 S. 20-25). Offensichtlich unverhältnis-
mässig sei insbesondere die Herausgabe der Dokumente in den Sammel-
beilage 4, 6 und 7, da sie weder zwecktauglich noch notwendig seien. Zu-
dem würde es sich bei den verlangten Dokumenten um das Resultat einer
unzulässigen fishing expedition handeln (act. 1 S. 22-25).
5.2 Aus Art. 63 Abs. 1 IRSG geht hervor, dass Rechtshilfe nur soweit und in
dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An-
gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen
haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ROBERT
ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
2. Aufl., Bern 2004, S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtspre-
chung). Dieses Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit:
Ohne erkennbaren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine
Rechtshilfemassnahme unverhältnismässig (vgl. PETER POPP, Grundzüge
der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 407). Unzu-
lässig sind ferner gemäss ständiger Rechtsprechung Beweisaufnahmen
aufs Geratewohl (Verbot der Beweisausforschung oder fishing expedition;
BGE 125 II 65 E. 6b/aa; 121 II 241 E. 3a; 113 Ib 257 E. 5c S. 272; 103 Ia
206). Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur
Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung ei-
- 13 -
nes Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelik-
te) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Ver-
dachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen (BGE 129 II 462
E. 5.3).
Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Akten-
stücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Ak-
tenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfe-
ersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln
sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si-
cherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c; 112 Ib 462 E. 2b, je mit
Hinweisen). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich gebo-
ten und zulässig erscheinen, ist das Ersuchen sachgerecht zu interpretie-
ren. Damit können unnötige Prozessleerläufe (durch das Einreichen immer
neuer, konnexer Ersuchen) vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a
S. 243; Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1).
5.3 Die in der Sammelbeilage 5 zusammengefasste Korrespondenz zur
Frachtabwicklung mit den Schiffsagenten hat schon die ausführende Be-
hörde mangels Konnex mit der niederländischen Strafuntersuchung von
der Rechtshilfemassnahme ausgeklammert. Es bleibt die Frage der Ver-
hältnismässigkeit der Übermittlung der Sammelbeilagen 4, 6 und 7 (vgl.
oben Sachverhalt lit. C).
Auf Seite 1 des Rechtshilfeersuchens vom 6. Juni 2006 schreibt die nieder-
ländische Behörde, dass sich die Strafuntersuchung gegen B. auf den Zeit-
raum vom 1. Dezember 2001 bis „heute“ bezieht. Zwar wird auf Seite 2 des
gleichen Ersuchens erwähnt, die D. habe im Zeitraum vom November 2003
bis Mai 2005 Zink- und Bleigeschäfte mit der H. NV im Umfang von über
124 Mio. USD getätigt. Dies betrifft aber nur einen Teil der verdächtigten
Finanzoperationen. Wenn die Gesamtheit des von der ersuchenden Be-
hörde geschilderten Sachverhaltes betrachtet wird, kann vernünftigerweise
davon ausgegangen werden, dass alle Unterlagen, welche vom 1. Dezem-
ber 2001 bis zum Datum des Rechtshilfeersuchens datieren, für das aus-
ländische Verfahren von Bedeutung sind. Eine Einschränkung auf den Zeit-
raum von November 2003 bis Mai 2005 wäre nicht sachgerecht, da dem
Ersuchen nicht entnommen werden kann, dass die ausländische Untersu-
chung auf diesen Zeitraum beschränkt ist. Ausserdem zeigen die fraglichen
Unterlagen - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht hervorhebt -, dass
auch Blei- und Zinkgeschäfte vor November 2003 und nach Mai 2005 statt-
gefunden haben, was auf die potentielle Erheblichkeit der Unterlagen aus-
serhalb dieses Zeitrahmens hindeutet.
- 14 -
Die Sammelbeilagen 6 und 7 sind an die ersuchende Behörde zu übermit-
teln, weil darin die jeweilige Vertragspartnerin sowie die Abwicklungsmoda-
litäten ersichtlich sind. Aus diesen Unterlagen lassen sich auch Erfolgs-
und Aufwandsberechnungen entnehmen, welche für die niederländischen
Ermittler von besonderem Interesse sein dürften, zumal sie festgestellt ha-
ben, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die Beschwerdeführerin Gü-
ter von der D. über die H. NV mit einem preislichen Aufschlag bezogen hat
(vgl. schon dazu die angefochtene Schlussverfügung S. 5 f.). Ebenso zu
bejahen ist die potentielle Erheblichkeit der unter Sammelbeilage 4 zu-
sammengefassten E-Mailkorrespondenz im Zusammenhang mit der H. NV
und der L. Ltd. Diese Korrespondenz fällt in den Zeitraum vom November
2003 bis Mai 2005, so dass die zeitliche Konnexität unbestreitbar ist. Die
E-Mails datierend vom 7. Januar 2004 bis 25. Mai 2005 bekunden die Ver-
bindungen zwischen der Beschwerdeführerin und der kasachischen D. Die
E-Mail vom 15. März 2004 von M. bestätigt die auf S. 19 der Beilage 2 zum
Rechtshilfeersuchen gemachten Angaben der ermittelnden Behörden. Die
Tatsache, dass, wie von der Beschwerdeführerin behauptet (act. 1 S. 22-
24), gewisse Informationen z.T. schon aus den mit der Sammelbeilage 3 in
Anwendung von Art. 80c IRSG freiwillig übermittelten Unterlagen hervorge-
hen sollten, ist nicht stichhaltig. Es wird ausschliesslich die Aufgabe der er-
suchenden Behörde sein, die verschiedenen Beweismittel materiell zu wür-
digen (vgl. schon supra Ziff. 3.3). Das Rechtshilfegericht darf sich nicht mit
diesen Fragen befassen und muss nur überprüfen, ob die zu übermitteln-
den Unterlagen potentiell erheblich sind, was hier eindeutig der Fall ist.
Zusammenfassend sind alle angeordneten Rechtshilfemassnahmen durch-
aus verhältnismässig, entsprechen dem Grundsatz der potentiellen Erheb-
lichkeit und weisen keine Merkmale einer unzulässigen fishing expedition
auf. Die Beschwerde muss daher auch in diesem Punkt abgewiesen wer-
den.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Gestützt auf
Art. 3 dieses Reglements ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.-- festzuset-
zen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6’000.--.
Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin
den Restbetrag von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6’000.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den
Restbetrag von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 3. Juli 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Peter A. Pestalozzi und Thomas Rohner
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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